Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 9 vom 21.3.2024 Seite 393 bis 442

Zweite Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung
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Zweite Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung

631

Zweite Änderung
der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung

Runderlass
des Ministeriums der Finanzen

Vom 29. Februar 2024

1
Die Anlage „VV LHO“ der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445.), die zuletzt durch Runderlass vom 20. Juni 2023 (MBl. NRW. S. 675) geändert worden sind, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3.1 zu § 44 Teil I wird wie folgt gefasst:

„Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines Antrags. Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig. Anträge auf Zuwendungen müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die den VVG als Anlage beigefügten Grundmuster für den Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung können sinngemäß als Muster für einen Antrag verwendet werden.“

2. Nummer 4.1 zu § 44 Teil I wird wie folgt gefasst:

„Zuwendungen werden durch Zuwendungsbescheid bewilligt. Eine mündliche Bewilligung ist nicht zulässig. Der Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger bekannt zu geben (§ 41 VwVfG NRW). Soweit dem Antrag der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (§ 39 VwVfG NRW). Die den VVG als Anlage beigefügten Grundmuster für den Zuwendungsbescheid können sinngemäß als Muster verwendet werden.“

3. Nach Nummer 7.3 zu § 44 Teil I wird die folgende Nummer 7.4 eingefügt:

„Im Falle einer nicht schriftlichen Beantragung muss die Zuwendung auf ein inländisches Konto erfolgen, dessen wirtschaftlich Berechtigte/r die antragstellende Person ist.“

4. Nummer 8.1 zu § 44 Teil I wird wie folgt gefasst:

„Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuwendungen und die Verzinsung richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49 und 49a VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind unter Angabe der Rechtsgrundlage zu begründen (§ 39 VwVfG NRW).“

5. Nummer 14 zu § 44 Teil I wird wie folgt gefasst:

14      Besondere Regelungen

14.1     Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nrn. 1 bis 13.3 ergeben, sind im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen sowie – soweit der Verwendungsnachweis betroffen ist – mit dem Landesrechnungshof zu klären.

14.2     Die Nrn. 1 bis 14.1 gelten für das Land auch dann, wenn bei einer kapitalmäßigen Beteiligung des Landes an der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger (Nr. 1.2 zu § 65) die Bewilligungsbehörde in einem Aufsichtsorgan der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers vertreten ist.“

6. Nummer 3.1 zu § 44 Teil II (VVG) wird wie folgt gefasst:

„Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines Antrags. Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig. Der Antragsvordruck (Grundmuster 1) ist sinngemäß anzuwenden. Die in Förderrichtlinien gegebenenfalls vorgeschriebenen ergänzenden Antragsunterlagen sind dem Antrag beizufügen.“

7. Nummer 4.1 zu § 44 Teil II (VVG) wird wie folgt gefasst:

„Zuwendungen werden durch Zuwendungsbescheid bewilligt. Eine mündliche Bewilligung ist nicht zulässig. Der Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger bekannt zu geben (§ 41 VwVfG NRW). Soweit dem Antrag der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (§ 39 VwVfG NRW). Der Bescheidvordruck (Grundmuster 2) ist sinngemäß anzuwenden.“

8. Nummer 4.2 zu § 44 Teil II (VVG) wird wie folgt gefasst:

Dem Landesrechnungshof ist auf Verlangen ein Abdruck des Zuwendungsbescheides mit einer Zweitschrift des Antrags zu übersenden.“

9. Nummer 8.1 zu § 44 Teil II (VVG) wird wie folgt gefasst:

„Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden, sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuwendungen und die Verzinsung, richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49 und 49a VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind unter Angabe der Rechtsgrundlage zu begründen (§ 39 VwVfG NRW).“

10. Nummer 14 zu § 44 Teil II (VVG) wird wie folgt gefasst:

14      Besondere Regelungen

„Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nrn. 1 bis 13.3 ergeben, sind im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie – soweit der Verwendungsnachweis betroffen ist – mit dem Landesrechnungshof zu klären.“

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 429