Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 67 vom 10.12.1999 Seite 1313 bis 1340

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der aktivierenden Erholung für alte Menschen mit geringem Einkommen Rd.Erl. Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit – 11.11.1999 – IV A 5 – 5160.11 -
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der aktivierenden Erholung für alte Menschen mit geringem Einkommen Rd.Erl. Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit – 11.11.1999 – IV A 5 – 5160.11 -

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung der aktivierenden Erholung für alte Menschen
mit geringem Einkommen
Rd.Erl. Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und
Gesundheit – 11.11.1999 – IV A 5 – 5160.11 -

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen der aktivierenden Erholung alter Menschen mit ge-ringem Einkommen, um diesen gemeinschaftliche Aktivitäten zu ermöglichen und die soziale Integration zu fördern.

1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die beteiligten Behörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Teilnahme alter Menschen mit geringem Einkommen an Erholungsmaßnahmen, die von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege oder ihren Unterglie-derungen, Kirchengemeinden und Kirchenkreisen selbst geplant und durchgeführt werden.

3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossen sind. Die gewährten Landeszuwendungen dürfen an die Untergliederungen, Kirchengemeinden und Kirchenkreise weitergegeben werden.

4
Art und Umfang der Höhe der Zuwendung

4.1
Zuwendungsart:
Projektförderung

4.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
Der Festbetrag beträgt 45,00 DM pro Verpflegungstag und förderfähigem Teilnehmer.

4.3
Form der Zuwendung:
Zuschuss

5
Verfahren

5.1
Antragsverfahren
Die Zuwendungsempfänger sind von der Antragstellung befreit. Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände legt mir rechtzeitig einen Verteilungsvorschlag für die Mittelbewilligung vor.

Anlage 1
5.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Die Bewilligung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1 vorzunehmen.

5.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird nach den Regelungen des Muster-Zuwendungsbescheides ausgezahlt.

Anlage 2
5.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 2 zu verlangen.

5.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rücknahme oder den Widerruf eines Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit diese Richtlinien keine abweichenden Regelungen vorsehen.

6
Inkrafttreten

Die Richtlinien gelten ab 1. Januar 2000 bis längstens 31. Dezember 2002. Die vorläufigen Bewirtschaftungsgrundsätze (Rd.Erl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20.2.1997 – II B 3-5622.1 – n.v.-) hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 1999 auf.

Anlage1 ,pdf.file

Anlage2 ,pdf.file

MBl. NRW 1999 S. 1317