Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 37 vom 28.11.2024 Seite 1035 bis 1072
Änderung der Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Gestreckten Abschluss- und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte“ und „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ |
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Änderung der Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Gestreckten Abschluss- und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte“ und „Zahnmedizinischer Fachangestellter“
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Änderung der
Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der
Gestreckten
Abschluss- und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische
Fachangestellte“ und „Zahnmedizinischer Fachangestellter“
Bekanntmachung
der Zahnärztekammer Nordrhein
Vom 29. Juni 2024
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 29. Juni 2024 gemäß § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 12. Januar 2024 gemäß §§ 47 Absatz 1, Absatz 2 und 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, die folgende Änderung der Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Gestreckten Abschluss- und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte“ und „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ erlassen:
Artikel I
Die Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Gestreckten Abschluss- und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte“ und „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder ein Beauftragter der Arbeitgeber, ein Beauftragter der Arbeitnehmer und ein Lehrer einer berufsbildenden Schule an. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Absatz 2 BBiG).
2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Anhören“ durch das Wort „Anhörung“ und die Wörter „des Berufskollegs“ durch die Wörter „der Berufsschule“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies ist möglich, wenn der/dem Auszubildenden von der berufsbildenden Schule und dem Ausbildenden „über dem Durchschnitt“ liegende Leistungen bescheinigt werden und die Leistungen in der gestreckte Abschlussprüfung Teil 1 in beiden Fächern mit mindestens „gut“ bewertet wurden.“
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die in der berufsbildenden Schule erbrachten Leistungen liegen über dem Durchschnitt, wenn die in der berufsbildenden Schule unterrichteten Fächer „Zahnmedizinische Assistenz“, „Leistungserfassung und -abrechnung“ und „Wirtschaftsbeziehungen und Praxismanagement“ (auslaufend die Fächer „Zahnmedizinische Assistenz“, „Leistungsabrechnung“, „Rechts- und Wirtschaftsbeziehung“ und „Praxismanagement“) zusammen mindestens den Notendurchschnitt „gut“ aufweisen und kein Fach schlechter als mit der Note „befriedigend“ bewertet wurde.“
3. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „des zuständigen Berufskollegs“ durch die Wörter „der zuständigen Berufsschule“ ersetzt.
4. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „dem Berufskolleg“ durch die Wörter „der Berufsschule“ ersetzt.
Artikel II
Die vorstehende Änderung der Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Gestreckten Abschluss- und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte“ und „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ der Zahnärztekammer Nordrhein tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausgefertigt.
Neuss, den 2. Juli 2024
Dr. Ralf H a u s w e i l e r
Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein
Genehmigt.
Düsseldorf, den 9. August 2024
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
S t e n z e l
Die vorstehende Änderung der der Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Gestreckten Abschluss- und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte“ und „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ wird hiermit zur Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgefertigt.
Neuss, den 6. November 2024
Dr. Ralf H a u s w e i l e r
Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein
- MBl. NRW. 2024 S: 1037