Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 30 vom 10.9.2024 Seite 941 bis 950

Polizeidienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
 

Polizeidienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten

2052

Polizeidienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten

Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 401-22.58.02.08 -

Vom 26. Juli 2024

1
Allgemeines

Sofern der Begriff „Behörde“ ohne Zusatz verwendet wird, ist jeweils die Polizeibehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), in der jeweils geltenden Fassung gemeint, der die betreffende Polizeivollzugsbeamtin oder der betreffende Polizeivollzugsbeamte aktuell angehört.

2
Ausstattung mit Polizeidienstausweisen

2.1
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten Polizeidienstausweise im Scheckkartenformat nach Anlage 1.

2.1.1
Polizeidienstausweise werden unter Verwendung von Kartenrohlingen in dem durch das für Inneres zuständige Ministerium jeweils durch aktuellen Runderlass vorgegebenen Design mit Fälschungssicherung durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) ausgestellt. Bei der Personalisierung werden Bild und Landeswappen in Farbe gedruckt. Zusätzlich werden Polizeidienstausweise mit taktilen Merkmalen (Brailleschrift) zur Gewährleistung der Barrierefreiheit ausgestattet.

2.1.2
Über die ausgestellten Polizeidienstausweise wird beim LZPD eine Datei geführt. Aus der Datei ergibt sich die Ausweisnummer, die sich aus der Kennzahl des Ausstellungsjahres, zum Beispiel 01 für 2001, und einer fortlaufenden fünfstelligen Zahl, beginnend mit 00001, zusammensetzt. Regelungen über die Erstellung dieser Datei, deren Inhalte sowie über den Kreis der Zugangsberechtigten werden in einer Dienstanweisung vom LZPD getroffen.

2.2
Ausgabe und Einziehung des Polizeidienstausweises obliegt der jeweiligen Behörde. Sie hat über die von ihr zu verwaltenden Polizeidienstausweise ein Verzeichnis zu führen und darin die Ausgabe und die Einziehung aktenkundig zu machen.

2.2.1
Der Erhalt des Polizeidienstausweises ist zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung nach Anlage 4 ist zur Personalakte zu nehmen.

2.2.2
Der Verlust eines Polizeidienstausweises ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sie hat, wenn die Nachforschungen nach dem Polizeidienstausweis erfolglos geblieben sind, eine Ungültigkeitserklärung zu veranlassen und aktenkundig zu machen. Die Anzeige wegen des Verdachts einer Straftat bei der dafür zuständigen Polizeibehörde bleibt hiervon unberührt.

2.2.3
In Verlust geratene Polizeidienstausweise sind unverzüglich zur Sachfahndung im INPOL-System auszuschreiben. Sofern sich aus weiteren Vorschriften keine anderweitige Zuständigkeit ergibt, veranlasst die Behörde die Ausschreibung, gegebenenfalls durch Inanspruchnahme von Amtshilfe.

2.2.4
Ist der Polizeidienstausweis nach Nummer 2.2.2 für ungültig erklärt worden, erhält die Inhaberin oder der Inhaber einen neuen mit aktuellem Lichtbild und neuer Ausweisnummer. Nummer 2.2.1 ist zu beachten.

2.2.5
Polizeidienstausweise sind von der Behörde spätestens nach zehn Jahren einzuziehen und durch neue mit aktuellem Lichtbild und neuer Ausweisnummer zu ersetzen. Ein schadhafter oder unansehnlich gewordener Polizeidienstausweis ist ebenfalls einzuziehen und gegen einen Ausweis mit aktuellem Lichtbild und neuer Ausweisnummer auszutauschen. Nummer 2.2.1 ist zu beachten. Eine dienstliche Entwertung von Polizeidienstausweisen gilt als Einziehung.

2.2.6
Der Polizeidienstausweis ist im Falle einer Beurlaubung von mehr als sechs Monaten oder im Falle eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte von der Behörde einzuziehen und aufzubewahren.

2.2.7
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Polizeidienstausweis von der Behörde einzuziehen.

2.3
Das LZPD ist unter Mitteilung des Namens und Vornamens der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers und der Ausweisnummer zu unterrichten, wenn ein Polizeidienstausweis gemäß Nummer 2.2.2 für ungültig erklärt oder gemäß Nummer 2.2.5 beziehungsweise Nummer 2.2.7 eingezogen worden ist.

2.4
Nach den Nummern 2.2.5 und 2.2.7 eingezogene sowie nach Verlust und Ungültigkeitserklärung wieder aufgefundene Polizeidienstausweise sind zu vernichten. Die Ausschreibung in der Sachfahndung im INPOL-System ist zu löschen.

2.5
Der Polizeidienstausweis ist im Dienst ständig mitzuführen. Er ist bei Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mitzuführen, wenn keine anderslautende Weisung vorliegt.

2.5.1
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben den Polizeidienstausweis bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuzeigen; beim Einsatz in Zivilkleidung haben sie dies unaufgefordert zu tun. Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte unter gemeinsamer Führung eingesetzt, ist nur die oder der mit der Führung Beauftragte vorzeigepflichtig.

2.5.2
Der Polizeidienstausweis braucht nicht vorgezeigt zu werden, wenn der Zweck der Amtshandlung dadurch beeinträchtigt oder die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte gefährdet würde.

2.5.3
Bürgerinnen und Bürgern ist auf Nachfrage die Ungültigkeitserklärung eines Polizeidienstausweises durch jede Polizeibehörde mitzuteilen. Dabei sind die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) zu berücksichtigen.

3
Ausstattungen mit Kriminaldienstmarken

3.1
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugbeamte, die eine Kriminalamtsbezeichnung führen oder auf Anordnung der Behörde über einen längeren Zeitraum in Zivilkleidung zur Kriminalitätsbekämpfung eingesetzt sind, erhalten zusätzlich eine mit einer laufenden Nummer versehene Kriminaldienstmarke nach Anlage 2.

3.2
Die Kriminaldienstmarken werden vom Landeskriminalamt hergestellt beziehungsweise beschafft und den Behörden als Kontingent zur freien Verfügung zugeteilt. Ausgabe und Einziehung der Kriminaldienstmarke obliegt der Behörde. Sie hat über die von ihr zu verwaltenden Kriminaldienstmarken ein Verzeichnis (Anlage 3) zu führen und darin die Ausgabe und die Einziehung aktenkundig zu machen. Nicht ausgegebene Kriminaldienstmarken sind sicher aufzubewahren.

3.2.1
Der Erhalt der Kriminaldienstmarke ist zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung nach Anlage 5 ist zur Personalakte zu nehmen.

3.2.2
Empfängerinnen und Empfänger einer Kriminaldienstmarke sind auf diesen Runderlass hinzuweisen und darauf, dass sie bei einer Versetzung oder Änderung der Verwendung die empfangene Kriminaldienstmarke unaufgefordert zurückzugeben haben.

3.2.3
Bei Verlust einer Kriminaldienstmarke gilt Nummer 2.2.2 entsprechend.

3.2.4
In Verlust geratene Kriminaldienstmarken sind unverzüglich zur Sachfahndung im INPOL-System auszuschreiben. Nummer 2.2.3 gilt entsprechend.

3.2.5
Sobald die Ausschreibung nach Nummer 3.2.4 erfolgt ist, erhält die Inhaberin oder der Inhaber eine neue Kriminaldienstmarke. Nummer 3.2.1 ist zu beachten.

3.2.6
Im Falle einer Beurlaubung von mehr als sechs Monaten oder im Falle eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte gilt Nummer 2.2.6 entsprechend.

3.2.7
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gilt Nummer 2.2.7 entsprechend.

3.3
Wird eine in Verlust geratene Kriminaldienstmarke wiedergefunden, ist die Ausschreibung in der Sachfahndung im INPOL-System zu löschen. Ein Jahr nach Löschung kann die Kriminaldienstmarke erneut ausgegeben werden, wobei die Ungültigkeitserklärung aufzuheben ist.

3.4
Die Kriminaldienstmarke ist im Dienst ständig mitzuführen. Sie ist sorgfältig gegen Verlust zu sichern und verdeckt, aber griffbereit an einer Kette oder Schnur zu tragen.

3.5
Bei Nachfrage von Bürgerinnen und Bürgern nach der Gültigkeit einer Kriminaldienstmarke gilt Nummer 2.5.3 entsprechend.

4
Sonstige Dienst- und Hausausweise

4.1
Leiterinnen und Leitern von Polizeibehörden sowie ihren Vertreterinnen und Vertretern ist, soweit sie nicht dem Polizeivollzugsdienst angehören, ein Dienstausweis nach Anlage 1 in weiß ohne den Aufdruck POLIZEI auszustellen. Für Beschäftigte der Polizeibehörden, die nicht dem Polizeivollzugsdienst angehören, kann ein entsprechender Dienstausweis ausgestellt werden, wenn dies zur Erfüllung dienstlicher Belange notwendig ist.

4.2
Die Ausstattung der Beschäftigten mit allgemeinen Dienst- oder Hausausweisen bleibt unberührt.

5
Visitenkarten

5.1
In geeigneten Fällen haben die Beschäftigten der Polizei zur Förderung der Verständigung und zur Akzeptanzsteigerung polizeilicher Maßnahmen in Ausübung des Dienstes Visitenkarten zu überreichen.

5.2
Die Visitenkarte enthält den Vor- und Zunamen, die Amtsbezeichnung, die vollständige Anschrift der Dienststelle, jeweils eine Ruf- und Faxnummer, eine E-Mail-Adresse und gegebenenfalls ein QR-Code. Bei der Erstellung der Visitenkarte sind die Vorgaben der Erlasse „Corporate Design Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei NRW“ vom 17.05.2011 - MB-PÖ 11.02.07.06-056 - (n.v.) und „Corporate Design (CD) Leitlinie für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 26.11.2012 -  MIK 401-58.02.09 - (n.v.) zu beachten.

5.3
Visitenkarten werden von den Behörden beschafft.

6
Sonstiges

Auf den Abdruck der Anlagen 3 bis 5 wird verzichtet. Sie sind in der elektronischen Sammlung des Ministerialblattes abrufbar.

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass „Polizeidienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten“ vom 12. April 2010 (MBl. NRW. S. 578) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 942