Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 38 vom 5.12.2024 Seite 1073 bis 1084

Achte Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
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Achte Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

2123

Achte Änderung der Berufsordnung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Vom 25. November 2023

Auf Grund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 25. November 2023 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005 (MBl. NRW. 2006 S. 42), zuletzt geändert am 28. Januar 2022 (MBl. NRW. S. 93), wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen und

b) In Absatz 5 werden die Wörter „auf Dauer“ gestrichen.

2. Die Anlage zu § 14 Absatz 3 (Notfalldienstordnung) wird wie folgt geändert:

a) In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Notfalldienstes“ durch die Wörter „eines ihm zugeteilten oder von ihm übernommenen Notfalldienstes“ ersetzt;

b) In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie zahnärztliche Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums und vergleichbarer zahnärztlicher Einrichtungen“ gestrichen;

c) § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Umfang der Heranziehung richtet sich nach dem Umfang der zahnärztlichen Tätigkeit. Bei vollzeitiger vertrags- oder privatzahnärztlicher Tätigkeit (39 Stunden) gilt der Faktor 1. Bei verringerter Tätigkeit wird der Faktor entsprechend des Umfangs der Tätigkeit reduziert. Bei der Anstellung von Vertrags- oder Privatzahnärzten erhöht sich der Faktor für den Notfalldienstpflichtigen um die Summe der Faktoren für die Tätigkeit der angestellten Zahnärzte; für die Berechnung gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.“

d) § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Berechnung nach Absatz 2 sind die Niederlassungs- und Beschäftigungszahlen am 31.08. eines Jahres mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Soweit sich der Faktor nach dem 31.08. ändert, ist dies über eine Reserveliste zu berücksichtigen. Für Personen, die erst nach dem 31.08. notfalldienstpflichtig werden, wird der Umfang der Notfalldienstpflicht anteilig für jeden vollen Kalendermonat berechnet.“

e) § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Ort der Heranziehung ist jeder Ort, an dem der Notfalldienstpflichtige niedergelassen ist. Bei Niederlassung in Form einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft gilt dies nur für die Praxisstandorte, an denen der Notdienstpflichtige mit vertragszahnärztlichem Versorgungsauftrag oder regelmäßig privatzahnärztlich tätig ist.“

f) In § 4 Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen;

g) In § 6 Absatz 3 wird das Wort „Kammer“ durch das Wort „Zahnärztekammer“ ersetzt;

h) Nach § 6 wird der folgende § 7 eingefügt:

§ 7
Gemeinsame Richtlinie

Weitere Einzelheiten regelt die Gemeinsame Richtlinie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Organisation des zahnärztlichen Notfalldienstes.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt:

Münster, den 21. August 2024

Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe
Jost  R i e c k e s m a n n

Genehmigt:

Düsseldorf, den 7. November 2024

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
H a m m

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 20. November 2024

Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe
Jost  R i e c k e s m a n n

- MBl. NRW. 2024 S. 1077