Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 199 vom 12.12.2025
| Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Regionalen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen |
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| zugehörige Anlagen : |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Regionalen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen
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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Regionalen Beratung von Geflüchteten
in Nordrhein-Westfalen
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend,
Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Vom 27. November 2025
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das
Land gewährt nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des
Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a),
nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) jeweils in der
jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Regionale Beratung von
Geflüchteten.
1.2
Ein
Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Das
Land fördert Regionale Beratungsstellen, die Geflüchtete in Bezug auf
rechtliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen unterstützen. Die Stellen
beraten im Rahmen von Individual- und Gruppenberatungen zu Fragestellungen im
asyl- und aufenthaltsrechtlichen Kontext. Die Förderkonstruktion ergibt sich
aus dem Kurzkonzept zur Richtlinie in Anlage 1. Die Beratungsangebote richten
sich an Geflüchtete ohne gesicherten Aufenthaltsstatus mit Wohnsitz in einer
nordrhein-westfälischen Kommune.
2.2
Darüber
hinaus fördert das Land die Überregionale Fachbegleitung, die Maßnahmen zur
Fortbildung und Stärkung des fachlichen Austausches zwischen den geförderten
Stellen nach Nummer 2.1 koordinieren und umsetzen. Das kann unter anderem die
Erstellung von Informations- und Schulungsunterlagen sowie die Durchführung von
regionalen Veranstaltungen umfassen. Näheres dazu ist im Kurzkonzept zur
Richtlinie festgelegt.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen
und Zuwendungsempfänger sind Körperschaften des privaten Rechts, die
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 24) in der jeweils geltenden Fassung verfolgen und deren
Gemeinnützigkeit von der Finanzverwaltung festgestellt worden ist, sowie
Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die
Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
a) die Zuwendungsempfängerinnen
und Zuwendungsempfänger müssen eine Gewähr für eine den Zielen des
Grundgesetzes und der Verfassung des Landes von Nordrhein-Westfalen förderliche
Arbeit bieten,
b) Vorlage
eines Anerkennungsbescheides der Finanzverwaltung, der eine Anerkennung der
Gemeinnützigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers umfasst; über
Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde,
c) die für
die im Rahmen der Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 eingesetzten Personen müssen
während des gesamten Durchführungszeitraumes geeignet sein, eine Tätigkeit nach
§ 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der jeweils geltenden
Fassung, aufzunehmen und
d)
Vorliegen einschlägiger fachlicher Abschlüsse der eingesetzten Personen also
Bachelor-Abschluss in den Fachrichtungen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik,
Pädagogik, Soziologie, Politik-, Sozial- und Rechtswissenschaften oder das
Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation; als gleichwertig gelten die im
Kurzkonzept gemäß Anlage 1 aufgeführten Abschlüsse; über Ausnahmen entscheidet
die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem für Integration zuständigen
Ministerium im Einzelfall.
4.2
Maßnahmen, die nach der Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen zur Regionalen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen vom
18. März 2025 im Jahr 2025 gefördert wurden, können im Jahr 2026 auf Antrag
fortgesetzt werden. Maßnahmen, die nach der Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen zur Regionalen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen für
das Jahr 2026 gefördert wurden, können im Jahr 2027 auf Antrag fortgesetzt
werden. Nummer 1.3.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Landeshaushaltsordnung
ist anzuwenden.
4.3
Eine
Doppelförderung ist ausgeschlossen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig
sind Personal- und Sachausgaben.
5.4.1
Personalausgaben
Zuwendungsfähig sind
tatsächlich anfallende Personalausgaben für den Einsatz von Fachkräften, die
eindeutig den Maßnahmen nach dieser Richtlinie zuzurechnen sind. Sie werden
bemessen mit einem Betrag in Höhe von bis zu 54 200 Euro je Vollzeitäquivalent
und Jahr.
Bei Teilzeitstellen ist
die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben entsprechend abzusenken. Nicht
zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Teilzeittätigkeiten, die weniger als
ein Viertel eines Vollzeitäquivalents umfassen.
5.4.2
Sachausgaben
5.4.2.1
Förderungen gemäß Nummer 2.1:
5.4.2.1.1
Sachausgaben,
die im Rahmen der Tätigkeit als Beratungsfachkraft entstehen, werden mit einem
Jahresbetrag bis zur Höhe von 8 000 Euro pro Vollzeitäquivalent beziehungsweise
bei Teilzeittätigkeiten anteilig bezuschusst. Zuwendungsfähig sind
insbesondere:
a) Ausgaben
für Arbeitsräume und
b) Ausgaben
zur Ausstattung und für den Betrieb von Büroarbeitsplätzen.
5.4.2.1.2
Honorarausgaben
insbesondere für externe Übersetzungs-, Sprachmittler- und
Dolmetschertätigkeiten werden mit einem Jahresbetrag bis zur Höhe von 2 000
Euro pro Vollzeitäquivalent beziehungsweise bei Teilzeittätigkeiten anteilig
bezuschusst.
5.4.2.2
Förderungen gemäß Nummer 2.2:
Sachausgaben
für die Überregionale Fachbegleitung werden mit einem Jahresbetrag bis zur Höhe
von 8 000 Euro pro Vollzeitäquivalent beziehungsweise bei Teilzeittätigkeiten
anteilig bezuschusst. Zuwendungsfähig sind insbesondere:
a) Ausgaben
für Arbeitsräume und
b) Ausgaben
zur Ausstattung und für den Betrieb von Büroarbeitsplätzen.
5.4.3
Ausgaben
für Leasingraten oder Miete, welche für Sachausgaben gemäß Nummer 5.4.2.1.1
oder 5.4.2.2 innerhalb des Bewilligungszeitraumes anfallen, sind
zuwendungsfähig, sofern sie unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit die wirtschaftlichere Alternative darstellen; sofern
wirtschaftlichere Möglichkeiten bestehen, die Nutzung eines Wirtschaftsgutes
beispielsweise durch Kauf zu erreichen, sind diese zu nutzen.
5.4.4
Nicht
zuwendungsfähig sind Ausgaben, die sich dem Zuwendungszweck nicht zurechnen
lassen. Dies sind insbesondere
a) Bankspesen und
Sollzinsen, insbesondere Darlehens- und Kontokorrentkreditzinsen,
b) Ausgaben für den
Kauf von Fahrzeugen, Immobilien und Grundstücken einschließlich Notargebühren,
c) Bußgelder,
Geldstrafen, Prozesskosten, Mahnkosten,
d) Kautionen,
e) Ausgaben
für Dekorationsartikel, Pflanzen, Lebens- und Genussmittel sowie Küchengeräte
und
f)
Strafzinsen bei Rückforderungen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Zuwendungsbescheid
6.1.1
Förderungen gemäß Nummer 2.1
Durch
Auflage im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass
a) ein für den
Durchführungszeitraum geltender Nachweis über die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit im Sinne der Nummer 4.1 Buchstabe b unverzüglich nach Erhalt
des Nachweises bei der Bewilligungsbehörde in Kopie einzureichen ist,
b) die bei den
Maßnahmen im Antrag angegebenen regelmäßig wiederkehrenden, festen
Beratungszeiten öffentlich einsehbar bekanntzumachen sind,
c) die
Beratungsleistungen unentgeltlich zu erbringen sind,
d) die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet wird, am
„Verfahren Fachdatenerhebung NRW“ teilzunehmen und
e) die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet wird,
sicherzustellen, dass sich die Regionale Beratung an dem als Anlage 1
beigefügten „Kurzkonzept Regionale Beratung für Geflüchtete“ des Landes in der
zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung orientiert.
6.1.2
Förderungen gemäß Nummer 2.2
Durch
Auflage im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass
a) ein für den
Durchführungszeitraum geltender Nachweis über die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit im Sinne der Nummer 4.1 Buchstabe b unverzüglich nach Erhalt
des Nachweises bei der Bewilligungsbehörde in Kopie einzureichen ist,
b) die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet wird, einen
Sachbericht gemäß Nummer 7.4.1 zu erbringen,
c) die
Beratungsleistungen mit Ausnahme der Durchführung von Fach- beziehungsweise
Fortbildungsveranstaltungen unentgeltlich zu erbringen sind und
d) die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet wird,
sicherzustellen, dass sich die Überregionale Fachbegleitung an dem als Anlage 1
beigefügten „Kurzkonzept Regionale Beratung für Geflüchtete“ des Landes in der
zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung orientiert.
6.2
Bleibt
ein Vollzeitäquivalent, für das Zuwendungen gewährt wurden, ganz oder teilweise
für mehr als drei Monate unbesetzt, sind die entsprechend bewilligten
Zuwendungen für Personal- und Sachausgaben insoweit zu widerrufen. Gleiches
gilt für Stellenanteile.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Antragstellung
Anträge auf Gewährung
von Zuwendungen sind für das Jahr 2026 innerhalb von vier Wochen nach
Veröffentlichung dieser Richtlinie und für das Jahr 2027 bis zum 31. Oktober
2026 gemäß der Anlage 2 zu stellen. Die jeweilige Projektlaufzeit beginnt
frühestens ab dem 1. Januar und endet maximal zum 31. Dezember des beantragten
Jahres. Das Antragsverfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten
Fachverfahrens förderung.nrw beziehungsweise eines
Nachfolgeprogramms.
7.1.2
Antragsunterlagen
Den
Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Kopie
des aktuellen geltenden Nachweises der Finanzverwaltung über die Anerkennung
der Gemeinnützigkeit gemäß § 52 der Abgabenordnung an die Antragstellerin oder
den Antragsteller, welcher nicht vorläufig und nicht älter als drei Jahre ist,
b)
Bestätigung gemäß der Anlage 3 durch die Zuwendungsempfängerin oder den
Zuwendungsempfänger über die Eignung des Personals für Maßnahmen gemäß Nummer
2.1, das eine Tätigkeit nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes
aufnehmen soll; es wird bestätigt, dass
bb) sofern das Personal
für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 ausschließlich oder auch die Staatsangehörigkeit
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, ein Europäisches
Führungszeugnis gemäß § 30b des Bundeszentralregistergesetzes als erweitertes
Führungszeugnis vorgelegt hat, welches im Falle eines erstmaligen Einsatzes
sowie im Falle eines erneuten Einsatzes nach einer Unterbrechung im Rahmen des
Förderprogramms nicht älter als sechs Monate, im Übrigen nicht älter als drei
Jahre ist und welches keine Eintragungen vergleichbarer Straftatbestände gemäß
Buchstabe aa enthält,
c) eine Kopie der
Nachweise über die nach Nummer 4.1 Buchstabe d erforderliche Qualifikation des
Personals, welches eingesetzt werden soll, oder Kopie der Nachweise über die
Qualifikation, die gemäß Nummer 4.1 Buchstabe d im begründeten Ausnahmefall als
geeignet anerkannt werden kann,
d) eine
Kopie des aktuellen Vereinsregisterauszugs und der aktuell geltenden Satzung,
sofern die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller ein eingetragener
Verein ist und
e) eine
Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs, sofern die Antragstellerin
beziehungsweise der Antragsteller eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft zum
Beispiel in Form einer GmbH ist.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die
Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter
Verwendung der Zuwendungsbescheide nach den Mustern gemäß den Anlagen 4 und 5.
Der Zuwendungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde im webbasierten
Fachverfahren förderung.nrw beziehungsweise einem
Nachfolgeprogramm elektronisch erstellt.
7.2.2
Bewilligungsbehörde
ist die Bezirksregierung Arnsberg.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Das Verfahren zur
Auszahlung von Zuwendungen erfolgt unter Verwendung des webbasierten
Fachverfahrens förderung.nrw beziehungsweise eines
Nachfolgeprogramms.
Die
Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf Anforderung
frühestens zum 15. März, 15. Juni und 15. Oktober
eines Jahres. Sofern die Auszahlungstermine im Sinne von Satz 2 nicht erreicht
werden können, erfolgt die Auszahlung frühestens nach dem Eintritt der
Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Nummern 7.2 und 8.6 der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung finden keine
Anwendung.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis
besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
7.4.1
Sachbericht
Der Sachbericht der
Beratungsstellen gemäß Nummer 2.1 besteht aus den Daten, die im Rahmen der
verpflichtenden Teilnahme am „Verfahren Fachdatenerhebung NRW“ zu erbringen
sind. Der Sachbericht der Überregionalen Fachbegleitung gemäß Nummer 2.2
besteht aus der Anlage 6.1, die mit dem Verwendungsnachweis im webbasierten
Fachverfahren förderung.nrw beziehungsweise eines
Nachfolgeprogramms hochzuladen ist.
7.4.2
Zahlenmäßiger Nachweis
Der zahlenmäßige
Nachweis ist nach dem Muster gemäß der Anlage 6 zu erbringen. Das Verfahren
erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens förderung.nrw
beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die
Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und
die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in
dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser
Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.
Dezember 2027 außer Kraft.