Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 1 vom 10.1.2023 Seite 1 bis 20

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels Motorcycle Club Berlin Central“ einschließlich der Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“ und Gläubigeraufruf
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels Motorcycle Club Berlin Central“ einschließlich der Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“ und Gläubigeraufruf

III.

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins
„Hells Angels Motorcycle Club Berlin Central“ einschließlich
der Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“
und Gläubigeraufruf

Bekanntmachung
des Landes Berlin

Vom 13. Dezember 2022

Das Verbot der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport vom 2. September 2022 gegen den Verein „Hells Angels Motorcycle Club Berlin Central“ einschließlich seiner Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“ wurde am 29. September 2022 im Bundesanzeiger (BAnz AT 29.09.2022 B1) bekannt gemacht.

Die Verbotsverfügung ist mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 31. Oktober 2022 unanfechtbar geworden. Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes nachfolgend nochmals bekannt gegeben:

Verfügung

1. Der Verein „Hells Angels Motorcycle Club Berlin Central“ (im Folgenden „HAMC Berlin Central“) einschließlich seiner Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“ ist Ersatzorganisation des von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport durch Verfügung vom 24. Mai 2012 verbotenen Vereins „Hells Angels Motorcycle Club Berlin City“ (im Folgenden „HAMC Berlin City“).

2. Der Verein „HAMC Berlin Central“ einschließlich seiner Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“ ist verboten. Er wird aufgelöst.

3. Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „HAMC Berlin Central“ und seiner Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“ öffentlich, in einer Versammlung oder in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist, zu verwenden. Das Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen (siehe Anlage).

4. Der Internetauftritt des Vereins „HAMC Berlin Central“ und seiner Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“ https://www.instagram.com/hamc_ berlin_central/ (Stand: August 2022) ist verboten.

5. Das Vermögen des Vereins „HAMC Berlin Central“ und seiner Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“ wird beschlagnahmt und eingezogen.

6. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „HAMC Berlin Central“ oder an seine Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“ dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

7. Forderungen Dritter gegen den Verein „HAMC Berlin Central“ oder gegen seine Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“ werden beschlagnahmt  und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „HAMC Berlin Central“ oder seiner Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert dieses Vermögens zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt des Erwerbs kannte.

8. Diese Verfügung ist gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 3 des Vereinsgesetzes sofort vollziehbar; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen.

Gläubigeraufruf

Die Gläubiger des verbotenen Vereins „Hells Angels Motorcycle Club Berlin Central“ einschließlich seiner Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“ werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

- ihre Forderungen bis zum Ablauf des 15. März 2023 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes bei der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport, Klosterstr. 47, 10179 Berlin zum Geschäftszeichen – 0281/29 HAMC Berlin Central - anzumelden,

- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum Ablauf des 15. März 2023 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

Berlin, den 13. Dezember 2022

Senatsverwaltung für Inneres,
Digitalisierung und Sport

Im Auftrag

B r u m b e r g

- MBl. NRW. 2023 S. 18