Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 43 vom 29.10.2003 Seite 1149 bis 1166

Verwaltungsvorschriften zum StKFG und zur RVO-StKFG (VV-StKFG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 1.10.2003 - 321 - 2.03.07.02
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Verwaltungsvorschriften zum StKFG und zur RVO-StKFG (VV-StKFG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 1.10.2003 - 321 - 2.03.07.02

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Verwaltungsvorschriften zum StKFG und zur RVO-StKFG
(VV-StKFG NRW)

RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung
vom 1.10.2003 - 321 - 2.03.07.02

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz – StKFG) vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36) wird folgende Regelung erlassen:

Zu § 2 Abs. 2 StKFG

A.
Allgemeines

I
Die Einrichtung von Studienkonten erfolgt für deutsche und ausländische Studierende. Mit Ausnahme der Studierenden nach § 68 Abs. 3 HG oder § 36 Abs. 1 S.1 KunstHG i.V.m. § 68 Abs. 3 WissHG und der Studierenden nach § 69 S. 3 HG bzw. § 36 Abs. 1 S. 1 KunstHG i.V.m. § 68 Abs. 2 S. 1 WissHG und der in § 5 Abs. 1 und 2 RVO-StKFG genannten Ausnahmen wird für jede immatrikulierte Studierende und jeden immatrikulierten Studierenden ein Studienkonto eingerichtet; ggf. führt die Hochschule zu dem Studienkonto Unterkonten. Studierenden, denen kein Studienkonto eingerichtet wird, steht kein Studienguthaben zur Verfügung.

II
Aus verwaltungstechnischen Gründen können auch Studienkonten eingerichtet werden, die mit einem Guthabenwert Null geführt werden. Zur Verwaltungsvereinfachung können die Hochschulen des Weiteren für diejenigen Studierende, denen rechtlich nach Absatz 1 kein Studienkonto eingerichtet wird, rechnerische Konten einrichten, auf denen rechnerisch zum Ausdruck kommt, dass kein Studienguthaben besteht.

III
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 1 StKFG enthält eine Stichtagsregelung. Wer vor Beginn des Sommersemesters 2004 an einer staatlichen oder privaten Hochschule in Deutschland oder im Ausland die eine Abschlussprüfung für einen anderen als einen Bachelorabschluss erfolgreich abgelegt hat, erhält kein Studienkonto (Ausschluss von Altfällen).
Dies gilt auch für Absolventinnen oder Absolventen der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung. Ausnahmen sind in § 5 Abs. 1 und 2 RVO-StKFG geregelt. Die Abschlussprüfung ist abgelegt mit der Erbringung der letzten Prüfungsleistung.

IV

IV. Für Besitzer eines vor dem Sommersemester 2004 in Deutschland erworbenen Bachelorabschlusses wird ein Studienkonto zunächst nur bereitgestellt, wenn sie sich zum Zweck des Erwerbs eines konsekutiven Masters in diesen Masterstudiengang einschreiben.

V
Für Zweithörerinnen oder Zweithörer werden keine Studienkonten eingerichtet. Die Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer setzt voraus, dass eine Einschreibung ohne gleichzeitige Beurlaubung an einer anderen Hochschule nachgewiesen wird und ein paralleles Studium an beiden Hochschulen tatsächlich möglich ist; liegen die beiden Hochschulen mehr als 100 Entfernungskilometer auseinander, ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein paralleles Studium nicht möglich und daher die Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer zu versagen ist. Für die Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer bei Immatrikulation als Ersthörerin oder Ersthörer in der Fernuniversität in Hagen gilt § 7 Abs. 2 RVO-StKFG.

B.
Im Einzelnen

I
Studienkonten werden zum Sommersemester 2004 an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen i. S. d. § 1 HG sowie an den Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 KunstHG eingerichtet für alle Studierenden, die eingeschrieben sind

1. in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses,

2. in einem konsekutiven Studiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG,

3. in einem Studiengang zum Erwerb eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses, der berufsrechtlich erforderlich ist nach Maßgabe des § 8 RVO-StKFG.

Gleiches gilt für Studierende, die an einem weiterbildenden Studium teilnehmen, das an der Hochschule auf öffentlich-rechtlicher Grundlage angeboten wird, sofern ein Abschluss gemäß § 1 StKFG nach Beginn des Sommersemesters 2004 erworben wird. § 2 Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 StKFG bleiben unberührt. Ein Studienkonto wird nicht eingerichtet für diejenigen Studierenden, die in anderen Bundesländern einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nach Beginn des Sommersemesters 2004 erwerben; dies gilt für das Studium eines Masterstudienganges nicht in den Fällen des § 5 Abs. 3 RVO-StKFG.

II
Hinsichtlich des konsekutiven Studienganges i.S. Buchstabe B. Nummer I Satz 1 Nr. 2 gilt zudem folgendes: Nach § 1 Abs. 2 StKFG setzt sich das Studium in einem konsekutiven Studiengang aus einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudium und einem Masterstudium zusammen. Der konsekutiv studierte Masterstudiengang setzt den vorherigen Erwerb eines fachlich bezeichneten
Bachelor- oder Bakkalaureusgrades voraus, der in der Prüfungsordnung des jeweiligen Masterstudiengangs als Zugangsvoraussetzung ausgewiesen ist. Wer nach einem anderen als einem Bachelorabschluss einen Masterabschluss anstrebt, studiert nicht in einem konsekutiven Studiengang gemäß § 1 Abs. 2 StKFG. Unerheblich ist, ob das Studium in einem Masterstudiengang zeitlich unmittelbar auf den Erwerb des Bachelor- oder Bakkalaureusgrades folgt oder nach Erwerb dieses ersten berufsqualifizierenden Abschlusses eine zeitliche Unterbrechung erfolgt (beispielsweise in Form einer Berufstätigkeit), bevor das zu einem Masterabschluss führende Studium aufgenommen wird. Das Studium zum Erwerb eines zweiten oder weiteren Masterabschlusses ist kein Studium in einem konsekutiven Studiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG.

III
Als berufsqualifizierend im Sinne des StKFG und der RVO-StKFG gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Ein im Ausland außerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union erworbener Studienabschluss gilt als berufsqualifizierend im Sinne des StKFG und dieser Rechtsverordnung; für einen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworbenen Studienabschluss gilt dies nur, soweit er von der Hochschule als gleichwertig anerkannt wird. Abschlüsse an Bildungseinrichtungen des tertiären Bereichs, die nicht Hochschulen im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) sind, gelten nicht als berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des StKFG und dieser Rechtsverordnung.

IV
Als Studium in einem konsekutiven Studiengang im Sinne des StKFG gilt auch ein Studium, das verpflichtend aufbauend auf den Erwerb des D I Abschlusses zu einem ersten D II Abschluss führt. § 6 Abs. 3 S. 2 StKFG sowie Buchstabe B. Nummer I. Satz 1 Nr. 2 gelten entsprechend. Diese Regelung erfasst abschließend folgende Studiengänge: Universität Siegen: Sozialarbeit/ Sozialpädagogik; Universität Wuppertal: Industrial Design; Universität Duisburg-Essen: Wirtschaftsinformatik

Zu §§ 2 bis 8 RVO-StKFG§ 2

Bemessung des Guthabens bei Studierenden ohne ersten berufsqualifizierenden Abschluss

mit Studienzeiten an

staatlichen Hochschulen oder staatlich refinanzierten Hochschulen in nichtstaatl

Studierende, die bereits vor erstmaliger Einrichtung des Studienkontos Hochschulsemester an einer staatlichen Hochschule einschließlich der Hochschulen, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten, oder an einer staatlich refinanzierten Hochschule in nichtstaatlicher Trägerschaft als eingeschriebene Studierende absolviert haben, erhalten ein Guthaben nach folgenden Maßgaben:
Zur Ermittlung der Höhe einer Regelabbuchung für die bereits absolvierten Semester ist im Rahmen des § 6 Absatz 2 Satz 1 StKFG die Regelstudienzeit des Studiengangs zugrunde zu legen, in dem die oder der Studierende immatrikuliert ist oder die Immatrikulation beantragt. Ist der oder die Studierende in mehreren Studiengängen eingeschrieben, richtet sich die Höhe der Regelabbuchung nach dem Studiengang mit der geringsten Regelstudienzeit.

VV

zu §§ 2 - 8

Die Höhe einer Regelabbuchung wird ermittelt, indem das Startguthaben von 200 SWS durch die 1,5-fache Regelstudienzeit dividiert wird; dabei wird das Ergebnis auf eine Nachkommastelle gerundet und das Ergebnis der Rundung jeweils als Regelabbuchung abgezogen; die 1,5-fache Regelstudienzeit geht als exaktes rechnerisches Ergebnis der Multiplikation in die Berechnung ein. § 9 Abs. 1 S. 2 RVO-StKFG bleibt unberührt.

Nach § 3 Abs. 1 S. 3, § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 2, Abs. 3 S. 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 2 RVO-StKFG werden bei den Regelabbuchungen auf Antrag der Studierenden oder des Studierenden solche Semester nicht berücksichtigt, für die Studiengebühren erhoben worden sind. Studiengebühren in diesem Sinne sind auch auf privatrechtlicher Grundlage geleistete Entgelte. Keine Studiengebühren sind Gebühren oder Entgelte, die nicht für das Studium, sondern zur Befriedigung eines sonstigen Aufwands (etwa Gebühren zur Rückmeldung) entrichtet werden. Die Nachweispflicht, ob eine Gebühr oder ein Entgelt eine Studiengebühr darstellt, trägt die oder der Studierende.

Zu §§ 2 bis 10 RVO-StKFG

Abbuchungen von Guthaben und Restguthaben werden durch die Stellung eines Antrags auf Immatrikulation, mit der Rückmeldung oder durch Stellung eines Antrags auf Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer ausgelöst.

Es werden Regelabbuchungen gemäß § 6 Abs. 1 StKFG in Abzug gebracht.

Zu § 4 RVO-StKFGBemessung des Guthabens bei Studierenden ohne ersten berufsqualifizierenden Abschluss

bei Studiengangwechseln bis zum Beginn des dritten Semesters,

mit anrechenbaren Leistungen oder im Falle einer Einstufungsprüfung

VV zu  Absatz 1

Bei einem privilegierten Wechsel gem. § 2 Abs. 3 StKFG verfällt das für den bisherigen Studiengang nicht verbrauchte Guthaben. Als Studiengangwechsel im Sinne von § 2 Abs. 3 StKFG ist auch der Wechsel nur eines Studienfaches (z. B. im Lehramts- oder Magisterstudiengang) anzusehen. Bei einem Wechsel nach der privilegierten Phase gem. § 2 Abs. 3 StKFG wird das alte Konto fortgeführt; die Abbuchung nach einem Wechsel richtet sich nach der Regelstudienzeit des neuen Studienganges; bei einem Studiengangwechsel bei gleichzeitigem Hochschulwechsel muss die Hochschule die Regelstudienzeit des ersten Studienganges mithin nicht ermitteln.

Hinsichtlich der Behinderung oder der chronischen Erkrankung im Sinne § 4 Abs. 3 RVO-StKFG gilt Absatz IV. der VV zu § 9 Abs. 1 RVO-StKFG entsprechend.

§ 5

Bemessung des Guthabens bei Studierenden mit erstem berufsqualifizierendem Abschluss

Zu § 5 RVO-StKFG

StudierendeVV zu § 6 Absatz 2

, die einen Studienabschluss an einer Hochschule im Ausland außerhalb der Europäischen Union erworben haben, enthalten selbst dann kein Guthaben, wenn der erworbene Studienabschluss in Nordrhein-Westfalen nicht als gleichwertig gegenüber dem Grad einer deutschen staatlichen Hochschule anerkannt ist. Dies gilt wegen ihres schutzwürdigen Vertrauens nicht für ausländische Studierende, die bei der Einführung des Studienkontenmodells im Sommersemester 2004 an einer staatlichen nordrhein-westfälischen Hochschule eingeschrieben sind, wenn ihr ausländischer Hochschulabschluss im Inland nicht als gleichwertig anerkannt ist. Wird der im Ausland erworbene Bachelor-Abschluss im Inland hingegen als gleichwertig anerkannt, wird ein Studienkonto für den Erwerb eines konsekutiven Masterabschlusses eingerichtet.

Zu den drittmittelfinanzierten Studiengängen im Sinne § 5 Abs. 1 Satz 3 RVO-StKFG zählen nur Studiengänge, bei denen eine Vollkostenrechnung ergibt, dass das Land über den Hochschulhaushalt den Studiengang nicht finanziert.

VV zu § 6 Absatz 2

Der Kontoauszug nach einer Neuberechnung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 RVO-StKFG ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Die Anrechnung der im Masterstudiengang gebührenfrei studierten Semester auf das Restguthaben des Bachelor-Studiums nach § 5 Abs. 4 RVO-StKFG führt äußerstenfalls zu einem Guthaben von Null. Negative Guthaben werden nicht geführt.

Zu § 7 RVO-StKFG

Die Regelung gilt nur für Teilzeitstudierende der Fernuniversität in Hagen und auch für diese nur, falls eine Einschreibung zur Hälfte der Studienzeit einer Vollzeitstudierenden oder eines Vollzeitstudierenden erfolgt. Wechselt eine Vollzeitstudierende oder ein Vollzeitstudierender in den Einschreibestatus einer oder eines Teilzeitstudierenden, wird das Studienkonto nicht insgesamt neu berechnet; vielmehr erfolgt ab dem Semester des Teilzeitstudiums für dessen Dauer eine um die Hälfte reduzierte Abbuchung vom Studienkonto.

Die Übermittlung der Daten ist unter Berücksichtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Studierenden und der Aufgaben der beteiligten Hochschulen angemessen. Ohne den Datenaustausch sind Missbräuche nicht ausgeschlossen. Zudem könnte der verfassungsrechtliche Grundsatz der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung nicht gewahrt werden.

VV zu § 6 Absatz 2

VV Zzu § 8 RVO-StKFG

Der Kontoauszug nach einer Guthabengewährung gemäß § 8 RVO-StKFG ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.

(1)Nach Inanspruchnahme eines Bonusguthabens kann ein Restguthaben gem. § 8 StKFG nicht höher als nach Erwerb des Abschlusses in der Regelstudienzeit sein.

VV

Zzu § 9 Abs. 1 RVO-StKFG

I
Im Rahmen der Verwendung von Restguthaben gemäß § 8 StKFG findet § 5 StKFG keine Anwendung. Hat die oder der Studierende das Guthaben bereits vollständig verbraucht, kommt im Falle der Gremienmitwirkung und der Gleichstellungsbeauftragung eine Berücksichtigung der für ein Bonusguthaben geltend gemachten Gründe nur im Rahmen der Härtefallregelung nach § 14 RVO-StKFG in Betracht.

II
Die Gewährung eines Bonusguthabens führt nicht zu einer Erhöhung des Guthabens auf dem Studienkonto. Sie hat im Ergebnis zur Folge, dass für das betreffende Semester keine Abbuchung erfolgt. Die in § 5 Nr. 1- 4 StKFG genannten Gründe für ein Bonusguthaben können kumulativ geltend gemacht werden. Pro Semester wird jedoch nur ein Bonusguthaben gewährt.

III
Die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes muss während des Studiums erfolgen, um ein Bonusguthaben in Anspruch nehmen zu können. Erziehen beide Elternteile während ihres Studiums das Kind, kann die Bonusguthabenregelung nach § 5 Nr. 1 StKFG gleichwohl nur einmal in Anspruch genommen werden. Stellen beide Elternteile den Antrag auf Gewährung eines Bonusguthabens und nimmt nicht einer der beiden Elternteile seinen Antrag auf Nachfrage der Hochschule unverzüglich zurück, wird das Guthaben demjenigen Elternteil gewährt, mit dem das Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt. Lebt das Kind in häuslicher Gemeinschaft beider Eltern und einigen sie sich nicht, wem das Bonusguthaben gewährt werden soll, entscheidet das Los, welchem Elternteil das Bonusguthaben gewährt wird.

IV
Eine schwere Erkrankung liegt dann vor, wenn die Studierfähigkeit bezogen auf das jeweilige Semester über einen längeren Zeitraum so erheblich herabgesetzt ist, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht mehr möglich ist. Der Begriff der schweren Erkrankung schließt auch chronische Erkrankungen ein.

Als Nachweis für studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung ist grundsätzlich ein fachärztliches Attest zu verlangen. Die Kosten für die Erstellung des oder der fachärztlichen Atteste(s) trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.

Ergänzend kann die Stellungnahme der/des Behindertenbeauftragten der Hochschule, die Stellungnahme anderer einschlägig kompetenter Behindertenverbände oder -organisationen oder andere geeignete Nachweise herangezogen werden.

Der vorgelegte Nachweis muss Aussagen zu Schwere und Zeitraum der Behinderung bzw. Erkrankung enthalten und soll auch Angaben dazu enthalten, in welchem Umfang und Zeitraum die Studierfähigkeit eingeschränkt war oder ist.

Auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist in besonderem Maße zu achten.

V
Erfolgt nach Gewährung eines Bonusguthabens für dasselbe Semester eine Beurlaubung, wird die Bewilligung des Bonusguthabens widerrufen. Im Ergebnis bleibt das Guthaben auf dem Studienkonto gegenüber dem Guthaben im vorherigen Semester unverändert.

.

VV

Zzu § 11 RVO-StKFG

Der Kontoauszug nach einer Neuberechnung gemäß § 11 Abs. 3 RVO-StKFG ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Die Anrechnung der im dem Studiengang, der der Ausbildung für das Lehramt für Berufskollegs oder für Sonderpädagogik dient, gebührenfrei studierten Semester auf das Restguthaben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 RVO-StKFG führt äußerstenfalls zu einem Guthaben von Null. Negative Guthaben werden nicht geführt.

VV

Zzu § 12 Abs. 1 RVO-StKFG

Ein Vollzeitstudium an Präsenzhochschulen und Verbundstudien, welches oder welche rein faktisch von der Studierenden oder von dem Studierenden als Teizeitstudium ausgestaltet wird, führt nicht zu einer Gebührenreduzierung. Die längere Dauer des Verbundstudiums wird durch dessen höhere Regelstudienzeit aufgefangen. Für das Teilzeitstudium ansonsten gilt § 7 RVO-StKFG.

Zzu § 12 Abs. 2 RVO-StKFG

Jungstudierende fallen nicht unter den Begriff Gasthörer. Sie sind studiengebührenfrei, da sie auch nicht für einen Studiengang eingeschrieben sind. Bei einer Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nach § 65 Abs. 6 Satz 2 HG werden keine Abbuchungen von einem späteren Studienkonto vorgenommen.

§ 12

(2)Das Vorliegen einer unbilligen Härte ist glaubhaft zu machen. Die Hochschule kann hierzu die Vorlage geeigneter Unterlagen verlangen. Erforderlichenfalls kann die Hochschule bezüglich der die unbillige Härte begründenden Umstände eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen.

VV Zzu § 14 RVO-StKFG

I
Von einer wirtschaftlichen Notlage im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 RVO-StKFG kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die der Studierenden oder dem Studierenden monatlich zur Verfügung stehenden Mittel unterhalb des BAföG-Höchstsatzes (§§ 13, 13a BAföG) zuzüglich eines Sechstels der Gebühr nach § 12 Abs. 1 RVO-StKFG liegen.

II
Unter dem Begriff „Mittel“ sind nicht nur Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sondern alle zur Verfügung stehenden Mittel zu verstehen (z. B. Unterhalt der Eltern, Mieteinkünfte, Zinseinkünfte, Stipendien) einschließlich der Anrechnungen von Vermögen nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG.

III
Unterschreiten die der oder dem Studierenden zur Verfügung stehenden Mittel den BAföG-Höchstsatz und liegen die weiteren Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 oder 3 RVO-StKFG vor, erfolgt in der Regel ein vollständiger Erlass der Gebühr.

IV
In den übrigen Fällen einer wirtschaftlichen Notlage nach § 14 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 oder 3 RVO-StKFG erfolgt in der Regel ein Teilerlass unter Berücksichtigung dessen, was dem Antragsteller über den BAföG-Höchstsatz hinaus auf das ganze Semester bezogen zur Verfügung steht.

V
Eine zeitlich unmittelbare Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 RVO-StKFG liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass das Studium in dem Semester, für das ein Gebührenerlass beantragt wird, spätestens aber im darauffolgenden Semester abgeschlossen wird. Dieser Sachverhalt soll durch Vorlage einer Bescheinigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bzw. Prüfungsamtes nachgewiesen werden. Der Gebührenerlass erstreckt sich über das beantragte Semester hinaus auch auf das Semester, in dem das Studium voraussichtlich durch die Abschlussprüfung beendet wird, maximal auf insgesamt zwei Semester. Beendet die oder der Studierende entgegen der Prognose nach Satz 1 das Studium nicht spätestens in dem im Antrag auf Gebührenerlass genannten oder im darauffolgenden Semester, kann ein erneuter Antrag auf Berücksichtigung als Härtefall bis zur zeitlichen Grenze des § 14 Abs. 1 Satz 2 RVO gestellt werden.

VI
Für den Begriff der wirtschaftlichen Notlage im Zusammenhang mit besonderen familiären Belastungen gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 RVO-StKFG geltend die Ausführungen zu Abschnitt I. entsprechend. Die von der Studierenden oder dem Studierenden nicht vertretbare wirtschaftliche Notlage muss nicht kausal auf die besondere familiäre Belastung zurückzuführen sein. Unter einer besonderen familiären Belastung ist insbesondere zu verstehen

1. die Pflege oder Betreuung des Ehegatten, der Ehegattin oder eines Verwandten ersten Grades, der oder die pflegebedürftig ist, sowie

2. die Pflege und Erziehung eigener Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Angehörige wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Gebrechen so hilflos ist, dass er nicht ohne Hilfe und Pflege bleiben kann. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit erfordert die Vorlage eines ärztlichen Attestes, eines Bescheides eines Leistungsträgers der Pflegeversicherung oder anderer geeigneter Unterlagen.

VII
Bedürftig im Sinne § 14 Abs. 2 RVO ist diejenige Gasthörerin oder derjenige Gasthörer, die oder der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhält oder eine Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält.

- MBl. NRW. 2003 S. 1155