Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 182 vom 3.12.2025
| Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes |
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| zugehörige Anlagen : |
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes
224
Bescheinigungsrichtlinien
zur Anwendung des
§ 10g des Einkommensteuergesetzes
Gemeinsamer
Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung,
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft und
des Ministeriums der Finanzen
Vom 28. November 2025
Die
Inanspruchnahme der Steuervergünstigung gemäß § 10g des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr.
161) geändert worden ist, im Folgenden EStG, für Aufwendungen für Herstellungs-
und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur
Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, setzt eine
Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung
bestimmten Stelle voraus. Soweit es sich dabei um Kulturgüter im Sinne von §
10g Absatz l Satz 2 Nummer l bis 3 EStG handelt, das heißt Baudenkmäler,
Gebäude oder Gebäudeteile in Denkmalbereichen oder Bodendenkmäler, ist dies die
Untere Denkmalbehörde. Für Bescheinigungen für Kulturgüter im Sinne von § 10g
Absatz l Satz 2 Nummer 4 EStG, insbesondere Sammlungen, ist gemäß § 8 Absatz 3
des Landesorganisationsgesetzes NRW vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 646)
geändert worden ist, die Bezirksregierung zuständig.
1
Bescheinigungsverfahren
1.1
Die Bescheinigung, die objektbezogen ist, muss die Eigentümerin oder der
Eigentümer eines Kulturguts im Sinne der Nummer 2 in Textform per Formular
beantragen, vergleiche Muster 1 in Anlage 1. Die Bescheinigung hat dem Muster 2
in Anlage 2 zu entsprechen. Eine Zusammenfassung mit anderen Bescheinigungen
ist nicht möglich. An eine Vertreterin oder einen Vertreter kann eine
Bescheinigung nur erteilt werden, wenn eine wirksame Vertretungsvollmacht
vorliegt.
1.2
Die
Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,
a) ob die Maßnahmen
aa) an einem Kulturgut im Sinne des § 10g Absatz 1 Satz 2 EStG durchgeführt
worden sind, vergleiche Nummer 2,
bb) erforderlich waren, vergleiche Nummer 3 und
cc) in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sind,
vergleiche Nummer 4,
b) in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen,
angefallen sind, vergleiche Nummer 5 sowie
c) inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege
oder das Archivwesen zuständige Behörde bewilligt worden sind oder nach
Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden, vergleiche Nummer 6.
1.3
Bei der Bescheinigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form eines
Grundlagenbescheides, an den das Finanzamt im Rahmen des gesetzlich
vorgegebenen Umfangs gebunden sind, vergleiche § 171 Absatz 10 in Verbindung
mit § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), im Folgenden AO. Die
Bescheinigung bindet das Finanzamt im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen
Umfangs.
1.4
Ist aus Sicht des Finanzamts offensichtlich, dass die Bescheinigung für
Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht
vorliegen, hat das Finanzamt ein Remonstrationsrecht, das heißt, es kann die
Bescheinigungsbehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder
Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe des § 48 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
November 1999 (GV. NRW. S. 602) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, im Folgenden VwVfG
NRW, bitten. Die Bescheinigungsbehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt von der
Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung gemäß § 4 der Mitteilungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 14), im
Folgenden MV, Mitteilung zu machen.
1.4.1
Dabei gilt für Bescheinigungen der Unteren Denkmalbehörden Folgendes:
Lehnt die Untere Denkmalbehörde eine Aufhebung beziehungsweise Änderung der
erteilten Bescheinigung ab, so hat sie die hierfür maßgebenden Gründe dem
Finanzamt mitzuteilen. Nimmt das Finanzamt zu dieser ablehnenden Entscheidung
erneut Stellung, so entscheidet die Obere Denkmalbehörde.
1.4.2
Die bescheinigten Aufwendungen können steuerrechtlich nur berücksichtigt
werden, wenn auch die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, die durch das
zuständige Finanzamt geprüft werden, vorliegen, vergleiche Nummer 7.
1.4.3
Auf das Prüfungsrecht des Finanzamts ist in der Bescheinigung zwingend
hinzuweisen. Der Bescheinigung ist gemäß § 37 Absatz 6 VwVfG NRW eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
1.5
Um der Eigentümerin oder dem Eigentümer frühzeitig Klarheit über den Inhalt
der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die
Bescheinigungsbehörde ihr oder ihm bereits im Rahmen der Abstimmung eine
Zusicherung nach § 38 des VwVfG NRW über die zu erwartende Bescheinigung
erteilen. Eine verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe der
Steuervergünstigung kann nur das Finanzamt bei Vorliegen einer Zusicherung nach
dem Muster 3 in Anlage 3 der Bescheinigungsbehörde über den zu erwartenden
Inhalt der Bescheinigung unter den allgemeinen Voraussetzungen für die
Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt geben (§89 Absatz 2 ff. AO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der
Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2783), die
zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432)
geändert worden ist).
1.5.1
Die
schriftliche Zusicherung hat den Hinweis zu enthalten, dass allein das
zuständige Finanzamt prüft, ob steuerlich begünstigte Aufwendungen für
Herstellungs- oder Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 10g EStG oder hiernach
nicht begünstigte andere Kosten vorliegen.
1.5.2
Die Zusicherung ist keine Bescheinigung im Sinne des § 10g Absatz 3 EStG.
Sie ist nicht zur Vorlage geeignet, um die Steuerbegünstigung in Anspruch zu
nehmen.
1.5.3
Die für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens zuständigen Stellen
haben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
2
Kulturgüter im Sinne des § 10g Absatz 1 Satz 2 EstG
2.1
Prüfungsumfang der Bescheinigungsbehörde
Die
zuständige Behörde hat zu bescheinigen, dass
a) das Gebäude oder der Gebäudeteil als Baudenkmal oder Teil eines Baudenkmals
nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder § 4 des
nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662), im Folgenden DSchG NRW, unter Schutz gestellt oder Teil eines
Denkmalbereichs nach § 10 DSchG NRW ist,
b) die gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlage, die kein Gebäude oder
Gebäudeteil ist, nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder § 4
DSchG NRW unter Schutz gestellt ist und
c) das Mobiliar, die Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen
Sammlungen, Bibliotheken oder Archive
aa) sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie der steuerpflichtigen
Person befinden oder
bb) in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen sind und
cc) dass deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder
Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt.
2.1.1
Begriffsbestimmungen
2.1.1.1
Unter den Begriffen Gebäudegruppe oder Gesamtanlage im Sinne dieser
Richtlinien sind Denkmalbereiche im Sinne des § 2 Absatz 3 DSchG NRW zu
verstehen, die nach §§ 10, 11 DSchG NRW unter Schutz gestellt sind. Hierzu
gehören nicht Gebäude in der engeren Umgebung eines Baudenkmals, die außerhalb
des Denkmalbereichs liegen.
2.1.1.2
Gärtnerische Anlagen sind historische Park- und Gartenanlagen, die
Gegenstand des Denkmalschutzes sind. Dazu gehören auch die in die gärtnerische
Anlage einbezogenen baulichen Anlagen, soweit diese nicht eigenständig unter
Schutz gestellt sind, zum Beispiel Freitreppen, Balustraden, Pavillons,
Mausoleen, Anlagen zur Wasserregulierung, künstliche Grotten, Wasserspiele oder
Brunnenanlagen. Die Abgrenzung gegenüber einem Naturdenkmal oder einem
geschützten Landschaftsbestandteil richtet sich nach dem Denkmalrecht.
2.1.1.3
Bauliche Anlagen sind bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung, die
keine Gebäude oder Gebäudeteile sind, zum Beispiel Brücken oder Befestigungen.
Die bauliche Anlage selbst muss vor Beginn der Maßnahmen wirksam nach § 5
Absatz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder § 4 DSchG NRW unter Schutz
gestellt worden sein. Zu den baulichen Anlagen gehören auch Teile von baulichen
Anlagen, zum Beispiel Ruinen oder sonstige übriggebliebene Teile ehemals
größerer Anlagen.
2.1.1.4
Zu den sonstigen Anlagen gehören zum Beispiel Bodendenkmäler oder
Maschinen, die Gegenstand des Denkmalschutzes sind.
2.1.1.5
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen,
Bibliotheken und Archive müssen jeweils die Voraussetzungen des § 10g
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 EStG erfüllen: Sie müssen sich seit mindestens 20
Jahren im Besitz der Familie der oder des Steuerpflichtigen befinden oder in
das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen sein und ihre
Erhaltung muss wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im
öffentlichen Interesse liegen.
2.1.1.5.1
Zum Mobiliar gehört das bewegliche Inventar eines Gebäudes, zum Beispiel
Teppiche, Tapisserien, Musikinstrumente, Bibliotheken, Waffen sowie einzelne
Werke der bildenden und angewandten Kunst. Es kann sich zum Beispiel um das
Mobiliar berühmter Persönlichkeiten aus Kunst, Literatur und Politik handeln.
2.1.1.5.2
Kunstgegenstände sind Werke der bildenden Kunst, zum Beispiel Gemälde oder
Grafiken, der Bildhauerkunst, zum Beispiel Skulpturen, und der angewandten
Kunst, zum Beispiel Uhrmacherwerke oder Gold- und Silberschmiedearbeiten.
2.1.1.5.3
Kunstsammlungen sind eine Gesamtheit von Gegenständen, die zielgerichtet
unter bestimmten Gesichtspunkten systematisiert zusammengeführt wurden, aus
künstlerischen, wissenschaftlichen oder ästhetischen Prinzipien
zusammengetragen wurden, und die mehr als nur die Summe ihrer einzelnen
Bestandteile darstellen und dadurch einen besonderen Wert gewinnen (Definition
der Kultusministerkonferenz). Kunstsammlungen in diesem Sinne umfassen
Kunstgegenstände im vorgenannten Sinn.
2.1.1.5.4
Wissenschaftliche Sammlungen umfassen Gegenstände, die nach
wissenschaftlichen Interessen unter bestimmten Gesichtspunkten zusammengestellt
sind. Hierzu zählen zum Beispiel ethnographische, historische, numismatische
oder naturwissenschaftliche Sammlungen.
2.1.2
Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer
1 bis 3 EStG
2.1.2.1
Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlagen müssen
bereits vor Beginn der Maßnahmen gemäß §§ 4 oder 23 DSchG NRW oder als Teil
eines Denkmalbereichs gemäß § 10 DSchG NRW wirksam unter Schutz gestellt sein.
2.1.2.2
Bei Wegfall der Denkmaleigenschaft ist eine steuerliche Begünstigung ab dem
Kalenderjahr, das dem Zeitpunkt des Wegfalls der Denkmaleigenschaft folgt,
ausgeschlossen.
2.1.2.3
Entfällt die öffentlich-rechtliche Bindung durch die
Denkmalschutzvorschriften innerhalb des zehnjährigen Begünstigungszeitraumes
des § 10g EStG, ist dies dem zuständigen Finanzamt gemäß § 4 MV mitzuteilen.
2.1.3
Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer
4 EStG
2.1.3.1
Ist das Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts
eingetragen, braucht nicht bescheinigt zu werden, dass sich das Kulturgut seit
mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befindet. Mit der Eintragung steht fest,
dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
2.1.3.2
Zur Familie sind alle Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu rechnen, es kann
sich aber auch um eine Familienstiftung handeln.
2.2
Zugänglichmachung
Für alle Kulturgüter ist ferner nach entsprechender Vorlage einer textlichen
Erklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers zu bescheinigen, dass sie in
einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung
oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ein den Verhältnissen
entsprechendes Zugänglichmachen ist gegeben, wenn die Eigentümerin oder der
Eigentümer der zuständigen Bescheinigungsbehörde mitteilt, es bestehe die
Möglichkeit, Wissenschaftlern und der interessierten Öffentlichkeit den Zutritt
zu gestatten. Bewegliche Kulturgüter werden der Öffentlichkeit auch durch
Leihgaben anlässlich von Ausstellungen oder wissenschaftlichen Arbeiten
zugänglich gemacht. Stehen dem Zugang zwingende Gründe, zum Beispiel
konservatorische Gründe, entgegen, sind auch diese zu bescheinigen.
3
Erforderlichkeit der Maßnahmen
3.1
Es ist zu bescheinigen, dass die durchgeführte Maßnahme nach Art und Umfang
a) bei Gebäuden oder Gebäudeteilen zur Erhaltung als Baudenkmal,
b) bei einem Gebäude oder Gebäudeteil, das kein eingetragenes Denkmal, aber
Teil eines Denkmalbereichs ist, zur Erhaltung des schützenswerten äußeren
Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs beziehungsweise
c) bei denkmalgeschützten Garten- und Parkanlagen, Bodendenkmälern und anderen
Kulturgütern zu ihrer Erhaltung
nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege, des Archivwesens
oder anderer öffentlich-rechtlicher Schutz- und Erhaltungsverpflichtungen
erforderlich war.
3.2
Zur Erhaltung eines Bau- oder Bodendenkmals erforderliche Maßnahmen sind
solche, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um die Merkmale zu erhalten,
die die Eigenschaft des Objektes als Bau- beziehungsweise Bodendenkmal
begründen.
3.3
Wegen des Tatbestandsmerkmals der „Erforderlichkeit“ ist ein strenger
Maßstab an die Aufwendungen zu legen. Es reicht nicht aus, dass die
Aufwendungen aus fachspezifischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, sie
müssen unter fachlichen Gesichtspunkten notwendig sein. Die Tatsache, dass zum
Beispiel eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, weil die
Voraussetzungen hierfür vorlagen, entbindet nicht von der Prüfung, ob die
Aufwendungen erforderlich sind. Die Erforderlichkeit der Maßnahmen muss sich
aus dem Zustand des betreffenden Objekts vor Beginn der Baumaßnahmen und dem
fachlich sinnvoll erstrebenswerten Zustand ergeben. Aufwendungen, die nicht der
Eigenart des Objekts als Denkmal beziehungsweise Kulturgut entsprechen, sind
danach nicht bescheinigungsfähig.
3.4
An einem Gebäude oder Gebäudeteil sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig,
die zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Das Merkmal ist erfüllt, wenn
die Maßnahmen
a) die Denkmaleigenschaft nicht oder allenfalls unerheblich beeinträchtigen,
b) erforderlich sind, um eine unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten
sinnvolle Nutzung des Baudenkmals zu erhalten, wiederherzustellen oder zu
ermöglichen und
c) geeignet erscheinen, die Erhaltung des Baudenkmals sicherzustellen
(vergleiche dazu auch Nummer 3.8 und 3.9. der Bescheinigungsrichtlinien zur
Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes vom 28. November
2025 (MB.NRW 2025 Nr. 181)).
3.5
Die Versicherung des Kulturguts gehört nicht zu den Aufwendungen für die
Erhaltung eines Kulturguts. Es reicht nicht aus, dass die Maßnahmen aus
fachlicher Sicht angemessen oder vertretbar sind, sie müssen zur Erhaltung des
schutzwürdigen Zustands, zum Beispiel auch zur Abwendung von Schäden, oder zur
Wiederherstellung eines solchen Zustands notwendig sein. Maßnahmen, die
ausschließlich durch das Zugänglichmachen des Kulturguts für die Öffentlichkeit
veranlasst werden, zum Beispiel Errichtung eines Kassenhäuschens oder
Besucherparkplatzes, gehören nicht dazu. Aufwendungen hierfür, zum Beispiel
auch Lohnkosten für Aufsichtspersonal, können nur mit den Einnahmen aus der
Nutzung des Kulturguts verrechnet werden.
4
Abstimmung der Maßnahmen
4.1
Es muss mit allen erheblichen Daten, vergleiche Muster 2 in Anlage 2,
bescheinigt werden, dass die Maßnahmen vor Beginn ihrer Ausführung mit der
Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind. Die Abstimmung ist keine bloße
Formalie. Sie dient der Feststellung der entscheidungsrelevanten Tatsachen,
insbesondere des Zustandes des Kulturguts, an dem Maßnahmen vorgenommen werden
sollen und der Sicherstellung der denkmalgerechten Ausführung der Arbeiten.
4.2
Die Abstimmung bedeutet die ausdrückliche Zustimmung beziehungsweise
Billigung der konkret in Rede stehenden Maßnahme durch die
Bescheinigungsbehörde, vergleiche Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 22.
Januar 2015 - 9 K 3635/13, juris, sowie Urteil vom 12. Juli 2011 - 1 K 1516/10,
juris. Sie erfordert einen Austausch übereinstimmender Auffassungen zur
Denkmalverträglichkeit einer Maßnahme.
4.3
Die Abstimmung kann auch innerhalb eines denkmalrechtlichen
Erlaubnisverfahrens oder eines anderen
öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgen. Die fehlende
vorherige Abstimmung kann nicht nachträglich ersetzt werden, auch nicht durch
die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung beziehungsweise
denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW. Das gilt selbst dann, wenn
sich das Ergebnis als kulturgutverträglich darstellt.
4.4
Wird erst im Verlauf der Maßnahme erkennbar, dass ein Kulturgut im Sinne
der Nummer 2 vorliegt, können die Aufwendungen bescheinigt werden, die ab dem
Zeitpunkt entstehen, ab dem das Kulturgut den öffentlich-rechtlichen Bindungen
des Denkmalschutzgesetzes beziehungsweise des Kulturgutschutzgesetzes vom 31.
Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.
Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 167) geändert worden ist, unterliegt, und die
Maßnahmen betreffen, die vor ihrem Beginn mit der Bescheinigungsbehörde
abgestimmt worden sind.
4.5
Bei laufenden oder regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen reicht es aus, wenn
sie einmal vorweg abgestimmt werden, zum Beispiel laufende Pflege bei
geschützten Garten- und Parkanlagen.
4.6
Soll von den abgestimmten Maßnahmen abgewichen werden, bedarf dies einer
erneuten vorherigen Abstimmung. Werden die Maßnahmen nicht in der abgestimmten
Art und Weise durchgeführt, darf insoweit eine Bescheinigung nicht erteilt
werden.
4.7
Aus Nachweisgründen sind Zeitpunkt und Inhalt der Abstimmung zwischen den
Beteiligten in geeigneter Weise schriftlich oder in Textform festzuhalten.
Dabei ist die Eigentümerin oder der Eigentümer auf
a) die Bedeutung der Abstimmung für die Erteilung einer Bescheinigung,
b) die Möglichkeit der Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW sowie
c) das eigenständige Prüfungsrecht des Finanzamts, vergleiche Nummer 7,
hinzuweisen. Wird bereits im Rahmen der Abstimmung festgestellt, dass nicht
alle Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Bescheinigung erfüllen, ist hierauf
ausdrücklich hinzuweisen.
5
Höhe der Aufwendungen
5.1
Es können nur tatsächlich angefallene Aufwendungen bescheinigt werden. Dazu
gehört nicht die eigene Arbeitsleistung der Eigentümerin oder des Eigentümers
oder die Arbeitsleistung unentgeltlich beschäftigter Personen. Zu den
bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehören aber die auf begünstigte Maßnahmen
entfallenden Lohn- und Gehaltskosten für eigene Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer, Material- und Betriebskosten, Aufwendungen für Arbeitsgeräte
sowie Gemeinkosten. Im Falle wiederkehrender Pflegemaßnahmen, insbesondere im
Zusammenhang mit gärtnerischen Anlagen, ist eine vorherige Abstimmung zwischen
Eigentümerin oder Eigentümer und der zuständigen Bescheinigungsbehörde einschließlich
der Vorlage eines Pflegekonzeptes erforderlich. Dieses hat eine detaillierte
Aufstellung der einzelnen Pflegemaßnahmen einschließlich einer Beschreibung
ihrer Art und jeweiligen Zielrichtung in Bezug auf die Erhaltung des
Denkmalwerts, den zeitlichen Aufwand und Umfang sowie die darauf im einzelnen
entfallenden Kosten zu beinhalten. Eine Abweichung von den ursprünglich
veranschlagten Kosten ist jedoch unschädlich. Genehmigungs- und
Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften
Baumaßnahme. Skonti oder sonstige Abzüge mindern die zu berücksichtigenden
Kosten. Die Prüfung schließt keine Preis- oder Angebotskontrolle ein.
Einbehaltene Sicherungsleistungen mindern die bescheinigungsfähigen Kosten
nicht.
5.2
Alle Rechnungsbeträge aus den detaillierten, nachvollziehbaren und
prüffähigen Rechnungen sind von der antragstellenden Person entsprechend dem
Vordruck gemäß Anlage zu Nummer 5 in Anlage 1, aufzulisten. Darin sind auch
Angaben zum Zahlbetrag und Zahlungsdatum der einzelnen Rechnungen, sowie zum
Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme zu tätigen.
5.3
Erforderlich ist die Vorlage der Schlussrechnungen. Abschlagsrechnungen und
Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung. Kassenzettel müssen Menge,
Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen. Der Bescheinigungsbehörde bleibt
das Recht zur Anforderung von Originalrechnungen und weiteren Unterlagen, zum
Beispiel Werkvertrag, Überweisungs- oder Zahlungsbeleg, die die Echtheit der
Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnungen nachweisen,
vorbehalten.
5.4
Ist die Vorlage der Schlussrechnung oder der Kalkulation wegen der
Insolvenz des Handwerkers nicht möglich, kann die Bescheinigung nur erteilt
werden, wenn die begünstigten Aufwendungen für das entsprechende Gewerk durch
ein von der Erwerberin oder dem Erwerber vorzulegendes Gutachten einer oder
eines Sachverständigen nachgewiesen werden und die Erwerberin oder der Erwerber
die Insolvenz des Auftragnehmers glaubhaft macht. Der an den Handwerker
gezahlte Pauschalpreis bildet die Obergrenze der bescheinigungsfähigen
Aufwendungen.
5.5
Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn
das Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur
Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der Kalkulation
verlangt werden. Der Bescheinigungsbehörde bleibt das Recht zur Anforderung von
Originalrechnungen, Original-Angebot und Original-Kalkulation vorbehalten.
Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder
geprüften Baumaßnahme.
5.6
Die Bescheinigungsbehörde hat zu bescheinigen, dass die dem
Bescheinigungsantrag zugrunde liegende Maßnahme durchgeführt wurde und die
Kosten durch Vorlage der Rechnungen nachgewiesen wurden.
5.7
Die eingereichte Rechnungsaufstellung ist zugleich Bestandteil der
Bescheinigung. Sie ist daher der Bescheinigung immer beizufügen. Die
Bescheinigungsbehörde hat darauf die anerkannten Aufwendungen kenntlich zu
machen.
5.8
Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehört auch die in den Rechnungen
ausgewiesene Umsatzsteuer. Soweit die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig
ist, kann die Bescheinigung auf Begehren der antragstellenden Person auf die
Nettorechnungsbeträge beschränkt werden. Schuldet die Bauherrin oder der
Bauherr die Umsatzsteuer aus den von ihr oder ihm bezogenen Leistungen nach §
13b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), welches zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, kann die von ihr oder
ihm an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer in die Bescheinigung einbezogen
werden. Voraussetzung ist, dass die Anmeldung und Zahlung der nach § 13b des
Umsatzsteuergesetzes geschuldeten Umsatzsteuer nachgewiesen ist.
5.9
Wenn
von der Bauherrin oder dem Bauherrn bei in Eigenleistung durchgeführten
Maßnahmen Nebenkosten wie zum Beispiel Aufwendungen für angeschaffte Werkzeuge
oder Maschinen, Fahrtkosten und ähnliches geltend gemacht werden, hat die
Bescheinigungsbehörde deren Erforderlichkeit dem Grunde nach zu bestätigen,
jedoch nicht zu bescheinigen. Dem Finanzamt bleibt die Prüfung der Höhe der
steuerbegünstigten Kosten vorbehalten. In diesen Fällen ist in der Spalte
„Prüfvermerk“ der Rechnungsaufstellung nach Anlage zu Nummer 5 in Anlage 1, ein
entsprechender Hinweis aufzunehmen.
5.10
In die Bescheinigung ist im Fall von Eigenleistungen nach Nummer 5.9
folgender Zusatz aufzunehmen:
„Die Bauherrin oder der Bauherr hat Maßnahmen in Eigenleistung durchgeführt. In
diesem Zusammenhang wurden über die bescheinigte Summe hinaus Nebenkosten
beantragt, vergleiche Rechnungsaufstellung. Die Prüfung und Zurechnung dieser
Kosten zu den gemäß § 10g EStG begünstigten Aufwendungen obliegt dem
Finanzamt.“
6
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
6.1
In die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die eine der für
Denkmalschutz, Denkmalpflege, Archivwesen oder ein anderes Kulturgut
zuständigen Behörden der Empfängerin oder dem Empfänger der Bescheinigung aus
öffentlichen Mitteln bewilligt hat. Für Denkmalschutz oder Denkmalpflege
zuständige Behörden in Nordrhein-Westfalen sind die jeweils örtlich zuständigen
Gemeinden, Kreise, Landschaftsverbände und Bezirksregierungen.
6.2
Werden solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt, ist
diese entsprechend zu ändern (§ 10g Absatz 3 Satz 2 EStG). Die
Bescheinigungsbehörde ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt gemäß § 4 MV
die Änderung der Bescheinigung mitzuteilen.
7
Prüfungsrecht des Finanzamts
7.1
Das Finanzamt hat zu prüfen,
a) ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
ausgestellt worden ist,
b) ob die bescheinigte Maßnahme an einem Kulturgut durchgeführt worden ist, das
im Eigentum der steuerpflichtigen Person steht,
c) ob das Kulturgut im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von
Einkünften im Sinne des § 2 EStG genutzt worden ist noch Gebäude oder
Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sind,
d) inwieweit die Aufwendungen etwaige aus der Nutzung des Kulturguts erzielte
Einnahmen, vergleiche hierzu auch Nummer 3 übersteigen,
e) in welcher Höhe die in der Rechnungsaufstellung enthaltenen, aber nicht
bescheinigten Nebenkosten, vergleiche hierzu Nummer 5 steuerrechtlich
Aufwendungen für das Kulturgut im Sinne des § 10g EStG sind,
f) ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder
worden sind sowie
g) in welchem Veranlagungszeitraum die Steuerbegünstigung erstmals in Anspruch
genommen werden kann.
7.2
Die Bindungswirkung der durch die Bescheinigungsbehörde ausgestellten
Bescheinigung erstreckt sich nicht auf die Punkte , die einer abschließenden
Prüfung durch das Finanzamt vorbehalten sind.
8
Gebührenpflicht
8.1
Die Bescheinigung ist gemäß § 27 Absatz 3 DSchG NRW gebührenpflichtig. Die
Gebühr ist, soweit die Gemeinde keine eigene Gebührenordnung nach § 2 Absatz 3
des Gebührengesetzes NRW vom 23. August 1999, das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert worden ist, erlassen hat,
nach Tarifstelle 3.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 8.
August 2023 (GV. NRW. S. 490), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Februar 2025 (GV. NRW. S. 238, ber. S. 270), geändert worden ist, zu berechnen.
8.2
Die Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
9
Schlussbestimmungen
9.1
Die in diesen Richtlinien angegebenen und erläuterten Beispiele sind
Regelbeispiele, die Inhalt, Ziel und Zweck der Richtlinien verdeutlichen
sollen. Eine im Einzelfall abweichende Sachbehandlung durch die
Bescheinigungsbehörde kann durch besondere denkmalbedingte Umstände
gerechtfertigt sein. Ein Remonstrationsrecht steht dem Finanzamt in diesen
Fällen nur zu, wenn solche besonderen Umstände im Einzelfall nicht vorliegen.
9.2
Ausnahmen von diesen Richtlinien bedürfen bei Kulturgütern im Sinne von §
10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 EStG der vorherigen textlichen Zustimmung
der Oberen Denkmalbehörde. Die Oberen Denkmalbehörden sollen im Übrigen die
Unteren Denkmalbehörden beim Ausstellen von Steuerbescheinigungen beraten und
im Rahmen ihrer Aufgabe nach dem Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), geändert worden ist,
beaufsichtigen.
9.3
Die Untere Denkmalbehörde unterrichtet die Obere Denkmalbehörde jährlich,
jeweils zum 31. Dezember, über die Anzahl der ausgestellten
Steuerbescheinigungen, jeweils mit Beträgen bis zu 250 000 Euro und von mehr
als 250 000 Euro. Von Bescheinigungen über mehr als 250 000 Euro übersendet die
Untere Denkmalbehörde der Oberen Denkmalbehörde jeweils eine Durchschrift oder
Ablichtung der ausgestellten Bescheinigung. In der Durchschrift oder Ablichtung
sind Anschrift und Anrede nicht anzugeben oder unkenntlich zu machen.
10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
10.1
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig treten
die Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des
Einkommensteuergesetzes vom 12. September 2019 (MBl. NRW. S. 433), die durch
Runderlass vom 10. Dezember 2024 (MBl. NRW. S. 1265) geändert worden sind,
außer Kraft.
10.2
Dieser Runderlass tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 182