Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 28 vom 22.8.2024 Seite 909 bis 918

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aus- und Weiterbildungszentren im Rheinischen Revier und Nördlichen Ruhrgebiet (RL AWBZ)
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aus- und Weiterbildungszentren im Rheinischen Revier und Nördlichen Ruhrgebiet (RL AWBZ)

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Aus- und Weiterbildungszentren
im Rheinischen Revier und Nördlichen Ruhrgebiet
(RL AWBZ)

Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 6. Mai 2024

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Zuwendungszweck
Die Einrichtungen, Träger und Akteure der beruflichen Bildung (Betriebe, inklusive überbetrieblicher Bildungsstätten, Berufskollegs sowie Wissenschaft und Forschung) verantworten gemeinsam die Schaffung der Voraussetzung im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung zur Bewältigung der wirtschaftlich-sozial-ökologischen Transformation.

Ziel der Förderrichtlinie ist die Förderung von bedarfsgerechten Investitionen in Ausstattung sowie Modernisierung und energetische Sanierung von Gebäuden der beruflichen Bildung einschließlich energieeffizienter Neu- und Ergänzungsbauten - inklusive der investiven Umsetzung einer Digitalisierungsstrategie, insbesondere zur Unterstützung regionaler Berufsbildungsstrategien, der Lernortkooperation und des Wissenstransfers zwischen Wirtschaft, Wissenschaft/Forschung und Berufsbildungseinrichtungen.

Die geförderten Vorhaben sollen auch Beiträge zur Neuausrichtung der Einrichtungen der beruflichen Bildung an künftige Qualifizierungsbedarfe, nachhaltige Entwicklung sowie zur Vernetzung, Lernortkooperation und Weiterentwicklung der beruflichen Bildung leisten.

1.2
Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Rechtsgrundlagen/Vorschriften:

a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV/VVG zur LHO,

b) Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59; L 130 vom 16.5.2023, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L 2024/795) geändert wurde,

c) Verordnung (EU) Nr. 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1; L 421 vom 26.11.2021, S. 74), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L 2024/795) geändert wurde, im Folgenden JTF-VO, und

d) EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332), im Folgenden EFRE/JTF RRL NRW.

Für alle Rechtsgrundlagen/Vorschriften gilt die jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung gültige Fassung.

Ein Anspruch der Antragstellenden auf Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Basis der geltenden Förderregelungen und aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Antragstellende erklären sich im Fall der Förderung mit der Aufnahme in die Liste der Vorhaben gemäß Artikel 49 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 der VO (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 einverstanden.

2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben für bedarfsgerechte Investitionen vorrangig von überbetrieblichen Bildungsstätten in

a) Neu-, Ergänzungs- und/oder Modernisierungsausstattung von Bestandsgebäuden sowie materieller und/oder digitaler Lehr-/Lernräumen (wie Unterrichts-, Gruppen-, Fach- oder Sozialräume, Werkstätten, IT-Software, Lernmanagementsysteme, Blended-Learning-Plattformen),

b) energetische Sanierung von Gebäuden der beruflichen Bildung,

c) energieeffiziente Neu- und Ergänzungsbauten, insbesondere auf ehemaligen Bergbau- und anderen Brachflächen.

Die Ausgaben sind förderfähig, soweit sie mit dem Ziel erfolgen,

a) Ausbildungsplätze zu sichern oder zu schaffen, die im Zusammenhang mit dem Kohleausstieg gefährdet oder verloren gegangen sind,

b) Einrichtungen der beruflichen Bildung an künftige Qualifizierungsbedarfe neu auszurichten,

c) Aus- und Weiterbildung auf dem aktuellen Stand der Technik zu ermöglichen oder

d) eine nachhaltigkeitsorientierte Berufsbildung gemäß der Landesstrategie „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ und zur Umsetzung der verbindlichen Standardberufsbildposition „Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ in der beruflichen Ausbildung nach BBiG/HwO zu fördern.

Ausgaben für Internate sowie Freianlagen und Verkehrsflächen sind nur soweit förderfähig, wie sie für den Betrieb von förderfähigen Einrichtungen der beruflichen Bildung erforderlich sind.

Alle Fördertatbestände kommen nur zur Anwendung, soweit das Bildungsangebot vom staatlichen Bildungsauftrag erfasst bzw. durch akademische Einrichtungen mit zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehender staatlicher Anerkennung erbracht wird.

Einrichtungen der beruflichen und akademischen Bildung, deren Angebote nur zum Teil vom staatlichen Bildungsauftrag erfasst werden oder die nur zum Teil staatlich anerkannt sind, sind nur in dem Maße förderfähig, wie es dem Anteil der förderfähigen Angebote an der jährlichen Gesamtleistung der betreffenden Einrichtung entspricht.

Die Angebote müssen für alle Interessenten diskriminierungsfrei zugänglich sein. Eine unternehmensspezifische berufliche und akademische Bildung erfolgt nicht.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zum Kreis der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gehören

a) öffentlich-rechtliche Träger und

b) privatrechtliche Träger, soweit sie den gleichen Ausbildungszweck verfolgen wie öffentlich-rechtliche Träger und einen diskriminierungsfreien Zugang garantieren,

von Einrichtungen der ergänzenden überbetrieblichen Berufsausbildung im Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 6 BBiG und § 26 Absatz 2 Nummer 6 Handwerksordnung (HwO).

Bei Vorhaben mit dem Ziel gemäß Nummer 2 Buchstabe d eine nachhaltigkeitsorientierte Berufsbildung gemäß der Landesstrategie „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ und zur Umsetzung der verbindlichen Standardberufsbildposition „Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ in der beruflichen Ausbildung nach BBiG/HwO sowie bei Kooperations- und Verbundvorhaben mit Einrichtungen der ergänzenden überbetrieblichen Berufsausbildung nach Satz 1 sind außerdem zuwendungsberechtigt Träger von

a) berufsbildenden Schulen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 BBiG, die den Schulgesetzen der Länder unterliegen, oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen mit vergleichbaren Bildungsangeboten,

b) Einrichtungen zur beruflichen Fortbildung, soweit sie im Rahmen von geregelten Bildungsgängen die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Geregelte Bildungsgänge umfassen Bildungsgänge, deren Inhalte in einer Fortbildungsordnung nach § 53 BBiG beziehungsweise § 42 HwO geregelt sind oder die mit einer Prüfung aufgrund einer Prüfungsregelung nach § 54 BBiG beziehungsweise § 42a HwO oder nach den §§ 45 und 51a HwO abschließen oder die gemäß KMK-Rahmenvereinbarungen an Fachschulen an Berufskollegs angeboten werden sowie

c) öffentlich-rechtlichen Universitäten und öffentlich-rechtlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften in NRW gemäß §1 Absatz 2 Hochschulgesetz NRW sowie staatlich anerkannte Hochschulen mit Sitz in NRW,

soweit sie Gebietskörperschaften (zum Beispiel bei berufsbildenden Schulen) oder durch Gesetz vorgesehene Träger der beruflichen Ausbildung (Kammern, Innungen) sind oder als juristische Personen des Privatrechts (beispielsweise gewerkschaftliche Vereine, Stiftungen) den gleichen Ausbildungszweck verfolgen wie öffentlich-rechtliche Träger und einen diskriminierungsfreien Zugang garantieren.

Mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden sind bei juristischen Personen der Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht sowie die Verpflichtung zur Gewinnthesaurierung im Gesellschaftsvertrag beziehungsweise in der Satzung zu regeln.

Nicht antragsberechtigt sind insbesondere Träger von außerschulischen Bildungseinrichtungen, die sich zu mehr als 20 Prozent durch Mittel finanzieren, die im Rahmen von wettbewerblichen Verfahren akquiriert werden, oder die überwiegend dem Zweck einzelner Unternehmen dienen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden Vorhaben im Rheinischen Revier (Rhein-Kreis Neuss, Rhein-Erft-Kreis, Kreis Düren, Kreis Heinsberg, Städteregion Aachen, Stadt Mönchengladbach) und im Nördlichen Ruhrgebiet (Stadt Bottrop, Stadt Dorsten, Stadt Gladbeck, Stadt Marl).

4.1
Beitrag zum Strukturwandel im Nördlichen Ruhrgebiet oder im Rheinischen Revier
Die Investitionen in die Infrastruktur der beruflichen Bildung sollen einen erkennbaren Beitrag für das Gelingen des Transformationsprozesses und des Strukturwandels im Nördlichen Ruhrgebiet oder im Rheinischen Revier leisten.

Es werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die nach den vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW genehmigten Auswahlkriterien (Anlage 1 der EFRE/JTF RRL NRW) förderwürdig sind. Dieses ist im Antragsverfahren in der Anlage 3.1 des Antragsformulars unter Punkt 5 darzustellen.

4.2
Bedarfsgerechtigkeit und Planung der Infrastrukturinvestitionen
Mit Antragstellung sind folgende Unterlagen und Angaben vorzulegen:

a) unter Punkt 2 der Anlage 3.1 des Antragsformulars: Darstellung der konkreten Bedarfe der Betriebe, Ausbildungssuchenden, Auszubildenden, Studierenden und Beschäftigten im Nördlichen Ruhrgebiet oder im Rheinischen Revier, insbesondere der neu auszurichtenden Qualifizierungsbedarfe auf Basis vorhandener Infrastrukturen und Akteure der beruflichen Bildung im Nördlichen Ruhrgebiet oder im Rheinischen Revier unter Berücksichtigung der Beiträge gemäß den Auswahlkriterien,

b) unter Punkt 2 in Anlage 3.1 des Antragsformulars: Beschreibung des Zwecks des Investitionsvorhabens abgeleitet aus Ergebnissen zu Buchstabe a mit folgenden Angaben:

1.- Titel

2. Beschreibung der Zielgruppen (insbesondere zu Teilnahmevoraussetzungen, notwendige Vorqualifikation)

3. Branchen- und Berufsbezug

4. Bildungs-/Schulungsziele (inklusive Einordnung oder Abgrenzung zu Studien-/Aus- und Weiterbildungs-/Meisterprüfungsordnungen)

5. geplante Ausbildungsabschlüsse oder Abschlüsse/Zertifikate für Weiter-/Fortbildung und/oder (Anpassungs- und Zusatz-)Qualifikationen

6. mögliche regionale Eingrenzung

7. Umfang der geplanten Bildungsangebote/Schulungen (insbesondere Teilnehmerzahl, Lehrpersonal-Teilnehmer-Schlüssel, Dauer, Periodizität)

8. geplante Durchführungsorte und -räume

9. Wege der Teilnehmergewinnung

10. Angaben zur nachhaltigen Finanzierung/Folgekosten (differenziert nach Unterhaltung der Gebäude, Unterhaltung der Einrichtung, Betriebskosten, einschließlich Personal abzüglich eventueller Einnahmen)

c) Darstellung einer Digitalisierungsstrategie mit dem Ziel, Aus- und Weiterbildung auf dem aktuellen Stand der Technik zu ermöglichen,

d) Angaben zur und Begründung der geplanten Investitionen gemäß Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und/oder b und/oder c in Zusammenhang mit der Beschreibung des Investitionsvorhabens nach Buchstabe b und der Digitalisierungsstrategie nach Buchstabe c und unter Berücksichtigung der Nummer 2.2 der EFRE/JTF RRL NRW (zuzüglich von Nachweisen wie Investitions- und Finanzierungsplan, Flächennutzungs-, Lage-, Bebauungsplan, Raumnutzungsplan, Grundbuchauszügen sowie zur Wirtschaftlichkeit/Angemessenheit der Ausgaben),

e) zusätzlich bei Ziel der Förderung einer nachhaltigkeitsorientierten Berufsbildung gemäß Nummer 2 Satz 2 Buchstabe d: Darstellung des Beitrages der Investition zur Förderung einer nachhaltigkeitsorientierten Berufsbildung gemäß der Landesstrategie „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ und zur Umsetzung der verbindlichen Standardberufsbildposition „Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ in der beruflichen Ausbildung nach BBiG/HwO.

4.3
Projekt- und Finanzierungsplan
Vorgelegt werden sollen ein Finanzierungsplan und ein Projektplan auf Grundlage der Projektskizze gemäß Nummer 4.2, aus denen die Phasen, Teilziele, Meilensteine oder Arbeitspakete hervorgehen.

4.4
Nutzung der Infrastruktur
Die Infrastruktur muss zu mindestens 80 Prozent für folgende Zwecke genutzt werden:

a) Berufliche Erstausbildung

1. Überbetriebliche Berufsausbildung, auch im Rahmen ausbildungsintegrierter Dualer Studiengänge,

2. Vorbereitung Gesellenprüfung, Zwischen-, Gesellenprüfung,

3. Anteil Außerbetriebliche Ausbildungsgänge, Verbundausbildung, Zusatzunterweisung während Erstausbildung wie ausbildungsbegleitende Hilfen,

4. Berufsschulanteil im Rahmen beruflicher Erstausbildung,

5. Doppelqualifizierung Fachhochschulreife, Lernort: Berufsschule,

6. Duales Studium: Praxisblöcke im Rahmen praxisintegrierter Dualer Studiengänge (kein betrieblicher Ausbildungsvertrag), Studienanteil im Rahmen des Dualen Studiums, Lernort: Fach-/Hochschule, Berufsschule,

b) Geregelte Berufliche Fort- und Weiterbildung

1. Aufstiegsfortbildung (wie Meister oder Betriebswirt nach der Handwerksordnung oder staatlich geprüfter Techniker),

2. Ausbildungsbegleitende Aufstiegsqualifizierung (wie: Technischer Betriebswirt),

3. Zusatzqualifikationen (Module) während Erstausbildung (Erwerb höherer Fachkompetenzen, zum Beispiel im Schweißen, Bedienberechtigung Gabelstapler etc.),

4. Zusatzqualifikationen aufgrund gesetzlicher, berufsgenossenschaftlicher Vorschriften oder technischer Normen (zum Beispiel Schweißkurse, Abgasuntersuchungsschulung),

5. Umschulung,

6. berufliche Weiterbildung an Fachschulen des Berufskollegs,

c) Berufsvorbereitung

1. Berufsorientierung,

2. Berufsausbildungsvorbereitung,

3. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

4. Schulische Berufsvorbereitungsjahre,

5. schulische Bildungsgänge der beruflichen Bildung im Sinne von § 22 Absatz 2 Satz 1 Schulgesetz NRW.

Die Infrastruktur darf nicht zu mehr als 20 Prozent für folgende Zwecke genutzt werden:

1. Anpassungsfortbildung (zum Beispiel Datenverarbeitungsschulung),

2. Maßnahmen für Auszubildende, Betriebsangehörige, Studentinnen und Studenten, deren Schulen oder Betriebe ihren Sitz im Ausland haben,

3. andere Fremdnutzung.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.

5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare, vorhabenbezogene Zuwendung bereitgestellt.

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Höhe der Zuwendung
Förderfähig sind nur Vorhaben mit förderfähigen Gesamtausgaben von mehr als 200 000 Euro. Die Zuwendung wird in Höhe von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt. Die förderfähigen Gesamtausgaben bemessen sich nach der EFRE/JTF RRL NRW.

5.4.2
Förderfähige Ausgaben
Vorhabenbezogene Planungs- und/oder Gutachter-/Zertifizierungsleistungen sind förderfähig, soweit sie dem Vorhaben unmittelbar zugeordnet werden können. Dies umfasst auch Ausgaben für projektvorbereitende und projektbegleitende Baunebenkosten und Projektnebenkosten und Machbarkeitsstudien sowie Ausgaben für das Projektmanagement, wenn dafür Dritte beauftragt werden oder das entsprechende Personal befristet für die Projektdauer zum Zweck des Projektmanagements eingestellt wird. Ausgaben für vorhabenbezogene Planungsleistungen bei Bauvorhaben sind grundsätzlich bis einschließlich HOAI-Leistungsphase 6 auch vorlaufend zum Durchführungszeitraum förderfähig, wenn sie frühestens zwei Jahre vor Antragstellung beauftragt wurden und ihre Beauftragung, Durchführung und Abrechnung unter Einhaltung der Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie dem Fonds für einen gerechten Übergang (ANBest-EU, Anlage 2 zur EFRE/JTF RRL NRW) erfolgt ist.

Der mit dem Vorhaben verbundene betriebsnotwendige Grund und Boden kann bis zur Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben in die Förderung einbezogen werden. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden können bis zu 15 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben in die Förderung einbezogen werden. Bei der Förderung des Grunderwerbs werden in beiden Fällen die tatsächlichen Erwerbsausgaben zuzüglich der Erwerbsnebenausgaben und der dem Erwerbsvorgang zuzuordnenden Grunderwerbsteuer berücksichtigt.

5.5
Kumulierungsverbot
Die Förderung ein- und derselben Infrastruktur nach dieser Richtlinie und nach anderen öffentlichen Programmen, wie zum Beispiel nach der Gemeinsamen Richtlinien für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren oder dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm (RWP), ist ausgeschlossen.

6
Verfahren
Für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der EFRE/JTF RRL NRW.

6.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde für Vorhaben im Rheinischen Revier gemäß Nummer 4 ist die Bezirksregierung Düsseldorf, für Vorhaben im Nördlichen Ruhrgebiet gemäß Nummer 4 die Bezirksregierung Münster.

6.2
Antragstellung
Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das EFRE. NRW.online-Portal oder schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare bei der bewilligenden Stelle.

6.3
Antragsprüfung und fachliche Begleitung
Die Prüfung der Anträge erfolgt durch die Bewilligungsbehörden. Die fachliche Einschätzung erfolgt durch die zuständigen Ressorts der Landesregierung. Die zuständigen Ressorts und die zu beteiligenden Ressorts werden in Abstimmung mit dem federführenden Ressort der Landesregierung bestimmt.

Die fachliche Begleitung während der Durchführung der Vorhaben erfolgt durch das zuständige Fachressort.

6.4
Mittelabruf

6.4.1
Fristen und Höhen
Für die Zuwendung werden Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union gemäß Artikel 4 der JTF-VO verwendet.

Daher endet der Durchführungszeitraum für Vorhaben mit Investitionen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a spätestens am 30. Juni 2026.

Vorhaben mit Investitionen gemäß Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c können nur bewilligt werden, wenn durch einen plausiblen Zeit- und Ausgabenplan dargelegt werden kann, dass der Abruf von mindestens einem Drittel der Zuwendung bis zum 30. September 2026 gewährleistet ist.

6.4.2
Regelung für bereits beantragte oder bewilligte Vorhaben
Für bereits beantragte oder bewilligte Vorhaben gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aus- und Weiterbildungszentren im Rheinischen Revier und Nördlichen Ruhrgebiet vom 21. April 2023 (MBl. NRW. S. 503) findet Anwendung

- die dort genannte Nummer 3 anstatt der Nummer 3 dieser Richtlinie sowie

- anstatt der dort genannten Nummer 5.4.3 die Nummer 6.4.1 dieser Richtlinie.

Förderempfänger von bereits beantragten oder bewilligten Vorhaben werden hierüber von den Bewilligungsbehörden schriftlich informiert.

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aus- und Weiterbildungszentren im Rheinischen Revier und Nördlichen Ruhrgebiet vom 21. April 2023 (MBl. NRW. S. 503) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 913