Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 180 vom 3.12.2025
| Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und § 11a des Einkommensteuergesetzes |
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| zugehörige Anlagen : |
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und § 11a des Einkommensteuergesetzes
224
Bescheinigungsrichtlinien
zur Anwendung der §§ 7h, 10f und § 11a
des Einkommensteuergesetzes
Gemeinsamer
Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung und
des Ministeriums der Finanzen
Vom 28. November 2025
Die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen für Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7h des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, im Folgenden EStG, sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand nach § 11a EStG an solchen Gebäuden setzen eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde voraus. Entsprechendes gilt für die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen.
1
Bescheinigungsverfahren
1.1
Beantragung der Bescheinigung
1.1.1
Die Bescheinigung muss in Textform per Formular von den Eigentümerinnen
oder Eigentümern beziehungsweise einer wirksam bevollmächtigten Person
beantragt werden, vergleiche Muster 1 in Anlage 1. An eine Vertretung ist eine
Bescheinigung nur zu erteilen, wenn eine wirksame Vertretungsvollmacht
vorliegt.
1.1.2
Die Bescheinigung ist objektbezogen zu beantragen. Für Gebäudeteile, die
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen
und im Teileigentum stehende Räume sind grundsätzlich jeweils eigenständige
Bescheinigungen auszustellen, vergleiche Muster 2 in Anlage 2. Mehrere
selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter in diesem Sinne liegen vor, wenn
ein Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen steht, zum
Beispiel Nutzung teilweise zu eigenen Wohnzwecken und teilweise zu fremden
Wohnzwecken.
1.1.3
Im zuletzt genannten Fall sowie in Fällen von Bauträger- oder
Erwerbermodellen und Wohn- und Teileigentumsgemeinschaften kann stattdessen
eine Gesamtbescheinigung inklusive der Aufteilung auf die einzelnen Teilobjekte
ausgestellt werden, soweit die antragstellende Person wirksam von den
jeweiligen Erwerberinnen oder Erwerbern bevollmächtigt wurde. Ist eine
Gesamtbescheinigung erteilt worden, dürfen für diese Erwerberinnen oder
Erwerber keine Einzelbescheinigungen mehr erteilt werden. Zur erforderlichen
objektbezogenen Aufteilung der begünstigten Aufwendungen vergleiche Nummer 5.
1.2
Umfang des Bescheinigungsverfahrens
1.2.1
Das Bescheinigungsverfahren umfasst die Prüfung,
a) ob das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen ist, vergleiche Nummer 2 und 4,
b) ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 7h Absatz 1
Satz 1 EStG oder andere Maßnahmen im Sinne des § 7h Absatz 1 Satz 2 EStG
durchgeführt worden sind, vergleiche Nummer 3,
c) in welcher Höhe Aufwendungen für Maßnahmen, die die Voraussetzungen der
Nummer 2 erfüllen, angefallen sind, vergleiche Nummer 5, und
d) inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine für
Sanierungsgebiete oder städtebauliche Entwicklungsbereiche zuständige Behörde
bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden,
vergleiche Nummer 6.
1.2.2
Bei der Bescheinigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form eines
Grundlagenbescheides, an den das Finanzamt im Rahmen des gesetzlich
vorgegebenen Umfangs gebunden ist, vergleiche § 171 Absatz 10 in Verbindung mit
§ 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), im Folgenden AO. Ist
die Bescheinigung aus Sicht des Finanzamtes für Maßnahmen erteilt worden, bei
denen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Finanzamt ein
Remonstrationsrecht, das heißt, es kann die Gemeindebehörde zur Überprüfung
veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung innerhalb der
Jahresfrist gemäß § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 602), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert
worden ist, im Folgenden VwVfG NRW, nach Maßgabe des § 48 Absatz 1 VwVfG NRW
bitten. Die Gemeindebehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt die Rücknahme oder
Änderung der Bescheinigung mitzuteilen, vergleiche § 4 der
Mitteilungsverordnung, im Folgenden MV, in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 14).
Bescheinigungen, die nach dem 31.12.2020 erteilt worden und offensichtlich
rechtswidrig sind, binden das Finanzamt nicht; eines Remonstrationsverfahrens
bedarf es insoweit nicht. Wird die rechtswidrige Bescheinigung jedoch von dem
Finanzamt ausgewertet, kann dieses weiterhin von seinem Remonstrationsrecht
Gebrauch machen.
Eine Bescheinigung ist offensichtlich rechtswidrig, wenn an
dem Verstoß der streitigen Maßnahme beziehungsweise Bescheinigung gegen
formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und
sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Ein besonders schwerwiegender
Fehler ist anders als bei § 44 VwVfG NRW nicht erforderlich. Von einer
offensichtlichen Rechtswidrigkeit ist insbesondere auszugehen, wenn
a) offensichtlich eine Rechtsgrundlage für die Erteilung der Bescheinigung
fehlt oder
b) die beziehungsweise der Begünstigte die Bescheinigung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren, zum Beispiel Bescheinigung von Baumaßnahmen, die ohne vorherige Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde durchgeführt worden sind.
1.2.3
Die bescheinigten Aufwendungen können steuerrechtlich nur berücksichtigt
werden, wenn auch die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, die durch das
zuständige Finanzamt geprüft werden, vorliegen, vergleiche Nummer 7.
Die Bindungswirkung der ausgestellten Bescheinigung erstreckt sich nicht auf
die Punkte, die einer abschließenden Prüfung durch das Finanzamt vorbehalten
sind.
In die Bescheinigung ist folgender Hinweis aufzunehmen:
„Diese Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Das Finanzamt prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere ob durch die Baumaßnahmen ein bautechnischer Neubau entstanden ist, die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, als Werbungskosten oder wie Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7h Absatz 1 Satz 3 EStG oder zu den Herstellungskosten, zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Kosten“.
1.2.4
Um der Eigentümerin oder dem Eigentümer frühzeitig Klarheit über den Inhalt der
zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Gemeindebehörde bereits im
Rahmen des Abschlusses der Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung
beziehungsweise der Anordnung der Maßnahmen gemäß § 177 des Baugesetzbuchs in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)
geändert worden ist, im Folgenden BauGB, eine
Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW über die zu erwartende Bescheinigung geben. Die
dabei zugrunde gelegten Voraussetzungen sind eindeutig darzustellen.
1.2.5
Die schriftliche Zusicherung hat den Hinweis zu enthalten, dass allein das
zuständige Finanzamt prüft, ob steuerlich begünstigte Anschaffungs-,
Herstellungs- oder Erhaltungskosten im Sinne der §§ 7h, 10f und 11a EStG oder hiernach nicht begünstigte
andere Kosten vorliegen.
Die Zusicherung ist keine Bescheinigung im Sinne des § 7h Absatz 2 EStG. Sie
ist nicht zur Vorlage geeignet, um die erhöhten Absetzungen in Anspruch zu
nehmen.
1.2.6
Eine verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage
der Steuervergünstigung kann nur das zuständige Finanzamt bei Vorliegen einer
schriftlichen Zusicherung der Gemeindebehörde unter den allgemeinen
Voraussetzungen für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das
Finanzamt (§ 89 Absatz 2 ff. AO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der
Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2783), die zuletzt
durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) geändert
worden ist) geben. Voraussetzung hierfür ist eine Zusicherung nach Muster 3 in
Anlage 3.
2
Belegenheit des Gebäudes in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
städtebaulichen Entwicklungsbereich
2.1
Das Gebäude muss in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen sein, vergleiche Nummer 4.
Aufwendungen für Maßnahmen an Gebäuden in anderen Gebieten, zum Beispiel Stadt-
und Dorferneuerungsmaßnahmen im Rahmen von Landesprogrammen ohne Anwendung des
Besonderen Städtebaurechts des BauGB oder Maßnahmen im Sinne der §§ 171a bis
171e BauGB, sind nicht begünstigt.
2.2
Sanierungsgebiete werden durch Beschluss
der Gemeinde in der Form einer Sanierungssatzung gemäß § 142 BauGB förmlich
festgelegt.
2.3
Städtebauliche Entwicklungsbereiche können
nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Mai 1993 durch gemeindliche Satzung nach
§§ 6 und 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch, im Folgenden BauGB
MaßnahmenG oder nach dem 30. April 1993 durch gemeindliche Satzung nach § 165
BauGB förmlich festgelegt worden sein.
3
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 7h Absatz 1 Satz 1
EStG oder andere Maßnahmen im Sinne des § 7h Absatz 1 Satz 2 EStG
Die Gemeinde hat zu bescheinigen, dass
a) Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB,
vergleiche Nummer 3.1, oder
b) Maßnahmen, zu deren Durchführung sich die Eigentümerin oder der Eigentümer
gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat und die der Erhaltung, Erneuerung und
funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner
geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben
soll, vergleiche Nummer 3.2,
durchgeführt worden sind und die Maßnahmen den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung (§ 136 BauGB) oder Entwicklung (§ 165 BauGB) entsprechen.
Aufwendungen, die zu einem Neubau im bautechnischen Sinne führen, sind nicht begünstigungsfähig (§ 7h Absatz 1a EStG). Ein Neubau im bautechnischen Sinne liegt vor, wenn die eingefügten Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben. Das ist dann der Fall, wenn die tragenden Gebäudeteile, zum Beispiel Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion, in überwiegendem Umfang ersetzt werden.
3.1
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB (§ 7h
Absatz 1 Satz 1 EStG)
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Sanierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen im Sinne des § 177 BauGB sind Maßnahmen, die eine Gemeinde zur Beseitigung von Missständen durch ein Modernisierungsgebot und zur Behebung von Mängeln durch ein Instandsetzungsgebot anordnet, vergleiche Nummer 4. Die Beseitigung von Missständen und Behebung von Mängeln sind Maßnahmen, die den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung dienen.
Bescheinigungsfähig sind auch Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB, die anstelle eines Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebots auf Grund eines vor Beginn der Baumaßnahme abgeschlossenen, schriftlichen städtebaulichen Vertrags (§§ 54 VwVfG NRW, § 11 BauGB) zwischen der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Gemeinde durchgeführt worden sind. Bei der Vereinbarung kann sich die Gemeinde der Antragsunterlagen zur Genehmigung nach § 144 Absatz 1 BauGB bedienen. Die fehlende Vereinbarung kann nicht durch die Erteilung einer Baugenehmigung oder den Genehmigungsbescheid nach § 145 BauGB ersetzt werden.
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 7h Absatz 1 EStG beziehen sich auf im Inland belegene Gebäude. Dies setzt ein bereits bestehendes Gebäude voraus. Wegen der Verweisung in § 7h Absatz 3 EStG auf Absatz 1 wird bei Eigentumswohnungen ein bereits bestehendes Objekt „Eigentumswohnung“ vorausgesetzt. In Fällen, in denen innerhalb eines bestehenden Gebäudes oder auf einem bestehenden Gebäude Wohnraum neu geschaffen und dabei Wohnungseigentum nach dem Wohneigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306) geändert worden ist, begründet wird, können sich Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne von § 7h EStG auf ein solches bereits bestehendes Objekt „Eigentumswohnung“ beziehen, wenn sie den Maßgaben des § 7h Absatz 1 Sätze 1 und 2 EStG entsprechen und insbesondere nicht zu einem Neubau im Sinne von § 7 Absatz 1a EStG führen (vergleiche Nummer 3). Der Um- und Ausbau von ungenutzten Gebäudeteilen, zum Beispiel nicht ausgebauter Dachboden, oder die Errichtung von Gebäudeteilen, zum Beispiel Anbau oder Aufstockung, sind grundsätzlich keine Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme im Sinne des § 7h Absatz 1 EstG.
3.1.1
Modernisierung
3.1.1.1
Durch Modernisierung zu beseitigende Missstände liegen nach § 177 Absatz 2 BauGB
insbesondere vor, wenn das Gebäude nicht den allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht. Die Obergrenze für bauliche
Anforderungen bilden die Ziele und Zwecke der Sanierung, vergleiche § 136 in
Verbindung mit § 140 Nummer 3 BauGB, oder Entwicklung, vergleiche § 165 Absatz
3 BauGB, die Vorschriften der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018, die
zuletzt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172) geändert worden
ist,– und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften über die
Mindestanforderungen an die Bauausführung und die Gebäudeausstattung.
3.1.1.2
Nicht jedes Zurückbleiben hinter den heutigen Anforderungen begründet dabei
einen Missstand.
3.1.1.3
Den Maßstab für den bescheinigungsfähigen erforderlichen Umfang der
Modernisierung bilden die von der Gemeinde der Gesamtmaßnahme zugrunde gelegten
Ziele und Zwecke der Sanierung oder Entwicklung, zum Beispiel die Sicherung und
Stärkung der vorhandenen Wohnfunktion in einem Stadtgebiet durch Erhaltung von
preiswertem Wohnraum oder durch notwendige Ergänzung vorhandener Wohnungen,
soweit dies aus anderen Gründen nicht ausgeschlossen werden muss.
3.1.1.4
Dagegen können Maßnahmen in der Regel nicht gänzlich bescheinigt werden,
wenn der Gebrauchswert des Gebäudes infolge der Modernisierung nach Beendigung
der Maßnahmen weit über diesen Anforderungen der Sanierung oder Entwicklung
liegt. So werden zum Beispiel Modernisierungsmaßnahmen, die deutlich zu einer
unerwünschten Änderung der bestehenden Sozialstruktur, zum Beispiel so genannte
Luxusmodernisierungen von Wohnungen, oder Gewerbestruktur führen, von der
Gemeinde nur insoweit bescheinigt, als dass sie den Sanierungszielen
entsprechen.
3.1.2
Instandsetzung
Durch Instandsetzung zu behebende Mängel im Sinne des § 177 Absatz 3 BauGB
liegen vor, wenn durch nachträgliche Verschlechterung des Gebäudes, zum
Beispiel durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen
Dritter, insbesondere
a) die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes nicht nur unerheblich
beeinträchtigt wird,
b) das Gebäude nach seiner äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild
nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
c) das Gebäude erneuerungsbedürftig ist und wegen seiner städtebaulichen,
insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben
soll. Dafür ist nicht erforderlich, dass es sich um ein Baudenkmal im Sinne des
Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662), im Folgenden DSchG
NRW, handelt. Bescheinigungsfähig sind nur Maßnahmen, die auf die
Wiederherstellung des baulichen Zustandes gerichtet sind, der ursprünglich
vorhanden war, vergleiche Nummer 3.3. Laufende Instandhaltungsmaßnahmen sind
nicht steuerlich begünstigt.
3.2
Andere Maßnahmen an Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen
oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen (§ 7h Absatz 1 Satz 2
EStG)
3.2.1
Die Gemeinde muss neben der Belegenheit des Gebäudes in einem
Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich bescheinigen, dass es
sich um ein wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen
Bedeutung erhaltenswertes Gebäude handelt. Die bescheinigungsfähigen
Aufwendungen für Herstellungskosten von Maßnahmen, die der Erhaltung,
Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen, gehen über
die Aufwendungen nach § 7h Absatz 1 Satz 1 EStG hinaus, vergleiche Nummer 3.1.
Das Gebäude muss kein Baudenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes
sein. Soweit es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal handelt, ist auf die
Möglichkeit der erhöhten Absetzung bei Baudenkmälern nach § 7i EStG
hinzuweisen. Im Übrigen sind in diesen Fällen die Bestimmungen des
Denkmalschutzgesetzes zu beachten.
3.2.2
In Betracht kommen Maßnahmen, die zur sinnvollen Nutzung des
erhaltenswerten Gebäudes objektiv und nicht nur nach den Bedürfnissen der
berechtigten Person notwendig sind. Zu solchen Maßnahmen zählen zum Beispiel
a) der Erhalt und die Erneuerung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das für die
Raumbildung eines Straßenzuges oder Marktplatzes von besonderer Bedeutung ist,
b) die Umnutzung oder Umgestaltung eines Gebäudes, zum Beispiel im Rahmen
einer Konversion, oder Gebäudeteils, zum Beispiel im Erd- oder Dachgeschoss,
wenn zum Beispiel das Gebäude unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sonst
nicht mehr nutzbar ist oder wenn das Gebäude nach den Zielen und Zwecken der
städtebaulichen Sanierung nach § 136 in Verbindung mit § 140 Nummer 3
BauGB oder Entwicklung nach § 165 BauGB eine andere Funktion erhalten soll,
c) Maßnahmen zur notwendigen Anpassung an den allgemeinen Wohnungsstandard über
die Mindestanforderungen für Modernisierung im Sinne des § 177 BauGB hinaus,
vergleiche Nummer 3.1.1. Dazu gehört jedoch zum Beispiel nicht der Einbau eines
offenen Kamins oder eines Kachelofens, wenn bereits eine Heizungsanlage
vorhanden ist, oder von Schwimmbecken, Sauna, Bar oder ähnlichem.
3.2.3
Maßnahmen zur Errichtung neuer Stellplätze oder Garagen innerhalb oder
außerhalb des Gebäudes können nur bescheinigt werden, wenn sie zur sinnvollen
Nutzung des Gebäudes unerlässlich sind.
3.2.4
Aufwendungen für neue Gebäudeteile zur Erweiterung der Nutzfläche, zum
Beispiel Anbauten oder Erweiterungen, können nicht bescheinigt werden.
Ausnahmen sind denkbar, wenn die Aufwendungen zur sinnvollen Nutzung
unerlässlich sind und ohne sie eine Nutzung entsprechend den Zielen und Zwecken
der städtebaulichen Sanierung gemäß § 136 in Verbindung mit § 140 Nummer 3
BauGB oder Entwicklung gemäß § 165 BauGB objektiv und nicht nur nach den
Verhältnissen der Berechtigten ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für
Ausbauten, zum Beispiel des Dachgeschosses zur Erweiterung der Nutzfläche.
3.2.5
Ergibt sich nicht schon aus den tatsächlichen Gegebenheiten, zum Beispiel
nicht zeitgemäßer Umfang der Nutzfläche oder bauphysikalische Sensibilität
eines Gebäudes, dass die Aufwendungen zur Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche
beziehungsweise zur sinnvollen Umnutzung unerlässlich sind, so kann die
Erforderlichkeit durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nachgewiesen werden.
3.2.6
Bei Umnutzungen und Nutzungserweiterungen ist auch der rechtfertigende
Ausnahmetatbestand zu bescheinigen und zu begründen, dass die Aufwendungen zur
sinnvollen Nutzung unerlässlich sind und ohne sie eine Nutzung entsprechend den
Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung oder Entwicklung objektiv und
nicht nur nach den Bedürfnissen der oder des Berechtigten ausgeschlossen ist.
3.2.7
Entsteht durch die Baumaßnahmen ein steuerrechtlich selbständiges
Wirtschaftsgut, zum Beispiel eine getrennt vom Gebäude errichtete Tiefgarage
oder Außenanlagen, zum Beispiel Straßenzufahrten, Hofbefestigung oder Grün- und
Gartenanlagen, sind die Aufwendungen grundsätzlich nicht nach § 7h EStG
begünstigt. Die Prüfung, ob ein selbständiges Wirtschaftsgut entstanden ist,
obliegt dem Finanzamt, vergleiche Nummer 7.
3.2.8
Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Außenanlagen wie zum Beispiel
Hofbefestigungen, Rasenanlagen, Blumen, Ziersträucher und Bäume, auch wenn
diesen Außenanlagen Baudenkmalqualität zukommt. Etwas Anderes kommt nur in
Betracht, wenn die Aufwendungen für die Anlagen zu den Herstellungs- oder
Anschaffungskosten oder zum Erhaltungsaufwand des Gebäudes gehören. Diese
Prüfung obliegt dem Finanzamt.
3.2.9
Die Kosten für die Anschaffung und Installation von Photovoltaikanlagen
sind nicht begünstigt, weil sie nach geltender Verwaltungsauffassung anders als
Solarthermieanlagen ertragsteuerlich keine Gebäudebestandteile, sondern
selbstständige Wirtschaftsgüter darstellen. Das gilt auch für dachintergierte
Photovoltaikanlagen, zum Beispiel in Form von Solardachziegeln, in Bezug auf
die auf das Photovoltaikmodul entfallenden Kosten; die auf die Dachkonstruktion
entfallenden Kosten sind hingegen begünstigungsfähig.
3.2.10
Bescheinigungsfähig sind nur Maßnahmen, zu deren Durchführung sich die
Eigentümerin oder der Eigentümer gegenüber der Gemeinde vertraglich
verpflichtet hat, zum Zeitpunkt der Verpflichtung vergleiche auch Nummer 4.
3.3
Wiedererrichtung eines Gebäudes
3.3.1
Der Abbau und die anschließende Wiedererrichtung eines Gebäudes unter
weitestgehender Wiederverwendung der alten Bauteile, zum Beispiel Teile der
Fachwerktragkonstruktion und Dachdeckung ist nur dann eine bescheinigungsfähige
Sanierungsmaßnahme im Sinne des § 177 BauGB in Verbindung mit § 7h Absatz 1
Satz 2 EStG, wenn diese Rekonstruktion aus bautechnischen,
sicherheitstechnischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist.
3.3.2
Die Wiedererrichtung eines Gebäudes nach historischem Vorbild nach dem
Abriss oder der Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteils, zum
Beispiel in einer Baulücke, sind keine bescheinigungsfähigen Aufwendungen nach
§ 7h EStG.
4
Festlegung des Sanierungsgebiets oder städtebaulichen Entwicklungsbereichs und
Modernisierungs- oder Instandsetzungsverpflichtung vor Beginn der Baumaßnahme
4.1
Vor Beginn der Baumaßnahme muss
a) das Sanierungsgebiet oder der städtebauliche Entwicklungsbereich förmlich
festgelegt sein und
b) das Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot ausgesprochen oder die
Vereinbarung abgeschlossen worden sein, vergleiche Nummer 3.1.
Soweit einzelne Baumaßnahmen bereits vor Erfüllung dieser Voraussetzungen durchgeführt wurden, kann eine Bescheinigung nicht erteilt werden. Die nachträgliche Festlegung oder Verpflichtung reicht nicht aus.
4.2
Werden das Sanierungsgebiet oder der städtebauliche Entwicklungsbereich
oder die Verpflichtung im Verlaufe einer Baumaßnahme festgelegt, können nur die
nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Maßnahmen bescheinigt werden.
4.3
Wird die dem Objekt zugrunde liegende Sanierungssatzung während der
Durchführung der Baumaßnahme oder danach aufgehoben, ist dies für die
Begünstigung der bereits entstandenen oder noch entstehenden Aufwendungen ohne
Bedeutung. Ausschlaggebend ist alleine die förmliche Festlegung als
Sanierungsgebiet oder städtebaulicher Entwicklungsbereich im Zeitpunkt des
Beginns der Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme.
4.4
Die Gemeindebehörde hat bereits bei Anordnung des Modernisierungs- oder
Instandsetzungsgebots oder im Rahmen der Vereinbarung, vergleiche Nummer 3.1
hinzuweisen auf
a) die Bedeutung für die Erteilung einer Bescheinigung und
b) das eigenständige Prüfungsrecht des Finanzamts, vergleiche Nummer 9.
5
Höhe der zu bescheinigenden Aufwendungen
5.1
Die Gemeinde hat nur tatsächlich angefallene Aufwendungen zu bescheinigen.
Dazu gehört nicht die eigene Arbeitsleistung der Eigentümerin oder des
Eigentümers oder die Arbeitsleistung aus unentgeltlicher Beschäftigung. Zu den
bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehören aber die auf begünstigte Maßnahmen
entfallenden Lohn- und Gehaltskosten für eigene Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer, Material und Betriebskosten sowie Aufwendungen für Arbeitsgeräte.
Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder
geprüften Baumaßnahme. Skonti, anteilige Beiträge zur Bauwesenversicherung oder
sonstige Abzüge mindern die zu berücksichtigenden Kosten. Die Prüfung schließt
keine Preis- oder Angebotskontrolle ein. Einbehaltene Sicherungsleistungen
mindern die bescheinigungsfähigen Kosten nicht.
5.2
Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge, Grunderwerbsteuer
und weitere Nebenkosten
5.2.1
Zu den begünstigten Aufwendungen gehören grundsätzlich auch die
Gemeinkosten.
5.2.2
Werden bei in Eigenleistung durchgeführten Maßnahmen Nebenkosten wie zum
Beispiel Aufwendungen für angeschaffte Werkzeuge oder Maschinen, Fahrtkosten
und ähnliches geltend gemacht, hat die Bescheinigungsbehörde deren
Erforderlichkeit dem Grunde nach zu bestätigen, jedoch nicht zu bescheinigen.
Dem Finanzamt bleibt die Prüfung der Höhe der steuerbegünstigten Kosten
vorbehalten. In diesen Fällen ist in der Spalte „Prüfvermerk“ der
Rechnungsaufstellung, vergleiche Anlage zu Nummer 4 in Anlage 1, ein entsprechender
Hinweis aufzunehmen.
5.2.3
In die Bescheinigung ist im Fall von Eigenleistungen nach Nummer 5.2.2
folgender Zusatz aufzunehmen:
„Die Bauherrin oder der Bauherr hat Maßnahmen in Eigenleistung durchgeführt. In
diesem Zusammenhang wurden über die bescheinigte Summe hinaus Nebenkosten
beantragt, vergleiche Rechnungsaufstellung. Die Prüfung und Zurechnung dieser
Kosten zu den gemäß §§ 7i, 10f und 11b EStG begünstigten Aufwendungen obliegt
dem Finanzamt.“
5.2.4
In Bauträgerfällen gehören zu den begünstigten Aufwendungen auch die
sogenannten Funktionsträgergebühren, zum Beispiel Kosten eines Sanierungs- oder
Entwicklungsträgers oder von Beauftragten im Sinne der §§ 157 und 167 BauGB,
Baubetreuungskosten, vergleiche im Einzelnen das Schreiben des
Bundesfinanzministeriums vom 20. Oktober 2003 (BStBl. I S. 546), der
Gewinnaufschlag des Bauträgers, die Grunderwerbsteuer sowie weitere
Anschaffungsnebenkosten. Sie sind in einer von der Antragstellerin oder dem
Antragsteller vorzulegenden Aufstellung, vergleiche Anlage zu Nummer 5 in
Anlage 1, zu erfassen, die der Bescheinigung beizufügen ist. Die Entscheidung,
ob diese Aufwendungen zum Beispiel den Herstellungs- oder Anschaffungskosten
oder den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzurechnen sind, obliegt dem
Finanzamt. In positiv entschiedenen Fällen ist folgender Zusatz in die
Bescheinigung aufzunehmen:
„Zu den bescheinigten Aufwendungen gehören Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge der Bauträgerin oder des Bauträgers, die Grunderwerbsteuer sowie weitere Anschaffungsnebenkosten. Begünstigt ist nur der Anteil, der nach den Feststellungen des Finanzamtes zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7h Absatz 1 Satz 3 EStG oder den Herstellungskosten gehört, die auf die begünstigten Baumaßnahmen entfallen.“
5.2.5
Werden Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge der
Bauträgerin oder des Bauträgers, die Grunderwerbsteuer sowie weitere
Anschaffungsnebenkosten nicht bescheinigt, ist in die Bescheinigung folgender
Zusatz aufzunehmen:
„Zusätzlich gehören zu den begünstigten Aufwendungen Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge der Bauträgerin oder des Bauträgers, die Grunderwerbsteuer sowie weitere Nebenkosten, vergleiche die beigefügte Anlage „Aufstellung der Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge, Grunderwerbsteuer und weiterer Nebenkosten“. Davon ist jedoch nur der Anteil gemäß §§ 7h, 10f, 11a EStG begünstigt, der nach den Feststellungen des Finanzamts zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7h Absatz 1 Satz 3 EStG oder den Herstellungskosten gehört, die auf die begünstigten Baumaßnahmen entfallen.“
5.3
Zur hieraus folgenden Prüfverpflichtung des Finanzamts, vergleiche
Nummer 9.
6
Nachweis der Aufwendungen
6.1
Alle Rechnungsbeträge aus den detaillierten,
nachvollziehbaren und prüffähigen Rechnungen sind von der
antragstellenden Person vollständig nach Gewerken geordnet entsprechend der
Anlage zu Nummer 4 in Anlage 1, aufzulisten. Darin sind auch Angaben zum
Zahlbetrag und Zahlungsdatum der einzelnen Rechnungen sowie zum Zeitpunkt der
Ausführung der Baumaßnahme zu tätigen. Außerdem muss aus den Angaben
hervorgehen, welche der Rechnungen und in welcher Höhe Aufwendungen aus
zusammengefassten Rechnungen auf Außenanlagen entfallen und welcher Art diese
Außenanlagen sind.
6.2
Erforderlich ist die Vorlage der Schlussrechnungen. Abschlagsrechnungen und
Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung. Kassenzettel müssen Menge,
Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen. Pauschalrechnungen von
Handwerkerinnen und Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das
Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur
Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der Kalkulation
verlangt werden. Der Bescheinigungsbehörde bleibt das Recht zur Anforderung von
Originalrechnungen und weiteren Unterlagen, zum Beispiel Werkvertrag,
Überweisungs- oder Zahlungsbeleg, die die Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit des Inhalts der Rechnungen nachweisen, vorbehalten.
6.3
Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder
geprüften Baumaßnahme.
6.4
Bei Bauherrinnen oder Bauherren beziehungsweise Erwerberinnen oder
Erwerbern, die eine Bauträgerin oder einen Bauträger, eine Baubetreuerin oder
einen Baubetreuer oder eine Generalunternehmerin oder einen Generalunternehmer
mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragt haben, und in vergleichbaren
Fällen ist die notwendige Prüfung der Einzelleistungen nur möglich, wenn die
antragstellende Person die spezifizierten Rechnungen der Handwerkerinnen oder
Handwerker, Subunternehmerinnen oder Subunternehmer und Lieferantinnen oder
Lieferanten an die Bauträgerin oder den Bauträger oder Ähnliche sowie einen
detaillierten Einzelnachweis über die Vergütungen für deren oder dessen eigene
Leistungen vorlegt. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist,
kann die Vorlage der Kalkulation verlangt werden. Der Bescheinigungsbehörde
bleibt das Recht zur Anforderung von Originalrechnungen und
Original-Kalkulation vorbehalten.
6.5
Ist die Vorlage der Schlussrechnungen wegen der Insolvenz der Bauträgerin oder
des Bauträgers nicht möglich, kann die Bescheinigung nur erteilt werden, wenn
die begünstigten Aufwendungen einzeln nach Gewerken durch ein von der
Erwerberin oder dem Erwerber vorzulegendes Gutachten einer oder eines
Bausachverständigen nachgewiesen werden und sie oder er die Insolvenz der
Bauträgerin oder des Bauträgers glaubhaft macht. Der an die Bauträgerin oder
den Bauträger gezahlte Kaufpreis bildet die Obergrenze der bescheinigungsfähigen
Aufwendungen. Pauschalrechnungen von Handwerkerinnen oder Handwerkern können
nur berücksichtigt werden, wenn das Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde
liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist,
kann die Vorlage der Kalkulation verlangt werden. Der Bescheinigungsbehörde
bleibt das Recht zur Anforderung von Originalrechnungen, Original-Angebot und
Original-Kalkulation vorbehalten. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu
den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme.
7
Inhalt der Bescheinigung
7.1
Die Gemeindebehörde hat zu bescheinigen, ob die dem Bescheinigungsantrag zugrunde
liegende Maßnahme durchgeführt wurde und die Kosten durch Vorlage der
Rechnungen nachgewiesen wurden.
7.2
Die eingereichte Rechnungsaufstellung ist zugleich Bestandteil der
Bescheinigung. Sie ist daher der Bescheinigung immer beizufügen. Die
Gemeindebehörde hat darauf die anerkannten Aufwendungen kenntlich zu machen.
7.3
Betreffen Baumaßnahmen mehrere Sanierungs- oder Entwicklungsobjekte, für
die jeweils selbständige Bescheinigungen auszustellen sind, zum Beispiel
mehrere Eigentumswohnungen in einem Gesamtobjekt, vergleiche Nummer 1.1, oder
für die eine Gesamtbescheinigung ausgestellt wird, ist die Zuordnung der
Gesamtaufwendungen grundsätzlich nach den vorgelegten Aufteilungsschlüsseln
vorzunehmen, sofern diese nach rein wirtschaftlichen Kriterien erfolgten.
Andernfalls sind die Gesamtaufwendungen nach den folgenden Grundsätzen auf die
Einzelobjekte aufzuteilen:
a) Die das Gesamtgebäude, also Gemeinschaftseigentum, zum Beispiel tragende
Elemente, Fassade, Dach oder Treppenhaus, betreffenden Kosten sind den
eigenständigen Gebäudeteilen jeweils anteilig nach dem Verhältnis der
Nutzflächen zuzuordnen.
b) Aufwendungen, die nicht das Gesamtgebäude betreffen, sind ebenfalls im
Nutzflächenverhältnis aufzuteilen, soweit die Ausstattung der einzelnen
Gebäudeteile identisch ist, zum Beispiel vergleichbare Fliesen, Bodenbeläge
oder Sanitärinstallationen. Weichen die Ausstattungsmerkmale, zum Beispiel
aufgrund von Sonderwünschen der Eigentümerinnen oder Eigentümer, voneinander ab
oder betreffen Baumaßnahmen nur eine Wohnung, ist eine direkte Zuordnung zum
Einzelobjekt vorzunehmen.
7.4
In Fällen, in denen die Bauträgerin oder der Bauträger die einzelnen
Eigentumseinheiten zu unterschiedlichen Quadratmeterpreisen veräußert, kann
eine abweichende Aufteilung in Betracht kommen.
7.5
Gesamtaufwendungen sind die der Bauträgerin oder dem Bauträger in Rechnung
gestellten und an die Erwerberin oder den Erwerber weitergegebenen Kosten für
Baumaßnahmen.
7.6
Bei mehrjährigen Baumaßnahmen sind der Beginn und das Ende der Baumaßnahmen
in die Bescheinigung aufzunehmen.
7.7
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat in der Rechnungsaufstellung,
vergleiche Anlage zu Nummer 4 in Anlage 1, kenntlich zu machen, in welcher Höhe
Aufwendungen auf Außenanlagen entfallen und welcher Art diese Außenanlagen
sind, vergleiche Nummer 6. Die Gemeindebehörde hat in der Rechnungsaufstellung
zu vermerken, ob und inwieweit Aufwendungen für Außenanlagen in der
bescheinigten Summe enthalten sind. Die Gemeindebehörde soll Aufwendungen für
Außenanlagen, die eindeutig nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
oder zum Erhaltungsaufwand des Gebäudes gehören, von vornherein nicht
bescheinigen. Das Finanzamt prüft für die bescheinigten Aufwendungen für
Außenanlagen, ob diese zu den Herstellungs- oder Anschaffungskosten oder zum
Erhaltungsaufwand des Gebäudes gehören und damit nach §§ 7h, 10f, 11a EStG
begünstigt sind. § 10g EStG bleibt unberührt.
7.8
Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehört auch die in den Rechnungen
ausgewiesene Umsatzsteuer. Schuldet die Bauherrin oder der Bauherr die
Umsatzsteuer aus den von ihr oder ihm bezogenen Leistungen nach § 13b des
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, kann die von ihr oder ihm an
das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer in die Bescheinigung einbezogen werden.
Voraussetzung ist, dass die Anmeldung und Zahlung der nach § 13b des
Umsatzsteuergesetzes geschuldeten Umsatzsteuer nachgewiesen ist.
7.9
Soweit die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist, kann die
Bescheinigung auf Begehren der Antragstellerin oder des Antragstellers auf die
Nettorechnungsbeträge beschränkt werden.
8
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
8.1
In die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die aus Sanierungs-
oder Entwicklungsförderungsmitteln, in der Regel Städtebauförderung, bewilligt
wurden. Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmittel sind Mittel des Bundes,
der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, die zur Förderung der
Entwicklung oder Sanierung bestimmt sind, vergleiche §§ 164a und 164b BauGB.
Etwaige Zuschüsse aus anderen Förderprogrammen brauchen nicht bescheinigt zu
werden.
8.2
Werden Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln nach
Ausstellung der Bescheinigung bewilligt, ist diese entsprechend zu ändern (§ 7h
Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG). Die steuerliche Festsetzungsfrist ist
insoweit unbeachtlich. Die Bescheinigungsbehörde ist gemäß § 4 MV verpflichtet,
dem zuständigen Finanzamt die Änderung der Bescheinigung mitzuteilen.
9
Prüfungsrecht des Finanzamts
9.1
Die Bindungswirkung der ausgestellten Bescheinigung erstreckt sich nicht
auf folgende Punkte, die einer abschließenden Prüfung durch das Finanzamt
vorbehalten sind:
9.2
Das Finanzamt hat zu prüfen,
a) ob die vorgelegte Bescheinigung von der zuständigen Gemeindebehörde
ausgestellt worden ist,
b) ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Gebäude zuzuordnen
sind,
c) ob durch die Baumaßnahmen
ein bautechnischer Neubau entstanden ist, vergleiche Nummer 3,
d) ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten an einem bereits
bestehenden Gebäude oder den nach § 7h Absatz 1 Satz 3 EStG begünstigten
Anschaffungskosten, zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder
Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht
abziehbaren Ausgaben gehören,
e) ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gewährt werden oder
worden sind,
f) ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder bei einem zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Gebäude wie Sonderausgaben berücksichtigt werden können,
g) in welchem Veranlagungszeitraum die erhöhten Absetzungen, die Verteilung von
Erhaltungsaufwand oder der Abzug wie Sonderausgaben erstmals in Anspruch
genommen werden können und
h) in welcher Höhe Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge,
Grunderwerbsteuer sowie weitere Anschaffungsnebenkosten angefallen sind,
vergleiche Nummer 5, und in welcher Höhe diese auf die begünstigten Maßnahmen
entfallen.
9.3
In die Bescheinigung ist daher folgender Hinweis aufzunehmen:
„Diese Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme
der Steuervergünstigung. Das Finanzamt prüft weitere steuerrechtliche
Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als
Betriebsausgaben, als Werbungskosten oder wie Sonderausgaben und die
Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7h
Absatz 1 Satz 3 EStG oder zu den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten,
insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Kosten.“
9.4
Der Bescheinigung ist gemäß § 37 Absatz 6 VwVfG NRW eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
10
Gebührenpflicht
10.1
Die Bescheinigung ist gemäß § 27 Absatz 3 DSchG NRW gebührenpflichtig. Die
Gebühr ist, soweit die Gemeinde keine eigene Gebührenordnung nach § 2 Absatz 3
des Gebührengesetzes NRW vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert worden ist, erlassen hat, nach Tarifstelle 3.3.2 der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Februar 2025 (GV. NRW. S. 238, ber. S. 270), geändert worden ist, zu berechnen.
10.2
Die Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
10.3
Die angefallenen Gebühren sind, sofern das Objekt zur Einkunftserzielung
genutzt wird, als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abziehbar.
11
Schlussbestimmungen
11.1
Die in diesen Richtlinien angegebenen und erläuterten Beispiele sind
Regelbeispiele, die Inhalt, Ziel und Zweck der Richtlinien erläutern sollen.
Eine im Einzelfall abweichende Sachbehandlung durch die zuständige Behörde im
Rahmen der §§ 7h, 10f, 11a EStG kann durch besondere Umstände des Einzelfalls
gerechtfertigt sein. Ein Remonstrationsrecht steht dem Finanzamt in diesen
Fällen nur zu, wenn solche besonderen Umstände im Einzelfall nicht vorliegen.
11.2
Ausnahmen von diesen Richtlinien bedürfen der vorherigen Zustimmung in
Textform durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
12.1
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig treten
die Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und § 11a des
Einkommensteuergesetzes vom 5. September 2019 (MBl. NRW. S. 474), die
durch Runderlass vom 10. Dezember 2024 (MBl. NRW. S. 1265) geändert worden ist,
außer Kraft.
12.2
Dieser Runderlass tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft.