Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 62 vom 22.11.1999 Seite 1211 bis 1246
Meldung von Nebeneinnahmen |
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zugehörige Anlagen : |
Meldung von Nebeneinnahmen
203022
Meldung von Nebeneinnahmen
Gem. RdErl. d. Innenministeriums – II A 1 – 1.55 – 6/99 –
u.d. Finanzministeriums – B 1110 – 71.2 – IV B 2 –
v. 11.10.1999
Nach § 71 LBG haben Beamtinnen und Beamte ihrer oder ihrem Dienstvorgesetzten eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen vorzulegen, die sie für eine genehmigungspflichtige oder eine nach § 69 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 b LBG nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten haben, wenn die Einnahmen insgesamt eine bestimmte Höchstgrenze übersteigen.
Die Aufstellung der Nebeneinnahmen ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes nach einem vom Innenministerium und Finanzministerium erstellten Muster vorzulegen (vgl. VV 3.1 zu § 71 LBG). Dieser Mustervordruck (Anl. 1) wird hiermit bekanntgegeben.
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird die Anwendung dieses Runderlasses empfohlen.
Der Gem. RdErl. v. 28.1.1983 (SMBl. NRW. 203022) wird aufgehoben.
Anlage 1 (Meldung von Nebeneinnahmen),pdf.file
-MBl. NRW. 1999 S. :1212