Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 4 vom 15.2.2024 Seite 133 bis 228
Umschulungsprüfungsregelungen im Ausbildungsberuf Medizinische Fachangestellte beziehungsweise Medizinischer Fachangestellter |
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Umschulungsprüfungsregelungen im Ausbildungsberuf Medizinische Fachangestellte beziehungsweise Medizinischer Fachangestellter
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Umschulungsprüfungsregelungen
im Ausbildungsberuf
Medizinische Fachangestellte beziehungsweise Medizinischer Fachangestellter
Vom 25. Januar 2023
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 3. Dezember 2022 erlässt die Ärztekammer Westfalen-Lippe als zuständige Stelle nach § 59 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, folgende Regelungen für die Umschulungsprüfung zur/zum Medizinischen Fachangestellten:
1
Anwendbarkeit der
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf
der Medizinischen Fachangestellten beziehungsweise des Medizinischen
Fachangestellten
Die Vorschriften der Prüfungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe für die Abschlussprüfung der Medizinischen Fachangestellten vom 2. Dezember 2006 (MBl. NRW. 2013 S. 433), die zuletzt durch Beschluss vom 5. Dezember 2015 (MBl. NRW.2016 S. 382) geändert worden ist, gelten für die Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf der Medizinischen Fachangestellten beziehungsweise des Medizinischen Fachangestellten entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
2
Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung
2.1
Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer zuvor im Berufsbild der
Medizinischen Fachangestellten beziehungsweise des Medizinischen
Fachangestellten eine von der Ärztekammer Westfalen-Lippe anerkannte Umschulung
absolviert hat.
2.2
Das
Umschulungsverhältnis bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Ärztekammer
Westfalen-Lippe.
2.3
Die
Umschulung kann in einer Arztpraxis beziehungsweise medizinischen Einrichtung
(betriebliche Umschulung) oder bei einem Bildungsträger (Trägerumschulung)
stattfinden.
Findet die Umschulung als Trägerumschulung statt, darf die theoretische Unterweisung die Hälfte der Umschulungszeit nicht übersteigen.
3
Anmeldung
zur Umschulungsprüfung
3.1
Die Anmeldung
zur Umschulungsprüfung hat schriftlich nach den von der Ärztekammer
Westfalen-Lippe bestimmten Anmeldefristen und Formularen durch die
Prüfungsbewerberin beziehungsweise den Prüfungsbewerber zu erfolgen.
3.2
Der
Anmeldung sind beizufügen:
3.2.1
bei
betrieblicher Umschulung:
a) Bescheinigung der beziehungsweise des Umschulenden über die zurückgelegte betriebliche Umschulungszeit, Angabe über Fehlzeiten (in Tagen)
b) falls der Besuch einer berufsbildenden Schule Bestandteil der betrieblichen Umschulung ist, eine Bescheinigung der berufsbildenden Schule über die Fehltage in der berufsbildenden Schule während der Umschulungszeit oder die Zeugnisse der Berufsschulzeit in Kopie
3.2.2
bei
Trägerumschulung:
a) jeweils die Nachweise über den theoretischen Unterricht und die Praktika und
b) Bescheinigungen über die Fehltage im theoretischen Unterricht und in den Praktika während der Umschulungszeit.
3.3
Die
Prüfungsgebühr richtet sich nach der Gebührenziffer für das Verfahren im Bereich
der beziehungsweise des Medizinischen Fachangestellten der
Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. März 1981 (MBl. NRW. S. 1211) in der zum Zeitpunkt der Anmeldung
jeweils geltenden Fassung. Gebührenschuldner ist die Prüfungsbewerberin
beziehungsweise der Prüfungsbewerber.
4
Prüfungsgegenstand
der Umschulungsprüfung
Durch die Umschulungsprüfung vor dem Prüfungsausschuss der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass sie beziehungsweise er die notwendigen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, über die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und mit dem für die Berufsausbildung zur beziehungsweise zum Medizinischen Fachangestellten vorgesehenen wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
5
Befreiung
von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung
Bei der Umschulungsprüfung ist der Prüfling gemäß § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. Anträge auf Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen sind spätestens bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu stellen.
6
Inkrafttreten
Diese Regelungen treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Münster, den 3. April 2023
Dr.
med. Johannes Albert G e h l e
Präsident
Genehmigt:
Düsseldorf, den 9.10.2023
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Prof. Dr. S t o l l m a n n
Die Umschulungsprüfungsregelungen im Ausbildungsberuf Medizinische Fachangestellte bzw. Medizinischer Fachangestellter wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Westfalen-Lippe www.aekwl.de unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gemacht.
Münster, den 30.10.2023
Dr. med. Johannes Albert
G e h l e
Präsident
- MBl. NRW. 2024 S. 141