Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 1 vom 10.1.2024 Seite 1 bis 20

Verfahrenseinleitung und Konsultation über eine Festlegung für die vierte Regulierungsperiode zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen
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Verfahrenseinleitung und Konsultation über eine Festlegung für die vierte Regulierungsperiode zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen

Verfahrenseinleitung und Konsultation über eine
Festlegung für die vierte Regulierungsperiode
zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie
als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV
durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der
Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung
der Regulierungskammer
627 - 83.26.04 (Strom)

Vom 12. Dezember 2023

Verlustenergie bezeichnet die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie. Verlustenergiekosten sind die Kosten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Beschaffung von Verlustenergie. Durch volatile Energieeinkaufspreise kann es zu Kostenschwankungen bei der Beschaffung von Verlustenergie kommen, die zu deutlichen Kostenüber- oder -unterdeckungen bei den Netzbetreibern führen können. Deshalb erscheint es erforderlich, dass Kostenschwankungen bei der Beschaffung von Verlustenergie jährlich berücksichtigt werden können. Nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV gelten Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ARegV zu einer jährlichen Anpassung der Erlösobergrenzen führen können, sofern die zuständige Regulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a ARegV festlegt.

Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen als Landesregulierungsbehörde leitet daher ein Verfahren über eine Festlegung zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, die gemäß § 54 EnWG der Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Regulierungskammer unterliegen, ein. Die Festlegung ist an der entsprechenden Festlegung der Bundesnetzagentur vom 2. Mai 2023 (BK8-22/003-A) orientiert und geht inhaltlich nicht über deren Inhalt hinaus.

Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, folgende Festlegung zu treffen:

1.      Alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer NRW werden in der vierten Regulierungsperiode (beginnend am 01.01.2024) verpflichtet, die Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 ARegV derart vorzunehmen, dass die Differenz zwischen den Kosten der Verlustenergiebeschaffung des Basisjahres für die dritte Regulierungsperiode (VK0) und den ansatzfähigen Verlustenergiekosten, die sich aufgrund der vorgegebenen Berechnungsmethodik kalenderjährlich ergeben (VKt), als volatile Kosten berücksichtigt wird.

2.      Der ansatzfähige Planwert der Verlustenergiekosten des jeweiligen Kalenderjahres ergibt sich aus dem Produkt des Referenzpreises und der ansatzfähigen Menge. Die Berechnung des Referenzpreises erfolgt anteilig aus dem Baseload-Preis zu 53% und dem Peakload-Preis zu 47%. Der Baseload-Preis ergibt sich dabei als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Baseload) für das Lieferjahr t. Der Peakload-Preis ergibt sich als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Peakload) für das Lieferjahr t. Der Durchschnittspreis für die Jahre 2024-2028 wird auf Basis des Phelix-DE-Year-Future gebildet.

3.      Liegt der Abstand zwischen Baseload-Preis und Peakload-Preis für das Lieferjahr t unterhalb von 22,5% (Mindestabstand), wird für die Berechnung des Referenzpreises statt des tatsächlichen Peakload-Preises der Baseload-Preis zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 22,5% zugrunde gelegt. Liegt der Abstand zwischen Baseload-Preis und Peakload-Preis oberhalb des Mindestabstands, wird der tatsächliche Peakload-Preis zugrunde gelegt.

4.      Die ansatzfähige Menge entspricht dem im Rahmen der Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV anerkannten Wert des Basisjahres 2021. Die ansatzfähige Menge wird für die Dauer der vierten Regulierungsperiode festgesetzt, eine jährliche Anpassung findet nicht statt.

5.      Bei der Kostenabrechnung des Jahres (t) im Jahr (t+1) werden die ansatzfähigen Verlustenergiekosten VK(t) aus der Multiplikation des Referenzpreises des Jahres (t) gemäß Tenorziffer 2 und 3 mit den ansatzfähigen Verlustenergiemengen gemäß Tenorziffer 4 ermittelt. Für die ansatzfähigen Verlustenergiekosten wird dann ein Referenzband bestimmt, dass die Maximalwerte (Ober- bzw. Untergrenze) festlegt, die der Verteilernetzbetreiber behalten darf bzw. zu tragen hat. Die Ober- bzw. Untergrenze des Referenzbandes betragen für die Dauer der vierten Regulierungsperiode jeweils 20% der im Lieferjahr (t) ansatzfähigen Verlustenergiekosten VK(t). Somit tragen die Verteilernetzbetreiber maximal 20% der ansatzfähigen VK(t) bzw. ihnen verbleiben maximal 20% der ansatzfähigen VK(t). Die Differenz aus den ansatzfähigen VK(t) und den Ist-Kosten in dem Jahr (t) verbleibt bis zur Untergrenze des Referenzbandes beim Verteilernetzbetreiber bzw. ist durch den Verteilernetzbetreiber bis zur Obergrenze des Referenzbandes zu tragen. Im Übrigen wird die Differenz zwischen Ist-Kosten und ansatzfähigen Kosten über das Regulierungskonto gemäß § 5 ARegV ausgeglichen.

6.      Ein Widerruf bleibt vorbehalten.

7.      Diese Festlegung ist bis zum 31.12.2028 befristet.

8.      Diese Festlegung wird gegenüber dem Netzbetreiber mit dem Tag der Zustellung wirksam. Unabhängig davon wird diese Festlegung gem. § 74 EnWG auch im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen und auf der Internetseite der Regulierungskammer NRW veröffentlicht.

Die vollständige Festlegung einschließlich Begründung ist auf der Internetseite der Regulierungskammer (www.regulierungskammer.nrw.de) veröffentlicht. Den unmittelbar betroffenen Netzbetreibern werden die Entwürfe der Festlegungen schriftlich auf elektronischem Wege gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, das heißt per E-Mail oder über den unternehmensindividuellen Bereich des Portals „NRW connect extern“. Die Festlegung wird außerdem auf der Internet-Seite der Regulierungskammer NRW sowie im allgemein zugänglichen Bereich des Portals „NRW connect extern“ veröffentlicht.

Regulierungskammer

des Landes Nordrhein-Westfalen

40190 Düsseldorf

Tel.: 0211 / 61772 0 (Zentrale)

Fax: 0211 / 61772-9-410

info@regulierungskammer.nrw.de

- MBl. NRW. 2024 S. 14