Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 37 vom 28.11.2024 Seite 1035 bis 1072

Siebte Änderung der ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Siebte Änderung der ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027

81

Siebte Änderung
der ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
IB2 – 2636 ESF-Förderrichtlinie 2021-2027

Vom 15. November 2024

1
Die ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027 vom 18. Mai 2021 (MBl. NRW. S. 389), die zuletzt durch Runderlass vom 1. März 2024 (MBl. NRW. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe „2.4 Beratungsstellen Bildungsscheck“ durch die Angabe „2.4 Beratungsstellen Bildungsscheck (aufgehoben)“ ersetzt.

2. Nummer 1.4.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bagatellgrenze gemäß Nummer 1.1 VVG zu § 44 LHO kommt zur Anwendung. Hiervon ausgenommen sind die Programme unter den Nummern 2.1, 2.3, 4.4, 5.2 und 6.5.“

3. In Nummer 1.7.2 wird die Angabe „abweichend“ durch die Angabe „ergänzend“ ersetzt.

4. Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst:

„2.4 Beratungsstellen Bildungsscheck (aufgehoben)“

5. In Nummer 3.3.1 wird nach der Angabe „Ausgaben“ die Angabe „der Fachstufe“ eingefügt.

6. Nummer 3.3.3.1 wird wie folgt gefasst:

„3.3.3.1

Gefördert wird die Fachstufe der überbetrieblichen Ausbildung von Auszubildenden, deren Ausbildungsverhältnis in den Lehrlingsrollen der nordrhein-westfälischen Handwerkskammern eingetragen ist.“

7. Nummer 3.3.4.2 wird wie folgt gefasst:

„3.3.4.2

Bemessungsgrundlage

Für die Fachstufen-Lehrgänge der Baustufenausbildung (ST/BAU) betragen die förderfähigen Ausgaben 6/17 der jeweiligen Standardeinheitskosten (= der jeweiligen Kostensätze des Heinz-Piest-Instituts (P5 der Anlage 3)).

Für alle übrigen Fachstufen-Lehrgänge zur ÜLU Handwerk betragen die förderfähigen Ausgaben 100/100 der jeweiligen Standardeinheitskosten (= der jeweiligen Kostensätze des Heinz-Piest-Instituts (P5 der Anlage 3)).“

8. In Nummer 4.1.4.3 wird die Angabe „https://www.it.nrw/statistik/eckdaten/bevoelkerung-nach-gemeinden-93051“ durch die Angabe „https://www.it.nrw/statistik/eckdaten/bevoelkerung-nach-gemeinden-315“ ersetzt.

9. Die Nummern 4.3.1 und 4.3.2 werden wie folgt gefasst:

„4.3.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte zur Anbahnung von Ausbildungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf in Teilzeit für Personen mit Erziehungsverantwortung, die mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben oder für Personen mit Pflegeverantwortung für pflegebedürftige Angehörige. Die Förderung erfolgt insbesondere für die Begleitung zur Vorbereitung von Teilnehmenden zur Aufnahme einer Ausbildung in Teilzeit sowie bei Übergang in eine Ausbildung zur Stabilisierung nach Beginn der Ausbildung.

4.3.2

Zuwendungsvoraussetzungen

Der Antragstellende erklärt, Teilnehmende im Projekt aufzunehmen, die als Erziehende mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben oder einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.“

10. In Nummer 4.3.3.3.1 wird die Angabe „Vorlauf und Begleitphase“ durch die Angabe „Begleitung“ ersetzt.

11. In Nummer 4.3.3.3.2 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „160“ ersetzt.

12. Nummer 4.3.4.1 wird wie folgt gefasst:

„4.3.4.1 Aufgehoben.“

13. In Nummer 4.3.4.2 wird die Angabe „Vorlauf und Begleitphase“ durch die Angabe „Begleitung“ ersetzt.

14. In Nummer 4.3.4.3 wird die Angabe der Mutter oder des Vaters“ gestrichen und die Angabe „dem Teilnehmenden in häuslicher Gemeinschaft“ durch die Angabe „dem/der Teilnehmenden in häuslicher Gemeinschaft“ ersetzt.

15. In Nummer 4.3.4.4 wird die Angabe „Lehrkraft“ durch die Angabe „Fachkraft für die Begleitung“ ersetzt.

16. Die Nummern 4.3.4.5 und 4.3.4.6 werden wie folgt gefasst:

„4.3.4.5

Beenden Teilnehmende die Maßnahme vorzeitig, wird die Zuwendung für die Kinderbetreuung bis zum Ende des laufenden Monats gewährt.

4.3.4.6

Der Übergang in eine Berufsausbildung in Vollzeit ist nicht förderschädlich.“

17. In Nummer 5.2.2 wird Satz 2 gestrichen.

18. Nach Nummer 5.2.2 wird folgende Nummer 5.2.3 eingefügt:

„5.2.3

Weiterleitung von Zuwendungen

Die Weiterleitung von Zuwendungen ist ausgeschlossen.“

19.

Die bisherigen Nummern 5.2.3 bis 5.2.6 werden die Nummern 5.2.4 bis 5.2.7.

20. Nummer 6.6.1.2 wird wie folgt gefasst:

„6.6.1.2 Aufgehoben.“

21. Nummer 6.6.4.2.2 wird wie folgt gefasst:

„6.6.4.2.2 Aufgehoben.“

22. Nummer 6.6.4.3.2 wird wie folgt gefasst:

„6.6.4.3.2 Aufgehoben.“

23. In Nummer 6.6.6 wird die Angabe „6.6.1.2 und“ gestrichen.

24. In den Nummern 7.2.3.2.1, 7.2.3.2.2 und 7.2.3.2.3 wird jeweils die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.

25. Nach Nummer 8.1.5.5 wird folgende Nummer 8.1.5.6 eingefügt:

„8.1.5.6

Formen des Coachings

Es besteht die Möglichkeit zusätzlich zu dem Vor-Ort-Coaching auch Coachings in Form eines onlinebasierten Videocoachings anzubieten. In diesen Fällen wird auf die Einhaltung gemäß Nummer 8.1.5.2 hingewiesen.“

26. Die Anlagen 1 bis 3 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 15. November 2024 in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 1049