Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 73 vom 22.8.2025
| Zweite Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Pflegefachassistenz im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales |
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| zugehörige Anlagen : |
Zweite Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Pflegefachassistenz im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
2124
Zweite Änderung der
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die
Pflegefachassistenz
im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- VIIB2-94.12.08-0000012 -
Vom 9. Juli 2025
1
Die
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für
die Pflegefachassistenz im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales vom 27. April 2021 (MBl. NRW. S. 248), die durch Runderlass vom 25. Juli 2024 (MBl. NRW. S. 884) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1.
In Nummer 1.1 wird nach der Angabe „Pflegefachassistenten“ die Angabe „gemäß §
4 Nummer 14 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767) in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Pflegefachassistenz vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216)“ eingefügt.
2.
In Nummer 4.3 wird folgender Satz angefügt:
„Voraussetzung dafür ist die Teilnahme an allen drei Prüfungsteilen
(schriftlich, mündlich, praktisch).“
3.
In Nummer 5.3 wird folgender Satz angefügt:
„Endet die Ausbildung nicht zum
Monatsende, entfällt die Pauschale für diesen letzten Monat.“
4.
Nummer 6.2 wird wie folgt gefasst:
„6.2
Anträge für
die Pflegefachassistenzausbildung sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der
Bewilligungsbehörde zu stellen.
Für Ausbildungen, die in der ersten Hälfte des jeweiligen Jahres beginnen, sind
die Anträge für den gesamten Ausbildungszeitraum bis zum 1. November des dem
Ausbildungsbeginn vorhergehenden Jahres einzureichen.
Für Ausbildungen, die in der zweiten Hälfte des Jahres beginnen, sind die
Anträge für den gesamten Ausbildungszeitraum bis zum 1. Juni des laufenden
Jahres einzureichen.
Eine spätere Antragstellung kann zu einer Reduzierung der Anzahl der
geförderten Monate führen.
Zum 1. Juni und 1. November eines jeden Jahres haben die Zuwendungsempfänger
eingetretene Änderungen den Bewilligungsbehörden mitzuteilen. Auf der Grundlage
dieser Meldungen werden die Bewilligungsbescheide angepasst.“
5.
In Nummer 7 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
6.
Die Anlagen 1, 1a, 1b, 1c, 2 und 3 erhalten die aus dem Anhang zu diesem
Runderlass ersichtliche Fassung.
2
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.