Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 42 vom 13.10.2003 Seite 1125 bis 1148

Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen und Raumkulturen und für Schulung des Kontrollpersonals RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-5 – 2342/2-3688 v. 17.9.2003
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Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen und Raumkulturen und für Schulung des Kontrollpersonals RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-5 – 2342/2-3688 v. 17.9.2003

7823

Durchführung von Kontrollen
an Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen und Raumkulturen
und für Schulung des Kontrollpersonals

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-5 – 2342/2-3688
v. 17.9.2003

Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076), können Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflanzenschutzgeräten verpflichtet werden, im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte prüfen zu lassen. Die Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1049) bestimmt, dass Pflanzenschutzgeräte, die sich am 30. Juni 1993 im Gebrauch befinden, erstmals nach den Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen sind. Die Anforderungen an das zur Kontrolle eingesetzte Personal der Kontrollstellen ergeben sich aus § 1 der Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten vom 20. April 1993 (GV. NRW. S. 306/SGV. NRW. 7823).

Zur Ausführung dieser Vorschriften wird bestimmt:

1
Begriffsbestimmungen
im Sinne dieses Runderlasses sind:

1.1
Kontrolle:
Die Prüfung nach § 7 Abs. 1 bis 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1754), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.
November 2001 (BGBl. I S. 3031).

1.2
Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen und Raumkulturen:
Pflanzenschutzgeräte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung.

1.3
Prüfplakette:
Prüfplakette nach § 7 Abs. 4 bis 6 Pflanzenschutzmittelverordnung sowie nach § 2 Nr. 3 der Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten.

2
Kontrollordnung für Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen und Raumkulturen

2.1
Durchführung der Kontrollen

Die Kontrollen sind gemäß der Richtlinie 1-3.2.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten durchzuführen.

2.2
Das Ergebnis der Kontrolle jedes Pflanzenschutzgerätes ist in einem schriftlichen Kontrollbericht gemäß der Richtlinie 1-3.2.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten mindestens 3-fach aufzuzeichnen. Die Dosierwerte wie Düsenausstoß und Spritzdruck sollen überprüft und festgehalten werden. Vom Kontrollbericht wird je eine Ausfertigung der Besitzerin oder dem Besitzer und der zuständigen Behörde ausgehändigt. Die Kontrollstellen haben jeweils eine Durchschrift 10 Jahre aufzubewahren.

2.3
Bezug von Prüfplaketten

Berechtigt zur Beschaffung von Prüfplaketten sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Stellen. Diese führen einen Nachweis über die Abgabe der Plaketten. Die Kontrollstellen beschaffen auf ihre Kosten die Prüfplaketten bei der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle. Die Kontrollstellen haben einen Nachweis über die Verwendung der Prüfplaketten zu führen. Die Nachweise sind nach Aufforderung der zuständigen Behörde vorzulegen.

2.4
Kontrollentgelt

Für die Kontrolle wird ein Entgelt erhoben.

3
Schulung des Kontrollpersonals

3.1
Die folgende Auflistung enthält die Themen, die während einer Schulung des Kontrollpersonals zu behandeln sind. Die zu vermittelnden Inhalte ergeben sich aus dem Pflanzenschutzgesetz, der Pflanzenschutzmittelverordnung, der Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten und den Nummern 1 und 2 dieses Runderlasses.

3.2
Schulungsthemen

3.2.1
Bedeutung und Notwendigkeit der Kontrolle

3.2.2
Rechtliche Grundlagen der Kontrolle
- Pflanzenschutzgesetz
- Pflanzenschutzmittelverordnung
- Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten
- Verwaltungsvorschrift für eine Kontrollordnung und für die Schulung des Kontrollpersonals

3.2.3
Regelung der Pflanzenschutzgerätekontrolle
- Voraussetzungen für die Anerkennung des Kontrollbetriebes
- Rechte des Kontrollbetriebes
- Pflichten des Kontrollbetriebes

3.2.4
Allgemeines zur Kontrolle
- Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte
- Merkmale zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen
- Identifizierung des Gerätetyps und der Ausführung
- Sachgerechte Bedienung des Pflanzenschutzgerätes
- Sachgerechte Bedienung der Kontrollausrüstungen
- Bezug von Kontrollbögen und Plaketten
- Berichterstattung über die Verwendung der Plaketten

3.2.5
Durchführung der Kontrolle
- Vorbereitung des Pflanzenschutzgerätes durch die Praktikerin oder den Praktiker
- Zulassung des Pflanzenschutzgerätes zur Gerätekontrolle
- Einbau der Kontrolleinrichtungen
- Durchführung der Messungen
- Fehlersuche und Fehlerbeseitigung
- Ausfüllen des Kontrollberichtes
- Beurteilung des Gerätes
- Entscheidung über die Plakettenvergabe.

4
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 12.7.1993 (MBl. NRW. S. 1545) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2003 S. 1128