Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 38 vom 5.12.2024 Seite 1073 bis 1084

Zweite Änderung des Runderlasses „Meistergründungsprämie NRW“
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Zweite Änderung des Runderlasses „Meistergründungsprämie NRW“

71247

Zweite Änderung des Runderlasses
„Meistergründungsprämie NRW“

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 14. November 2024

1
Der Runderlass „Meistergründungsprämie NRW“ vom 21. Januar 2021 (MBl. NRW. S. 41), der durch Runderlass vom 7. März 2024 (MBl. NRW. S. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
a) Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister gemäß § 7 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Handwerksordnung,

b) Personen im Sinne des § 7 Absatz 2 Handwerksordnung oder

c) Personen, die zur Ausübung eines Handwerks auf Grundlage einer entsprechenden vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation nach § 50 c Absatz 1 der Handwerksordnung berechtigt sind.“

2. In Nummer 4.3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „und dürfen 100 000 Euro bei Betriebsneugründungen oder 250 000 Euro bei Übernahmen von Betrieben oder einer tätigen Beteiligung nach Nummer 2.2 nicht überschreiten“ ersetzt.

3. In Nummer 5.2 wird die Angabe „10 500“ durch die Angabe „11 500“ ersetzt.

4. Der Nummer 5.3 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt auch, wenn die erstmalige Neugründung eines Handwerksbetriebes, die Betriebsübernahme oder tätige Beteiligung an einem Handwerksbetrieb durch mehrere antragsberechtigte Personen nach Nummer 3 erfolgt.“

5. Nach Nummer 5.3 werden die folgenden Nummern 5.4 und 5.5 eingefügt:

„5.4
Im Falle der Existenzgründung im Wege der Übernahme eines Betriebes wird die Förderung nach Nummer 5.2 um 2 000 Euro erhöht.

5.5
Im Falle der Existenzgründung durch eine Frau in einem frauenatypischen Handwerksberuf kann die Förderung nach Nummer 5.2 um 2 500 Euro erhöht werden. Als frauenatypischer Handwerksberuf im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Beruf, in dem die Zahl der weiblichen Meisterprüfungsabsolventen in Nordrhein-Westfalen zum Stichtag des 31. Dezember des Vor-Vorjahres weniger als 20 Prozent beträgt. Die Übersicht der frauenatypischen Berufe ist auf der Internetseite der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. - LGH unter: https://www.mgp.lgh.nrw abrufbar. Diese Förderung kann bei der Übernahme eines Betriebes auch zusammen mit der Förderung nach Nummer 5.4 gewährt werden.“

6. In Nummer 6.1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt.

7. In Nummer 6.4 Satz 1 wird die Angabe „vorausgegangenen beiden Steuerjahren und in dem laufenden Steuerjahr“ durch die Worte „letzten 36 Monaten“ ersetzt.

8. Nummer 7.4 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „12“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Auf Antrag kann der Mittelabrufzeitraum einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden, wenn die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides die Geburt eines Kindes anzeigt und damit für diesen Zeitraum ausfällt. Auf Antrag kann der Mittelabrufzeitraum für die Zeit des Bezugs von Elterngeld um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Der Auszahlungszeitpunkt nach der Verlängerung darf nicht über die Laufzeit der Richtlinie hinausgehen.“

9. In Nummer 7.5 werden folgende Sätze angefügt:
„Auf Antrag kann der Zeitraum der nach Satz 1 zu erbringenden Nachweise einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden, wenn die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides die Geburt eines Kindes anzeigt und damit für diesen Zeitraum ausfällt. Auf Antrag kann der Zeitraum der nach Satz 1 zu erbringenden Nachweise für die Zeit des Bezugs von Elterngeld um bis zu zwölf Monate verlängert werden.“

10. In Nummer 8 Satz 1wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.

2
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 1080