Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 159 vom 14.11.2025
| Richtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen |
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| Amtlich verbindliche PDF Fassung Normkopf Norm Normfuß |
| zugehörige Anlagen : |
Richtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen
751
Richtlinie
zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen
in Nordrhein-Westfalen
Gemeinsamer Runderlass
der Staatskanzlei,
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie,
des Ministeriums der Finanzen,
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration,
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
des Ministeriums für Schule und Bildung,
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung,
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr,
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Vom 26. Oktober 2025
1
Gemäß
den Vorgaben des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1795), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 409) geändert worden ist, gewährt der Bund Finanzhilfen zum Ausgleich
unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen
Wachstums in den Braunkohlerevieren und an strukturschwachen Standorten von
Steinkohlekraftwerken. Diese werden nach Artikel 104b des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland für besonders bedeutsame Investitionen der Länder
und ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände zur Verfügung gestellt. Das Land
Nordrhein-Westfalen und das Rheinische Revier haben gemeinsam ein Leitbild
entwickelt, das Ansatzpunkte und Zielsetzungen für die regionale Entwicklung
des Rheinischen Reviers beschreibt und Bestandteil des Investitionsgesetzes
Kohleregionen ist. Es trägt den regionalen Besonderheiten der Wirtschafts- und
Beschäftigungsstruktur des Rheinischen Reviers Rechnung und wird in Form des
Wirtschafts- und Strukturprogrammes für das Rheinische Revier weiter
ausdifferenziert. Darüber hinaus hat das Land gemeinsam mit den betroffenen
Steinkohleregionen ein Handlungskonzept mit kommunalen Förderschwerpunkten
entwickelt. Um sicherzustellen, dass sowohl die Maßnahmen des Landes als auch
des Bundes strategisch untersetzt und zielgerichtet umgesetzt werden, müssen
sich alle Investitionsvorhaben des Rheinischen Reviers in das Leitbild gemäß
der Bund-Länder-Vereinbarung vom 5. November 2024 und alle Vorhaben im Rahmen
des 5-StandorteProgramms in das Handlungskonzept einfügen.
Ein wesentliches Kriterium ist die Strukturwirksamkeit der einzelnen Vorhaben. Vorhaben sind grundsätzlich strukturwirksam, wenn sie einen Beitrag leisten zu den in § 4 Absatz 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen benannten Kriterien sowie im Rheinischen Revier den strukturpolitischen Zielen und Zukunftsfeldern des Wirtschafts- und Strukturprogrammes des Rheinischen Zukunftsreviers. Für die Beurteilung des Beitrages zur Strukturwirksamkeit eines Vorhabens sollen neben den direkten Beschäftigungs- und Wertschöpfungseffekten auch indirekte Wirkungen berücksichtigt werden. Dazu zählen zum einen Wertschöpfungs-, Beschäftigungs- und Einkommenseffekte, die durch die regionale Verausgabung von Einkommen, durch Impulse in vor- und nachgelagerten Stufen von Wertschöpfungsketten und durch Mobilisierung privaten Kapitals generiert werden. Zum anderen können Projekte indirekt Strukturwirksamkeit entfalten, indem sie einen Beitrag zur Aufwertung von Standortfaktoren, zur Neuordnung des Raumes und damit zur Attraktivitätssteigerung der Region für die Bevölkerung, Unternehmen, Fachkräfte und Gründungen leisten. Dies gilt sowohl für harte Standortfaktoren, etwa die Mobilitäts- oder Innovationsinfrastruktur, als auch für sogenannte weiche Standortbedingungen, wie die Attraktivität von Wohn-, Lebens- und Arbeitsquartieren, sowie für die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Grünen Infrastruktur. Der Strukturbeitrag des zu fördernden Vorhabens wird bei der Projektauswahl berücksichtigt.
2
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
2.1
Diese Richtlinie regelt die Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der
Finanzhilfen aus Kapitel 1 des Investitionsgesetzes Kohleregionen für das
Rheinische Revier, insbesondere zur Bewältigung des Strukturwandels und der
Sicherung der Beschäftigung im Zuge des Ausstiegs aus dem Braunkohleabbau und
der Verstromung von Braunkohle.
Darüber hinaus kommt diese Richtlinie auch zur Regelung der Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen aus Kapitel 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen zur Anwendung.
In verschiedenen Auswahlverfahren sollen Vorhaben entwickelt und umgesetzt werden, die für die sinkende beziehungsweise wegfallende Wertschöpfung durch den Ausstieg aus der Kohleverstromung adäquaten Ersatz durch eine nachhaltige Wertschöpfung und Beschäftigung und einen attraktiven, nachhaltigen Lebens- und Landschaftsraum schaffen.
2.2
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser
Richtlinie, den §§
23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden
LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur
LHO beziehungsweise VVG zur LHO, sowie des Investitionsgesetzes Kohleregionen
und der dazu gehörigen Bund-Länder-Vereinbarung gemäß der §§ 10 und 13 des
Investitionsgesetzes Kohleregionen.
Soweit es
sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, erfolgt die
Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung folgender Bestimmungen in den
jeweils geltenden Fassungen:
a) eine bereits geltende Förderrichtlinie des Landes im Sinne von Nummer 2.4 in
Verbindung mit der Anlage dieser Richtlinie,
b) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom
27.9.2014, im Folgenden AGVO,
c) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831 vom 15.12.2023),
im Folgenden De-minimis-VO,
d) Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die
Anwendung der Artikel 107 und Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L,
2023/2832, 15.12.2023) im
Folgenden DAWI-De-minimis-VO.,
e) Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20.
Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von
Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung
von Dienstleistungen von allgemeinem, wirtschaftlichem Interesse betraut sind
(ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3), im Folgenden DAWI-Beschluss
2.3
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.4
Diese Richtlinie ist bei allen Vorhaben anzuwenden, die mit Mitteln für das
Rheinische Revier gemäß § 2 Nummer 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen und
für die fünf Steinkohlekraftwerksstandorte gemäß § 12 Absatz 1 des
Investitionsgesetzes Kohleregionen finanziert werden sollen. Dabei können auch
bereits geltende Förderrichtlinien des Landes in der jeweils geltenden Fassung
ergänzend und konkretisierend zur Anwendung kommen, soweit sie den Bestimmungen
dieser Richtlinie nicht direkt widersprechen. Insbesondere können diese
Richtlinien herangezogen werden, um die Fördergegenstände nach Nummer 3
konkreter zu fassen und zusätzliche Anforderungen, einschließlich
beihilferechtlicher Vorgaben, an das zu fördernde Vorhaben zu stellen. Eine
nicht abschließende Übersicht der Förderrichtlinien enthält die Anlage zu
dieser Richtlinie.
Ausnahmen von Regelungen dieser Richtlinie sind nur im Einvernehmen mit dem für den Strukturwandel Rheinisches Revier oder dem für die Strukturhilfen für strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken zuständigen Ministerium, dem für das Vorhaben zuständigen Ministerium, dem für Finanzen zuständigen Ministerium und, soweit der Verwendungsnachweis betroffen ist, dem Landesrechnungshof möglich.
3
Gegenstand der Förderung
Investitionen
können insbesondere in folgenden Förderbereichen erfolgen:
a) wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege, insbesondere
Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen sowie die energetische
Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung zur Verfügung
stehenden Gebäuden zur Nachnutzung,
b) Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die
nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen
Personennahverkehrs,
c) öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener
Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder und
Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie
altersgerechter Umbau und Barriereabbau,
d) Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,
e) Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur,
f) touristische Infrastruktur,
g) Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende
betriebliche Aus- und Weiterbildung,
h) Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen
Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz oder
i) Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung
und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung, die
Verpflichtungen des Unternehmers nach Bergrecht bleiben unberührt.
Die Anwendung geltender Förderrichtlinien führt nicht zu einer Ausweitung des in dieser Richtlinie bestimmten Förderbereiches.
4
Fördergebiet, Antragsberechtigung
4.1
Fördergebiet im Sinne dieser Richtlinie ist das Rheinische Revier, das sich aus
den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 2 Nummer 2 des Investitionsgesetzes
Kohleregionen zusammensetzt.
Darüber hinaus kommt diese Richtlinie auch in den Gebieten gemäß § 12 des Investitionsgesetzes Kohleregionen zur Anwendung.
4.2
Antragsberechtigt sind:
a) Gemeinden und Gemeindeverbände,
b) juristische Personen, die in ausschließlicher Trägerschaft der Gemeinden,
der Gemeindeverbänden oder des Landes Nordrhein-Westfalen oder eines
Zusammenschlusses der zuvor genannten Gebietskörperschaften stehen,
c) rechtlich selbstständige Gesellschaften und Einrichtungen des Landes
Nordrhein-Westfalen, soweit sie sich zu 100 Prozent in der Trägerschaft des
Landes Nordrhein-Westfalen befinden,
d) außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen, die auf
Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
und entsprechenden
Ausführungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern finanziert werden, und
e) sonstige juristische Personen, wenn das zu fördernde Vorhaben der Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände dient.
Bei solchen juristischen Personen ist nachzuweisen:
aa) dass ihnen eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Gemeinden oder
Gemeindeverbände übertragen wurde, oder
bb) dass sie sich überwiegend, das heißt zu mehr als 50 Prozent im Eigentum des
Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände befinden.
Die Antragsberechtigung setzt zudem voraus, dass das Vorhaben den regionalen Konsens durch die Zukunftsagentur Rheinisches Revier, das Regionalsiegel des Strukturstärkungsrats des 5-StandorteProgramms oder eine vergleichbare Auszeichnung der Landesregierung für seine Förderwürdigkeit erhalten hat.
4.3
Zuwendungen können auch von mehreren Zuwendungsempfangenden gemeinsam beantragt
werden. In diesem Fall ist eine Konsortialführerin oder ein Konsortialführer im
Antrag zu benennen.
5
Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Nach
dieser Richtlinie werden Investitionsvorhaben in den Fördergebieten zur
Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur gefördert, soweit sie folgende
Kriterien erfüllen:
a) Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in den Fördergebieten oder
b) Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Rheinisches Revier beziehungsweise der fünf Steinkohlekraftwerksstandorte.
Die geförderten Investitionen sollen auch unter Berücksichtigung demografischer Entwicklungen nutzbar sein und müssen im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen.
In den Projektauswahlverfahren können die Voraussetzungen für eine Förderung ergänzend bestimmt werden.
5.2
Zuwendungen werden nach § 4 Absatz 4 des Investitionsgesetzes Kohleregionen nur
für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätzlichkeit einer Investition im
Sinne dieser Vorschrift liegt dann nicht vor, wenn eine Finanzierung der
Investition auch ohne die über diese Richtlinie zu beantragenden Finanzhilfen
des Bundes und des Landes gesichert ist.
Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbezogen gegeben und
im Antrag nachvollziehbar begründet sein.
Die Mittel für den Strukturwandel im Rheinischen Revier und an den Steinkohlekraftwerksstandorten sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Deshalb sind vorrangig Mittel aus anderen in Betracht kommenden Förderprogrammen zu beantragen. Antragstellende haben im Antrag zu erklären, dass andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen.
5.3
Der Bewilligungsbehörde wird die Befugnis übertragen, Ausnahmen vom Verbot des
vorzeitigen Maßnahmebeginns zuzulassen, soweit die Voraussetzungen nach Nummer
1.3 der. VV zu § 44 (LHO hierfür vorliegen. Im Übrigen finden die Bestimmungen
der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden
Fassung, Anwendung.
Grundsätzlich gelten Planung von Anlagen und Maschinen ebenso wie Bau- und Bodengrunduntersuchung, Holzschutz-, Altlasten- und Bodenwertermittlungsgutachten, erforderliche Vermessungen und Rechtsberatung sowie Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn des Vorhabens.
Dies umfasst grundsätzlich auch die Beauftragung von vorhabenbezogenen Planungsleistungen bis zur Vorbereitung der Vergabe gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, Leistungsphase 6.
5.4
Ergänzend zu Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO gilt, dass vor dem 1. Januar 2020
begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen nur gefördert
werden können, wenn gegenüber der Bewilligungsbehörde erklärt wird, dass es
sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens handelt.
Dies gilt insbesondere für Investitionen aus dem Sofortprogramm des Landes aus
dem Jahr 2019 sowie dem Sofortprogramm des Bundes, die im Rahmen des
Bundeshaushaltes 2019 insbesondere durch Kapitel 6002 Titel 686 01 „Verstärkung
von Zuschüssen für Maßnahmen regionaler Strukturpolitik beziehungsweise
Strukturwandel Kohlepolitik“ gefördert wurden. Die beihilferechtliche Prüfung
muss bereits vor dem Beginn der ersten Maßnahme erfolgt sein, wenn ansonsten
ein einheitliches Fördervorhaben künstlich in mehrere Vorhaben mit ähnlichen
Merkmalen, Zielen oder Beihilfeempfängern aufgespalten würde.
5.5
Nicht gefördert werden grundsätzlich Projekte, die einen beantragten
Zuwendungsbetrag in Höhe von 25 000 Euro nicht überschreiten.
5.6
Die Bewilligungsbehörde hat die beihilferechtliche Konformität von Zuwendungen
zu prüfen und zu dokumentieren. Es kommen mehrere denkbare Konstellationen in
Betracht.
Zunächst können Zuwendungen für bestimmte Vorhaben beihilfefrei sein, das heißt nicht den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen.
Ferner können Zuwendungen für Vorhaben, die nicht beihilfefrei sind, über eine bereits bestehende Förderrichtlinie des Landes gefördert werden. Hierbei sind die Voraussetzungen der einschlägigen Förderrichtlinie im Lichte der EU-beihilferechtlichen Vorschriften auszulegen und zu prüfen. Sofern die einschlägige Förderrichtlinie bereits über State Aid Notification Interactive 2 (SANI2) angezeigt ist, braucht die darauf basierende Förderung nicht zusätzlich über SANI2 angezeigt zu werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO müssen jedoch die in Anhang III der Verordnung genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf der Beihilfetransparenzwebsite der EU-Kommission Transparency Award Module veröffentlicht werden.
Darüber hinaus können Zuwendungen für Projekte, sofern keine der geltenden Förderrichtlinien des Landes einschlägig ist, auch nach der AGVO gefördert werden. Dies setzt eine beihilferechtliche Einzelfallprüfung und die Erfüllung der Anzeige,- Berichts- und Veröffentlichungspflichten der AGVO voraus.
Sofern keine der geltenden Förderrichtlinien des Landes einschlägig ist, können Zuwendungen für Vorhaben außerdem nach den Regeln der De-minimis-VO oder der DAWI-De-minimis-VO gewährt werden. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren einen Gesamtbeihilfebetrag von bis zu 300 000 Euro beziehungsweise bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse 750 000 Euro nicht übersteigt. Daneben sind auch die übrigen Voraussetzungen der De-minimis-VO beziehungsweise bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, der DAWI-De-minimis-VO, unter anderem Kumulierungs- und Überwachungsvorschriften, einzuhalten. Ab dem 01.01.26 müssen sämtliche De-minimis-Beihilfen im Zentral Register der EU KOM erfasst werden. Bis das Register einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, muss zusätzlich mit De-minimis-Erklärung und Bescheinigung gearbeitet werden.
Wenn keine der vorgenannten Möglichkeiten greift, kommt gegebenenfalls eine Einzelfallnotifizierung bei der Europäischen Kommission in Betracht.
5.7
Im Zusammenhang mit der AGVO dürfen Zuwendungen nicht an Träger
vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren
Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von
demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem
Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Zudem dürfen Zuwendungen gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der AGVO nicht an Träger vergeben werden, die die Voraussetzungen eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der AGVO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO. Darüber hinaus sind auch die übrigen Vorschriften des Kapitels I und des jeweiligen Freistellungstatbestandes in Kapitel III der AGVO einzuhalten.
5.8
Zuwendungen werden grundsätzlich nur für Vorhaben gewährt, die innerhalb von
sechs Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides begonnen und innerhalb
von 60 Monaten beendet werden können. Größere Vorhaben können in mehrere
Teilabschnitte unterteilt werden.
6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1
Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich zur Deckung von Ausgaben für einzelne
abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung gemäß Nummer 2.1 der VV zu § 23 LHO).
6.2
Die Zuwendung wird grundsätzlich als Anteilfinanzierung gewährt. Im Rahmen des § 28 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2025 vom
19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1256) ist eine Vollfinanzierung für
Zuwendungsempfangende im Sinne von Nummer 4.2 Satz 1 Buchstabe a möglich,
ebenso im Rahmen von Nummer 2.3 der VV zu § 44 LHO.
6.3
Der Fördersatz beträgt bis zu 90 Prozent der anerkannten, förderfähigen
Ausgaben. In jedem Fall dürfen bei der
Bestimmung der Höhe der Zuwendung die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der
im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten
werden, sofern es sich um eine staatliche Beihilfe handelt.
Der nach § 7 Absatz 1 des Investitionsgesetzes Kohleregionen bestimmte Anteil der Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände an der öffentlichen Finanzierung darf nicht durch EU-Mittel oder Mittel des Bundes ersetzt werden. Eine Übernahme des Eigenanteils der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände durch sonstige juristische Personen ist nicht möglich.
Abweichend hiervon kann das für die Investitionsmaßnahme zuständige Ministerium im Projektauswahlverfahren festlegen, dass für die Berechnung und Erbringung des Eigenanteils der Antragstellenden eine in der Anlage genannte Richtlinie Anwendung findet.
Weiterleitungen dürfen maximal mit dem Fördersatz bewilligt werden, mit dem die Weiterleitungsempfängerin oder der Weiterleitungsempfänger selbst förderfähig wäre. Die jeweiligen Fördersätze der Weiterleitungsempfängerin oder des Weiterleitungsempfängers sind im Zuwendungsbescheid aufzunehmen. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendung hat der Letztempfangende grundsätzlich einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zu tragen.
6.4
Die Zuwendung erfolgt in der Form einer nicht rückzahlbaren zweckgebundenen
Zuweisung oder als Zuschuss.
6.5
Zuwendungsfähig sind unrentierliche Ausgaben für Investitionen. Unrentierliche
Ausgaben sind die zur Umsetzung eines Vorhabens notwendigen Ausgaben, die nicht
durch die zu erwartenden Einnahmen aus dem Vorhaben und beziehungsweise oder
aus Finanzierungsbeiträgen der Zuwendungsempfangenden sowie Dritter (ohne
öffentliche Hand) gedeckt werden können. Grundlage zur Ermittlung der
investiven Ausgaben ist mindestens eine Planungsleistung im Sinne von
Leistungsphase 2 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom
10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist.
Zuwendungsfähig
sind ferner im Zusammenhang mit der Hauptmaßnahme anfallende Ausgaben für
Planung, Beratung, einschließlich Rechtsberatung, und Projektsteuerung
einschließlich investitionsvorbereitender Planungen.
Handelt es sich um eine staatliche Beihilfe, dürfen nur die beihilfefähigen
Kosten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage gefördert
werden. Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie im
Zusammenhang mit Hauptmaßnahmen nach Nummer 3 stehen.
6.6
Vorhaben können eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren haben
(Bewilligungszeitraum). Frühestens ein Jahr vor dem Ende des
Bewilligungszeitraums kann eine Verlängerung um jeweils bis zu fünf weitere
Jahre beantragt werden. Voraussetzung ist, dass der bisherige Erfolg
nachgewiesen wird und das Vorhaben im Sinne dieser Richtlinie weiterhin
förderfähig ist. Die Vorhaben müssen bis zum Ende der Gültigkeit dieser
Richtlinie abgeschlossen werden.
6.7
6.7.1
Die während des Durchführungszeitraums des Vorhabens beim
Zuwendungsempfangenden voraussichtlich anfallenden Investitionsausgaben werden
um die in diesem Zeitraum voraussichtlich zu erzielenden Nettoeinnahmen
gekürzt, vergleiche Nummer 2.4 der VV zu § 44 LHO beziehungsweise Nummer 2.3
der VVG zu § 44 LHO.
Nettoeinnahmen, die während des Durchführungszeitraums entstehen und nicht in die Förderberechnung eingeflossen sind, sind unverzüglich durch die Zuwendungsempfangenden zu melden und werden unmittelbar nach dieser Mitteilung im Rahmen der Mittelabrufe, spätestens jedoch im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nachträglich berücksichtigt.
6.7.2
Einnahmen, die nicht überwiegend direkt aus dem geförderten Vorhaben
erwirtschaftet werden, bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Einnahmen
aus nicht nach dieser Richtlinie geförderten Bestandteilen des Gesamtvorhabens.
6.7.3
Bei geförderten Flächenerschließungs- und -herrichtungsvorhaben sind die
Vermarktungsüberschüsse von den förderfähigen Ausgaben in Abzug zu bringen.
Die Vermarktungsüberschüsse werden aus der Differenz zwischen dem erzielten beziehungsweise erzielbaren Verkaufspreis für das erschlossene Grundstück und der Summe der Ausgaben für den Grunderwerb berechnet.
Bei der Berechnung der Zuwendung werden dabei zunächst 30 Prozent der während des Zweckbindungszeitraums zu erwartenden Vermarktungsüberschüsse in Ansatz gebracht. Sobald die Vermarktungsüberschüsse tatsächlich eintreten und den bei Bewilligung in Abzug gebrachten Anteil der erwarteten Vermarktungsüberschüsse überschreiten, erfolgt eine Zuschussneuberechnung. Ist der neu berechnete Zuschussbetrag geringer als der ausbezahlte Zuschuss, hat die oder der Zuwendungsempfangende den Differenzbetrag innerhalb eines Monats an den Zuwendungsgeber abzuführen.
Mit Ablauf der Zweckbindungsdauer erfolgt eine abschließende Überprüfung der Vermarktungsüberschüsse. Hierbei werden neben den tatsächlich erzielten Erlösen auch die Verkehrswerte der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vermarkteten Flächen oder Teilflächen berücksichtigt. Liegen danach Vermarktungsüberschüsse vor, erfolgt eine Zuschussneu-berechnung. Ist der neu berechnete Zuschussbetrag geringer als der ausbezahlte Zuschuss, hat die oder der Zuwendungsempfangende den Differenzbetrag innerhalb eines Monats an den Zuwendungsgeber abzuführen.
6.8
Förderfähig sind auch Ausgaben für Investitionsvorhaben, bei denen sich der
Zuwendungsempfangende zur Erledigung der von ihm wahrzunehmenden Aufgabe über
den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen
Zusammenarbeit bedient. Dabei kann der privaten Vertragspartnerin
beziehungsweise dem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil
des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung, als Öffentlich Private
Partnerschaft, gewährt werden.
6.9
Personalausgaben von Zuwendungsempfangenden sind nicht erstattungsfähig. Etwas
anderes gilt nur, wenn Personalausgaben zwingend mit der geförderten
Investition in Zusammenhang stehen und es sich nicht um Stammpersonal handelt.
Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden werden die Personalausgaben für das
Vorhaben zudem nur anerkannt, wenn diese ausschließlich im Rahmen der
Wahrnehmung freiwilliger kommunaler Aufgaben entstehen. Personalausgaben, die
nicht im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Investition entstehen,
sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Sofern die Förderung nicht auf
Grundlage der AGVO erfolgt, bemisst sich die Höhe der förderfähigen
Personalausgaben als Pauschale nach
Nummer 5.4 der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332), in der jeweils geltenden Fassung. Für Gemeinausgaben kann in diesen
Fällen ein Pauschalbetrag in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen
Personalkostenpauschalen gewährt werden. Klarstellend wird darauf hingewiesen,
dass die Anlage zu Nummer 6.1 der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW keine Anwendung
findet.
6.10
Nicht gefördert werden insbesondere
a) Betriebskosten,
b) Finanzierungskosten,
c) Ausgaben für Ersatzbeschaffungen,
d) Ausgaben für Wohnräume,
e) Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen,
f) Ausgaben für Wirtschaftsprüfer,
g) Ausgaben für die Unterhaltung, Wartung, Ablösung beim Straßenbau,
h) Ausgaben für die Umsatzsteuer, sofern sie als Vorsteuer gemäß des
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 386), in der jeweils geltenden Fassung, geltend gemacht werden kann
und
i) Skonti und Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen werden.
6.11
Die Ausgaben des Erwerbs eines für das Vorhaben notwendigen Grundstücks können
grundsätzlich bis zur Höhe von 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben des
Vorhabens in die Förderung einbezogen werden. Dabei werden die tatsächlichen
Erwerbsausgaben zuzüglich der Erwerbsnebenausgaben und der dem Erwerbsvorgang
zuzuordnenden Grunderwerbsteuer berücksichtigt. Reduzieren sich die
förderfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens, vermindern sich die förderfähigen
Erwerbsausgaben, Erwerbsnebenausgaben und Grunderwerbsteuer des Grundstücks.
Gleiches gilt für den Fall der Einbringung eines Grundstückes.
Im Falle einer Grundstückseinbringung ist der Verkehrswert des Grundstücks durch ein Wertgutachten einer unabhängigen qualifizierten Gutachterin oder eines unabhängigen qualifizierten Gutachters oder einer sachlich zuständigen amtlichen Stelle nachzuweisen.
6.12
Die Vorschriften des EU-Beihilfenrechts bleiben unberührt. Im Rahmen der AGVO
sind die beihilfefähigen Kosten durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die
klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der
Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Ausgaben werden die Beträge vor
Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als
Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland, nach den Artikeln 91a, 91b und 104c des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland oder durch andere Förderprogramme des Bundes
gefördert werden, darf nicht gleichzeitig eine Zuwendung nach dieser Richtlinie
gewährt werden.
7.2
Die Zweckbindungsfrist beträgt bei baulichen Anlagen grundsätzlich 15 Jahre,
bei Ausstattungen und Geräten grundsätzlich fünf Jahre, es sei denn die
Abschreibungsfrist ist kürzer. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt
der Inbetriebnahme.
7.3
Vorhaben müssen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2040 abgeschlossen
und vollständig abgenommen sein. Die vollständige Schlussabrechnung muss bis
zum Ablauf des 31.
Dezember 2041 erfolgt sein.
7.4
Zuwendungsempfangende müssen spätestens zum Beginn des Durchführungszeitraums
über die für das Vorhaben benötigten Grundstücks- oder Gebäudeflächen
verfügungsberechtigt sein. Die Verfügungsberechtigung muss sich auf den
gesamten Zeitraum der Durchführung des Vorhabens und auf die Zweckbindungsfrist
erstrecken.
Sofern Zuwendungsempfangende nicht Eigentümer der Grundstücks- oder Gebäudeflächen sind, muss - sofern beihilferechtlich erforderlich - durch Abschöpfungsvertrag zwischen Zuwendungsempfangenden und Eigentümer gewährleistet sein, dass Gewinne durch eine etwaige auf die Zuwendung zurückzuführende Wertsteigerung des erschlossenen Grundstücks und beziehungsweise oder Gebäudes nach Ablauf der Zweckbindungsfrist vom Eigentümer an den Zuwendungsempfangenden abgeführt werden. Der Zuwendungsempfangende seinerseits führt diesen Gewinn abzüglich seines Eigenanteils an den Erschließungs- und Bauausgaben an den Zuwendungsgeber ab.
Wird auch der Grunderwerb gefördert, muss spätestens zum Beginn des Vorhabens auf dem Grundstück der Antrag auf Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück wirksam gestellt worden sein.
7.5
Zuwendungsempfangende
sind berechtigt, unter den Zuwendungsvoraussetzungen nach dieser Richtlinie und
nach Abschluss einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung die Mittel an
Dritte weiterzuleiten. Eine Weiterleitung an Letztempfangende, die nicht die
Voraussetzungen der Nummer 4.2 erfüllen, ist ausgeschlossen. Die
Bewilligungsbehörde legt im Zuwendungsbescheid fest, welche Bedingungen an die
Weiterleitung geknüpft werden, insbesondere welche Pflichten den
Weiterleitungsempfangenden von Zuwendungsempfangenden aufzuerlegen sind. Die
Vorgaben des EU-Beihilferechts sind zu beachten.
7.6
Infrastruktureinrichtungen müssen einen barriere- und diskriminierungsfreien
Zugang der Nutzenden zu transparenten Bedingungen ermöglichen.
8
Verfahren
8.1
Der Förderantrag muss unter Verwendung des vorgeschriebenen Formvordrucks bei
der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Wird eine digitale Antragstellung
ermöglicht, ist diese zu verwenden. Bewilligungsbehörde für das Rheinische
Revier ist grundsätzlich die Bezirksregierung Köln. Bewilligungsbehörden für
das 5-StandorteProgramm sind die Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf oder
Münster.
Sie informieren das für Wirtschaft zuständige Ministerium in geeigneter Weise über die Antragstellung.
Im Bereich der ÖPNV- und SPNV-Maßnahmen kann nach Maßgabe der jeweiligen Förderbekanntmachung auch der Zweckverband go.Rheinland GmbH oder der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR entsprechend den jeweiligen regionalen Zuständigkeiten die zuständige Bewilligungsbehörde sein.
8.2
Der Antrag muss neben den üblichen allgemeinen Angaben insbesondere folgende
Ausführungen zum Vorhaben enthalten:
a) Angaben zum Projektauswahlverfahren, das heißt Regionaler Konsens, zum
Regionalsiegel des Strukturstärkungsrats im 5-StandorteProgramm oder eine
andere Auszeichnung für die Förderwürdigkeit,
b) Ausführungen, inwieweit das Vorhaben einen Beitrag zu den Kriterien nach
Nummer 5.1 leistet und bei Vorhaben im Rheinischen Revier inwieweit das Projekt
auf die Ziele des Leitbildes und das Wirtschafts- und Strukturprogramm in der
jeweils geltenden Fassung für das Rheinische Revier einzahlt,
c) Ausführungen, inwieweit das Vorhaben im Einklang mit den
Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie steht,
d) Begründung zur Notwendigkeit und Zusätzlichkeit des Vorhabens im Sinne von
Nummer 5.2,
e) bei Weiterleitung der Zuwendung ist vor Bewilligung der
Weiterleitungsvertrag im Entwurf vorzulegen,
f) Ausführungen zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und
g) den Kooperationsvertrag, sofern an dem Vorhaben mehrere Projektträger
beteiligt sind.
8.3
Vor Bewilligung der Zuwendung bindet die Bewilligungsbehörde alle in fachlicher
Hinsicht erforderlichen Stellen ein.
Eine Bewilligung des Vorhabens ist ausgeschlossen, sofern der Bund von seinem Vetorecht gemäß § 6 Absatz 2 der Bund-Länder-Vereinbarung zur Durchführung des Investitionsgesetzes Kohleregionen Gebrauch macht.
8.4
Die Zuwendung kann entsprechend dem Investitionsfortschritt soweit und nicht
eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung
für fällige Zahlungen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtfinanzierung
benötigt wird.
Die Bewilligungsbehörde ist als zuständige Stelle des Landes ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung fälliger Zahlungen benötigt werden. Sie leitet die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Zuwendungsempfangenden weiter.
Die Zuwendungen im 5-StandorteProgramm werden nach dem Ausgabenerstattungsprinzip ausgezahlt.
8.5
Hinsichtlich der Verwendungsnachweise gelten die Bestimmungen der VV zur LHO
beziehungsweise VVG zur LHO.
8.6
8.6.1
Beträge, die nicht
zweckentsprechend sowie gemäß den Vorgaben des Investitionsgesetzes
Kohleregionen und dieser Richtlinie verwendet wurden, können in Höhe des
Finanzierungsanteils des Bundes und des Landes zurückgefordert werden.
Zinsbeträge sind anteilig abzuführen.
8.6.2
Zurückzuzahlende und zu früh angewiesene Bundesmittel sind gemäß § 9 Absatz 3
des Investitionsgesetzes Kohleregionen zu verzinsen und abzuführen, wenn der
Betrag 36 Euro übersteigt.
9
Publizität
9.1
Zuwendungsempfangende sind verpflichtet, bei allen Informations- und
Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Vorhaben auf die Unterstützung
nach dieser Richtlinie hinzuweisen, indem sie auf Fördermittelgeber, Bund und
Land, unter Abbildung der maßgeblichen Logos verweisen. Zudem ist für Vorhaben
im Rheinischen Revier die Verwendung des Strukturwandellogos verpflichtend.
9.2
Während
der Durchführung des Vorhabens stellen die Zuwendungsempfangenden eine kurze
Beschreibung des Vorhabens auf ihrer Internetseite ein. Die Beschreibung steht
im Verhältnis zum Umfang der Unterstützung, das heißt der Förderhöhe, geht auf
die Ziele und Ergebnisse ein und hebt die finanzielle Unterstützung durch die
Finanzhilfen des Bundes und des Landes hervor. Wird keine Internetseite
unterhalten, so entfällt diese Verpflichtung. Nummer 9.1 Satz 2 gilt
entsprechend.
9.3
Während der Durchführung des Vorhabens bringen die Zuwendungsempfangenden ein
Plakat, Mindestgröße A3, mit Informationen zum Projekt und einem Hinweis auf
die Finanzhilfen des Bundes und des Landes an einer gut sichtbaren Stelle, etwa
im Eingangsbereich eines Gebäudes, an. Die Verpflichtung entfällt bei Vorhaben
gemäß Nummer 9.4.
Nummer 9.1 Satz 2 gilt entsprechend.
9.4
Bei Infrastruktur- und Bauvorhaben, die insgesamt mit mehr als 500 000 Euro
gefördert werden, bringen Zuwendungsempfangende an einer gut sichtbaren Stelle
a) während der Durchführung des Vorhabens vorübergehend ein Schild von
beträchtlicher Größe für das Vorhaben an und
b) spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens auf Dauer eine
Tafel oder ein Schild von
beträchtlicher Größe an.
Nummer 9.1 Satz 2 gilt entsprechend.
10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2035 außer Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 159