Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 28 vom 18.6.2025 Seite 861 bis 888
| 3. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs ZV VRR Eigenbetrieb Fahrzeuge und Infrastruktur (ZV VRR FaIn-EB) |
|---|
| Normkopf Norm Normfuß |
3. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs ZV VRR Eigenbetrieb Fahrzeuge und Infrastruktur (ZV VRR FaIn-EB)
III.
3.
Satzung zur Änderung der
Betriebssatzung des Eigenbetriebs
ZV VRR Eigenbetrieb Fahrzeuge und Infrastruktur
(ZV VRR FaIn-EB)
Bekanntmachung
des Zweckverbandes VRR
Vom 14. Mai 2025
Die Betriebssatzung des Eigenbetriebs ZV VRR Eigenbetrieb Fahrzeuge und Infrastruktur (ZV VRR FaIn-EB) vom 30. September 2013, die aufgrund des
Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV VRR) vom 30. Juni 2016
Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV VRR) vom 30. März 2017 und des
Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV VRR) vom 21. März 2018
geändert worden ist, wird auf Grundlage des
Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV VRR) vom 2. April 2025
wie folgt geändert:
I.
1. § 2 „Sitz des Eigenbetriebs“ erhält folgende Fassung:
„Sitz des Eigenbetriebs ist Gelsenkirchen.“
2. § 4 Absatz 10 erhält folgende Fassung:
„(10) Die Betriebsleitung gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Vertretung des Betriebsleiters und die Vertretungsbefugnisse im Zahlungsverkehr regelt.
Die Geschäftsordnung für die Betriebsleitung bedarf der Zustimmung des Betriebsausschusses.“
3. In § 6 „Zuständigkeit des Betriebsausschusses“ wird der Absatz 6 neu eingefügt und erhält folgende Fassung:
„(6) Für die Beschlussfassung des Betriebsausschusses gilt § 13 der Satzung des Zweckverbandes VRR entsprechend.“
4. § 11 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Betriebsleitung besteht aus dem Betriebsleiter gemäß § 4 Abs. 6. Der Betriebsleiter vertritt den Eigenbetrieb.
(2) Die Betriebsleitung wird vertreten durch den ersten und zweiten Stellvertreter des Betriebsleiters gemäß § 4 Absätze 7 und 8 der Betriebssatzung.
Im Falle der Verhinderung des Betriebsleiters wird die Betriebsleitung in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, durch seine Stellvertreter gemeinschaftlich vertreten.
In Fällen äußerster Dringlichkeit (z. B. Notfälle, Gefahr im Verzug, Drohen erheblicher und nachhaltiger wirtschaftlicher und/oder betriebstechnischer Nachteile) ist ausnahmsweise die Vertretung durch einen Stellvertreter des Betriebsleiters gemeinsam mit einem der in § 7 der Geschäftsordnung für die Betriebsleitung genannten Prokuristen der VRR AöR zulässig.
(3) Ist ein Stellvertreter des Betriebsleiters verhindert oder aus sonstigen Gründen an der Wahrnehmung oder Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, ist der Betriebsleiter ermächtigt, einen der in § 7 der Geschäftsordnung für die Betriebsleitung genannten Prokuristen der VRR AöR vorübergehend mit den entsprechenden Vertretungsbefugnissen auszustatten.
(4) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „ZVVRR FaIn-EB“. Die Betriebsleitung unterzeichnet ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte „Im Auftrag“. In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.
(5) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen öffentlich bekanntgemacht.
(6) Der Betriebsleiter, die Stellvertreter des Betriebsleiters und sonstige vertretungsberechtigte Personen haben ihre Erreichbarkeit sicher zu stellen.“
5. § 18 Absatz 5 erhält folgende Fassung
„(5) Die Änderungen der Satzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 02. April 2025, mit Ausnahme der Änderung des § 6, treten zum 01. Mai 2025 spätestens mit der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.“
II.
Die Änderung des § 6 tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
- MBl. NRW. 2025 S. 884