Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 190 vom 10.12.2025

Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen an Pflegeschulen
Amtlich verbindliche PDF Fassung

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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen an Pflegeschulen

2128

Zweite Änderung der
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
für Investitionen an Pflegeschulen

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
VII B 2 – 94.12.07

Vom 21. November 2025

1
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen an Pflegeschulen vom 10. Dezember 2021 (MBl. NRW. S. 1050), die durch Runderlass vom 11. Oktober 2024 (MBl. NRW. S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1 wird die Angabe „Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)“ durch die Angabe „Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259)“ ersetzt.

2. In Nummer 5.3. wird die Angabe „, das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist“ durch die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

3. In Nummer 8.1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.

4. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2
Der Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

MB.NRW 2025 Nr. 190