Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 29 vom 24.6.2025 Seite 889 bis 892
| Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern |
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Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern
21630
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration
Az. 97.13.98.00-000001
Vom 13. Juni 2025
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden VVG zur LHO, Zuwendungen zur Finanzierung zusätzlicher Hilfskräfte in
Kindertageseinrichtungen im nichtpädagogischen ebenso wie im pädagogischen
Bereich, sofern sich dieses Personal in einer pädagogischen Qualifizierung
befindet.
1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert wird die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte und die
Aufstockung von wöchentlichen Arbeitsstunden bei vorhandenem Personal im
nichtpädagogischen Bereich in Kindertageseinrichtungen.
Ein Einsatz ist insbesondere bei den folgenden Tätigkeiten möglich:
a) Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich, insbesondere Essensversorgung zum Beispiel Zubereitung, Auf-, Abdecken, Einkäufe, Reinigung, Küchendienst, Wäschepflege, Desinfektion,
b) Unterstützung bei den Bring- und Abholzeiten, Begleitung bei Ausflügen,
c) Materialbeschaffung,
d) Unterstützung bei der Vorbereitung von Veranstaltungen,
e) Unterstützung auf dem Außengelände und
f) einfache Bürotätigkeiten.
2.2
Gefördert wird die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte und die
Aufstockung von wöchentlichen Arbeitsstunden bei vorhandenem Personal im
pädagogischen Bereich, sofern sich das Personal berufsbegleitend in einer
pädagogischen Qualifizierung befindet, in Kindertageseinrichtungen.
Der Einsatz von diesen Hilfskräften, die sich berufsbegleitend in einer pädagogischen Qualifizierung befinden, erfolgt nach Maßgabe der Einrichtungsleitung.
2.3
Zur Erfüllung der Voraussetzung des Vorhandenseins eines Vorpraktikums für
die Aufnahme an einer Fachschule zur Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher
ist es für den dafür erforderlichen Zeitumfang möglich, die Hilfskräfte in
Tätigkeitsbereichen einzusetzen, die den Anforderungen des Vorpraktikums
entsprechen.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Kreise und Städte in Nordrhein-Westfalen, die Träger
eines Jugendamtes sind und nach § 38 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember
2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) in der
jeweils geltenden Fassung gefördert werden.
3.2
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die Landesförderung
unter Beachtung der Nummer 12 VVG zu § 44 der LHO an Träger von
Kindertageseinrichtungen, die nach § 38 des Kinderbildungsgesetzes gefördert
werden, weiterleiten, wenn diese die Maßnahmen durchführen und die für die
Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des
Zuwendungsbescheides einschließlich Nebenbestimmungen auch dem Dritten
auferlegt werden. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat
die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und nachzuweisen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Für den
nichtpädagogischen Bereich nach Nummer 2.1 ist Zuwendungsvoraussetzung ein
vorhandener personenbezogener Arbeitsvertrag zur Beschäftigung zusätzlicher
Hilfskräfte beziehungsweise Stundenaufstockung bei vorhandenem Personal.
4.2
Für den
pädagogischen Bereich nach Nummer 2.2 ist Zuwendungsvoraussetzung ein
vorhandener personenbezogener Arbeitsvertrag zur Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte,
die sich berufsbegleitend in einer pädagogischen Qualifizierung befinden, sowie
die Bestätigung, dass die Person seit dem 1. August 2024 als zusätzliche
Hilfskraft im Rahmen des Kita-Helferinnen und -Helfer-Programmes tätig ist.
4.3
Durchführung eines
Entwicklungsgesprächs mit der Kita-Helferin beziehungsweise dem Kita-Helfer zu
Qualifizierungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen
Bildung. Soweit das Entwicklungsgespräch nicht vor Antragsstellung geführt
worden ist, ist dieses bis zum ersten Mittelabruf durchzuführen (vergleiche
Nummer 6.2.3).
5
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähig sind Personalausgaben, die durch die Beschäftigung zusätzlicher
Hilfskräfte und aufgrund der Aufstockung der Stunden bei vorhandenem Personal
vorbehaltlich der Nummer 5.4.2 entstehen. Ausgaben für den Einsatz von
Hilfskräften, die über eine Personalserviceagentur oder einen sonstigen Dritten
in der Kindertageseinrichtung eingesetzt werden, sind nicht zuwendungsfähig.
5.4.2
Zuwendungsfähig
ist nur ein zusätzlicher Anteil an den Personalausgaben im Sinne der Nummern
4.1. und 4.2. Hinsichtlich der Zusätzlichkeit ist auf
den Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme, bei Fortsetzungsmaßnahmen auf den
Beginn der ersten bewilligten Maßnahme des Kita-Helferinnen und
-Helfer-Programmes beziehungsweise des Alltagshelferprogramms gegenüber dem
betroffenen Bewilligungs- und Durchführungszeitraum abzustellen.
5.4.3
Höhe des Festbetrages
5.4.3.1
Für
den Zeitraum vom 1. August 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2025 beträgt
der Festbetrag pro zuschussberechtigter Kindertageseinrichtung 6 750 Euro.
5.4.3.2
Für
den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Juli 2026 beträgt der
Festbetrag pro zuschussberechtigter Kindertageseinrichtung 9 450 Euro.
5.4.3.3
Im
Falle von kürzeren Anstellungszeiträumen reduziert sich der Festbetrag um 1 350
Euro pro Monat.
5.4.3.4
Zuwendungen
können abweichend von Nummer 1.1 VVG zu § 44 der LHO auch dann bewilligt
werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall weniger als 12 500 Euro beträgt.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Bewilligungs- und Durchführungszeitraum
Folgende Bewilligungs- und Durchführungszeiträume sind vorgesehen:
a) vom 1. August 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2025 und
b) vom 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Juli 2026.
6.2
Als
Auflagen sind die in den Nummern 6.2.1 bis 6.2.4 geregelten Inhalte in den
Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2.1
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a des
Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, zur
Prüfung der persönlichen Eignung des neu eingesetzten Personals nach § 72a des
Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden
ist.
6.2.2
Ein
Einsatz in nachfolgenden Tätigkeiten ist auszuschließen, sofern es sich um
Hilfskräfte handelt, die sich nicht in einer berufsbegleitenden pädagogischen
Qualifizierung befinden:
a) Elterngespräche,
b) Beobachtung und Dokumentation,
c) Wickeln und Toilettengang,
d) Ruhephasen und Schlafsituationen der Kinder,
e) Inhaltliche Vorbereitung sowie Pädagogische Planung und Angebote,
f) Eingewöhnung und
g) über einfache Bürotätigkeiten hinausgehende Tätigkeiten.
Der Einsatz von Hilfskräften, die sich berufsbegleitend in einer pädagogischen Qualifizierung befinden, erfolgt nach Maßgabe der Einrichtungsleitung.
6.2.3
Die Inanspruchnahme eines vom Zuwendungs- oder
Weiterleitungsempfänger durchgeführten Beratungsangebotes durch die
Kita-Helferin beziehungsweise den Kita-Helfer zu Qualifizierungs- und
Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung ist spätestens bis
zur ersten Mittelanforderung unter Verwendung der Anlage 3 einzureichen.
6.2.4
Zuwendungen, die
nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, sind
zwingend zurückzuzahlen.
7
Verfahren
Die Abwicklung des Förderverfahrens erfolgt digital über das webbasierte
Online-Tool „förderung.nrw“.
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Anträge für den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum
vom 1. August 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2025 sind spätestens bis zum
Ablauf des 31. Juli 2025 (Ausschlussfrist) unter Verwendung des webbasierten
Online-Tools „förderung.nrw“ und des Musters gemäß
der Anlage 1 einzureichen.
Anträge für den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum vom 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Juli 2026 sind frühestens ab dem 1. Oktober 2025 und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 (Ausschlussfrist) unter Verwendung des webbasierten Online-Tools „förderung.nrw“ und des Musters gemäß Anlage 1 einzureichen.
7.1.2
Im Antrag ist zu erklären, dass das eingesetzte Personal entweder nicht in
einem anderen Projekt tätig ist oder in einem anderen Projekt nur anteilig
tätig ist und die Gesamtarbeitszeit den Stundenumfang einer vergleichbaren
vollen Stelle des jeweiligen Arbeitgebers nicht übersteigt.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Verwendung des Musters gemäß der Anlage 2.
7.2.2
Zuständige Bewilligungsbehörde ist das für das Jugendamt zuständige
Landesjugendamt.
7.3
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des webbasierten Online-Tools „förderung.nrw“ und der Anlage 4 vorzulegen. Vorlagetermin für den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum
a) vom 1. August 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2025 ist der 31. März 2026 und
b) vom 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Juli 2026 der 31. Oktober 2026.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 der LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt des
Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft und am 31. Juli 2026 außer Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die Richtlinie zur
Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern vom
28. November 2023 (MBl. NRW. S. 1551) außer Kraft.
Redaktioneller Hinweis:
Die Anlagen dieser Richtlinie werden nicht abgedruckt und sind im Zuge des Förderverfahrens im Förderportal förderung.nrw unter https://www.förderung.nrw und auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde abrufbar.
- MBl. NRW. 2025 S. 890