Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 24 vom 2.6.2025 Seite 693 bis 730

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Klimaschutztechnik (Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik)
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Klimaschutztechnik (Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik)

751

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung,
Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw)
– Programmbereich Klimaschutztechnik
(Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik)

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 20. Mai 2025

1
Zuwendungszweck

1.1
Beschreibung des Zuwendungszwecks

Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energie- und Klimaschutzpolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) gebündelt. Teil dieses Programms ist der Programmbereich Klimaschutztechnik. Zweck dieses Programmbereichs ist die Einführung und Verbreitung von anwendbaren Techniken zum sparsamen und effizienten Einsatz von Energie sowie zur Erschließung und Nutzbarmachung erneuerbarer Wärmequellen, um damit einen wesentlichen Beitrag zu den Klimaschutzzielen des Landes zu leisten. In Umsetzung von Maßnahmen der Energie- und Wärmestrategie für Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht am 9. September 2024, zielt die Richtlinie weiterhin darauf ab, die Energie- und Wärmewende in Nordrhein-Westfalen zu beschleunigen.

1.2
Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung der

a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
b) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17),
c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung- im Folgenden AGVO) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23.06.2023 (ABl. L167 vom 30. Juni 2023, S. 1), im Folgenden AGVO,
d) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023). im Folgenden De-minimis-Verordnung,
e) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), im Folgenden De-minimis-Verordnung des Agrarsektors.

1.3
Anspruch

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

1.4
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie ist

1.4.1
„Bestandsgebäude“: ein Gebäude, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.

1.4.2
„Ersatzmaßnahme“: Ersatz beziehungsweise Austausch einer Anlage innerhalb ihrer üblichen Nutzungs- oder Betriebsdauer, die in der Regel 20 Jahre beträgt. Als Ersatzmaßnahme gilt auch der Ersatz für eine Anlage, die einem gesetzlichen Betriebsverbot oder einer Außerbetriebnahmepflicht unterliegt.

1.4.3
„fabrikneue Anlage“: eine Anlage in einem unbenutzten, unbeschädigten und mangelfreien Zustand. Die Anlage ist nach dem Inverkehrbringen noch nicht in Betrieb genommen worden.

1.4.4
„Fachunternehmer oder Fachunternehmen“: eine Person beziehungsweise ein Unternehmen, das auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig ist.

1.4.5
„Gebäude und Standort“: ein Gebäude oder ein Grundstück, das in der Regel durch seine selbständige Nutzbarkeit gekennzeichnet ist. Eine Abgrenzung zu anderen Gebäuden und Standorten ergibt sich durch einen oder mehrere der folgenden Umstände: ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, eine eigene Hausnummer, ein eigener Eingang, Eigentumsgrenzen, die Trennung durch Brandwände oder die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Einliegerwohnungen innerhalb eines Einfamilienhauses sind nicht als eigener Standort anzusehen.

1.4.6
„Gewerbeeinheit“: eine selbstständig nutzbare, räumlich und wirtschaftlich abgeschlossene Einheit für den Gewerbe-, Geschäfts- und sonstigen Dienstbetrieb.

1.4.7
„Neubau“: ein aktuell neu errichtetes oder, zum Beispiel nach Abriss, wiederaufgebautes Gebäude oder die vollständige Umnutzung, zum Beispiel durch Umwandlung und Umbau eines Betriebsgebäudes in ein Wohnhaus, oder Erweiterung eines bestehenden Gebäudes, zum Beispiel durch Anbau oder Aufstockung, wenn dadurch selbstständig nutzbare Wohn- oder Gewerbeeinheiten neu entstehen. Sofern die geförderte Anlage der Versorgung von neuen und bestehenden Gebäudeteilen dient, ist der Gebäudeteil mit der größeren Nutzfläche maßgeblich.

1.4.8
„Wohneinheit“: eine selbstständig nutzbare, räumlich und wirtschaftlich abgeschlossene Wohnung, in der ein Haushalt ohne Mitbenutzung anderer Räume im Haus geführt werden kann.

1.4.9
„Wohngebäude“: ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- oder Pflegeheime sowie vergleichbare Einrichtungen. Ein Wohngebäude kann auch in Teilen gewerblich genutzt werden, beispielsweise durch einzelne Büros, Praxen oder Geschäfte, sofern die Wohnnutzung im Vordergrund steht.

1.4.10
„zuständiges Ministerium“: diejenige oberste Landesbehörde, in deren Zuständigkeit der Fördergegenstand nach der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 302) in der jeweils geltenden Fassung fällt.

1.4.11
„KMU“, das heißt Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen: Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt.

Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht überschreitet.

1.4.12
„Unternehmen und Handwerksbetrieb des produzierenden Gewerbes“:

ein Unternehmen, dessen wirtschaftliche Tätigkeit unter den Abteilungen 1 und 2 sowie 10 bis 33 der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, abrufbar auf dessen Internetseite, geführt wird. Dies ist ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und des verarbeitenden Gewerbes bis zu einer Größe von 2 500 Mitarbeitenden.

1.4.13
„De-minimis-Beihilfe“: Beihilfe, die nicht alle Merkmale des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden AEUV, erfüllt und daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen ist, die die in der jeweiligen De-minimis-Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt und die einen Höchstbetrag von 300 000 Euro je Unternehmen innerhalb von drei Jahren beziehungsweise 20 000 Euro je Unternehmen, das in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, innerhalb von drei Steuerjahren nicht übersteigt.

1.4.14
„qualifizierte Beraterin beziehungsweise qualifizierter Berater“: Qualifiziert ist eine Beratungsperson, wenn sie vergütete fachspezifische Beratungsleistungen im Bereich industrieller oder energiewirtschaftlicher Anlagen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen kann und in diesem Zeitraum fachbezogen unternehmerisch tätig war.

1.4.15
„Oberflächennahe Geothermie“: Die Nutzung von Erdwärme bis 400 Meter Tiefe.

1.4.16
 „Erneuerbare Energien“ oder „Energie aus erneuerbaren Quellen“: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas, die in Anlagen erzeugt wird, in denen ausschließlich erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, sowie bezogen auf den Heizwert der Anteil der Energie, der aus erneuerbaren Energiequellen in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energiequellen einsetzen, erzeugt wird; dies schließt Strom aus erneuerbaren Energiequellen ein, der zum Auffüllen von nach dem Zähler angeschlossenen Speichersystemen, die mit der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien oder zusätzlich dazu installiert wurden, genutzt wird, aber nicht den Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird.

1.4.17
„Biomasse“: Der biologisch abbaubare Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs.

1.4.18
„Niedrigstenergiegebäude“: Ein Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, dessen Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55-fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, nicht überschreitet. Bei Nichtwohngebäuden ist bei der Betrachtung zusätzlich die eingebaute Beleuchtung mit einzubeziehen.

1.4.19
„Passivhaus“: Ein Passivhaus ist ein Gebäude, das dem Passivhaus-Standard entspricht. Dieser wird erreicht, wenn

a) ein sehr guter Wärmeschutz mit U-Werten von opaken Bauteilen von unter 0,15 Watt pro Quadratmeter und Kelvin und von transluzenten Bauteilen, beispielsweise Fenster einschließlich Rahmen von unter 0,8 Watt pro Quadratmeter und Kelvin sowie
b) eine Zu- oder Abluftanlage mit hocheffizienter Wärmerückgewinnung

zu einem Heizwärmebedarf QH von weniger als 15 Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr führen und ein separates Heizsystem überflüssig machen.

Der Jahres-Primärenergiebedarf QP für Heizung, Warmwasser und Hilfsstrom darf nicht mehr als 40 Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche AN und Jahr betragen. Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NA ist nachzuweisen, dass die gemessene Luftwechselrate bei 50 Pascal Druckdifferenz (n50-Wert) höchstens 0,6 pro Stunde beträgt.

1.4.20
„Finanzschwache Kommune“: Als finanzschwache Kommune gelten ausschließlich Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept und Kommunen sowie Kommunen, die bei einem ausgeglichenen Haushalt einer Haushaltssicherungspflicht aufgrund vorliegender Überschuldung unterliegen.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:
a) Anlagen, Techniken und Maßnahmen zur klimafreundlichen Energieerzeugung als Beitrag für die Transformation hin zu einem klimaneutralen Energiesystem im Fördermodul „Erneuerbare Energien“,
b) Beratungen und Konzepte zur klimaneutralen Wärmeversorgung für Unternehmen und Handwerksbetriebe des produzierenden Gewerbes mit Prozesswärme und zur Versorgung von Quartieren sowie die Weiterbildung in zur Transformation relevanten Berufsfeldern im Fördermodul „Strategien und Fachkräfte für die Wärmewende“,
c) Anlagen, Techniken und Maßnahmen für den leitungsgebundenen Einsatz von Energie auf der Einzelgebäude- und Quartiersebene im Fördermodul „Systemische Förderung für Gebäude und Quartiere“,
d) Anlagen, Techniken und Maßnahmen zum sparsamen und effizienten Einsatz von Energie in Gebäuden sowie der Nutzung von erneuerbaren Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb im Fördermodul „Einzelmaßnahmen für zukunftsgerechte Gebäude“,
e) vom Land Nordrhein-Westfalen initiierte Vorhaben für klimagerechte und nachhaltige Gebäude und Quartiere im Fördermodul „Modellprojekte. NRW“ und
f) Maßnahmen von besonderem Landesinteresse, die zum Erreichen der Klimaschutzziele des Landes beitragen im Fördermodul „Maßnahmen von besonderem Landesinteresse“.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1
Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind grundsätzlich:
a) Privatpersonen,
b) Wohnungseigentümergemeinschaften, rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Sozietäten,
c) freiberuflich Tätige,
d) Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen,
e) kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
f) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen,
g) gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen sowie
h) juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften.

Abweichende Regelungen zur Antragsberechtigung können sich aus Nummer 6 ergeben.

3.2
Nicht Antragsberechtigte

Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) der Bund, die Länder sowie deren Einrichtungen,
b) Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen:
aa) Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 AGVO, sofern eine Förderung auf Grundlage der AGVO erfolgt,
bb) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
cc) Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der AGVO befinden,
c) Insichgeschäfte in Form von entgeltlichen und sonstigen Vermögensübertragungen, zum Beispiel käuflicher Erwerb,
aa) zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung,
bb) im Rahmen der Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund,
cc) zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern,
dd) im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen,
ee) zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder den Erwerb eigener Anteile und
ff) die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände, zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Allgemeine Fördervoraussetzung

Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

4.2
Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns

Es werden nur Maßnahmen gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Zudem ist ein eigener Förderantrag für jede geplante Maßnahme einzeln gemäß Nummer 7.1 zu stellen. Als Maßnahmenbeginn (Auftragsvergabe) gilt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf oder die Installation (Liefer- und Leistungsvertrag). Der Maßnahmenbeginn (Auftragsvergabe) ist für jede beantragte Maßnahme einzeln nachzuweisen.

4.3
Zuwendungsfähige Vorhaben

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Ausgaben für:
a) den Erwerb und die anschließende Errichtung fabrikneuer Anlagen beziehungsweise Anlagenteile,
b) die Beratung, die Planung und das Monitoring des Ausbaus von erneuerbaren Energien, der Verbesserung der Energieeffizienz und der Errichtung von klimagerechten Gebäuden sowie
c) die Maßnahmen, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht.

Die Ausgaben müssen notwendig, nachgewiesen und angemessen sein. Konkretisierungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben finden sich in Nummer 6.

4.4
Nicht zuwendungsfähige Vorhaben

Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen, Prototypen und gebrauchte Anlagen sowie Anlagen für Gebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, wie beispielweise Ferien- oder Wochenendhäuser. Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur, Ersatzmaßnahme oder Ersatzteilbeschaffung, noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln. Die geförderten Anlagen dürfen insbesondere nicht zur Erfüllung der Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung dienen. Im Hinblick auf das Verhältnis der geförderten Maßnahmen zu den Anforderungen an ein Gebäude gelten die Bestimmungen gemäß § 91 Absatz 1 bis 3 des Gebäudeenergiegesetzes.

4.5
Genehmigungen für Vorhaben

Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden. Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung. Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen und Zuweisungen.

5.2
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der jeweiligen Zuwendung richtet sich nach den unter Nummer 1.2 genannten haushalts- und beihilferechtlichen Grundlagen sowie den Vorgaben der Nummern 5.3 und 6. Zuwendungen unterhalb von 350 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt (Bagatellgrenze).

5.3
Kumulierung, Kumulierungsverbote

Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gelten die Regelungen der Nummern 5.3.1 bis 5.3.5.

5.3.1
Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden.

5.3.2
Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.

5.3.3
Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 07.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 07.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 07.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.

5.3.4
Soweit es sich bei den nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen um Beihilfen im Sinne des europäischen Beihilferechts handelt, sind bei einer Kumulierung Artikel 8 der AGVO und Artikel 5 der De-minimis-Verordnung sowie Artikel 5 der De-minimis-Verordnung des Agrarsektors zu beachten. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden,
a) mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie
b) mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Dies gilt auch für die Kumulierung mit Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung beziehungsweise der De-minimis-Verordnung des Agrarsektors, im Folgenden De-minimis-Beihilfen, für dieselben beihilfefähigen Kosten.

De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt wurden.

5.3.5
Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.4
Europäisches Beihilferecht

Die Förderung auf der Basis dieser Richtlinie erfolgt in dem von der AGVO und der De-minimis-Verordnung beziehungsweise der De-minimis-Verordnung des Agrarsektors vorgegebenen Rahmen. Darüber hinaus erfolgt die Förderung, sofern keine Beihilfe festzustellen ist, beihilfefrei.

Förderungen auf Grundlage der AGVO müssen die in Kapitel I der AGVO festgelegten Voraussetzungen allgemeiner Art und die in Kapitel III festgelegten und jeweils einschlägigen Freistellungsvoraussetzungen spezieller Art erfüllen.

Im Rahmen von Förderungen auf Grundlage der AGVO sind die beihilfefähigen Kosten durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Im Falle einer Zuwendung auf der Grundlage der AGVO sind die in der Anlage 1 und in Artikel 4 AGVO aufgeführten Förderhöchstgrenzen maßgeblich.

Im Falle einer Zuwendung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung beziehungsweise der De-minimis-Verordnung des Agrarsektors sind die dort genannten Förderhöchstgrenzen maßgeblich.

Bei Gewährung einer De-minimis-Beihilfe ist dem zuwendungsempfangendem Unternehmen schriftlich oder elektronisch die voraussichtliche Höhe der Beihilfe zu bescheinigen und es ist unter ausdrücklichem Verweis auf die De-minimis-Verordnung darauf hinzuweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Fördermodul „Erneuerbare Energien“

6.1.1
Thermische Solaranlagen zur Erzeugung von Prozesswärme

Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von thermischen Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von solarer Prozesswärme für die gewerbliche oder industrielle Nutzung nach Artikel 41 AGVO. Die thermische Solaranlage muss mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein. Der Mindestenergieertrag pro Kollektor muss 525 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr nachweislich betragen. Der Nachweis ist durch ein unabhängiges Prüfinstitut zu erbringen. Das „Solar Keymark“-Zertifikat und der zugrundeliegende Prüfbericht sind der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Für Kollektoren gelten überdies die DIN-Normen DIN EN 12975:2022-06, DIN EN 12976:2022-03 und DIN EN 12977:2018-07, die bei der DIN Media GmbH, Berlin beziehbar sind. Die von der Anlage erzeugte Wärmemenge muss mittels Wärmemengenzähler messtechnisch erfasst werden. Zuwendungsfähig sind nur im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 23. Dezember 2023 (www.energiewechsel.de) gelistete beziehungsweise als förderwürdig eingestufte Anlagen. Gefördert werden Anlagen im Größenbereich von mindestens 20 Quadratmeter bis maximal 1 000 Quadratmeter. Für die Berechnung der Größe der Anlage zählt die Bruttokollektorfläche. Die Förderung beträgt maximal 90 Euro pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.

6.1.2
Photovoltaikanlagen, die nicht über das Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden

Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen inklusive Floating-Photovoltaikanlagen und Agri-Photovoltaikanlagen nach Artikel 41 AGVO, die nicht über das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden. Förderfähig sind Anlagen ab jeweils 100 Kilowatt-Peak installierte Leistung, die während ihrer Nutzungsdauer keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die Kosten für die Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion und Montage sowie Kabel und Netzanschluss. Sobald für die Anlage während ihrer Nutzungsdauer die Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen wird, ist der Antragsstellende dazu verpflichtet, diese Inanspruchnahme der Bewilligungsbehörde zu melden und die Fördersumme zurückzuzahlen.

6.1.2.1
Freiflächen-Photovoltaikanlagen

Die Förderung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, deren erzeugter Strom nicht zur Eigenversorgung genutzt wird, beträgt maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 500 000 Euro. In diesem Fall dürfen die Betreiber der Anlagen während der Nutzungsdauer der Anlage den in ihrer Anlage erzeugten Strom nicht zur Eigenversorgung nutzen. Eigenversorgung liegt vor, wenn der erzeugte Strom von der natürlichen oder juristischen Person, die die Stromerzeugungsanlage betreibt, selbst verbraucht wird, dies im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage erfolgt und der Strom nicht durch ein öffentliches Netz durchgeleitet wird. Die Förderung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, deren erzeugter Strom auch zur Eigenversorgung genutzt wird, beträgt maximal 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 500 000 Euro. In zu begründenden Einzelfällen können bei vorliegendem besonderen Landesinteresse diese Förderhöchstgrenzen überschritten werden.

6.1.2.2
Floating-Photovoltaikanlagen, Agri-Photovoltaikanlagen

Die Förderung für Floating-Photovoltaikanlagen und Agri-Photovoltaikanlagen beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, unabhängig davon, ob der in der Anlage erzeugte Strom zur Eigenversorgung genutzt wird oder nicht, bis zu einer Förderhöchstgrenze von 1 000 000 Euro. In zu begründenden Einzelfällen können bei vorliegendem besonderen Landesinteresse diese Förderhöchstgrenzen überschritten werden.

6.1.3
Photovoltaik-Dachanlagen auf kommunalen Gebäuden zusammen mit einem Batteriespeicher

Gefördert werden Systeme aus Photovoltaik-Dachanlagen und Batteriespeichern, die auf kommunalen Gebäuden elektrische Energie für den Eigenverbrauch erzeugen (Eigenbedarf). Die Gebäude dürfen nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts genutzt werden. Eigenbedarf ist die Strommenge, die eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein öffentliches Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Der prognostizierte Jahresertrag der zu fördernden Photovoltaikanlage darf nicht höher sein als der prognostizierte Stromverbrauch des kommunalen Gebäudes. Als Grundlage der Ermittlung des prognostizierten Stromverbrauchs ist der gemittelte Jahresverbrauch der letzten drei Jahre heranzuziehen. Eine über 25 Prozent über dem gemittelten Jahresverbrauch liegende Stromverbrauchsprognose ist bei der Antragsstellung besonders zu begründen. Die prognostizierte Eigenverbrauchsquote muss bei mindestens 80 Prozent liegen. In den ersten drei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage ist nachzuweisen, dass nicht mehr als 20 Prozent des jährlich erzeugten Stroms der Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz eingespeist und entsprechend vergütet wurde. Anschließend ist eine selbstverpflichtende Erklärung zu hinterlegen, dass sich die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Bewilligungsbehörde meldet, sobald mehr als 20 Prozent des jährlich erzeugten Stroms der Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz eingespeist und entsprechend vergütet wurde. Die Gewinne aus dem in das öffentliche Netz eingespeisten Strom sind in die nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten der Kommune zu reinvestieren. Diese Gewinne werden nicht zuwendungsmindernd berücksichtigt. Die Photovoltaikanlage ist alleine und zusammen mit einem elektrischen Batteriespeicher als System förderfähig, der elektrische Batteriespeicher alleine ist nicht förderfähig. Der in Kombination mit einer Photovoltaikanlage geförderte Batteriespeicher darf maximal eine Kapazität haben, die in Kilowattstunden zwei Mal so groß ist wie die Nennleistung der verbundenen Photovoltaikanlage in Kilowatt-Peak. Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen. Antragsberechtigt sind nordrhein-westfälische Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände. Die Förderhöhe beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, die sich aus den Investitionskosten für die Photovoltaikanlage und gegebenenfalls zusätzlich den Batteriespeicher zusammensetzen. Die Förderhöchstgrenze beträgt 350 000 Euro.

6.1.4
Planungs- und Beratungsleistungen zum Photovoltaikausbau

Gefördert werden Machbarkeitsstudien, Potenzial- und Wirtschaftlichkeitsanalysen, Konzepterstellungen, Vorplanungsstudien, Erstellung von Umwelt- und Blendgutachten, Voruntersuchungen der Statik und Standsicherheit, Prüfungen des Netzanschlusses sowie Dienstleistungen zur Begleitung von Bauleitverfahren zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen nach Artikel 49 AGVO. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Studien, Konzepte, Analysen und Gutachten durch qualifizierte externe Berater. Die Studien, Beratung und Untersuchungen müssen anbieterneutral und unabhängig sein. Die Studien und Beratungen haben durch einen qualifizierten Berater zu erfolgen. Untersuchungen der Statik und Standsicherheit sind durch einen geprüften Tragwerksplaner zu erstellen. Die Förderung wird je Netzanschluss und Standort nur einmal gewährt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, private Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie Städte, Gemeinden und Kreise und deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände. Für Unternehmen, private Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände, wenn diese wirtschaftlich tätig im Sinne des europäischen Beihilfenrechts sind, beträgt die Förderhöhe maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Studien im Auftrag kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um bis zu 20 Prozentpunkte, bei Studien im Auftrag mittlerer Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden. Diese Erhöhungen können auch von privaten Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie wirtschaftlich tätigen Städten, Gemeinden und Kreisen sowie deren Zusammenschlüssen und Zweckverbänden in Anspruch genommen werden, sofern es sich um KMU handelt. Die Förderhöchstgrenze beträgt maximal 35 000 Euro. Sofern die Förderung für Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände keine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenrechts darstellt, beträgt die Förderhöhe maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 50 000 Euro. Finanzschwache Kommunen können eine erhöhte Förderquote von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zur Förderhöchstgrenze nach Maßgabe dieser Richtlinie erhalten, sofern die Förderung für sie keine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenrechts darstellt. Für das Vorliegen der Voraussetzungen von Finanzschwäche ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

6.1.5
Wasserkraftanlagen

Gefördert wird die Errichtung von Wasserkraftanlagen bis maximal 1 000 Kilowatt elektrische Leistung nach Artikel 41 AGVO. Die Anlage muss grundsätzlich netzgekoppelt betrieben werden. Die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ist Voraussetzung einer Förderung. Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen zur Kumulierung gemäß § 80a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.

6.1.6
Erneuerung der Hauselektrik in bestehenden Mehrparteienhäusern im Vorfeld der Installation einer neuen Photovoltaik-Anlage

Gefördert wird die Erneuerung der Hauselektrik in bestehenden Mehrparteienhäusern im Vorfeld der Installation einer neu zu errichtenden Photovoltaik-Anlage, um die Nutzung des erzeugten Stroms der Photovoltaik-Anlage vor Ort in den Wohnungen (insbesondere als Mieterstrom) zu ermöglichen nach Artikel 41 AGVO. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die Kosten für Messplätze (wie Zählerschränke), für die mit der Erneuerung der Messplätze einhergehenden Planungsleistungen, für die Kommunikationseinheiten, für die Erneuerung beziehungsweise Verstärkung der bestehenden Haus- und Wohnungsanschlüsse sowie Materialkosten für u.a. stärkere Kabel. Auch zählen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben der mit der Erneuerung einhergehende Arbeitsaufwand sowie die Planungskosten. Voraussetzung für die Förderung der Erneuerung der Hauselektrik ist die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt-Peak. Die Förderhöhe beträgt maximal 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 20 000 Euro. Die Förderung wird je Netzanschluss und Standort nur einmal gewährt.

6.1.7
Förderung von Fassaden-Photovoltaik

Gefördert wird die Installation von Fassaden-Photovoltaik nach Artikel 41 AGVO. Unter Fassaden-Photovoltaik im Sinne dieser Richtlinie wird eine Photovoltaik-Anlage verstanden, die als Teil der Gebäudehülle in die Fassade des Gebäudes funktionell integriert ist. Mit der Förderung sollen die Mehrkosten der Fassaden-Photovoltaik gegenüber Photovoltaik-Dachanlagen gemindert werden. Die Fassaden-Photovoltaik wird mit maximal 350 Euro je Kilowatt-Peak gefördert. Die Förderhöchstgrenze liegt bei 50 000 Euro. Die Förderung wird je Netzanschluss und Gebäude nur einmal gewährt. Es werden ausschließlich Fassaden-Photovoltaik-Anlagen gefördert, für die alle baurechtlichen und gegebenenfalls auch denkmalrechtlichen Anforderungen erfüllt werden.

6.1.8
Förderung von Carports mit Photovoltaik-Dach

Gefördert wird die Errichtung von Carports mit Photovoltaik-Dach über offenen Parkplätzen mit mehr als zehn Stellplätzen, welche einem Nicht-Wohngebäude dienen und die vor 2022 errichtet wurden nach Artikel 41 AGVO. Mit der Förderung sollen die Mehrkosten der Solarüberdachung von Parkplätzen gegenüber Photovoltaik-Dachanlagen gemindert werden. Die Carports mit Photovoltaik-Dach werden mit maximal 500 Euro je Kilowatt-Peak gefördert. Die Förderhöchstgrenze liegt bei 50 000 Euro. Die Förderung wird je Netzanschluss und Standort nur einmal gewährt.

6.1.9
Förderung von Beratungsleistungen für Kleinwindenergieanlagen

Gefördert wird die Berechnung des Windpotenzials zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Kleinwindenergieanlagen, die 50 m Höhe nicht übersteigen nach Artikel 49 AGVO. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Analysen und Gutachten zur Berechnung des Windpotenzials durch qualifizierte externe Beratung. Die Berechnungen und Untersuchungen müssen anbieterneutral sowie unabhängig sein und haben durch eine qualifizierte Beraterin oder einen qualifizierten Berater zu erfolgen.

Die Förderung wird je Standort nur einmal gewährt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, private Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie Städte, Gemeinden und Kreise und deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände. Für Unternehmen, private Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände, wenn diese wirtschaftlich tätig im Sinne des europäischen Beihilfenrechts sind, beträgt die Förderhöhe zunächst maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Studien im Auftrag kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um bis zu 20 Prozentpunkte, bei Studien im Auftrag mittlerer Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden. Diese Erhöhungen können auch von privaten Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie wirtschaftlich tätigen Städten, Gemeinden und Kreisen sowie deren Zusammenschlüssen und Zweckverbänden in Anspruch genommen werden, sofern es sich um KMU handelt. Die Förderhöchstgrenze beträgt maximal 15 000 Euro. Sofern die Förderung für Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände keine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenrechts darstellt, beträgt die Förderhöhe maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 20 000 Euro.

6.2
Fördermodul „Strategien und Fachkräfte für die Wärmewende“

6.2.1
Bildungsprämie Kommunale Wärmeplanung

Gefördert wird die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen im Bereich Kommunale Wärmeplanung nach der De-minimis-Verordnung für Kommunen, kommunale Unternehmen sowie KMU in deren Tätigkeitsfeld die Koordination oder Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung liegt. Je Kommune, kommunalem Unternehmen und KMU werden jährlich maximal drei Weiterbildungen gefördert. Je Beschäftigter oder Beschäftigtem ist maximal eine Fortbildung pro Jahr möglich. Die Förderung beträgt maximal 500 Euro pro erfolgreich absolviertem Fortbildungstag und Beschäftigten. Die maximale Förderquote beträgt 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zur Förderhöchstgrenze von 2 500 Euro je Beschäftigter und Beschäftigtem. Finanzschwache Kommunen können eine erhöhte Förderquote von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zur Förderhöchstgrenze von 2 750 Euro erhalten, sofern die Förderung für sie keine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenrechts darstellt. Für das Vorliegen der Voraussetzungen von Finanzschwäche ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Bei Antragstellung ist ein Beschäftigungsnachweis mit Angabe des Tätigkeitsfeldes der oder des Beschäftigten sowie eine Beschreibung des Lehrgangs inklusive Informationen zum Anbieter einzureichen. Förderfähige Lehrgänge müssen einen Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten umfassen. Das Curriculum des Fortbildungskurses muss die Eignungsprüfung, Bestandsanalyse, Potenzialanalyse und das Zielszenario gemäß den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) und des Landeswärmeplanungsgesetzes NRW vom 10. Dezember 2024, sowie Methoden und Kommunikationsstrategien für Beteiligungsverfahren im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung beinhalten. Darüber hinaus sollte der Fortbildungslehrgang Praxisübungen zur Nutzung der kostenlos zur Verfügung stehenden Datenbasis zu Wärmesenken und Wärmepotenzialen in Nordrhein-Westfalen enthalten. Dem Verwendungsnachweis ist die Rechnung und ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildung der jeweiligen Fortbildungseinrichtung beizulegen.

6.2.2
Bildungsprämie Wärmepumpe

Gefördert wird die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen nach der De-minimis-Verordnung. Förderfähig sind Lehrgänge nach Richtlinie VDI 4645-1:2023-04 „Heizungsanlagen mit elektrisch angetriebenen Wärmepumpen in Ein- und Mehrfamilienhäusern - Planung, Errichtung, Betrieb - Schulungen, Prüfungen, Qualifizierungsnachweise“, Ausgabe März 2018, die bei der Beuth Verlag GmbH zu beziehen ist (www.vdi.de/richtlinien) oder vergleichbarer Fortbildungen für technische Führungskräfte oder planungsverantwortliche Beschäftige in Sanitär- Heizungs- und Klimabetrieben, im Folgenden SHK-Betriebe sowie in Kälte- und Klimaanlagenbetrieben. Die Teilnahme an Fortbildungen für operativ vor Ort tätige Monteurinnen und Monteure wird nicht gefördert. Im Sinne dieses Fördergegenstandes sind technische Führungskräfte beziehungsweise planungsverantwortliche Beschäftigte diejenigen Mitarbeitenden, welche mit Aufgaben der Planung und Projektierung von Wärme- und Kälteerzeugungsanlagen betraut sind. Die Förderung beträgt maximal 500 Euro pro erfolgreich absolviertem Fortbildungstag und Beschäftigten. Die maximale Fördersumme ist auf 1 500 Euro je Beschäftigten begrenzt. Antragsberechtigt sind alle in Nordrhein-Westfalen ansässigen SHK-, Kälte- und Klimaanlagen-Betriebe, die Mitglied einer örtlichen Handwerkskammer sind. Zu den Mindestinhalten der Fortbildung gehören die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Voruntersuchung und Konzepterstellung, Detailplanung inklusive Dimensionierung der Anlagenkomponenten, Kostenbetrachtungen, Inbetriebnahme, Unterweisung der Betreiberin oder des Betreibers und Dokumentation. Dem Verwendungsnachweis ist die Rechnung und Teilnahmebescheinigung der jeweiligen Fortbildungseinrichtung beizulegen. Bei Antragstellung ist ein Beschäftigungsnachweis mit Angabe des Tätigkeitsfeldes der oder des Beschäftigten im Betrieb einzureichen.

6.2.3
Weiterbildung zur Fachkraft für Bohrungen für geothermische Zwecke und Einbau von geschlossenen Wärmeüberträger-Systemen (Erdwärmesonden)

Gefördert wird die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen zur Fachkraft für Bohrungen für geothermische Zwecke und Einbau von Erdwärmesonden nach der De-minimis-Verordnung. Die Förderung beträgt maximal 500 Euro je Beschäftigten und erfolgreich absolvierter Weiterbildung. Je Betrieb werden jährlich maximal drei Weiterbildungen gefördert. Antragsberechtigt sind alle in Nordrhein-Westfalen ansässigen Betriebe, die nach DVGW-Arbeitsblatt W 120-2 (www.dvgw-cert.com) zertifiziert wurden. Dem Verwendungsnachweis ist die Rechnung und Teilnahmebescheinigung der jeweiligen Fortbildungseinrichtung beizulegen. Bei Antragstellung ist ein Beschäftigungsnachweis mit Angabe des Tätigkeitsfeldes der oder des Beschäftigten im Betrieb einzureichen.

6.2.4
Fortbildungslehrgänge an einer staatlich anerkannten Fachschule für Technik

Gefördert wird die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen zur Schichtführerin oder Schichtführer beziehungsweise Technikerin oder Techniker für Bohr- und Fördertechnik nach der De-minimis-Verordnung. Die Förderung für die Fortbildung zur Schichtführerin oder zum Schichtführer beträgt maximal 5 000 Euro. Die Förderung für die Fortbildung zur Technikerin oder zum Techniker beträgt maximal 10 000 Euro. Antragsberechtigt sind in Nordrhein-Westfalen wohnhafte Privatpersonen sowie in Nordrhein-Westfalen ansässige Betriebe, die entsprechende Leistungen erbringen. Je Betrieb werden jährlich maximal eine Fortbildung zur Schichtführerin oder zum Schichtführer und eine Fortbildung zur Technikerin oder zum Techniker gefördert. Zu den Mindestinhalten der Fortbildung gehören die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Bohrspülungen, Bohrwerkzeuge für Pilotbohrungen und Arbeitssicherheit. Dem Verwendungsnachweis ist die Rechnung und Teilnahmebescheinigung der jeweiligen Fortbildungseinrichtung beizulegen.

6.2.5
Wärmekonzepte für Quartiere

Gefördert wird die Erstellung von Energie- und Wärmekonzepten für Neubau- und Bestandsquartiere nach Artikel 49 AGVO, die verschiedene Lösungsvarianten zur Erreichung der Klimaneutralität bis spätestens im Jahr 2045 untersuchen. Die Quartiere müssen mindestens 20 Wohneinheiten im Einfamilien- oder Doppelhaus-Bereich oder mindestens 30 Wohneinheiten im Mehrfamilienhaus-Bereich umfassen. Quartiere, die darüber hinaus auch Nichtwohneinheiten umfassen sind ebenfalls zuwendungsfähig. In den Konzepten sind mindestens drei unterschiedliche Möglichkeiten der Wärmeversorgung im Quartier zu untersuchen. Die örtliche Kommunale Wärmeplanung ist dabei zu berücksichtigen. Folgende Aspekte müssen konzeptionell untersucht werden:
a) Einbindung unterschiedlicher erneuerbarer Wärmequellen zur Wärmeerzeugung
b) Darstellung unterschiedlicher energetischer Gebäudestandards. Im Neubau muss unter anderem mindestens Effizienzhaus 40 umgesetzt, für Bestandsgebäude unter anderem mindestens Effizienzhaus 55 umgesetzt werden.
c) Untersuchung von Anforderungen an Kühlung der Gebäude
d) Berücksichtigung von Wärme- und Strom-Speichertechnologien
e) Sektorenkopplung/Einbindung Mobilität
f) Monitoring der Energieverbräuche der Gebäude

Im Ergebnis soll das Wärmekonzept eine Lösungsoption zur Erreichung der Klimaneutralität 2045 zu geringsten CO2-Vermeidungskosten aufzeigen, dabei sind neben den Investitionskosten auch die Wärmegestehungskosten zu berücksichtigen.

Die Konzepte sind der Bewilligungsbehörde auf Nachfrage im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung zugänglich zu machen.

Zusätzliche Förderungen zur Umsetzung der Wärmekonzepte sind für Quartiere mit der landeseigenen Auszeichnung KlimaQuartier. NRW möglich. Die Voraussetzungen richten sich nach Nummer 6.5.1.

6.2.5.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Konzepterstellung inkl. Beratungsleistungen und gegebenenfalls notwendiger Vorprüfungen und Untersuchungen für die Erstellung. Die Konzepte, Beratungen und Untersuchungen müssen anbieterneutral und unabhängig sein. Die Untersuchungen, Beratungen und Konzeptionen haben durch eine qualifizierte Beraterin oder einen qualifizierten Berater zu erfolgen. Die Förderung wird je Quartier nur einmal gewährt.

6.2.5.2
Förderhöhe

Die Förderhöhe beträgt maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 45 000 Euro.

6.2.6
Förderung von Konzepten zur Nutzung von Prozesswärme

Gefördert werden technisch-betriebswirtschaftliche Konzepte zur Nutzung effizienter, treibhausgasarmer und treibhausgasneutraler Prozesswärme in Unternehmen und Handwerksbetrieben des produzierenden Gewerbes nach Artikel 49 AGVO. Die Konzepte sollen auf das zentrale Klimaschutzziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 hinführen.

In den Konzepten sind die Möglichkeiten
a) zur Steigerung der Energieeffizienz in der Wärme- und beziehungsweise oder Kältebereitstellung und -nutzung,
b) zum Einsatz lokaler erneuerbarer Wärmequellen für die betriebliche Produktion,
c) zur effizienten elektrischen Wärmeerzeugung auch unter Berücksichtigung von Speichertechnologien,
d) zum effizienten Einsatz alternativer Energieträger inklusive nachhaltiger Biomasse
sowie optional
e) zur effizienten und treibhausgasmindernden externen Bereitstellung von Abwärme und beziehungsweise oder zur effizienten und treibhausgasmindernden Einbindung externer Wärme in die Produktion

jeweils in dieser Reihenfolge zu prüfen. Als sinnvoll erkannte Maßnahmen sollen technisch und betriebswirtschaftlich konzipiert werden. Investitionskosten, Nutzungsdauern, wirtschaftliche Einsparungen sowie Einsparmengen von Brennstoffen sowie Treibhausgaseinsparungen sind maßnahmenbezogen darzustellen.

Die Konzepte sind der Bewilligungsbehörde auf Nachfrage im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung zugänglich zu machen.

6.2.6.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen und gegebenenfalls notwendige Vorprüfungen und Untersuchungen zur Konzepterstellung. Die Konzepte, Beratungen und Untersuchungen müssen anbieterneutral und unabhängig sein. Die Untersuchungen, Beratungen und Konzeptionen haben durch eine qualifizierte Beraterin oder einen qualifizierten Berater zu erfolgen. Die Förderung wird je Unternehmen nur einmal gewährt. Die Konzepte müssen sich auf eine oder mehrere Betriebsstätten in Nordrhein-Westfalen beziehen.

6.2.6.2
Förderhöhe

Die Förderhöhe beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 25 000 Euro. Umfassen die Konzepte auch die optionale Möglichkeit nach Nummer 6.2.6 Satz 3 Buchstabe e, beträgt die maximale Förderhöhe 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Förderhöchstgrenze von 45 000 Euro beziehungsweise 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Förderhöchstgrenze von 45 000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen. 

6.2.7
Erstberatung zur klimaneutralen Transformation für Kleinst- und Kleinunternehmen

Gefördert werden technisch-betriebswirtschaftliche Beratungen mit schriftlichen Handlungsempfehlungen zur klimaneutralen Transformation von Klein- und Kleinstunternehmen sowie Handwerksbetrieben des produzierenden Gewerbes nach der De-minimis-Verordnung. Die Beratungen mit schriftlichen Handlungsempfehlungen dienen Klein- und Kleinstunternehmen als Einstieg in die nachhaltige Transformation der Produktions- und Geschäftsprozesse und müssen auf das zentrale Klimaschutzziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 ausgerichtet sein. In den Beratungen mit schriftlichen Handlungsempfehlungen sind grundsätzliche Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Potentialen
a) zur Steigerung der Energieeffizienz,
b) zur Nutzung von Abwärme und
c) zur Elektrifizierung beziehungsweise zum Energieträgerwechsel

innerhalb des Betriebs zu identifizieren und diesbezügliche zentrale technologische und betriebswirtschaftliche Herausforderungen, geeignete Technologiepfade und entsprechende übergeordnete Maßnahmen im Zeitverlauf aufzuzeigen. Sollten im Rahmen der Beratungsleistung naheliegende Potentiale zum Einsatzstoffwechsel hin zu nachhaltigeren Rohstoffen und beziehungsweise oder Hilfsstoffen identifiziert werden, können diese mitbetrachtet werden. Der Fokus soll jedoch auf energetischen Maßnahmen liegen.

Neben einer Abschätzung der direkten betrieblichen Treibhausgasemissionen, der sogenannten Scope 1 Emissionen, ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Maßnahmen im Rahmen der Beratungsleistung abzuschätzen. Des Weiteren sind Fördermöglichkeiten auf Landes- und Bundesebene zur Umsetzung der Maßnahmen aufzuzeigen.

Die Konzepte sind der Bewilligungsbehörde auf Nachfrage im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung zugänglich zu machen

6.2.7.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen sowie gegebenenfalls notwendige Vorprüfungen und Untersuchungen zur Beratung und Erstellung schriftlicher Handlungsempfehlungen. Die Beratungen inklusive schriftlicher Handlungsempfehlungen müssen anbieterneutral und unabhängig sein. Beratung und Erstellung schriftlicher Handlungsempfehlungen haben durch eine qualifizierte Beraterin oder einen qualifizierten Berater im Sinne von Nummer 1.4.14 zu erfolgen. Die Förderung wird je Unternehmen nur einmal gewährt. Die Beratungen mit schriftlichen Handlungsempfehlungen müssen sich auf eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen beziehen. Zuwendungen erfolgen ausschließlich nach den Bestimmungen der De-minimis-Verordnung. Zuwendungen für den Agrarsektor erfolgen über die De-minimis-Verordnung des Agrarsektors. Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 20 000 Euro je Unternehmen, das in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, nicht übersteigen. Zudem dürfen die national festgesetzten Obergrenzen für die Gesamtsumme aller innerhalb Deutschlands gewährten De-minimis-Beihilfen nicht überschritten werden.

6.2.7.2
Förderhöhe

Die Förderhöhe beträgt maximal 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 10 000 Euro. Der förderfähige Tagessatz der Beratungspersonen ist auf maximal 1 500 Euro pro Beratungsperson und Tag beschränkt.

6.2.8
Transformationskonzepte für die treibhausgasneutrale Produktion 2045

Gefördert wird die Erstellung technisch-betriebswirtschaftlicher Konzepte zur Transformation von Unternehmen und Handwerksbetrieben des produzierenden Gewerbes im Hinblick auf das Ziel einer treibhausgasneutralen Produktion bis spätestens 2045 nach Artikel 49 AGVO. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen und gegebenenfalls notwendiger Vorprüfungen sowie Untersuchungen zur Konzepterstellung. In den Konzepten sind prozessspezifische Potentiale

a) zur Steigerung der Energieeffizienz,

b) zur Elektrifizierung beziehungsweise zum Energieträgerwechsel sowie

c) zum Carbon Management, insbesondere durch Wechsel der Einsatzstoffe, der Kreislaufführung und des Kohlenstoffdioxid-Managements,

zu untersuchen und spezifische Maßnahmen zur Potenzialausschöpfung zu definieren.

Zudem sind Potentiale zur langfristigen Nutzung von Abwärme innerhalb und außerhalb des Betriebs zu untersuchen und spezifische Maßnahmen zur Potenzialausschöpfung zu definieren.

Auf Basis einer differenzierten Wirtschaftlichkeitsanalyse sind die definierten Maßnahmen zu bewerten. Darüber hinaus sind die Maßnahmen in ihrer Treibhausgasminderungswirkung, mindestens Scope 1 und Scope 2 Emissionen, zu bewerten. Verlagerungseffekte von Treibhausgasemissionen und weitere relevante Umweltaspekte sind dabei zu beschreiben und sollen in die Bewertung einfließen. Die Potenziale und Maßnahmen sind zeitlich bis 2045 einzuordnen. Auf dieser Analyse aufbauend ist eine zusammenfassender Transformationsplan im Sinne einer Roadmap, orientiert am Ziel der Treibhausgasneutralität 2045, mit Zielen und Zwischenzielen zu erstellen. Fördermöglichkeiten auf Landes- und Bundesebene sowie der Europäischen Union zur Umsetzung der Maßnahmen sind aufzuzeigen.

Die Konzepte sind der Bewilligungsbehörde auf Nachfrage im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung zugänglich zu machen.

6.2.8.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen und gegebenenfalls notwendige Vorprüfungen und Untersuchungen zur Konzepterstellung. Die Konzepterstellung muss anbieterneutral und unabhängig sein. Die Konzepterstellung hat durch eine qualifizierte Beraterin oder einen qualifizierten Berater nach Nummer 1.4.14 zu erfolgen. Die Förderung wird je Unternehmen nur einmal gewährt.

6.2.8.2
Förderhöhe

Die Förderhöhe beträgt grundsätzlich maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 60 000 Euro. Für Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der Nummer 1.4.11 beträgt die Förderhöhe maximal 80 Prozent bei gleicher Förderhöchstgrenze.

6.3
Fördermodul „Systemische Förderung für Gebäude und Quartiere“

6.3.1
Nahwärme- und Nahkältenetze

Gefördert wird der Bau, die Erweiterung oder die Modernisierung von energieeffizienten Nahwärme- und Nahkältenetzen und des Verteilernetzes nach Artikel 46 AGVO. Gefördert werden energieeffiziente Netze, deren bereitgestellte Wärme beziehungsweise Kälte:
a) zu mindestens 50 Prozent aus erneuerbaren Energien,
b) zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme,
c) zu mindestens 75 Prozent aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder
d) zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Quellen stammen muss.

Förderfähig sind Einrichtungen zur Verteilung und zum Transport der Wärme beziehungsweise Kälte. Dabei kann es sich um den Neubau oder die Verdichtung eines bestehenden Netzes handeln. Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz eines Netzes sind ebenfalls förderfähig. Der Netzbetreiber hat die Zusammensetzung der einzelnen Energieträger am Gesamtenergieträgermix, die Netzvorlauftemperatur im Jahresmittel sowie den Primärenergiefaktor und die Kohlendioxid-Emissionen der Wärme- und Kälteerzeugung auf seiner Website oder einer anderen leicht zugänglichen Weise in transparenter Form zu veröffentlichen. Die mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen stehen der Bewilligungsbehörde und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zur Auswertung sowie für die Veröffentlichung der Netze im Energieatlas. NRW (www.energieatlas.nrw.de) zur Verfügung. Das Netz muss der Wärme- beziehungsweise Kälteversorgung von mit dem Netzbetreiber nicht personenidentischen Dritten dienen. Für Nahwärme- und Nahkältenetze, deren transportierte Wärme beziehungsweise Kälte auch der Eigenversorgung dient, beispielsweise bei Zusammenschlüssen von Wohneigentümern zu einer Energiegenossenschaft, ist eine Zuwendung ausschließlich nach den Bestimmungen der De-minimis-Verordnung möglich.

6.3.1.1
Energieeffiziente Nahwärme- und Nahkältenetze

Gefördert werden energieeffiziente Nahwärme und Nahkältenetze nach den Bestimmungen der Nummer 6.3.1. Die Förderung beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Fördersumme ist auf maximal 100 000 Euro je Netz begrenzt. Erzeugungsanlagen für Wärme beziehungsweise Kälte sind nicht förderfähig. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.

6.3.1.2
Kalte Nahwärmenetze

Gefördert werden energieeffiziente Netze nach den Bestimmungen der Nummer 6.3.1 für die Gebäudeversorgung. Förderfähig sind Netze mit einer Übertragungstemperatur von bis zu 20 Grad Celsius im Jahresdurchschnitt. Die Förderung beträgt maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Fördersumme ist auf maximal 200 000 Euro je Netz begrenzt. Netze mit Gruben-, Sümpfungs- oder Thermalwässer als Wärmequelle können abweichend davon höhere Übertragungstemperaturen aufweisen. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.

6.3.2
Anlagen zur Auskopplung von Wärme zur leitungsgebundenen Wärmeversorgung

Gefördert werden Anlagen zur Nutzung von Wärme oder Kälte nach Artikel 46 AGVO, die aus technischen Prozessen, baulichen Anlagen oder Ver- und Entsorgungsleitungen, wie zum Beispiel der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung, stammt und die ansonsten ungenutzt an die Umwelt abgeführt werden müsste. Die Wärme oder Kälte muss durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder –kälte verteilt werden. Die Förderung beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Fördersumme ist auf 100 000 Euro je Anlage begrenzt. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.

6.3.3
Anlagen zur Nutzung von Abwärme für die Gebäudeversorgung

Gefördert werden Anlagen zur Nutzung von Wärme oder Kälte nach Artikel 38 a AGVO, die aus technischen Prozessen, baulichen Anlagen oder Ver- und Entsorgungsleitungen stammt und die ansonsten als Abwärme ungenutzt an die Umwelt abgeführt werden müsste. Die Anlage muss die Energieeffizienz eines bestehenden Gebäudes gemäß Artikel 38 a Abs. 6 AGVO mindestens um 10 Prozent gegenüber dem Stand vor der Investition verbessern. Bei neuen Gebäuden muss die Anlage die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes um mindestens 10 Prozent gegenüber den Anforderungen an ein Niedrigstenergiegebäude verbessern. Ausgenommen sind die Anlagen, die der Raumlüftung dienen. Die Förderung beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Fördersumme ist auf 100 000 Euro je Anlage begrenzt. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt

6.3.4
Anschluss an ein Wärme- und Kältenetz

Gefördert werden Anlagen, um ein Gebäude an ein Wärme- oder Kältenetz als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung anzuschließen. Förderfähig sind Wärmeübergabestationen oder Wärmepumpen nach den Bestimmungen der Nummern 6.3.4.1 oder 6.3.4.2. Eine Kumulation beider Fördergegenstände ist nicht möglich. Der Netzbetreiber hat die Zusammensetzung der einzelnen Energieträger am Gesamtenergieträgermix, die Netzvorlauftemperatur im Jahresmittel sowie den Primärenergiefaktor und die Kohlendioxid-Emissionen der Wärme- und Kälteerzeugung auf seiner Website oder einer anderen leicht zugänglichen Weise in transparenter Form zu veröffentlichen. Je Gebäude und Standort wird nur eine Anlage gefördert.

6.3.4.1
Wärmeübergabestationen

Gefördert werden Stationen mit oder ohne Warmwasserbereitung, die geeignet sind, die Wärme oder Kälte eines Versorgers in das kundenseitige Wärmeverteilsystem zu übertragen und zu regulieren nach den Bestimmungen der De-minimis-Verordnung.

Die bereitgestellte Wärme oder Kälte muss:

a) zu einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien,

b) zu mindestens 65 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Ab- oder Umgebungswärme,

c) zu mindestens 65 Prozent aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder

d) zu mindestens 65 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Quellen stammen.

Die Förderung beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 1 000 Euro je Anlage und Anschlusspunkt

6.3.4.2
Wärmepumpen in Verbindung mit einem kalten Wärmenetz

Gefördert werden Wärmepumpen sowie die auf einem Grundstück notwendigen Anschlussarbeiten und Verbindungsarbeiten nach Artikel 41 AGVO, um die auf dem kundenseitigen Grundstück befindliche Wärmepumpe mit dem kalten Wärmenetz eines Versorgers zu verbinden. Die Förderung beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 1 500 Euro je Anlage.

Zuwendungsfähig sind nur im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistete beziehungsweise als förderwürdig eingestufte Anlagen.

6.3.5
Wärme- und Kältespeicher

Gefördert werden Latentwärmespeicher wie beispielsweise Eisspeicher oder andere Wärme- und Kältespeicher, die zur Versorgung eines Wärmenetzes dienen nach Artikel 46 AGVO. Förderfähig sind Anlagen für den privaten oder gewerblichen Bereich. Die Förderung beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Fördersumme ist auf 100 000 Euro je Anlage begrenzt. Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen.

6.4
Fördermodul „Einzelmaßnahmen für zukunftsgerechte Gebäude“

6.4.1
Oberflächennahe Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe

Gefördert werden Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren und Brunnenbohrungen zur Nutzung oberflächennaher Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe nach Artikel 41 AGVO. Die Auslegung und Ausführung der Erdwärmeanlage muss gemäß der Richtlinie VDI 4640 „Thermische Nutzung des Untergrundes“ (www.vdi.de/richtlinien) durchgeführt werden. Sofern nicht anders bestimmt, muss die beantragte Maßnahme den Anforderungen des LANUV-Arbeitsblatts 39 „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung von oberflächennaher Erdwärme“ (www.lanuv.nrw.de/publikationen) des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Die Jahresarbeitszahl der anzuschließenden Wärmepumpenanlage muss den Technischen Mindestanforderungen zum Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ – Wohngebäude des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung genügen. Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen. Je Gebäude und Standort wird nur eine Anlage gefördert, dabei sind abhängig vom Wärmebedarf des Gebäudes auch mehrere Einzelbohrungen zuwendungsfähig. Die Förderhöchstgrenze beträgt für Vorhaben bei Bestandsgebäuden 12 000 Euro, für Vorhaben bei Neubauten 8 000 Euro.

6.4.1.1
Erdwärmesonden

Gefördert werden Bohrungen bis maximal 400 Meter Teufe (Bohrtiefe) je Bohrung. Die Förderung für Bohrungen für Erdwärmesonden beträgt maximal 50 Euro pro Meter bei Bestandsgebäuden und maximal 35 Euro pro Meter bei Neubauten.

6.4.1.2
Erdwärmekollektoren

Die Förderung für die Verlegung von Erdwärmekollektoren beträgt maximal 35 Euro pro Quadratmeter Kollektorfläche bei Bestandsgebäuden und 15 Euro pro Quadratmeter Kollektorfläche bei Neubauten.

6.4.1.3
Brunnenbohrungen

Die Förderung für Bohrungen für Förder- und Schluckbrunnen für Grundwasserwärmepumpen beträgt maximal 5 Euro pro Liter und Stunde Förderleistung der Pumpe. Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung ist die durchschnittliche Fördermenge gemäß der Genehmigung der unteren Wasserbehörde zugrunde zu legen.

6.4.2
Thermische Solaranlagen für die Gebäudeversorgung

Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von thermischen Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung oder Raumheizung oder Kälteerzeugung von Gebäuden nach Artikel 41 AGVO. Förderfähig sind maximal 1 Quadratmeter Kollektorfläche pro 10 Quadratmeter beheizter Wohn- oder Gewerbefläche. Anlagen, die kleiner als 4 Quadratmeter sind, werden nicht gefördert. Für die Berechnung der Größe der Anlage zählt die Bruttokollektorfläche. Die Förderung beträgt maximal 90 Euro pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche. Die thermische Solaranlage muss mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein. Der Mindestenergieertrag pro Kollektor muss 525 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr nachweislich betragen. Der Nachweis ist durch ein unabhängiges Prüfinstitut zu erbringen. Das „Solar Keymark“-Zertifikat und der zugrundeliegende Prüfbericht sind der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Für Kollektoren gelten überdies die DIN-Normen DIN EN 12975:2022-06, DIN EN 12976: 2022-03 und DIN EN 12977:2018-07, zu beziehen bei der DIN Media GmbH, Berlin. Zuwendungsfähig sind nur im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistete beziehungsweise als förderwürdig eingestufte Anlagen. Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen.

6.4.3
Steuereinrichtungen für den Betrieb von Wärmepumpen in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage

Gefördert werden die notwendigen Steuereinrichtungen und Anschlussarbeiten für den Betrieb einer Wärmepumpe in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage, um den zum Betrieb der Wärmepumpe benötigten Strom aus einer am Gebäude befindlichen Photovoltaikanlage nutzen zu können nach Artikel 41 AGVO. Es werden nur Anlagen in Bestandsgebäuden gefördert. Die Förderung wird je Gebäude und Standort nur einmal gewährt. Entweder die Photovoltaikanlage oder die Wärmepumpe muss bereits seit mindestens einem Jahr am Standort betrieben werden und darf mit den entsprechenden Schnittstellen noch nicht ausgestattet sein. Die Förderung beträgt 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 750 Euro.

Die Photovoltaikanlage muss eine Nennleistung von mindestens vier Kilowatt-Peak aufweisen. Die Wärmepumpe muss das „SG-Ready-Label“ aufweisen. Die Jahresarbeitszahl einer neu angeschlossenen Wärmepumpenanlage muss den Mindestanforderungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen genügen. Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die Kosten für die Erweiterungsschnittstellen eines Wechselrichters, die Nachrüstung der Schnittstelle an einer Wärmepumpe, zusätzlich benötigte Hardware zur Kommunikation der beiden Schnittstellen, die Einbindung in ein Haussteuerungssystem sowie Kabel und Montage, soweit diese nicht bereits nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden.

6.4.4
Biomasseanlagen in Verbindung mit der Nutzung von Solarenergie

Gefördert werden Anlagen für die energetische Nutzung von Biomasse in Bestandsgebäuden nach Artikel 41 AGVO. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Anlage in Verbindung mit einer neuen oder bereits installierten thermischen Solaranlage betrieben wird, die mindestens den technischen Anforderungen nach Nummer 6.3.2 entspricht. Anstelle einer thermischen Solaranlage ist auch die Kombination mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage mit einer Nennleistung von mindestens 4 Kilowatt-Peak möglich. Der Strom aus der Photovoltaikanlage muss für die Brauchwassererwärmung genutzt werden. Die Photovoltaikanlage gilt als neu errichtet, wenn sie bei Antragstellung maximal drei Monate in Betrieb ist, ausschlaggebend ist das Datum der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister.

Förderfähig sind:
a) Pelletkessel mit Brennwerttechnik,
b) Pelletkessel mit Heizwerttechnik,
c) Kombikessel (Hybridkessel),
d) Holzhackschnitzelkessel und
e) Scheitholzvergaserkessel

Die Anlagen müssen wassergeführt und mit einem ausreichend großen Speicher, mindestens 30 Liter pro Kilowatt, verbunden werden. Je Gebäude und Standort wird nur eine Anlage gefördert. Zuwendungsfähig sind nur im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistete beziehungsweise als förderwürdig eingestufte Anlagen. Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen.

6.4.4.1
Pelletkessel mit Brennwerttechnik

Die Förderung beträgt maximal 2 000 Euro je Anlage.

6.4.4.2
Pelletkessel mit Heizwerttechnik

Die Förderung beträgt maximal 1 750 Euro je Anlage.

6.4.4.3
Kombikessel (Hybridkessel), Holzhackschnitzelkessel, Scheitholzvergaserkessel

Die Förderung beträgt maximal 1 000 Euro je Anlage.

6.4.5
Stationäre wasserstoffbasierte Energiesysteme in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage

Gefördert werden Elektrolyseure und Wasserstoffspeicher für die Errichtung eines stationären wasserstoffbasierten Energiesystems für die Gebäudeversorgung nach Artikel 41 AGVO. Das Gesamtsystem muss mindestens aus einem marktverfügbaren Elektrolyseur im Leistungsbereich bis maximal 10 Normkubikmeter Wasserstoff pro Stunde und einem Wasserstoffspeicher bis zu einer Größe von 500 Kilogramm Wasserstoff in Verbindung mit einem wasserstoffbasierten Energiewandler, zum Beispiel einer Brennstoffzelle oder einem Heizkessel, und einer Photovoltaikanlage bestehen. Die Kapazität des Elektrolyseurs darf die elektrische Gesamtleistung der Photovoltaikanlage nicht überschreiten.

Förderfähig sind dabei folgende Systemkomponenten:
a) Elektrolyseure und
b) Wasserstoffspeicher

Die Förderung beträgt maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Fördersumme von 100 000 Euro je Anlagensystem.

Der Einbau des wasserstoffbasierten Energiesystems ist durch ein Fachunternehmen auszuführen. Die fachgerechte und sichere Montage ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen. Eine Herstellererklärung über den sicheren Betrieb des Elektrolyseurs beziehungsweise des Wasserstoffspeichers und des wasserstoffbasierten Heizkessels ist der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die zu verbauenden Elektrolyseure, Wasserstoffspeicher und wasserstoffbasierte Heizkessel müssen grundsätzlich eine CE-Kennzeichnung vorweisen. Eine fachgerechte Auslegung des Gesamtsystems durch eine fachkundige Person, die fachspezifische Planungsleistungen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen kann und in diesem Zeitraum fachbezogen unternehmerisch tätig war, oder durch ein entsprechendes Fachunternehmen muss Bestandteil der Anlagenbeschreibung sein. Je Gebäude und Standort wird nur ein Anlagensystem gefördert. Dieses kann aus mehreren baugleichen Einzelsystemen bestehen mit dem Zweck, die Gesamtleistung insgesamt zu erhöhen. Bei integrierten Anlagensystemen sind die Ausgaben für die förderfähigen Systemkomponenten gesondert auszuweisen. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die förderfähigen Systemkomponenten sowie deren Einbau und Inbetriebnahme. Hierzu zählen auch die Ausgaben für Komponenten, die im direkten Zusammenhang mit dem zu verbauenden Energiesystem stehen, zum Beispiel Verdichter, sowie für die Planung des Vorhabens.

6.4.6
Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung

Gefördert werden stationäre zentrale und dezentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung in Gebäuden nach Artikel 38 a AGVO, die nachfolgende energetische Anforderungen erfüllen:
a) bei Neubauten muss der Jahresprimärenergiebedarf zum Zeitpunkt des Bauantrags mindestens der aktuellen Fassung des Gebäudeenergiegesetzes ohne Einbeziehung des geplanten Lüftungsgerätes entsprechen oder
b) bei Bestandsgebäuden darf der Höchstwert der spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust nach der jeweils aktuellen Fassung des Gebäudeenergiegesetzes um höchstens 0,15 Watt pro Quadratmeter und Kelvin überschritten werden.

Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NA ist nachzuweisen, dass die gemessene Luftwechselrate bei 50 Pascal Druckdifferenz (n50-Wert) bei Neubauten höchstens 1,5 pro Stunde und bei Bestandsgebäuden höchstens 2,0 pro Stunde beträgt. Bei Gebäuden mit einem Innenvolumen größer 1 500 Kubikmeter muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Luftdurchlässigkeit bei 50 Pascal Druckdifferenz (qE50-Wert) bei Neubauten höchstens 2,5 Kubikmeter pro Stunde und Quadratmeter und bei Bestandsgebäuden höchstens 3,0 Kubikmeter pro Stunde und Quadratmeter beträgt. Die Lüftungsanlagen müssen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen und nach der Nennlüftung der DIN 1946-6:2019-12 ausgelegt und einreguliert werden. Die Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten. Die fachgerechte Montage und die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind durch eine Fachunternehmererklärung zusammen mit einer Herstellerbescheinigung für die Gerätekomponenten auf Grundlage der DIN V 18599-6:2018-09 und DIN 1946-6:2019-12 nachzuweisen. Die Einhaltung der energetischen Anforderungen und der Luftdichtheit des Gebäudes sind durch eine fachkundige Person, die die Voraussetzungen gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt, nachzuweisen.

Die Voraussetzung nach Artikel 38a Abs. 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind einzuhalten.

6.4.6.1
Zentrale Lüftungsanlagen

Gefördert werden zentrale Lüftungsanlagen. Die Förderung beträgt maximal 1 000 Euro je Gebäude beziehungsweise je Wohn- oder Gewerbeeinheit für Neubauten und maximal 2 000 Euro je Gebäude beziehungsweise je Wohn- oder Gewerbeeinheit für Bestandsgebäude. Die spezifischen Ventilatorleistungen der Anlagen müssen mindestens den Vorgaben der SFP- Klasse 3 nach DIN 16798-3 entsprechen. Die Wärmerückgewinnung muss mindestens der Klassifizierung H1 nach DIN EN 13053:2020-05 entsprechen.

6.4.6.2
Dezentrale Lüftungsanlagen

Gefördert werden dezentrale Lüftungsanlagen. Die Förderung beträgt maximal 200 Euro pro Gerät beziehungsweise Gerätepaar und Raum. Die maximale Fördersumme beträgt 1 000 Euro je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung muss mindestens 75 Prozent betragen. Bei Schulen, Krankenhäusern, Heimen beziehungsweise Gebäuden mit vergleichbaren Nutzungen erfolgt die Festlegung des Umfangs der Förderung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde.

6.5
Fördermodul „Modellprojekte. NRW“

6.5.1
KlimaGebäude. NRW innerhalb von KlimaQuartier. NRW

Gefördert wird der Neubau oder die Sanierung von klimagerechten Wohn- und Nichtwohngebäuden mit geringen wärmebezogenen Treibhausgasemissionen und einem hohen baulichen Wärmeschutz nach Artikel 38a AGVO. Die Förderung ist nur für Gebäude möglich, die sich innerhalb eines ausgezeichneten „KlimaQuartier. NRW“ befinden.

An den Standard „KlimaGebäude. NRW“ werden folgende energetische Mindestanforderungen gestellt:
a) bei Neubauten dürfen die wärmebezogenen Kohlendioxid-Emissionen maximal 5 Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust maximal 0,30 Watt pro Quadratmeter und Kelvin betragen oder
b) bei Bestandsgebäuden dürfen die wärmebezogenen Kohlendioxid-Emissionen maximal 10 Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust maximal 0,38 Watt pro Quadratmeter und Kelvin betragen.

Die Erfüllung der Anforderungen ist durch einen Bauvorlageberechtigten auf Basis der DIN V 18599:2018-09 sowie einer gesonderten Kohlendioxid-Berechnung nachzuweisen. Darüber hinaus sind Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 sowie ein Lageplan des Gebäudes vorzulegen. Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NA ist nachzuweisen, dass die gemessene Luftwechselrate bei 50 Pascal Druckdifferenz (n50-Wert) höchstens 1,0 pro Stunde beträgt.

Darüber hinaus sind weitere Anforderungen zur Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude zu erfüllen, wie beispielsweise Verbrauchsdatenerfassung und Monitoring. Die Voraussetzung nach Artikel 38 a Abs. 6 AGVO sind einzuhalten.

Die Förderung für den verbesserten baulichen Wärmeschutz beträgt maximal 3 500 Euro je Wohneinheit bei Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern und maximal 2 500 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern. Für die Mehrausgaben, um eine über die Mindestanforderungen von fünf Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr bei Neubauten und zehn Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr bei Sanierungen von Bestandsgebäuden hinausgehende Reduktion der Kohlendioxid-Emissionen zu erreichen, wird eine zusätzliche Förderung gewährt. Die zusätzliche Förderung beträgt pro Wohneinheit maximal 300 Euro je ganzem Kilogramm zusätzlicher Reduktion der Kohlendioxid-Emissionen pro Quadratmeter und Jahr bis maximal 1 500 Euro je Wohneinheit. Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden erfolgt die Festlegung des Umfangs der Förderung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde.

6.5.2
KlimaGebäude. NRWplus innerhalb von KlimaQuartier. NRW

Zusätzlich zu der unter Nummer 6.5.1 genannten Förderung erhalten Wohngebäude innerhalb eines KlimaQuartier. NRW, das mit einer Zusatzauszeichnung Energieplus, Städtebauplus, Ökologieplus oder Umsetzungplus versehen wurde eine zusätzliche Förderung in Höhe von maximal 500 Euro pro Wohneinheit bei Neubauten und maximal 700 Euro pro Wohneinheit bei Sanierung von Bestandsgebäuden nach der De-minimis-Verordnung.

6.5.3
Landesprojekt „100 Klimaschutzsiedlungen in NRW“

Gefördert werden Wohngebäude im Passivhaus oder Drei-Liter-Haus-Standard innerhalb von Neubau – oder Bestandssiedlungen, die im Zeitraum von 2009 bis 2020 als „Klimaschutzsiedlung NRW“ anerkannt worden sind. Beim Vorliegen einer Beihilfe erfolgt die Förderung nach der De-minimis-Verordnung.

6.5.3.1
Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

Gefördert werden Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen in Siedlungen, die als „Klimaschutzsiedlung NRW“ ausgezeichnet sind nach den Bestimmungen der Nummer 6.5.1.

Die Erfüllung der Anforderungen an den Passivhaus-Standard ist durch einen Bauvorlageberechtigten auf Basis des Passivhaus-Projektierungspakets (https://passiv.de) nachzuweisen. Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NA ist nachzuweisen, dass die gemessene Luftwechselrate bei 50 Pascal Druckdifferenz (n50-Wert) höchstens 0,6 pro Stunde beträgt. Die Anforderungen an die Lüftungsanlage ergeben sich aus den Bestimmungen in Nummer 6.4.5. Darüber hinaus sind Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 sowie ein Lageplan des Gebäudes vorzulegen. Die Förderung beträgt maximal 4 700 Euro je Wohneinheit bei Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern und maximal 3 400 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern. Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden erfolgt die Festlegung des Umfangs der Förderung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde.

6.5.3.2
Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

Gefördert werden Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen in Siedlungen, die als „Klimaschutzsiedlung NRW“ ausgezeichnet sind nach den Bestimmungen der Nummer 6.5.3 Der Drei-Liter-Haus-Standard orientiert sich an dem Passivhaus-Standard nach Nummer 6.5.3.1. Wegen des höheren Heizwärmebedarfs von maximal 35 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr wird jedoch eine konventionelle Heizungsanlage benötigt. Die Erfüllung der Anforderungen an den Drei-Liter-Haus-Standard ist durch einen Bauvorlageberechtigten auf Basis des Passivhaus-Projektierungspakets nachzuweisen. Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NA ist nachzuweisen, dass die gemessene Luftwechselrate bei 50 Pascal Druckdifferenz (n50-Wert) höchstens 1,0 pro Stunde beträgt. Die Anforderungen an die Lüftungsanlage ergeben sich aus den Bestimmungen in Nummer 6.4.6. Darüber hinaus sind Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 sowie ein Lageplan des Gebäudes vorzulegen. Die Förderung beträgt maximal 3 700 Euro je Wohneinheit bei Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern und maximal 2 700 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern im Neubau sowie maximal 4 700 Euro je Wohneinheit bei Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern und maximal 3 400 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern im Rahmen von Sanierungen von Bestandsgebäuden. Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden erfolgt die Festlegung des Umfangs der Förderung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde.

6.5.4
Energie-Monitoring von Nichtwohngebäuden

Gefördert wird das Energie-Monitoring von Nichtwohngebäuden, die im Rahmen des Landesprojektes „Energieeffiziente Nichtwohngebäude in Nordrhein-Westfalen“ ausgezeichnet wurden nach Artikel 49 AGVO.

Gefördert werden:
a) Umsetzungskonzepte,
b) Projektsteuerung und -betreuung,
c) Messstellenbetrieb und Messdienstleistung sowie
d) Monitoring und Dokumentation.

Die Förderung einschließlich erforderlicher Hardware und Software beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 100 000 Euro, die sich für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren ergeben. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt. Unternehmen, für die eine Verpflichtung zum Monitoring gemäß dem Energieeffizienzgesetz vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309) in der jeweils geltenden Fassung besteht, sind nicht antragsberechtigt.

Die Ergebnisse des Monitorings sind der Bewilligungsbehörde auf Nachfrage im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung zugänglich zu machen.

6.6
Fördermodul „Maßnahmen von besonderem Landesinteresse“

Gefördert werden Anlagen, Maßnahmen und Studien, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht. Die Zuwendung muss die in Kapitel I der AGVO festgelegten Voraussetzungen allgemeiner Art und die in den Artikeln 36, 38, 38a, 40, 41, 46 oder 49 AGVO festgelegten Freistellungsvoraussetzungen spezieller Art oder die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung beziehungsweise der De-minimis-Verordnung des Agrarsektors einhalten. Von den geförderten Maßnahmen sollen Impulse für den Einsatz klimaschonender Technologien in Nordrhein-Westfalen ausgehen. Sie zeichnen sich in der Regel durch ihren Modellcharakter oder durch ihren besonderen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz beziehungsweise zur Reduktion von Kohlendioxid-Emissionen aus. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Einzelfallprüfung einschließlich der Einhaltung etwaiger Formalien, wie zum Beispiel Anzeige über SANI2.

7
Antrags- und Zuwendungsverfahren

Das Verwaltungsverfahren soll entsprechend dem § 5 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung, weitgehend elektronisch durchgeführt werden.

7.1
Antragsverfahren

Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das von der Bewilligungsbehörde auf der Internetseite www.progres.nrw zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular oder schriftlich. Die schriftliche Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben im elektronischen Antragsformular kann elektronisch über das Antragsportal übermittelt werden. Artikel 6 Absatz 2 der AGVO sowie § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, sind hierbei zu beachten. Mit der Antragstellung ist eine Erklärung zur Frage eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 AGVO gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben und vor Gewährung der Zuwendung zu prüfen. Die Antragsunterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.

Für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sind die Voraussetzungen der De-minimis Verordnung beziehungsweise der De-minimis Verordnung des Agrarsektors zu beachten, insbesondere auch Artikel 6 der De-minimius Verordnung und der De-minimis Verordnung des Agrarsektors.

Die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der De-minimis-Verordnung setzt voraus, dass das betreffende Unternehmen im Rahmen der Antragstellung eine Erklärung abgibt, in der es alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren gewährt wurden.

Die De-minimis-Förderung nach der De-minimis-Verordnung des Agrarsektors wird erst gewährt, nachdem das betreffende Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form abgibt, in der es alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die eine der De-minimis-Verordnungen gilt.

7.2
Zeitraum der Antragstellung

Der Zeitraum der Antragstellung in einem Kalenderjahr wird auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde unter www.progres.nrw bekanntgegeben. Vorher oder nachher eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.3
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 – Bergbau und Energie in NRW, Postfach 10 25 45, 44025 Dortmund.

7.4
Bewilligungsverfahren

Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen grundsätzlich anhand des Förderantrags. Insbesondere bei den Fördergegenständen nach den Nummern 6.1.2, 6.1.5, 6.3.1, 6.3.2, 6.3.3, 6.3.5, 6.4.4, 6.4.5.2 und 6.6 erfolgt die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung nach Vorlage einer detaillierten Anlagen- und Projektbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde mit Unterstützung des zuständigen Ministeriums.

7.5
Verwendungsnachweis, Prüfrechte

Der Verwendungsnachweis wird als Vordruck mit dem Zuwendungsbescheid zur Verfügung gestellt und kann gemäß § 8 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde behält sich eine stichprobenartige Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung vor, wie zum Beispiel Prüfung der Originalbelege und Inaugenscheinnahme des Fördergegenstandes.

7.6
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt für:

a) anteilsfinanzierte Vorhaben auf Grundlage der Nummer 1.4 der dem Zuwendungsbescheid beiliegenden Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO beziehungsweise Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG zu § 44 LHO.

b) festbetragsfinanzierte Vorhaben nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.

7.7
Veröffentlichungspflicht

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bewilligungsbehörde Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro, die auf Grundlage der AGVO gewährt wird, binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlichen muss. Hierzu ist das Transparency Award Module (https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency) zu nutzen und es sind die Angaben gemäß Anhang III der AGVO zu veröffentlichen.

7.8
Informationen

Auskünfte zum Förderprogramm sind erhältlich
a) im Internet unter www.progres.nrw,
b) unter der Telefonnummer 0211 837-1927 sowie
c) unter der E-Mail-Adresse info@progres.nrw.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik vom 15. Februar 2024 (MBl. NRW. S. 751) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2025 S. 711