Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 29 vom 24.6.2025 Seite 889 bis 892

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern
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Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern

21630

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Az. 97.13.98.00-000001

Vom 13. Juni 2025

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VVG zur LHO, Zuwendungen zur Finanzierung zusätzlicher Hilfskräfte in Kindertageseinrichtungen im nichtpädagogischen ebenso wie im pädagogischen Bereich, sofern sich dieses Personal in einer pädagogischen Qualifizierung befindet.

1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert wird die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte und die Aufstockung von wöchentlichen Arbeitsstunden bei vorhandenem Personal im nichtpädagogischen Bereich in Kindertageseinrichtungen.

Ein Einsatz ist insbesondere bei den folgenden Tätigkeiten möglich:

a) Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich, insbesondere Essensversorgung zum Beispiel Zubereitung, Auf-, Abdecken, Einkäufe, Reinigung, Küchendienst, Wäschepflege, Desinfektion,

b) Unterstützung bei den Bring- und Abholzeiten, Begleitung bei Ausflügen,

c) Materialbeschaffung,

d) Unterstützung bei der Vorbereitung von Veranstaltungen,

e) Unterstützung auf dem Außengelände und

f) einfache Bürotätigkeiten.

2.2
Gefördert wird die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte und die Aufstockung von wöchentlichen Arbeitsstunden bei vorhandenem Personal im pädagogischen Bereich, sofern sich das Personal berufsbegleitend in einer pädagogischen Qualifizierung befindet, in Kindertageseinrichtungen.

Der Einsatz von diesen Hilfskräften, die sich berufsbegleitend in einer pädagogischen Qualifizierung befinden, erfolgt nach Maßgabe der Einrichtungsleitung.

2.3
Zur Erfüllung der Voraussetzung des Vorhandenseins eines Vorpraktikums für die Aufnahme an einer Fachschule zur Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher ist es für den dafür erforderlichen Zeitumfang möglich, die Hilfskräfte in Tätigkeitsbereichen einzusetzen, die den Anforderungen des Vorpraktikums entsprechen.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfänger sind Kreise und Städte in Nordrhein-Westfalen, die Träger eines Jugendamtes sind und nach § 38 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden.

3.2
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die Landesförderung unter Beachtung der Nummer 12 VVG zu § 44 der LHO an Träger von Kindertageseinrichtungen, die nach § 38 des Kinderbildungsgesetzes gefördert werden, weiterleiten, wenn diese die Maßnahmen durchführen und die für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich Nebenbestimmungen auch dem Dritten auferlegt werden. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und nachzuweisen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Für den nichtpädagogischen Bereich nach Nummer 2.1 ist Zuwendungsvoraussetzung ein vorhandener personenbezogener Arbeitsvertrag zur Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte beziehungsweise Stundenaufstockung bei vorhandenem Personal.

4.2
Für den pädagogischen Bereich nach Nummer 2.2 ist Zuwendungsvoraussetzung ein vorhandener personenbezogener Arbeitsvertrag zur Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte, die sich berufsbegleitend in einer pädagogischen Qualifizierung befinden, sowie die Bestätigung, dass die Person seit dem 1. August 2024 als zusätzliche Hilfskraft im Rahmen des Kita-Helferinnen und -Helfer-Programmes tätig ist.

4.3
Durchführung eines Entwicklungsgesprächs mit der Kita-Helferin beziehungsweise dem Kita-Helfer zu Qualifizierungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung. Soweit das Entwicklungsgespräch nicht vor Antragsstellung geführt worden ist, ist dieses bis zum ersten Mittelabruf durchzuführen (vergleiche Nummer 6.2.3).

5
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähig sind Personalausgaben, die durch die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte und aufgrund der Aufstockung der Stunden bei vorhandenem Personal vorbehaltlich der Nummer 5.4.2 entstehen. Ausgaben für den Einsatz von Hilfskräften, die über eine Personalserviceagentur oder einen sonstigen Dritten in der Kindertageseinrichtung eingesetzt werden, sind nicht zuwendungsfähig.

5.4.2
Zuwendungsfähig ist nur ein zusätzlicher Anteil an den Personalausgaben im Sinne der Nummern 4.1. und 4.2. Hinsichtlich der Zusätzlichkeit ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme, bei Fortsetzungsmaßnahmen auf den Beginn der ersten bewilligten Maßnahme des Kita-Helferinnen und -Helfer-Programmes beziehungsweise des Alltagshelferprogramms gegenüber dem betroffenen Bewilligungs- und Durchführungszeitraum abzustellen.

5.4.3
Höhe des Festbetrages

5.4.3.1
Für den Zeitraum vom 1. August 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2025 beträgt der Festbetrag pro zuschussberechtigter Kindertageseinrichtung 6 750 Euro.

5.4.3.2
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Juli 2026 beträgt der Festbetrag pro zuschussberechtigter Kindertageseinrichtung 9 450 Euro.

5.4.3.3
Im Falle von kürzeren Anstellungszeiträumen reduziert sich der Festbetrag um 1 350 Euro pro Monat.

5.4.3.4
Zuwendungen können abweichend von Nummer 1.1 VVG zu § 44 der LHO auch dann bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall weniger als 12 500 Euro beträgt.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Bewilligungs- und Durchführungszeitraum

Folgende Bewilligungs- und Durchführungszeiträume sind vorgesehen:

a) vom 1. August 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2025 und

b) vom 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Juli 2026.

6.2
Als Auflagen sind die in den Nummern 6.2.1 bis 6.2.4 geregelten Inhalte in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2.1
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, zur Prüfung der persönlichen Eignung des neu eingesetzten Personals nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist.

6.2.2
Ein Einsatz in nachfolgenden Tätigkeiten ist auszuschließen, sofern es sich um Hilfskräfte handelt, die sich nicht in einer berufsbegleitenden pädagogischen Qualifizierung befinden:

a) Elterngespräche,

b) Beobachtung und Dokumentation,

c) Wickeln und Toilettengang,

d) Ruhephasen und Schlafsituationen der Kinder,

e) Inhaltliche Vorbereitung sowie Pädagogische Planung und Angebote,

f) Eingewöhnung und

g) über einfache Bürotätigkeiten hinausgehende Tätigkeiten.

Der Einsatz von Hilfskräften, die sich berufsbegleitend in einer pädagogischen Qualifizierung befinden, erfolgt nach Maßgabe der Einrichtungsleitung.

6.2.3
Die Inanspruchnahme eines vom Zuwendungs- oder Weiterleitungsempfänger durchgeführten Beratungsangebotes durch die Kita-Helferin beziehungsweise den Kita-Helfer zu Qualifizierungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung ist spätestens bis zur ersten Mittelanforderung unter Verwendung der Anlage 3 einzureichen.

6.2.4
Zuwendungen, die nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, sind zwingend zurückzuzahlen.

7
Verfahren

Die Abwicklung des Förderverfahrens erfolgt digital über das webbasierte Online-Tool „förderung.nrw“.

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Anträge für den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum vom 1. August 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2025 sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 (Ausschlussfrist) unter Verwendung des webbasierten Online-Tools „förderung.nrw“ und des Musters gemäß der Anlage 1 einzureichen.

Anträge für den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum vom 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Juli 2026 sind frühestens ab dem 1. Oktober 2025 und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 (Ausschlussfrist) unter Verwendung des webbasierten Online-Tools „förderung.nrw“ und des Musters gemäß Anlage 1 einzureichen.

7.1.2
Im Antrag ist zu erklären, dass das eingesetzte Personal entweder nicht in einem anderen Projekt tätig ist oder in einem anderen Projekt nur anteilig tätig ist und die Gesamtarbeitszeit den Stundenumfang einer vergleichbaren vollen Stelle des jeweiligen Arbeitgebers nicht übersteigt.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung des Musters gemäß der Anlage 2.

7.2.2
Zuständige Bewilligungsbehörde ist das für das Jugendamt zuständige Landesjugendamt.

7.3
Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des webbasierten Online-Tools „förderung.nrw“ und der Anlage 4 vorzulegen. Vorlagetermin für den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum

a) vom 1. August 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2025 ist der 31. März 2026 und

b) vom 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Juli 2026 der 31. Oktober 2026.

7.4
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 der LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft und am 31. Juli 2026 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern vom 28. November 2023 (MBl. NRW. S. 1551) außer Kraft.

 

Redaktioneller Hinweis:

Die Anlagen dieser Richtlinie werden nicht abgedruckt und sind im Zuge des Förderverfahrens im Förderportal förderung.nrw unter https://www.förderung.nrw und auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde abrufbar.

- MBl. NRW. 2025 S. 890