Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 42 vom 13.10.2003 Seite 1125 bis 1148
Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen und Raumkulturen und für Schulung des Kontrollpersonals RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-5 – 2342/2-3688 v. 17.9.2003 |
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Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen und Raumkulturen und für Schulung des Kontrollpersonals RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-5 – 2342/2-3688 v. 17.9.2003
7823
Durchführung von Kontrollen
an Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen und Raumkulturen
und für Schulung des Kontrollpersonals
RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-5 – 2342/2-3688
v. 17.9.2003
Nach
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986
(BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni
2002 (BGBl. I S. 2076), können Verfügungsberechtigte und Besitzer von
Pflanzenschutzgeräten verpflichtet werden, im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte
prüfen zu lassen. Die Erste Verordnung zur Änderung der
Pflanzenschutzmittelverordnung vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1049) bestimmt,
dass Pflanzenschutzgeräte, die sich am 30. Juni 1993 im Gebrauch befinden,
erstmals nach den Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen sind. Die
Anforderungen an das zur Kontrolle eingesetzte Personal der Kontrollstellen
ergeben sich aus § 1 der Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die
Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten vom 20. April 1993 (GV. NRW. S. 306/SGV. NRW. 7823).
Zur
Ausführung dieser Vorschriften wird bestimmt:
1
Begriffsbestimmungen
im Sinne
dieses Runderlasses sind:
1.1
Kontrolle:
Die Prüfung nach § 7 Abs. 1 bis 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 28.
Juli 1987 (BGBl. I S. 1754), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. November 2001 (BGBl. I S. 3031).
1.2
Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen und Raumkulturen:
Pflanzenschutzgeräte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung.
1.3
Prüfplakette:
Prüfplakette nach § 7 Abs. 4 bis 6 Pflanzenschutzmittelverordnung sowie nach §
2 Nr. 3 der Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von
Pflanzenschutzgeräten.
2
Kontrollordnung für Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen und Raumkulturen
2.1
Durchführung der Kontrollen
Die
Kontrollen sind gemäß der Richtlinie 1-3.2.1 des Teils VII der Richtlinien der
BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten durchzuführen.
2.2
Das Ergebnis der Kontrolle jedes Pflanzenschutzgerätes ist in einem
schriftlichen Kontrollbericht gemäß der Richtlinie 1-3.2.1 des Teils VII der
Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten mindestens 3-fach
aufzuzeichnen. Die Dosierwerte wie Düsenausstoß und Spritzdruck sollen
überprüft und festgehalten werden. Vom Kontrollbericht wird je eine
Ausfertigung der Besitzerin oder dem Besitzer und der zuständigen Behörde
ausgehändigt. Die Kontrollstellen haben jeweils eine Durchschrift 10 Jahre
aufzubewahren.
2.3
Bezug von Prüfplaketten
Berechtigt
zur Beschaffung von Prüfplaketten sind die zuständige Behörde und die von ihr
beauftragten Stellen. Diese führen einen Nachweis über die Abgabe der
Plaketten. Die Kontrollstellen beschaffen auf ihre Kosten die Prüfplaketten bei
der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle. Die
Kontrollstellen haben einen Nachweis über die Verwendung der Prüfplaketten zu
führen. Die Nachweise sind nach Aufforderung der zuständigen Behörde
vorzulegen.
2.4
Kontrollentgelt
Für
die Kontrolle wird ein Entgelt erhoben.
3
Schulung des Kontrollpersonals
3.1
Die folgende Auflistung enthält die Themen, die während einer Schulung des
Kontrollpersonals zu behandeln sind. Die zu vermittelnden Inhalte ergeben sich
aus dem Pflanzenschutzgesetz, der Pflanzenschutzmittelverordnung, der
Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten
und den Nummern 1 und 2 dieses Runderlasses.
3.2
Schulungsthemen
3.2.1
Bedeutung und Notwendigkeit der Kontrolle
3.2.2
Rechtliche Grundlagen der Kontrolle
- Pflanzenschutzgesetz
- Pflanzenschutzmittelverordnung
- Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von
Pflanzenschutzgeräten
- Verwaltungsvorschrift für eine Kontrollordnung und für die Schulung des
Kontrollpersonals
3.2.3
Regelung der Pflanzenschutzgerätekontrolle
- Voraussetzungen für die Anerkennung des Kontrollbetriebes
- Rechte des Kontrollbetriebes
- Pflichten des Kontrollbetriebes
3.2.4
Allgemeines zur Kontrolle
- Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte
- Merkmale zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen
- Identifizierung des Gerätetyps und der Ausführung
- Sachgerechte Bedienung des Pflanzenschutzgerätes
- Sachgerechte Bedienung der Kontrollausrüstungen
- Bezug von Kontrollbögen und Plaketten
- Berichterstattung über die Verwendung der Plaketten
3.2.5
Durchführung der Kontrolle
- Vorbereitung des Pflanzenschutzgerätes durch die Praktikerin oder den
Praktiker
- Zulassung des Pflanzenschutzgerätes zur Gerätekontrolle
- Einbau der Kontrolleinrichtungen
- Durchführung der Messungen
- Fehlersuche und Fehlerbeseitigung
- Ausfüllen des Kontrollberichtes
- Beurteilung des Gerätes
- Entscheidung über die Plakettenvergabe.
4
Dieser
RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt
der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom
12.7.1993 (MBl. NRW. S. 1545) außer Kraft.
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MBl. NRW. 2003 S. 1128