Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 110 vom 30.9.2025
| Vierte Änderung der Veröffentlichungsrichtlinien |
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| Amtlich verbindliche PDF Fassung Normkopf Norm Normfuß |
Vierte Änderung der Veröffentlichungsrichtlinien
1141
Vierte Änderung
der Veröffentlichungsrichtlinien
Runderlass
des Ministeriums des Innern
Vom 19. September 2025
1
Die Veröffentlichungsrichtlinien vom 6. Dezember 2021 (MBl. NRW. S. 1032, ber. 2022 S. 78), die zuletzt durch
Runderlass vom 11. Juni 2025 (MBl. NRW. S. 862)
geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1.
Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die amtliche Veröffentlichung des MBl. NRW. erfolgt
allein durch Bereitstellung der jeweiligen Nummer des MBl.
NRW. als PDF-Datei im Service-Portal „recht.nrw.de“ auf der Internetseite unter
www.recht.nrw.de.“
2. In Nummer 2.3.1 wird die Angabe „und 2.3.3“ durch die Angabe „bis 2.3.6“ ersetzt.
3.
Nach Nummer 2.3.3.2 wird folgende Nummer 2.3.3.3 eingefügt:
„2.3.3.3
Bei der
Zitierung von landesrechtlichem Stammrecht, das Teil einer Mantelvorschrift
ist, wird die Fundstelle der Mantelvorschrift selbst angegeben; die zusätzliche
Angabe der Seitenzahl, auf der das zu zitierende Stammrecht beginnt, erfolgt
nicht.“
4.
Nummer 4.3.2.1 wird wie folgt gefasst:
„4.3.2.1
Die Eingangsformel einer Rechtsverordnung kann zum Beispiel wie folgt
formuliert werden: „Das Ministerium [amtliche Bezeichnung des Ministeriums]/Die
Landesregierung verordnet aufgrund des § [… Absatz … Satz …] des [Zitiername
des Gesetzes im Genitiv] vom [X. Monat JJJJ (GV. NRW. S. …/BGBl. I S. …/BGBl.
Jahr I Nr. …)][, das [zuletzt] durch [Gesetz
vom/Artikel … des Gesetzes vom X. Monat JJJJ (GV. NRW. S. …/BGBl. I S. …/BGBl.
Jahr I Nr. …)] geändert worden ist]:“.“
2
Dieser Runderlass tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Der
Änderungsbefehl Nummer 3 tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.