Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 67 vom 10.12.1999 Seite 1313 bis 1340
Genehmigung von Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen und ihrer Bediensteten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit |
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Genehmigung von Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen und ihrer Bediensteten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
I.
203205
Genehmigung von Dienstreisen
der Leiterinnen und Leiter von Behörden und
Einrichtungen und ihrer Bediensteten
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
RdErl. d. Ministeriums für Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit v. 2.11.1999
- I A 1 - 2522 -
Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes
– LRKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW S. 738) und des § 1 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung - ARVO - vom 22. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 743) erteile ich hiermit den Leiterinnen und Leitern der Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereiches jeweils für ihre Person allgemein die Genehmigung, Inlandsdienstreisen sowie Auslandsdienstreisen im europäischen Bereich durchzuführen. Ferner ermächtige ich sie, für ihre Bediensteten in meinem Geschäftsbereich Auslandsdienstreisen im europäischen Raum generell und Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich bis zu sieben Tagen eigenverantwortlich zu genehmigen. Für längere Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich gilt § 1 Abs. 2 ARVO.
Von dieser Ermächtigung darf nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes und unter Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes in dem dienstlich unumgänglich notwendigen Umfang im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden.
Der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales v. 24.7.1996 - I B 3 - 2522 (n.v.) - wird für meinen Geschäftsbereich aufgehoben.
- MBl. NRW. 1999 S. 1314