Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 167 vom 24.11.2025
| Bewerbungsverfahren für die Wahl von gesellschaftlich relevanten Gruppen als entsendeberechtigte Stellen im Sinne des § 93 Absatz 4 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) |
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Bewerbungsverfahren für die Wahl von gesellschaftlich relevanten Gruppen als entsendeberechtigte Stellen im Sinne des § 93 Absatz 4 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
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Bewerbungsverfahren
für die Wahl von gesellschaftlich relevanten Gruppen
als entsendeberechtigte Stellen
im Sinne des § 93 Absatz 4 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Bekanntmachung
des Präsidenten des Landtags
Vom 19. November 2025
Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen ist eine von 14 Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf und hat das Recht der Selbstverwaltung. Sie ist Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für den privaten Rundfunk und für Telemedien. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem auch die Förderung von Medienkompetenz, von Bürgermedien sowie der Vielfalt und Partizipation insbesondere im lokalen und regionalen Raum, die Unterstützung von Maßnahmen und Projekten, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten, die wissenschaftliche Untersuchung zur Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien sowie die Vergabe von Qualitätskennzeichen. Zu den Details der Aufgaben der Landesanstalt für Medien wird auf § 88 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) verwiesen.
Die Medienkommission ist neben dem Direktor ein weiteres Organ der Landesanstalt für Medien NRW. Ihr obliegen alle maßgeblichen Entscheidungen nach § 94 LMG NRW. Die Medienkommission ist ein gruppenplural zusammengesetztes Gremium, das im Wesentlichen aus Vertreterinnen und Vertretern von gesellschaftlich relevanten Gruppen besteht.
Die gegenwärtige Amtszeit der Medienkommission endet am 30. November 2026.
Die Medienkommission besteht aus bis zu 41 Mitgliedern sowie deren Stellvertretungen. Unter anderem werden nach § 93 Absatz 4 Satz 1 LMG NRW fünf Mitglieder durch gesellschaftlich relevante Gruppen entsandt, die in der Gesamtsicht mit den nach den § 93 Absatz 1 bis 3 LMG NRW bestimmten entsendeberechtigten Stellen die Vielfalt der aktuellen gesellschaftlichen Strömungen und Kräfte in Nordrhein-Westfalen widerspiegeln. Verbände und sonstige nicht öffentlich-rechtliche Organisationen, die nicht bereits nach § 93 Absatz 3 LMG NRW entsendeberechtigt sind, können sich für die jeweils nachfolgende Amtszeit beim Landtag um einen Sitz in der Medienkommission bewerben. Die gemeinsame Bewerbung mehrerer Verbände oder Organisationen ist zulässig; Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind von einer Bewerbung ausgeschlossen (§ 93 Absatz 4 Sätze 2 und 3 LMG NRW).
Der
Landtag beschließt gemäß § 93 Absatz 4 Satz 5 LMG NRW mit
Zwei-Drittel-Mehrheit, welchem der Bewerber für die neue Amtsperiode der
Medienkommission ein Sitz zusteht. Das zu entsendende Mitglied sowie seine
Stellvertretung gemäß § 93 Absatz 8 LMG NRW dürfen durch die
entsendeberechtigte Stelle erst nach dem Beschluss des Landtags bestimmt werden
(§ 93 Absatz 4 Satz 6 LMG NRW).
Die Amtszeit der ordentlichen Mitglieder der Medienkommission und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt der Medienkommission und endet mit dem ersten Zusammentritt der nachfolgenden Medienkommission. Dieser erste Zusammentritt erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit der vorangegangenen Medienkommission (§ 96 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 LMG NRW).
Die konstituierende Sitzung der Medienkommission für die VIII. Amtsperiode findet am 30. November 2026 statt. Jede Person darf in insgesamt höchstens drei Amtsperioden Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Medienkommission sein (§ 96 Absatz 1 Satz 4 LMG NRW).
Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission sind ehrenamtlich tätig, haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden (§ 95 Absatz 1 LMG NRW).
Sie dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert und hierdurch nicht benachteiligt werden. Insbesondere ist eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grund unzulässig. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihnen die für ihr Amt erforderliche freie Zeit zu gewähren (§ 95 Absatz 2 LMG NRW).
Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen der Medienkommission und ihrer Ausschüsse sowie den stillen Verfahren teil (§ 93 Absatz 8 Satz 2 LMG NRW).
Mitglieder können von den nach § 93 Absatz 3 und 4 LMG NRW jeweils entsendungsberechtigten Organisationen vorzeitig abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Organisation ausgeschieden sind oder entgegen § 95 Absatz 4 LMG NRW tätig geworden sind (§ 96 Absatz 2 Satz 1 LMG NRW).
Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld sowie Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Regelung in § 99 LMG NRW.
Sofern Sie sich als gesellschaftlich relevante Gruppe um das Recht zur Entsendung eines ordentlichen und stellvertretenden Mitglieds in die Medienkommission bewerben wollen, können Sie folgende Wege nutzen:
a)
per E-Mail
Bitte
senden Sie Ihre Bewerbung unter Beifügung aussagekräftiger Unterlagen in einem
pdf-Dokument bis zum 27. Februar 2026 (Ausschlussfrist) mit dem Betreff
„Bewerbung Medienkommission NRW“ an das E-Mail-Postfach i.a.1@landtag.nrw.de
oder
b)
per Post
Bitte
senden Sie Ihre Bewerbung unter Beifügung aussagekräftiger Unterlagen in sechsfacher
Ausfertigung bis zum 27. Februar 2026 (Ausschlussfrist) an folgende
Postadresse:
Der
Präsident des Landtags NRW
Referat
I.A.1
Stichwort
„Bewerbung Medienkommission NRW“
Postfach
10 11 43
40002
Düsseldorf
Sie können Ihre Bewerbung auch während der üblichen Bürozeiten beim Landtag NRW, Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf, abgeben.
Maßgeblich für die fristgerechte Bewerbung ist der Zeitpunkt des Eingangs Ihrer Bewerbung beim Landtag. Die Frist ist eine Ausschlussfrist und kann daher nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Bewerbungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Eingehende Bewerbungen werden den im Landtag NRW vertretenen Fraktionen übersandt, damit diese das Auswahlverfahren durchführen und dem Landtag NRW entsprechende Wahlvorschläge für gesellschaftlich relevante Gruppen unterbreiten, die ein Recht zur Entsendung eines ordentlichen und stellvertretenden Mitglieds in die Medienkommission erhalten sollen.
Hinweis
zum Datenschutz:
Die Bearbeitung
Ihrer Bewerbung erfordert gegebenenfalls eine Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten. Angaben zu der Datenverarbeitung und Informationen zu
Ihren Rechten finden Sie hier: https://www.landtag.nrw.de/home/footer/datenschutz.html
Düsseldorf, den 19. November 2025
Der
Präsident des
Landtags Nordrhein-Westfalen
André K u p e r
MB.NRW 2025 Nr. 167