Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 190 vom 10.12.2025
| Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen an Pflegeschulen |
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| zugehörige Anlagen : |
Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen an Pflegeschulen
2128
Zweite Änderung der
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
für Investitionen an Pflegeschulen
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
VII B 2 – 94.12.07
Vom 21. November 2025
1
Die Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen für Investitionen an Pflegeschulen vom 10. Dezember 2021 (MBl. NRW. S. 1050), die durch Runderlass vom 11. Oktober 2024 (MBl. NRW. S. 1018)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1 wird die Angabe „Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli
2021 (BGBl. I S. 2754)“ durch die Angabe „Artikel 8 des Gesetzes vom 28.
Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259)“ ersetzt.
2. In Nummer 5.3. wird die Angabe „, das zuletzt durch Artikel 9a des
Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist“ durch die
Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3. In Nummer 8.1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
4. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Runderlass
ersichtliche Fassung.
2
Der Runderlass tritt am Tag nach der
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.