Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 198 vom 12.12.2025
| Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesumzugskostengesetz (LUKG) VVzLUKG- |
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesumzugskostengesetz (LUKG) VVzLUKG-
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
zum Landesumzugskostengesetz (LUKG)
VVzLUKG-
Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
AufS 23 - 11 - IV A 2
Vom 3. Dezember 2025
1
Zu § 1 des Landesumzugskostengesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1128),
im Folgenden LUKG
(bleibt frei)
2
Zu § 2 des LUKG
2.1
Zu Absatz 1 (bleibt frei)
2.2.
Zu Absatz 2 (bleibt frei)
2.3.
Zu Absatz 3
Bei der Berechnung der 30-Kilometer-Grenze ist die
kürzeste üblicherweise befahrene Strecke von der Wohnung zur Dienststätte
zugrunde zu legen. Üblicherweise befahrene Strecken sind die Verkehrswege, auf
denen die Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit
privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an,
welcher Verkehrsweg tatsächlich benutzt wird.
2.4
Zu Absatz 4
2.4.1
Für die Erfüllung des
Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob die berechtigte Person das
ausschließliche Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen
Personen gemeinsam gemietet hat, zum Beispiel im Rahmen einer Wohngemeinschaft.
2.4.2
Die
Wohnungsvoraussetzungen sind in Zweifelsfällen in geeigneter Weise, zum
Beispiel durch Vorlage des Mietvertrages, nachzuweisen.
2.5
Zu Absatz 5
2.5.1
Für einen eigenen
Hausstand ist es nicht ausreichend, wenn die berechtigte Person in der Wohnung oder
dem Haus der Eltern oder Angehörigen zweiten Grades ein Zimmer bewohnt, selbst
dann nicht, wenn sich die berechtigte Person an den Mietkosten beteiligt.
2.5.2
Einen Haushalt
unterhält, wer die Haushaltsführung bestimmt oder wesentlich mitbestimmt und
sich angemessen an den Kosten der Haushaltsführung beteiligt. Dies gilt
beispielsweise für die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den
Lebenspartner, die Lebensgefährtin, den Lebensgefährten, Mitbewohnerinnen oder
Mitbewohner, die die Wohnung oder das Haus der berechtigten Person mit dieser
gemeinsam bewohnen.
3
Zu § 3 LUKG
3.1.1
Die zuständige
Behörde für die Zusage der Umzugskostenvergütung ergibt sich aus den
Zuständigkeitsbestimmungen der obersten Dienstbehörden.
3.1.2
Vor dienstlichen Maßnahmen, mit denen eine Zusage der Umzugskostenvergütung
verbunden werden soll, ist die berechtigte Person zu hören; dabei sind auch die
umzugsbezogenen persönlichen und familiären Verhältnisse zu erörtern. Das
Ergebnis der Anhörung ist aktenkundig zu machen. Satz 1 gilt nicht für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen.
3.1.3
Die Zusage der
Umzugskostenvergütung ist ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt. Sie
kann daher nicht selbständig angefochten werden, um Anspruch auf
Trennungsentschädigung zu erlangen.
3.1.4
Die Zusage der
Umzugskostenvergütung wird durch Bekanntgabe an die berechtigte Person wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt in der Regel durch
Aushändigung der zugrunde liegenden Personalverfügung.
3.1.5
Eine Zusage der
Umzugskostenvergütung für einen Umzug aus einer vorläufigen Wohnung im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 8 des LUKG in eine
endgültige Wohnung darf nicht widerrufen werden, wenn das Dienstverhältnis der
berechtigten Person wegen Erreichens der Altersgrenze, Eintritts der
Dienstunfähigkeit oder des Todes beendet worden ist und die für die Anerkennung
nach § 4 Absatz 2 Nummer 8 des LUKG maßgebenden Gründe noch bestehen.
3.1.6
Ist die Zusage der
Umzugskostenvergütung nicht mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt
worden, kann diese nachträglich erteilt werden, wenn der Anspruch auf die
Umzugskostenvergütung nach § 3 Absatz 2 des LUKG noch geltend gemacht werden
kann.
Bei einem zwischenzeitlich durchgeführten Umzug kann die
Umzugskostenzusage innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Umzuges
erteilt werden.
Der Antrag auf Zusage der Umzugskostenvergütung innerhalb
der Frist des § 3 Absatz 2 des LUKG ist zur Wahrung der Frist ausreichend. Die
Zusage der Umzugskostenvergütung kann nach Ablauf der Frist erteilt werden.
3.2
Zu Absatz 2
Es ist ausreichend,
wenn die berechtigte Person erklärt, dass der Umzug durchgeführt wurde, zum
Beispiel indem die neue Anschrift mitgeteilt wird. Ein Nachweis des Umzugs
durch eine Meldebescheinigung ist nur auf ausdrückliche Anforderung der
Abrechnungsstelle hin beizubringen.
3.3.
Zu Absatz 3 (bleibt frei)
4.
Zu § 4 des LUKG
4.1
Zu Absatz 1
4.1.1
§ 4 Absatz 1 des LUKG
regelt die Fälle, in denen eine Zusage unter Berücksichtigung des § 4 Absatz 3
des LUKG erteilen werden muss, sofern nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz
4 des LUKG vorliegen.
4.1.2
Die Zusage der
Umzugskostenvergütung aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an
einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort ist dann nicht mehr
erforderlich, wenn der Versetzung eine andere dienstliche Maßnahme mit Zusage
der Umzugskostenvergütung an denselben Dienstort bereits vorausgegangen ist.
Voraussetzung ist jedoch, dass sich die dienstlichen Maßnahmen unmittelbar
aneinander anschließen.
4.1.3
§ 4 Absatz 1 Nummer 2
des LUKG betrifft den Fall des Vorwegumzugs. Eine Regelung hierzu findet sich
auch in § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Trennungsentschädigungsverordnung vom 6. Mai
2022 (GV. NRW. S. 771), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Februar
2025 (GV. NRW. S. 277) geändert wurde.
4.2
Zu Absatz 2
4.2.1
§ 4 Absatz 2 des LUKG
regelt die Fälle, in denen eine Zusage erteilt werden kann
(Ermessensentscheidung).
4.2.2
Aus Anlass der Einstellung
gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 des LUKG kann nach pflichtgemäßem Ermessen Umzugskostenvergütung
zugesagt werden, wenn qualifizierte Beschäftigte für die zu besetzende Stelle
anderenfalls nicht zu gewinnen sind. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig
zu machen.
4.2.3
Berechtigten ohne
eigenen Hausstand, die für die Dauer von mehr als sechs Monaten abgeordnet
werden, ist die Umzugskostenvergütung mit Beginn der dienstlichen Maßnahme
zuzusagen. Das gilt auch für den Rückumzug nach Aufhebung von Maßnahmen nach §
4 Absatz 2 Nummern 2, 4 oder5 des LUKG.
4.2.4
Die
Umzugskostenvergütung kann aus Anlass der Räumung einer der in § 4 Absatz 2
Nummer 7 des LUKG bezeichneten Wohnungen auf dienstliche Weisung nur zugesagt
werden, wenn die Wohnungen
a) für dienstliche Zwecke benötigt werden,
b) für Bedienstete benötigt werden, die
Trennungsentschädigung erhalten,
c) aus dienstlichen Gründen für andere Bedienstete
benötigt werden,
d) einkommensschwächeren Bediensteten zugewiesen werden
sollen oder
e) von Berechtigten wegen eines allgemein bestehenden
Wohnungsmangels am Dienstort geräumt werden sollen.
4.2.5
Die Zusage der
Umzugskostenvergütung kann nicht erteilt werden, wenn Berechtigte die Wohnung
ohnehin räumen wollen. Davon ist in den Fällen auszugehen, in denen zum
Beispiel. eine andere Wohnung bereits gemietet wurde oder ein eigenes Haus
(Eigentumswohnung) bezogen werden soll.
Die Umzugskostenvergütung kann ferner nicht zugesagt
werden, wenn Berechtigte
a) durch ihr Verhalten dem Vermieter das Recht zur
fristlosen Kündigung des Mietvertrages gegeben haben,
b) auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis entlassen
werden sollen oder
c) durch ihr Verhalten Anlass zur Entlassung aus dem
Dienstverhältnis gegeben haben.
4.2.6
Die Zuständigkeit für
die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung ergibt sich aus den
Zuständigkeitsbestimmungen der obersten Dienstbehörden.
Die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung ist
nur im Zusammenhang mit einer bereits erteilten Umzugskostenzusage möglich.
Bei einer Umzugskostenzusage ist es nur einmal möglich,
eine Wohnung als vorläufige Wohnung anzuerkennen.
Der Antrag auf Anerkennung einer Wohnung als vorläufige
Wohnung ist formlos möglich, ist jedoch aktenkundig zu machen.
Die Gründe für die Anerkennung als vorläufige Wohnung
können zum Beispiel in der weiten Entfernung zum Dienstort, in der Größe oder
Beschaffenheit der Wohnung oder in der Höhe der Miete liegen.
Bei der Bemessung der Höhe der Pauschale für
Beförderungsaufwendungen wird nicht zwischen dem Umzug in eine vorläufige
Wohnung und dem Umzug in eine endgültige Wohnung differenziert.
Die erforderliche vorherige Anerkennung liegt bei
rechtzeitiger Antragstellung auch vor, wenn eine zeitgerechte Entscheidung aus
Gründen verzögert worden ist, die die Berechtigten nicht zu vertreten haben.
Wird die vorläufige Wohnung zur endgültigen Wohnung, ist
die Anerkennung zu widerrufen.
4.3
Zu Absatz 3
4.3.1
Es ist nicht
erforderlich, dass die Berechtigten in das Einzugsgebiet des neuen Dienstortes
ziehen. Ausreichend ist es, wenn der neue Wohnort im räumlichen Zusammenhang
mit dem neuen Dienstort liegt und sich die Entfernung zwischen Wohnort und
Dienststätte erheblich verkürzt. Ein räumlicher Zusammenhang mit dem neuen
Dienstort besteht nicht, wenn durch die Lage der Wohnung eine ordnungsgemäße
Wahrnehmung der Dienstgeschäfte gefährdet ist.
4.3.2
Eine dienstliche
Veranlassung kann im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn sich die Entfernung
zur Dienststätte nur relativ gering, die tägliche Fahrzeit durch eine
günstigere Verkehrsanbindung aber wesentlich verkürzt.
4.4
Zu Absatz 4
4.4.1
Ein besonderer Grund
im Sinne des § 4 Absatz 4 des LUKG kann beispielsweise vorliegen, wenn im
Einzelfall oder erfahrungsgemäß die dem Dienstherrn nach dem Umzugskostenrecht
entstehenden Gesamtkosten wie zum Beispiel die Umzugskostenvergütung für den
Umzug und einen evtl. Rückumzug zuzüglich Trennungsentschädigung höher sein
werden, als die für die Dauer der dienstlichen Maßnahme voraussichtlich zu
zahlende Trennungsentschädigung. Dies gilt nicht, wenn der Umzug aus
dienstlichen Gründen notwendig ist oder unter Würdigung aller Umstände,
insbesondere der Familienverhältnisse, ein Verzicht auf den Umzug nicht
zugemutet werden kann. Der Kostenvergleich ist aktenkundig zu machen.
4.4.2
§ 4 Absatz 4 des LUKG
ermöglicht es auch, einer besonderen familiären Situation der Berechtigten und
der mit ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen Rechnung zu
tragen. Zugunsten dieser Berechtigten ist daher zum Beispiel bei Versetzungen
aus dienstlichen Gründen, bei denen von vornherein mit einer weiteren
Versetzung innerhalb von drei Jahren zu rechnen ist, von der Zusage der
Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn die Dienststelle unter Abwägung der
dienstlichen Belange und der persönlichen Verhältnisse der Berechtigten einen
Umzug an den neuen Dienstort für unangemessen hält. Entsprechendes gilt beim
Ausscheiden aus dem Dienst innerhalb von drei Jahren. Die Gründe der
Nichtzusage sind aktenkundig zu machen. Im Falle einer Abordnung oder
Versetzung von einem anderen Dienstherrn ist im Benehmen mit dem abgebenden
Dienstherrn zu prüfen, ob unter personalpolitischen Gesichtspunkten von der
Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen werden kann.
4.4.3
Der Verzicht auf die
Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Absatz 4 des LUKG ist schriftlich
oder elektronisch zu erklären.
4.5
Zu Absatz 5
4.5.1
Wird durch den
Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung ein anderer Umzug der
berechtigten Person notwendig, bedarf es für diesen einer neuen Zusage der
Umzugskostenvergütung.
4.5.2
Die Höhe der Auslagenerstattung wurde für Berechtigte
ohne eigenen Hausstand auf den in § 5 Absatz 1 des LUKG genannten Betrag, für
Berechtigte mit eigenem Hausstand auf die in § 8 Absatz 1 des LUKG genannten
Beträge begrenzt. Für Personen mit eigenem Hausstand berechnet sich der
Höchstbetrag nach der Anzahl der Personen, für die eine Pauschvergütung nach §
8 Absatz 1 des LUKG gewährt werden würde.
5
Zu § 5 des LUKG
5.1
Zu Absatz 1
Bei Berechtigten ohne
eigenen Hausstand sind mit der Pauschale des § 5 Absatz 1 des LUKG alle
Aufwendungen für den Umzug abgegolten.
5.2
Zu Absatz 2 (bleibt frei)
5.3
Zu Absatz 3 (bleibt frei)
5.4
Zu Absatz 4
5.4.1
Zuwendungen im Sinne
des § 5 Absatz 3 des LUKG sind sowohl Geldbeträge als auch Sachleistungen.
5.4.2
Beschäftigungsstelle
kann auch eine Stelle außerhalb des öffentlichen Dienstes sein.
5.5
Zu Absatz 5
Die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 5 Absatz 5 des LUKG
setzt nicht voraus, dass die Umzugskostenvergütung während des
Beamtenverhältnisses gewährt worden ist. Sie erfasst auch die
Umzugskostenvergütung aus der Zeit eines vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses.
Bei Anwendung der Vorschrift sind das Arbeitsverhältnis und das sich
anschließende Beamtenverhältnis als eine Einheit anzusehen
6
Zu § 6 des LUKG
6.1
Zu Absatz 1
6.1.1
Für die Frage, wie
viele Personen der Haushalt umfasst, ist die Anzahl der umziehenden Personen
maßgebend.
6.1.2
Auf Anforderung der
Abrechnungsstelle ist die Wohnfläche anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
6.2
Zu Absatz 2
Als Entfernung ist die kürzeste
üblicherweise befahrene Straßenverbindung von der alten zur neuen Wohnung
zugrunde zu legen.
7.1
Zu Absatz 1
Für die Berechnung der
Pauschale ist die kürzeste üblicherweise befahrene Straßenverbindung zwischen
alter und neuer Wohnung maßgebend. Maßgeblich sind nicht die tatsächlich
gefahrenen Kilometer der Hin- und Rückfahrt, sondern die Entfernungskilometer.
Dieser Wert wird auf volle Kilometer abgerundet, mal vier genommen und mit 30
Cent multipliziert. Die Höhe der Pauschale berechnet sich unabhängig von der
Anzahl der umziehenden Personen.
Beispiel:
Die Entfernung zwischen alter und neuer Wohnung beträgt
250,7 Kilometer.
Berechnung:
250 km x 4 = 1 000 km
mal 30 Cent = 300 Euro Fahrtkostenpauschale
7.2
Zu Absatz 2
§7 Absatz 2 des LUKG
betrifft die Fälle, in denen ins Ausland umgezogen wird, die nach § 13
Bundesumzugskostengesetz vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert
worden ist, jedoch nicht als Auslandsumzüge gelten.
8
Zu § 8 des LUKG
8.1
Zu Absatz 1
Mit der
Pauschvergütung werden alle sonstigen, nicht in den §§ 5,6, 7 und 9 des LUKG
bezeichneten Umzugsauslagen, wie zum Beispiel Maklergebühren oder Auslagen für
einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder der
Berechtigten, pauschal abgegolten.
8.2
Zu Absatz 2
Die Pauschale für sonstige Umzugsaufwendungen wird für
jede zur häuslichen Gemeinschaft gehörende umziehende Person nur einmalig
gezahlt. Wurden für diesen Umzug mehreren zur häuslichen Gemeinschaft
gehörenden Personen eine Umzugskostenzusage erteilt, führt dies nicht zu einer
Erhöhung oder Mehrfachgewährung der Pauschale nach § 8 des LUKG. Auch wenn bei
einem Umzug zwei oder mehr zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Personen eine
Umzugskostenzusage erhalten, wird nur einmal die Pauschale von 1 000 Euro für Berechtigte und für alle anderen zur
häuslichen Gemeinschaft gehörenden umziehenden Personen nur die Pauschale in
Höhe von 200 € gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 des LUKG gezahlt.
9
Zu § 9 des LUKG
Einfamilienhäuser stehen Wohnungen gleich.
10
Zu § 10 des LUKG
Verwaltungsvorschriften, Durchführungshinweise sowie
weitere Regelungen und Anweisungen des Bundes, welche die Umzugskostenvergütung
für Auslandsumzüge betreffen, sind sinngemäß anzuwenden.
11
Zu § 11 des LUKG (bleibt frei)
12
Zu § 12 des LUKG
12.1
Zu Absatz 1 (bleibt frei)
12.2
Zu Absatz 2 (bleibt frei)
12.3
Zu Absatz 3
Eine mögliche
Pauschvergütung für die Fahrtkosten kann zum Beispiel auch in der Überlassung
eines Tickets für den öffentlichen Personennahverkehr bestehen.
12.4
Zu Absatz 4
Die Ermittlung der Höhe der Fahrtkostenerstattung erfolgt einmalig mit der
erstmaligen Bewilligung der Fahrtkostenerstattung.
12.5
Zu Absatz 5 (bleibt frei)
12.6
Zu Absatz 6 (bleibt frei)
13
Zu § 13 des LUKG (bleibt frei)
14
Zu § 14 des LUKG (bleibt frei)
15
Zu § 15 des LUKG (bleibt frei)
16
Dieser
Runderlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Finanzministeriums vom 15.
November 1993 „Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesumzugskostengesetz
(VVzLUKG)“ (MBl. NRW. 1993 S. 1839), zuletzt geändert
durch Runderlass vom 5.November 2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1587), außer Kraft.
MB.NRW 2025
Nr. 198