Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 27 vom 15.8.2024 Seite 883 bis 908

Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie, der pharmazeutisch-technischen Assistenz und der medizinisch- technischen Assistenz (Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe)
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie, der pharmazeutisch-technischen Assistenz und der medizinisch- technischen Assistenz (Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe)

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Zweite Änderung der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie,
den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie, der pharmazeutisch-technischen Assistenz und der medizinisch-
technischen Assistenz
(Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe)

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- VIIB2-94.13.08-0000012 -

Vom 25. Juli 2024

1
Die Anlagen 1 und 2 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie, der pharmazeutisch-technischen Assistenz und der medizinisch-technischen Assistenz vom 19. Oktober 2018 (MBl. NRW. S. 574), die durch Runderlass vom 19. April 2021 (MBl. NRW. S. 261) geändert worden ist, erhalten die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 891