Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 41 vom 15.12.2022 Seite 935 bis 984
Vierte Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft |
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Vierte Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft
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Vierte Änderung der Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations-
und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-5 63020108-01
Vom 21. November 2022
1
Der Runderlass des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz vom 23. Juli 2015 (MBl. NRW. S. 517), der zuletzt durch Runderlass vom vom 12.
November 2019 (MBl. NRW. S. 751) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1
Das Land gewährt Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und
Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft oder des Gartenbaus nach Maßgabe
dieser Richtlinien und auf Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden
Fassung:
a) § 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
b) Rechtsakte des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission der Europäischen Union sowie Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
c) Verwaltungsverfahrensgesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602).“
2. Die Nummer 2.3 wird aufgehoben.
3. Die Nummer 2.4 wird die Nummer 2.3.
4. Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.4 angefügt:
„2.4
Die Veranstaltungen und Lehrgänge nach Nummer 2.1 und 2.2 dürfen auch als
Hybrid- und Onlineveranstaltungen durchgeführt werden.“
5. Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
a) Vor Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Um eine Förderfähigkeit zu erlangen, müssen mindestens sieben Teilnehmerinnen oder Teilnehmer verbindlich angemeldet sein. Eine Auszahlung der Zuwendung ist bei einer Teilnehmerzahl unter sieben förderfähigen Personen grundsätzlich nicht zulässig.
Bei Lehrgängen können grundsätzlich Fehlzeiten berücksichtigt werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind förderfähig wenn sie mehr als die Hälfte des Lehrgangs besucht haben und dies durch eine entsprechende Teilnahmebescheinigung des Maßnahmenträgers bestätigt wird.“.
b) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „An der Maßnahme müssen mindestens sieben Personen teilnehmen“ durch die Wörter „Förderfähig sind Personen“ ersetzt.
6. In Nummer 5.2 wird die Angabe „499“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt.
7. Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:
a) Vor Buchstabe a wird das Wort „Förderfähig“ durch das Wort „Zuwendungsfähig“ ersetzt.
b) Buchstabe e wird aufgehoben.
c) Die Buchstaben f bis h werden die Buchstaben e bis g.
d) Buchstabe i wird Buchstabe h und die Angabe „a bis h“ durch die Angabe „a bis g“ ersetzt.
e) Buchstabe j wird Buchstabe i und die Angabe „f bis h“ durch die Angabe „e bis g“ ersetzt.
8. Nummer 6.1.2 wird wie folgt gefasst:
„6.1.2
Der Zuwendungsempfänger hat mit dem Antrag auf Zulassung die fachliche
Qualifikation des im Rahmen der Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen
eingesetzten Personals nachzuweisen durch:
a) Abschlüsse oder Zertifikate (Facharbeiterabschluss, Meisterbrief,
Studienabschluss), die die Themen des jeweiligen Vorhabens betreffen und sofern
der Berufsabschluss zum Nachweis der fachlichen Qualifikation nicht ausreicht,
b) Referenzen, die die Themen des jeweiligen Vorhabens betreffen und
c) Nachweise über die Teilnahme an mindestens einer Weiterbildung in den
letzten drei Kalenderjahren, die mit den im jeweiligen Vorhaben vermittelten
Themen in Verbindung stehen.“
9. Nummer 6.1.3. wird wie folgt gefasst:
„6.1.3
Die Zulassung kann maximal bis zum Ablauf der Richtlinie ausgesprochen werden.“
10. In Nummer 6.2 wird werden die Wörter „Förderantrag ist nach dem Grundmuster 1 zu Nummer 3.1 Teil II der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Absatz 1 der“ durch die Wörter „Zuwendungsantrag ist nach Grundmuster 1 „Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG“ der Verwaltungsvorschriften zur“ ersetzt.
11. In Nummer 6.3.2 werden die Wörter „zu Nummer 4.1 Teil II der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Absatz 1 der“ durch die Wörter „“Anlage 3 zu Nr. 4.1 VVG“ der Verwaltungsvorschriften zur“ ersetzt.
12. In Nummer 6.5 werden die Wörter „zu Nummer 10 Teil II der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Absatz 1 der“ durch die Wörter „“Anlage 4 zu Nr. 10 VVG“ der Verwaltungsvorschriften zur“ ersetzt.
13. In Nummer 7 Satz 3 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
2
Dieser Runderlass tritt am
Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2022 S. 979