Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 196 vom 10.12.2025
| Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit
26
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Integrationsagenturen
für die Belange von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und
Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration
Vom 3.
Dezember 2025
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach §§ 3 Absatz 2 Satz 2, 7 Absatz 1 und 12
Absatz 2 Satz 1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für
die Belange von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und Servicestellen für
Antidiskriminierungsarbeit.
1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf
Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Das Land fördert
folgende Maßnahmen:
2.1
Den Betrieb von Integrationsagenturen, welche die
gesellschaftliche Teilhabe von eingewanderten Menschen verbessern und das
friedliche und respektvolle Miteinander insbesondere in den jeweiligen
Sozialräumen stärken, in den folgenden Handlungsfeldern:
a)
Bürgerschaftliches Engagement von und für Menschen mit Einwanderungsgeschichte,
Potenzialerschließung für die Integrationsarbeit,
b)
Interkulturelle Öffnung von Diensten und Einrichtungen der sozialen
Infrastruktur,
c)
Sozialraumorientierte systematische und bedarfsorientierte Arbeit im
Lebensumfeld von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und
d)
Antidiskriminierungsarbeit.
2.2
Den Betrieb von Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit,
welche insbesondere Betroffene zum Thema Antidiskriminierung beraten und
unterstützen.
2.3
Die Durchführung von spezifischen Maßnahmen, welche die Integrationsagenturen
und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit bei der Umsetzung ihrer Ziele
und Aufgaben im Rahmen der Handlungsfelder unterstützen.
Servicestellen
für Antidiskriminierungsarbeit können darüber hinaus spezifische Maßnahmen zur
Weiterentwicklung der Qualität der Antidiskriminierungsarbeit, der Vernetzung
und der Öffentlichkeitsarbeit umsetzen.
2.4
Den Einsatz von Koordinatorinnen und Koordinatoren auf Regional-
oder Landesebene, welche folgende Aufgaben wahrnehmen:
a)
Koordination und kontinuierliche Praxisbegleitung sowie Überprüfung und
Weiterentwicklung der Integrationsagenturen und Servicestellen für
Antidiskriminierungsarbeit,
b)
Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des Förderprogramms,
c)
Umsetzung von Gremien- und Netzwerkarbeit,
d)
Öffentlichkeitsarbeit,
e)
Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen für die eingesetzten
Integrationsfachkräfte,
f)
Initiierung der Vernetzung mit anderen Diensten der sozialen Versorgung und
g)
Intensivierung der interkulturellen Öffnung in den oben genannten Diensten.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind die in der
Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege
Nordrhein-Westfalen vertretenen Mitgliedsverbände.
3.2
Es wird gemäß Nummer 12 der VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung
zugelassen, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die
Zuwendung mittels Weiterleitungsvertrags an Untergliederungen und
Mitgliedsorganisationen weiterleiten darf. Die für die Zuwendungsempfängerin
oder den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides
einschließlich Nebenbestimmungen sind der Empfängerin oder dem Empfänger der
Weiterleitung aufzuerlegen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger
hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Empfängerin oder den
Empfänger der Weiterleitung zu prüfen und nachzuweisen. Im Übrigen ist Nummer
12 der VV zu § 44 LHO zu beachten.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungsvoraussetzungen sind:
a) die Vorlage einer auf der Basis von aktuellen Bedarfen und Entwicklungen
erstellten Sozialraum- oder Bedarfsanalyse, welche nicht älter als zwei Jahre
ist,
b) das
Vorliegen einschlägiger fachlicher Abschlüsse der eingesetzten
Integrationsfachkräfte, also Bachelor-Abschluss in den Bereichen Soziale
Arbeit, Sozialpädagogik, Sozialwissenschaft oder eine gleichwertige
Qualifikation; als gleichwertig gelten die im „Handlungskonzept
Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit
Einwanderungsgeschichte und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit“ des
Landes in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung aufgeführten
Abschlüsse; über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde in Abstimmung
mit dem für Integration zuständigen Ministerium im Einzelfall,
c) die
Bestätigung einer Sprachkompetenz der eingesetzten Integrationsfachkräfte in
mindestens einer für die Arbeit vor Ort relevanten Sprache,
d) dass die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger sowie im Falle der
Weiterleitung der Zuwendung die Empfängerin oder der Empfänger der
Weiterleitung, sicherstellen, dass keine unter ihrer beziehungsweise seiner
Verantwortung beschäftigten und tätigen Personen, die rechtskräftig wegen einer
Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i,
184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236
des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind, in Wahrnehmung von Aufgaben im
Rahmen der beantragten Maßnahme(n) Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen,
betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben.
Hierzu entscheiden die jeweiligen Maßnahmeträger über
die Tätigkeiten, die auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts
dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das
Führungszeugnis nach § 30 a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Bundeszentralregistergesetz wahrgenommen werden dürfen und lassen sich vor
Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit ein entsprechendes Führungszeugnis zur
Einsicht vorlegen. Sofern die unter ihrer Verantwortung beschäftigten und
tätigen Personen ausschließlich oder auch die Staatsangehörigkeit eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, ist stattdessen ein
Europäisches Führungszeugnis gemäß § 30b des Bundeszentralregistergesetzes als
erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, das keine Eintragungen gemäß den
vorgenannten Straftatbeständen enthalten darf. Im Falle eines erstmaligen
Einsatzes sowie im Falle eines erneuten Einsatzes nach einer Unterbrechung im
Förderprogramm darf das entsprechende Führungszeugnis nicht älter als sechs
Monate sein und im Übrigen nicht älter als drei Jahre
e) bei
spezifischen Maßnahmen, dass
aa) ihnen ein Gesamtkonzept zugrunde liegt, welches im
Antragsverfahren eindeutig und umfassend beschrieben ist,
bb) einzelne niedrigschwellige Maßnahmen zu berücksichtigen sind,
soweit diese als Bestandteil im Rahmen einer Gesamtkonzeption eingebunden sind
und
cc) ihre
Durchführung zwingend Personal mit speziellen beruflichen Qualifikationen
erforderlich macht gemäß den Berufsabschlüssen der Integrationsfachkräfte, im
Sinne der Nummer 4.1 b); Personen ohne die entsprechenden Qualifikationen
können daher nur zur Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahmen eingesetzt werden
und
f) die
Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes von
Nordrhein-Westfalen entsprechende Arbeit der Organisationen bei Durchführung
der Maßnahmen.
4.2
Maßnahmen, die nach der Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von
Menschen mit Einwanderungsgeschichte und Servicestellen für
Antidiskriminierungsarbeit im Jahr 2025 gefördert wurden, können im
Jahr 2026 auf Antrag fortgesetzt werden. Maßnahmen, die nach der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für
die Belange von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und Servicestellen für
Antidiskriminierungsarbeit im Jahr 2026 gefördert wurden, können im Jahr 2027
auf Antrag fortgesetzt werden. Nummer 1.3.4 der VV zu § 44 LHO ist anzuwenden.
5
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Betrieb der Integrationsagenturen und Servicestellen für
Antidiskriminierungsarbeit
Gefördert
werden Personal- und Sachausgaben.
5.4.1.1
Personalausgaben
5.4.1.1.1
Integrationsfachkräfte
Jede
Integrationsagentur und Servicestelle für Antidiskriminierungsarbeit muss
regelmäßig mit mindestens einer Integrationsfachkraft betrieben werden, deren
Tätigkeit mindestens einem Vollzeitäquivalent entspricht. Die Förderung für ein
Vollzeitäquivalent kann aufgeteilt werden, wobei als Mindeststellenanteil eine
halbe Stelle festgelegt wird. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige
Bewilligungsbehörde.
Veränderungen
bestehender Stellenanteile sind nur mit vorheriger Einwilligung durch die
Bewilligungsbehörde zulässig.
5.4.1.1.2
Koordinatorinnen und Koordinatoren
Für jede
Integrationsfachkraft (Person) kann ein Stellenumfang von einem Fünfzehntel
Vollzeitäquivalent als Koordinationsstelle beantragt werden. Über begründete
Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde.
5.4.1.1.3
Zuwendungsfähig sind die voraussichtlich tatsächlich anfallenden
Personalausgaben. Ein Vollzeitäquivalent wird mit maximal 86 498,32 Euro
bemessen.
5.4.1.1.4
Fachkräfte, die als Integrationsfachkraft gefördert werden, können
nicht als weiteres Personal oder Honorarkraft in einer spezifischen Maßnahme
zusätzlich abgerechnet werden (Verbot der Doppelförderung).
5.4.1.1.5
Ein Stellensplitting in Bezug auf die Migrationsberatung für
Erwachsene sowie Jugendmigrationsdienste ist für die Integrationsfachkräfte
nicht zulässig. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die
Bewilligungsbehörde.
5.4.1.2
Sachausgaben
Die
Sachausgaben für die Integrationsfachkräfte sowie Koordinatorinnen und
Koordinatoren werden als fester Betrag in Höhe von 8 800 Euro pro
Vollzeitäquivalent bzw. gegebenenfalls anteilig bemessen.
5.4.2
Spezifische Maßnahmen
5.4.2.1
Bei den spezifischen Maßnahmen sind die notwendigen
maßnahmenbezogenen Personal-, Honorar- und Sachausgaben zuwendungsfähig.
5.4.2.2
Die Mindestförderhöhe für eine spezifische Maßnahme beträgt 5 000
Euro pro Haushaltsjahr.
5.5
Fördersatz
5.5.1
Die Zuwendung beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben.
5.5.2
Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen,
unentgeltlichen Arbeiten kann gemäß der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden
Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der
Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen als fiktive Ausgabe bei der Bemessung der Zuwendung
einbezogen werden. Eine Tätigkeit von Integrationsfachkräften im Rahmen des
bürgerschaftlichen Engagements für denselben Träger ist gemäß dem Runderlass nicht
zulässig. Fiktive Ausgaben für eine solche Tätigkeit können nicht geltend
gemacht werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Als
Auflagen sind folgende Regelungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:
a) Die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger wird verpflichtet,
sicherzustellen, dass sich die entwickelten Maßnahmen an dem „Handlungskonzept
Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Einwanderungsgeschichte
und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit“ des Landes an der zum
Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung orientieren,
b)
beabsichtigte Änderungen hinsichtlich der eingesetzten Vollzeitäquivalente in
einer Integrationsagentur oder einer Servicestelle für
Antidiskriminierungsarbeit bedürfen der vorherigen Einwilligung der
Bewilligungsbehörde,
c) Umzüge
von Integrationsagenturen oder Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit
bedürfen der vorherigen Einwilligung der Bewilligungsbehörde; Umzüge aus dem
Sozialraum hinaus bedürfen zusätzlich der vorherigen Einwilligung des für
Integration zuständigen Ministeriums und
d) die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger wird verpflichtet, an dem
„Verfahren Fachdatenerhebung NRW“ teilzunehmen, eine Erfolgskontrolle erfolgt
insbesondere auf Basis der jährlichen Erfassung der durchgeführten Maßnahmen
von Integrationsagenturen und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit im
„Verfahren Fachdatenerhebung NRW“.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Anträge auf
Gewährung von Zuwendungen sind für das Jahr 2026 innerhalb von vier Wochen nach
Veröffentlichung dieser Richtlinie und für das Jahr 2027 bis zum 31. Oktober 2026 jeweils für die ab dem 1. Januar
des Folgejahres beantragte Projektlaufzeit, bis zu 12 Monate, nach dem Muster
gemäß der Anlage 1 zu stellen. Das Antragsverfahren erfolgt unter Verwendung
des webbasierten Fachverfahrens integration.web
beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.
Dem Antrag
sind folgende Anlagen beizufügen:
a)
Aufgabenplanung und
b) aktuelle
Sozialraum- oder Bedarfsanalyse.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach
pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung des Zuwendungsbescheides gemäß dem
Muster der Anlage 2. Der Zuwendungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde in
integration.web beziehungsweise in einem
Nachfolgeprogramm elektronisch erstellt.
7.2.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Das
Verfahren zur Auszahlung von Zuwendungen erfolgt unter Verwendung des
webbasierten Fachverfahrens integration.web
beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.
Die
Auszahlung erfolgt auf Anforderung nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides
zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Sofern die
Auszahlungstermine im Sinne von Satz 1 nicht erreicht werden können, erfolgt
die Auszahlung frühestens nach dem Eintritt der Bestandskraft des
Zuwendungsbescheides. Die Nummern 7.2 und 8.6 der VV zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der
Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen
Nachweis.
7.4.1
Sachbericht
Der
Sachbericht ist im Rahmen der verpflichtenden Teilnahme an dem „Verfahren
Fachdatenerhebung NRW“ zu erbringen.
7.4.2
Zahlenmäßiger Nachweis
Der
zahlenmäßige Nachweis ist nach dem Muster gemäß der Anlage 3 zu erbringen. Das
Verfahren erfolgt unter Anwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die
Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und
die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in den Förderrichtlinien
Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt
am 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.