Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 202 vom 12.12.2025

Änderung der „Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein“
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Änderung der „Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein“

21210

Änderung der
„Verwaltungsgebührenordnung der
Apothekerkammer Nordrhein“

Vom 5. November 2025

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 5. November 2025 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, folgende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung beschlossen:

Artikel I

Die Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 11. Dezember 1996 (MBl. NRW. 1997 S. 355), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. November 2020 (MBl. NRW. S. 888), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 werden die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ und die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.

b) In Nummer 15a. wird die Angabe „oder endgültige Absage“ gestrichen.

c) In Nummer 16. wird die Angabe „Versorgung.“ durch die Angabe „Versorgung,“ ersetzt. 

d) Nach Nummer 16. werden die folgenden Nummern 17. und 18. eingefügt:
„17. Entscheidung über die Zulassung zum Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 50b bis § 50d des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) am Maßstab des Referenzberufs der/des Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (Validierungsverfahren)                  350,00 Euro,

 18. Durchführung des Validierungsverfahrens                       1.150,00 Euro.“

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3
Fälligkeit

Die Verwaltungsgebühren gemäß § 1 Abs. 1 Nummer 1. bis 17. sind bei Antragstellung fällig. Die Verwaltungsgebühr gemäß § 1 Abs. 1 Nummer 18. ist mit Zulassung des Antragstellers zum Validierungsverfahren fällig. Die Zahlung ist in der Regel Voraussetzung für die Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung.“

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5
Rückzahlung

(1) Kostenbefreiung beziehungsweise Kostenermäßigung ist auf Antrag möglich, wenn dies billigerweise oder durch Vermeidung von sozialen Härten geboten erscheint.

(2) Bei Rücktritt vor der Prüfung, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Verwaltungsgebühren.“

Artikel II

Diese Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 13. November 2025

Dr. Armin  H o f f m a n n

Präsident

Genehmigt.

Düsseldorf, den 2. Dezember 2025

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

H a m m

MB.NRW 2025 Nr. 202