Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 7 vom 16.3.2023 Seite 97 bis 176

Änderung der Richtlinie zur Förderung von speziellen Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls und der Tiergesundheit in landwirtschaftlichen Unternehmen
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Änderung der Richtlinie zur Förderung von speziellen Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls und der Tiergesundheit in landwirtschaftlichen Unternehmen

7861

Änderung der Richtlinie
zur Förderung von speziellen Investitionen
zur Verbesserung des Tierwohls und der Tiergesundheit
in landwirtschaftlichen Unternehmen

Runderlass
 des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-3-63.05.06.03/000001

Vom 16. Februar 2023

1

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 2. Juli 2021 (MBl. NRW. S. 548), der durch Runderlass vom 28. November 2022 (MBl. NRW. S. 1003) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Richtlinie zur Förderung von speziellen Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls, der Tiergesundheit und der Energiesicherheit in landwirtschaftlichen Unternehmen“.

2. In Nummer 1 Satz 2 wird das Wort „Ziel“ durch das Wort „Ziele“ ersetzt und die Wörter „sowie Maßnahmen, um die Energiesicherheit in Betrieben mit Tierhaltung sowie mit Lagerung von verderblichen pflanzlichen Produkten zu verbessern“ angefügt.

3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgender Buchstabe h angefügt:

„h) Anlagen zur Sicherung einer Notstromversorgung.“

4. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) Anlagen und Gegenstände zur Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Standards.“

5. Nach Nummer 8.3 wird folgende Nummer 8.4 angefügt:

„8.4
Fördermaßnahmen nach Nummer 3 Buchstabe h müssen bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.“

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 132