Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 16 vom 31.3.2025 Seite 531 bis 578
| Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Regionalen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen |
|---|
| Normkopf Norm Normfuß |
| zugehörige Anlagen : |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Regionalen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen
26
Richtlinie über
die Gewährung von Zuwendungen
zur Regionalen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration
Vom 19. März 2025
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das
Land gewährt nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des
Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a),
nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S.
445) jeweils in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Regionale
Beratung von Geflüchteten.
1.2
Ein
Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung
besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Das
Land fördert Regionale Beratungsstellen, die Geflüchtete in Bezug auf
rechtliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen unterstützen. Die Stellen
beraten im Rahmen von Individual- und Gruppenberatungen zu Fragestellungen im
asyl- und aufenthaltsrechtlichen Kontext. Die Förderkonstruktion ergibt sich
aus dem Kurzkonzept zur Richtlinie in Anlage 1. Die Beratungsangebote richten
sich an Geflüchtete ohne gesicherten Aufenthaltsstatus mit Wohnsitz in einer
nordrhein-westfälischen Kommune.
2.2
Darüber
hinaus fördert das Land die Überregionale Fachbegleitung, die Maßnahmen zur
Fortbildung und Stärkung des fachlichen Austausches zwischen den geförderten
Stellen nach Nummer 2.1 koordinieren und umsetzen. Das kann unter anderem die
Erstellung von Informations- und Schulungsunterlagen sowie die Durchführung von
regionalen Veranstaltungen umfassen. Näheres dazu ist im Kurzkonzept zur
Richtlinie festgelegt.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Körperschaften des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) in der jeweils geltenden Fassung verfolgen und deren Gemeinnützigkeit von der Finanzverwaltung festgestellt worden ist, sowie Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die
Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
a) die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen eine Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes von Nordrhein-Westfalen förderliche Arbeit bieten,
b) Vorlage eines Anerkennungsbescheides der Finanzverwaltung, der eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers umfasst; über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde,
c) für die im Rahmen der Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 eingesetzten Personen muss nachgewiesen werden, dass diese geeignet sind, eine Tätigkeit nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, aufzunehmen und
d) Vorliegen einschlägiger fachlicher Abschlüsse der eingesetzten Personen also Bachelor-Abschluss in den Fachrichtungen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik, Soziologie, Politik-, Sozial- und Rechtswissenschaften oder das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation; als gleichwertig gelten die im Kurzkonzept gemäß Anlage 1 aufgeführten Abschlüsse; über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem für Integration zuständigen Ministerium im Einzelfall.
4.2
Nummer
1.3.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung ist
anzuwenden, wenn bereits eine Förderung nach den Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen zur sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen vom
25. September 2020 (MBl. NRW. S. 624) in der bis zum
31. Dezember 2024 geltenden Fassung, im Haushaltsjahr 2024 erfolgt ist.
4.3
Eine
Doppelförderung ist ausgeschlossen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
5.4.1
Personalausgaben
Zuwendungsfähig sind tatsächlich anfallende Personalausgaben für den Einsatz von Fachkräften, die eindeutig den Maßnahmen nach dieser Richtlinie zuzurechnen sind. Sie werden bemessen mit einem Betrag in Höhe von bis zu 54 200 Euro je Vollzeitäquivalent und Jahr.
Bei Teilzeitstellen ist die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben entsprechend abzusenken. Nicht zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Teilzeittätigkeiten, die weniger als ein Viertel eines Vollzeitäquivalents umfassen.
5.4.2
Sachausgaben
5.4.2.1
Förderungen gemäß Nummer 2.1:
5.4.2.1.1
Sachausgaben,
die im Rahmen der Tätigkeit als Beratungsfachkraft entstehen, werden mit einem
Jahresbetrag bis zur Höhe von 8 000 Euro pro Vollzeitäquivalent beziehungsweise
bei Teilzeittätigkeiten anteilig bezuschusst. Zuwendungsfähig sind
insbesondere:
a) Ausgaben für Arbeitsräume und
b) Ausgaben zur Ausstattung und für den Betrieb von Büroarbeitsplätzen.
5.4.2.1.2
Honorarausgaben
insbesondere für externe Übersetzungs-, Sprachmittler- und
Dolmetschertätigkeiten werden mit einem Jahresbetrag bis zur Höhe von 2 000
Euro pro Vollzeitäquivalent beziehungsweise bei Teilzeittätigkeiten anteilig
bezuschusst.
5.4.2.2
Förderungen gemäß Nummer 2.2:
Sachausgaben
für die Überregionale Fachbegleitung werden mit einem Jahresbetrag bis zur Höhe
von 8 000 Euro pro Vollzeitäquivalent beziehungsweise bei Teilzeittätigkeiten
anteilig bezuschusst. Zuwendungsfähig sind insbesondere:
a) Ausgaben für Arbeitsräume und
b) Ausgaben zur Ausstattung und für den Betrieb von Büroarbeitsplätzen.
5.4.3
Nicht
zuwendungsfähig sind Ausgaben, die sich dem Zuwendungszweck nicht zurechnen
lassen. Dies sind insbesondere
a) Bankspesen und Sollzinsen, insbesondere Darlehens- und
Kontokorrentkreditzinsen,
b) Ausgaben für den Kauf von Fahrzeugen, Immobilien und Grundstücken
einschließlich Notargebühren,
c) Bußgelder, Geldstrafen, Prozesskosten, Mahnkosten,
d) Kautionen,
e) Ausgaben für Dekorationsartikel, Pflanzen, Lebens- und Genussmittel sowie
Küchengeräte und
f) Strafzinsen bei Rückforderungen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Durch
Auflage im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass
a) ein für den Durchführungszeitraum geltender Nachweis über die Anerkennung
der Gemeinnützigkeit im Sinne der Nummer 4.1 Buchstabe b unverzüglich nach
Erhalt des Nachweises bei der Bewilligungsbehörde in Kopie einzureichen ist,
b) die bei den Maßnahmen im Antrag angegebenen regelmäßig wiederkehrenden,
festen Beratungszeiten öffentlich einsehbar bekanntzumachen sind,
c) die Beratungsleistungen unentgeltlich zu erbringen sind,
d) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet wird, am
„Verfahren Fachdatenerhebung NRW“ teilzunehmen und
e) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet wird,
sicherzustellen, dass sich die Regionale Beratung beziehungsweise die
Überregionale Fachbegleitung an dem als Anlage 1 beigefügten „Kurzkonzept
Regionale Beratung für Geflüchtete“ des Landes in der zum Zeitpunkt der
Bewilligung geltenden Fassung orientiert.
6.2
Bleibt
ein Vollzeitäquivalent, für das Zuwendungen gewährt wurden, ganz oder teilweise
für mehr als drei Monate unbesetzt, sind die entsprechend bewilligten
Zuwendungen für Personal- und Sachausgaben insoweit zu widerrufen. Gleiches
gilt für Stellenanteile.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Antragstellung
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Richtlinie nach dem Muster gemäß der Anlage 2 zu stellen. Das Antragsverfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens förderung.nrw beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.
7.1.2
Antragsunterlagen
Den
Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Kopie des aktuellen geltenden Nachweises der Finanzverwaltung über die Anerkennung
der Gemeinnützigkeit gemäß § 52 der Abgabenordnung an die Antragstellerin oder
den Antragsteller, welcher nicht vorläufig und nicht älter als drei Jahre ist,
b) der Nachweis der Eignung des Personals für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1, das
eine Tätigkeit nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes aufnehmen
soll, durch die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses, das
keine rechtskräftigen Verurteilungen nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis
180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des
Strafgesetzbuches enthält; sofern die zu beschäftigende Person ausschließlich
oder auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union besitzt, ist stattdessen ein Europäisches Führungszeugnis
gemäß § 30b des Bundeszentralregistergesetzes als erweitertes Führungszeugnis
vorzulegen, das keine Eintragungen gemäß der vorgenannten Straftatbestände nach
Satz 1 enthalten darf,
c) eine Kopie der Nachweise über die nach Nummer 4.1 Buchstabe d erforderliche
Qualifikation des Personals, welches eingesetzt werden soll, oder Kopie der
Nachweise über die Qualifikation, die gemäß Nummer 4.1 Buchstabe d im
begründeten Ausnahmefall als geeignet anerkannt werden kann,
d) eine Kopie des aktuellen Vereinsregisterauszugs und der aktuell geltenden
Satzung, sofern die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller ein
eingetragener Verein ist und
e) eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs, sofern die Antragstellerin
beziehungsweise der Antragsteller eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft zum
Beispiel in Form einer GmbH ist.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die
Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter
Verwendung der Zuwendungsbescheide nach den Mustern gemäß der Anlagen 3 und 4.
Der Zuwendungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde im webbasierten
Fachverfahren förderung.nrw beziehungsweise einem
Nachfolgeprogramm elektronisch erstellt.
7.2.2
Bewilligungsbehörde
ist die Bezirksregierung Arnsberg.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Das Verfahren zur Auszahlung von Zuwendungen erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens förderung.nrw beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.
Die Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf Anforderung frühestens zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres. Sofern die Auszahlungstermine im Sinne von Satz 2 nicht erreicht werden können, erfolgt die Auszahlung frühestens nach dem Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Nummern 7.2 und 8.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
7.4.1
Sachbericht
Der Sachbericht der Beratungsstellen gemäß Nummer 2.1 besteht aus den Daten, die im Rahmen der verpflichtenden Teilnahme am „Verfahren Fachdatenerhebung NRW“ zu erbringen sind, sowie der Anlage 5.1, die beim „Verfahren Fachdatenerhebung NRW“ hochzuladen ist. Der Sachbericht der Überregionalen Fachbegleitung gemäß Nummer 2.2 besteht aus der Anlage 5.1, die mit dem Verwendungsnachweis im webbasierten Fachverfahren förderung.nrw beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms hochzuladen ist.
7.4.2
Zahlenmäßiger Nachweis
Der zahlenmäßige Nachweis ist nach dem Muster gemäß der Anlage 5 zu erbringen. Das Verfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens förderung.nrw beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser
Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.
Dezember 2025 außer Kraft.
Redaktioneller Hinweis:
Die Anlagen dieser Richtlinie werden nicht abgedruckt und
sind in der elektronischen Fassung des Ministerialblattes für das Land
Nordrhein-Westfalen im Service-Portal recht.nrw.de als pdf-Dokument
abrufbar.
- MBl. NRW. 2025 S. 532