Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 28 vom 18.6.2025 Seite 861 bis 888
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Dritte Änderung der Veröffentlichungsrichtlinien
1141
Dritte Änderung
der Veröffentlichungsrichtlinien
Runderlass
des Ministeriums des Innern
Vom 11. Juni 2025
1
Die Veröffentlichungsrichtlinien vom 6. Dezember 2021 (MBl. NRW. S. 1032, ber. 2022 S. 78), die zuletzt durch Runderlass vom 13. November 2024 (MBl. NRW. S. 1036)
geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die amtliche Verkündung des GV. NRW. erfolgt allein durch das gedruckte Verkündungsblatt.
Die amtliche Veröffentlichung des MBl. NRW. erfolgt allein durch Bereitstellung der jeweiligen Nummer des MBl. NRW. im Service-Portal „recht.nrw.de“ auf der Internetseite unter www.recht.nrw.de.
Im Service-Portal „recht.nrw.de“ wird zudem das GV. NRW. als nicht-amtliche elektronische Ausgabe zur Verfügung gestellt.“
2. In Nummer 2.2 Satz 1 wird die Angabe „dritten“ durch die Angabe „vierten“ ersetzt.
3. Die Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 werden aufgehoben.
4. In Nummer 2.3.1 wird die Angabe „und 2.3.3“ durch die Angabe „bis 2.3.6“ ersetzt.
5. Nummer 2.3.2 wird wie folgt gefasst:
„2.3.2
Fundstellen für Veröffentlichungen in den amtlichen Verkündungsblättern für das
Land Nordrhein-Westfalen werden im Vollzitat wie folgt angegeben:
a) bei Verkündungen im GV. NRW.: (GV. NRW. S. X) und
b) bei Veröffentlichungen im MBl. NRW.:
aa) bis einschließlich 30. Juni 2025: (MBl. NRW. S. X) und
bb) ab 1. Juli 2025: (MB.NRW Jahr Nr. X).
Sofern die Ausfertigung und die Verkündung im Fall von Satz 1 Buchstabe a und die Ausfertigung und die Veröffentlichung im Fall von Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa jeweils nicht in dasselbe Jahr fallen, ist das Jahr der Verkündung beziehungsweise der Veröffentlichung in der Fundstelle vor der Seitenangabe zusätzlich einzufügen.“
6. Nummer 2.3.6 wird wie folgt gefasst:
„2.3.6
Berichtigungen von in den amtlichen Verkündungsblättern für das Land
Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Vorschriften sind
a) beim GV. NRW. in der Fundstellenangabe mit dem Zusatz „, ber. S.“ mit Verweis auf die jeweilige Seitenangabe und
b) beim MBl. NRW. in der Fundstellenangabe mit dem Zusatz „, ber. Nr. X“
kenntlich zu machen.
Ist die Berichtigung in einem anderen Jahr als die Veröffentlichung erfolgt, ist nach der Angabe „ber.“ zusätzlich die Jahreszahl einzufügen.“
7. Nach Nummer 2.3.6 wird folgende Nummer 2.3.7 eingefügt:
„2.3.7
Verweise auf EU-Rechtsakte werden abweichend von den Regelungen des Handbuchs der
Rechtsförmlichkeit in der vierten Auflage nach den folgenden Sätzen 2 bis 6
gebildet.
Das Vollzitat erfolgt ausschließlich im Regelungstext und besteht aus
a) der Art des Rechtsakts, zum Beispiel Verordnung, Richtlinie, Beschluss,
b) dem Vertragskürzel, zum Beispiel EU, GASP, Euratom,
c) dem Jahr der Veröffentlichung zusammen mit der amtlichen laufenden Dokumentennummer des Jahres,
d) dem Datum der Unterzeichnung beziehungsweise der Annahme des Rechtsakts,
e) der Fundstelle im Amtsblatt und etwaiger Fundstellen von Berichtungen sowie
f) der Angabe der letzten Änderung oder einer Formulierung zur Dynamisierung des Verweises.
Nicht Bestandteil des Vollzitats sind die Bezeichnung der rechtsetzenden Organe sowie die Bezeichnung des Gegenstands des Rechtsaktes.
Abweichend von Randnummer 195 des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit in der vierten Auflage erfolgt am Ende des Gesetzes oder der Rechtsverordnung keine listenförmige Angabe der Vollzitate für EU-Rechtsakte.
Statische und dynamische Verweisungen auf EU-Rechtsakte erfolgen damit abweichend von Randnummer 205 des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit in der vierten Auflage nach den für nationale Vorschriften geltenden Regelungen.
Wird auf einen EU-Rechtsakt wiederholt verwiesen, wird ab dessen zweiter Nennung statt des Vollzitats ein Kurzzitat verwendet, das sich auf die Angabe des Rechtsakts, dem Vertragskürzel sowie dem Jahr der Veröffentlichung zusammen mit der amtlichen laufenden Dokumentennummer des Jahres beschränkt.
Beispiel zur sogenannten Datenschutz-Grundverordnung:
Vollzitat:
Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018; L 74 vom 4.3.2021, S. 35).
Kurzzitat:
Verordnung (EU) 2016/679.“
8. Nummer 2.4 Satz 6 und 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Eine von der in der amtlichen Papierfassung erfolgten Verkündung abweichende Darstellung der Anlagen in der nicht amtlichen elektronischen Fassung des GV. NRW. ist nicht zulässig.“
9. Nummer 3.3.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Verwaltungsvorschriften der Landesregierung und der obersten Landesbehörden unterliegen grundsätzlich der Pflicht zur Veröffentlichung in einem amtlichen Organ.“
10. Nummer 3.3.2 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.
11. Nummer 3.3.3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zu veröffentlichende Verwaltungsvorschriften werden im MBl. NRW. veröffentlicht und in die SMBl. NRW. aufgenommen.“
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„In einem solchen Fall erhält die Verwaltungsvorschrift keine Gliederungsnummer der SMBl. NRW. im Sinne der Nummer 2.1.“
12. Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.2
Stammrechtsvorschriften und deren Inkrafttretensregelung
Stammrechtsvorschriften, also Stammgesetze sowie -verordnungen, enthalten stets in ihrer letzten Einzelvorschrift eine eigene Inkrafttretensregelung. Dies gilt abweichend von Randnummer 596 des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit in der vierten Auflage auch innerhalb von Mantelgesetzen beziehungsweise -verordnungen. Vollzogene Inkrafttretensregelungen sollen abweichend von Randnummer 554 des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit in der vierten Auflage in Stammrechtsvorschriften enthalten bleiben.“
13. Nummer 4.3.2.2 wird wie folgt gefasst:
„4.3.2.2
In Mantelverordnungen erhält abweichend von Randnummer 666 des Handbuchs
der Rechtsförmlichkeit in der vierten Auflage jeder Artikel mit Ausnahme der
Inkrafttretensregelung eine eigene Eingangsformel. Eine Eingangsformel zwischen
dem oberen Ausfertigungsdatum der Artikelverordnung und dem ersten Artikel
entfällt.
Soweit Rechtsverordnungen Gegenstand einer Gesetzesänderung sind, sind die Regelungen über die Gesetzgebung anzuwenden, die Angabe einer Eingangsformel ist in diesem Fall entbehrlich; der parlamentarische Gesetzgeber ist bei der Änderung einer Verordnung an die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage gebunden.“
14. Nummer 4.3.2.3 wird aufgehoben.
15. Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:
„5.1
Dateivorgaben und Übermittlung an die Redaktion
Die zu verkündenden und veröffentlichenden Texte sollen im Dateiformat „DOCX“ an die Redaktion der Verkündungsblätter per E-Mail an das Funktionspostfach „redaktion@im.nrw.de“ übermittelt werden.
Die für das GV. NRW. bestimmten Texte sind darüber hinaus der Redaktion der Verkündungsblätter in Papierform als ausgefertigte Urkunde oder beglaubigte Abschrift zur Verfügung zu stellen.
Anlagen, die im GV. NRW. verkündet werden sollen, sind stets im Dateiformat „PDF“ zu übersenden.
Anlagen, die im MBl. NRW. veröffentlicht werden sollen, sind sowohl im Dateiformat „DOCX“ für textliche beziehungsweise tabellarisch-textliche Anlagen oder im Dateiformat „XLSX“ für rein tabellarische Anlagen als auch in inhaltlich identischer Fassung im Dateiformat „PDF“ zu übersenden.
Für den Fall, dass an bereits veröffentlichten Anlagen Änderungen vorzunehmen sind, sind diese der Redaktion der Verkündungsblätter in konsolidierter Fassung im Dateiformat „PDF“ zur Verfügung zu stellen.
Andere Dateiformat können nach Absprache mit der Redaktion der Verkündungsblätter ausnahmsweise zugelassen werden. Kann diesen Anforderungen nicht entsprochen werden, ist die Redaktion der Verkündungsblätter frühzeitig zu kontaktieren, um Absprachen für den Einzelfall zu treffen.“
16. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6
Übergangsregelung
Die Ressorts können bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die bis zum 1. März 2026
a) erstmals als Entwurf gemäß § 13 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2019 (MBl. NRW. S. 400, ber. S. 604) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise § 26 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 826) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GGO, zur Ressortabstimmung gestellt werden,
b) erstmals als Entwurf gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 GGO beziehungsweise § 40 Absatz 6 Satz 1 GGO der Ressortübergreifenden Normprüfstelle zur Prüfung vorgelegt werden oder
c) der Redaktion der Verkündungsblätter mit der Bitte um Verkündung oder Veröffentlichung übermittelt werden,
das Handbuch der Rechtsförmlichkeit in der dritten Auflage in Verbindung mit diesen Veröffentlichungsrichtlinien in der bis einschließlich zum 30. November 2025 geltenden Fassung anwenden.“
2
Dieser Runderlass tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2025 in Kraft.
Die Änderungsbefehle 2, 3, 4, 7, 12, 13, 14 und 16 treten abweichend von Satz 1 am 1. Dezember 2025 in Kraft.
- MBl. NRW. 2025 S. 862