Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 30 vom 10.9.2024 Seite 941 bis 950
Polizeidienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten |
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zugehörige Anlagen : |
Polizeidienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten
2052
Polizeidienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten
Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 401-22.58.02.08 -
Vom 26. Juli 2024
1
Allgemeines
Sofern der Begriff „Behörde“ ohne Zusatz verwendet wird, ist jeweils die Polizeibehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), in der jeweils geltenden Fassung gemeint, der die betreffende Polizeivollzugsbeamtin oder der betreffende Polizeivollzugsbeamte aktuell angehört.
2
Ausstattung mit Polizeidienstausweisen
2.1
Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamte erhalten Polizeidienstausweise im Scheckkartenformat
nach Anlage 1.
2.1.1
Polizeidienstausweise
werden unter Verwendung von Kartenrohlingen in dem durch das für Inneres
zuständige Ministerium jeweils durch aktuellen Runderlass vorgegebenen Design
mit Fälschungssicherung durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
(LZPD) ausgestellt. Bei der Personalisierung werden Bild und Landeswappen in
Farbe gedruckt. Zusätzlich werden Polizeidienstausweise mit taktilen Merkmalen
(Brailleschrift) zur Gewährleistung der Barrierefreiheit ausgestattet.
2.1.2
Über die
ausgestellten Polizeidienstausweise wird beim LZPD eine Datei geführt. Aus der
Datei ergibt sich die Ausweisnummer, die sich aus der Kennzahl des
Ausstellungsjahres, zum Beispiel 01 für 2001, und einer fortlaufenden
fünfstelligen Zahl, beginnend mit 00001, zusammensetzt. Regelungen über die
Erstellung dieser Datei, deren Inhalte sowie über den Kreis der
Zugangsberechtigten werden in einer Dienstanweisung vom LZPD getroffen.
2.2
Ausgabe und
Einziehung des Polizeidienstausweises obliegt der jeweiligen Behörde. Sie hat
über die von ihr zu verwaltenden Polizeidienstausweise ein Verzeichnis zu
führen und darin die Ausgabe und die Einziehung aktenkundig zu machen.
2.2.1
Der Erhalt des
Polizeidienstausweises ist zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung nach Anlage 4
ist zur Personalakte zu nehmen.
2.2.2
Der Verlust eines
Polizeidienstausweises ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sie
hat, wenn die Nachforschungen nach dem Polizeidienstausweis erfolglos geblieben
sind, eine Ungültigkeitserklärung zu veranlassen und aktenkundig zu machen. Die
Anzeige wegen des Verdachts einer Straftat bei der dafür zuständigen
Polizeibehörde bleibt hiervon unberührt.
2.2.3
In Verlust
geratene Polizeidienstausweise sind unverzüglich zur Sachfahndung im
INPOL-System auszuschreiben. Sofern sich aus weiteren Vorschriften keine
anderweitige Zuständigkeit ergibt, veranlasst die Behörde die Ausschreibung,
gegebenenfalls durch Inanspruchnahme von Amtshilfe.
2.2.4
Ist der
Polizeidienstausweis nach Nummer 2.2.2 für ungültig erklärt worden, erhält die
Inhaberin oder der Inhaber einen neuen mit aktuellem Lichtbild und neuer
Ausweisnummer. Nummer 2.2.1 ist zu beachten.
2.2.5
Polizeidienstausweise
sind von der Behörde spätestens nach zehn Jahren einzuziehen und durch neue mit
aktuellem Lichtbild und neuer Ausweisnummer zu ersetzen. Ein schadhafter oder unansehnlich
gewordener Polizeidienstausweis ist ebenfalls einzuziehen und gegen einen
Ausweis mit aktuellem Lichtbild und neuer Ausweisnummer auszutauschen. Nummer
2.2.1 ist zu beachten. Eine dienstliche Entwertung von Polizeidienstausweisen
gilt als Einziehung.
2.2.6
Der
Polizeidienstausweis ist im Falle einer Beurlaubung von mehr als sechs Monaten
oder im Falle eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte von der Behörde
einzuziehen und aufzubewahren.
2.2.7
Bei Beendigung des
Dienstverhältnisses ist der Polizeidienstausweis von der Behörde einzuziehen.
2.3
Das LZPD ist unter
Mitteilung des Namens und Vornamens der Ausweisinhaberin oder des
Ausweisinhabers und der Ausweisnummer zu unterrichten, wenn ein
Polizeidienstausweis gemäß Nummer 2.2.2 für ungültig erklärt oder gemäß Nummer
2.2.5 beziehungsweise Nummer 2.2.7 eingezogen worden ist.
2.4
Nach den Nummern
2.2.5 und 2.2.7 eingezogene sowie nach Verlust und Ungültigkeitserklärung
wieder aufgefundene Polizeidienstausweise sind zu vernichten. Die Ausschreibung
in der Sachfahndung im INPOL-System ist zu löschen.
2.5
Der
Polizeidienstausweis ist im Dienst ständig mitzuführen. Er ist bei Dienstreisen
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mitzuführen, wenn keine anderslautende
Weisung vorliegt.
2.5.1
Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamte haben den Polizeidienstausweis bei Amtshandlungen auf
Verlangen vorzuzeigen; beim Einsatz in Zivilkleidung haben sie dies unaufgefordert
zu tun. Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte unter
gemeinsamer Führung eingesetzt, ist nur die oder der mit der Führung
Beauftragte vorzeigepflichtig.
2.5.2
Der
Polizeidienstausweis braucht nicht vorgezeigt zu werden, wenn der Zweck der
Amtshandlung dadurch beeinträchtigt oder die Polizeivollzugsbeamtin oder der
Polizeivollzugsbeamte gefährdet würde.
2.5.3
Bürgerinnen und
Bürgern ist auf Nachfrage die Ungültigkeitserklärung eines
Polizeidienstausweises durch jede Polizeibehörde mitzuteilen. Dabei sind die
Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Datenschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber.
S. 278 und S. 404) zu berücksichtigen.
3
Ausstattungen mit Kriminaldienstmarken
3.1
Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugbeamte, die eine Kriminalamtsbezeichnung führen oder auf
Anordnung der Behörde über einen längeren Zeitraum in Zivilkleidung zur
Kriminalitätsbekämpfung eingesetzt sind, erhalten zusätzlich eine mit einer
laufenden Nummer versehene Kriminaldienstmarke nach Anlage 2.
3.2
Die
Kriminaldienstmarken werden vom Landeskriminalamt hergestellt beziehungsweise
beschafft und den Behörden als Kontingent zur freien Verfügung zugeteilt.
Ausgabe und Einziehung der Kriminaldienstmarke obliegt der Behörde. Sie hat
über die von ihr zu verwaltenden Kriminaldienstmarken ein Verzeichnis (Anlage
3) zu führen und darin die Ausgabe und die Einziehung aktenkundig zu machen.
Nicht ausgegebene Kriminaldienstmarken sind sicher aufzubewahren.
3.2.1
Der Erhalt der
Kriminaldienstmarke ist zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung nach Anlage 5
ist zur Personalakte zu nehmen.
3.2.2
Empfängerinnen und
Empfänger einer Kriminaldienstmarke sind auf diesen Runderlass hinzuweisen und
darauf, dass sie bei einer Versetzung oder Änderung der Verwendung die
empfangene Kriminaldienstmarke unaufgefordert zurückzugeben haben.
3.2.3
Bei Verlust einer
Kriminaldienstmarke gilt Nummer 2.2.2 entsprechend.
3.2.4
In Verlust
geratene Kriminaldienstmarken sind unverzüglich zur Sachfahndung im
INPOL-System auszuschreiben. Nummer 2.2.3 gilt entsprechend.
3.2.5
Sobald die
Ausschreibung nach Nummer 3.2.4 erfolgt ist, erhält die Inhaberin oder der
Inhaber eine neue Kriminaldienstmarke. Nummer 3.2.1 ist zu beachten.
3.2.6
Im Falle einer
Beurlaubung von mehr als sechs Monaten oder im Falle eines Verbotes der Führung
der Dienstgeschäfte gilt Nummer 2.2.6 entsprechend.
3.2.7
Bei Beendigung des
Dienstverhältnisses gilt Nummer 2.2.7 entsprechend.
3.3
Wird eine in
Verlust geratene Kriminaldienstmarke wiedergefunden, ist die Ausschreibung in
der Sachfahndung im INPOL-System zu löschen. Ein Jahr nach Löschung kann die
Kriminaldienstmarke erneut ausgegeben werden, wobei die Ungültigkeitserklärung
aufzuheben ist.
3.4
Die
Kriminaldienstmarke ist im Dienst ständig mitzuführen. Sie ist sorgfältig gegen
Verlust zu sichern und verdeckt, aber griffbereit an einer Kette oder Schnur zu
tragen.
3.5
Bei Nachfrage von
Bürgerinnen und Bürgern nach der Gültigkeit einer Kriminaldienstmarke gilt
Nummer 2.5.3 entsprechend.
4
Sonstige Dienst- und Hausausweise
4.1
Leiterinnen und
Leitern von Polizeibehörden sowie ihren Vertreterinnen und Vertretern ist,
soweit sie nicht dem Polizeivollzugsdienst angehören, ein Dienstausweis nach
Anlage 1 in weiß ohne den Aufdruck POLIZEI auszustellen. Für Beschäftigte der
Polizeibehörden, die nicht dem Polizeivollzugsdienst angehören, kann ein
entsprechender Dienstausweis ausgestellt werden, wenn dies zur Erfüllung
dienstlicher Belange notwendig ist.
4.2
Die Ausstattung
der Beschäftigten mit allgemeinen Dienst- oder Hausausweisen bleibt unberührt.
5
Visitenkarten
5.1
In geeigneten
Fällen haben die Beschäftigten der Polizei zur Förderung der Verständigung und zur
Akzeptanzsteigerung polizeilicher Maßnahmen in Ausübung des Dienstes
Visitenkarten zu überreichen.
5.2
Die Visitenkarte
enthält den Vor- und Zunamen, die Amtsbezeichnung, die vollständige Anschrift
der Dienststelle, jeweils eine Ruf- und Faxnummer, eine E-Mail-Adresse und
gegebenenfalls ein QR-Code. Bei der Erstellung der Visitenkarte sind die
Vorgaben der Erlasse „Corporate Design Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der
Polizei NRW“ vom 17.05.2011 - MB-PÖ 11.02.07.06-056 - (n.v.)
und „Corporate Design (CD) Leitlinie für die Polizei des Landes
Nordrhein-Westfalen“ vom 26.11.2012 - MIK 401-58.02.09 - (n.v.) zu beachten.
5.3
Visitenkarten
werden von den Behörden beschafft.
6
Sonstiges
Auf den Abdruck der Anlagen 3 bis 5 wird verzichtet. Sie sind in der elektronischen Sammlung des Ministerialblattes abrufbar.
7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass „Polizeidienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten“ vom 12. April 2010 (MBl. NRW. S. 578) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 942