Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 44 vom 5.11.2003 Seite 1167 bis 1200
Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2003 - Landeshaushalt - RdErl. d. Finanzministeriums v. 17.10.2003 - I 3 - 0071 - 25.1 |
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Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2003 - Landeshaushalt - RdErl. d. Finanzministeriums v. 17.10.2003 - I 3 - 0071 - 25.1
II.
Finanzministerium
Jahresabschluss
für das Haushaltsjahr 2003
- Landeshaushalt -
RdErl. d. Finanzministeriums v. 17.10.2003 -
I 3 - 0071 - 25.1
Für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2003
bestimme ich, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Innenministerium und
dem Landesrechnungshof:
1
Abschluss der Kassenbücher
1.1
Die Kassenbücher für das Haushaltsjahr 2003 sind abzuschließen
1.1.1
bei den Landeskassen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster und der
Oberjustizkasse Hamm
T. am
8. Januar 2004,
1.1.2
bei den anderen Landeskassen sowie bei den Kassen der Kreise, der kreisfreien
Städte und des Landschaftsverbandes Rheinland, die wegen der Wahrnehmung von
Kassenaufgaben für das Land als Landeskassen gelten,
T. am
30. Dezember 2003,
1.1.3
bei der Landeshauptkasse aufgrund meiner besonderen Mitteilung.
1.2
Das Offenhalten der Bücher bei den in Nummer 1.1.1 aufgeführten Kassen zwischen
dem 30. Dezember
2003 und dem 8. Januar
2004 dient ausschließlich der Durchbuchung der kassenmäßigen
Abschlussergebnisse und der Ausführung von Berichtigungsbuchungen nach Nummer
5.1 und Nummer 5.2.
1.3
Die Landeshauptkasse darf nicht für Zahlungen in Anspruch genommen werden,
deren Leistung durch die zuständigen Landeskassen nach dem 30.
Dezember 2003 nicht mehr möglich war (Nr. 3).
2
Annahme von Kassenanordnungen
2.1
Annahme- und Auszahlungsanordnungen sowie Änderungsanordnungen für Umbuchungen
für das Haushaltsjahr 2003 sind anzunehmen
2.1.1
von den Landeskassen
T. bis
zum 19. Dezember 2003,
2.1.2
von der Landeshauptkasse
T. bis
zum 8. Januar 2004,
jedoch mit der Einschränkung, dass sie Anordnungen über Personal- und Sächliche Verwaltungsausgaben
T. nur bis zum 30. Dezember 2003 anzunehmen hat.
2.2
Mit Rücksicht auf die Weihnachtsfeiertage und auf den zum Jahresende ohnehin
stark anwachsenden Arbeitsanfall sind Kassenanordnungen für das auslaufende
Haushaltsjahr den Kassen Zug um Zug, möglichst schon bis Mitte Dezember 2003,
zuzuleiten. Ich weise darauf hin, dass in Kassenanordnungen, die im
HKR-Verfahren des Landes erteilt werden, zwischen dem 1. Dezember 2003 und dem 31.
Januar 2004 die Angabe des Haushaltsjahres obligatorisch ist.
2.3
In ganz besonderen Ausnahmefällen können die Landeskassen, die nicht im
HKR-Verfahren arbeiten, bei Einvernehmen zwischen den Leiterinnen oder Leitern
der anordnenden Stellen und den Kassenleiterinnen oder den Kassenleitern
Auszahlungsanordnungen und Änderungsanordnungen für Umbuchungen für das
Haushaltsjahr 2003 abweichend von Nummer 2.1.1 auch noch nach dem 19. Dezember
2003 annehmen.
2.3.1
Im HKR-Verfahren können
Kassenanordnungen für das Haushaltsjahr 2003 von den Landeskassen Arnsberg,
Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, der Oberfinanzkasse Düsseldorf und der
Oberjustizkasse Hamm bis zum 23. Dezember
2003 angenommen und erfasst werden. Kassenanordnungen, die im Rechenlauf
für den 23. Dezember 2003 zurückgewiesen werden, können nur noch am 29.
und 30. Dezember 2003 zum Zwecke der Korrektur erfasst werden. Für
Dienststellen, denen die Erfassung der Kassenanordnungen im HKR-Verfahren
übertragen worden ist, gilt die vorstehende Regelung analog. Nach dem 30.
Dezember werden Zahlungsanordnungen, die das Haushaltsjahr 2003 tragen und über
das Zentrale Auszahlungsverfahren abgewickelt werden sollen, programmgesteuert
zurückgewiesen.
2.3.2
Für die Dienststellen, die ihre Kassenanordnungen den Landeskassen Arnsberg,
Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, der Oberfinanzkasse Düsseldorf oder der
Oberjustizkasse Hamm erteilen, mit dem Verfahren HKR-TV arbeiten und den Inhalt
der von ihnen erteilten Kassenanordnungen als Datensätze per
Datenfernübertragung übermitteln, gilt Nummer 2.3.1 analog. Die Übermittlung
von Datensätzen für Zahlungsanordnungen, die das Haushaltsjahr 2003 betreffen,
ist nach dem 30. Dezember 2003 nicht mehr gestattet.
2.3.3
Für die obersten Landesbehörden ist unter der Einschränkung der Nummer 2.1.2
der 8.
Januar 2004 der letzte Tag für die Übermittlung von Datensätzen für das
Haushaltsjahr 2003 aus dem Verfahren HKR-TV. Eine Regelung über die Annahme von
Kassenanordnungen durch die Landeshauptkasse nach dem 8. Januar 2004 behalte
ich mir vor.
2.4
Annahmeanordnungen auf Ausgabetitel, die den im HKR-Verfahren arbeitenden
Kassen erteilt worden sind und am 30. Dezember
2003 noch nicht durch Zahlung erledigt sind, müssen von den anordnenden
Stellen storniert werden, sofern die zugrunde liegende Forderung nicht unter
Nummer 2 oder Nummer 3.22 VV zu § 35 LHO fällt. Im Anschluss daran ist für
das Haushaltsjahr 2004 eine neue Annahmeanordnung für Titel 119 01 oder für
einen besonders vorgesehenen Einnahmetitel des jeweiligen Kapitels zu erteilen.
Die Stornierungen müssen bis zum 8. Januar
2004 erfolgen. Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung wird zur
Unterstützung der Titelverwalter Listen über die bis Mitte Dezember 2003 noch
nicht erledigten Annahme-Sollstellungen auf Ausgabetiteln zur Verfügung
stellen. Für die der Landeshauptkasse erteilten Annahmeanordnungen auf
Ausgabetitel gilt die vorstehende Regelung entsprechend, jedoch mit der
Abweichung, dass hier der 8. Januar
2004 und der 21. Januar 2004
als Stichtage gelten.
3
Letzter Zahlungstag
Ich bestimme für alle Landeskassen
T. den
30. Dezember 2003
als letzten
Zahlungstag für das Haushaltsjahr 2003.
4
Vorlage der Abschlussnachweisungen
4.1
Die Kassen der Kreise und der kreisfreien Städte haben ihre
Abschlussnachweisungen den für sie jeweils zuständigen Landeskassen
T. bis
zum 5. Januar 2004
vorzulegen.
4.2
Im Übrigen sind die Abschlussnachweisungen der Landeshauptkasse vorzulegen, und
zwar
4.2.1
vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung anstelle der Landeskassen Arnsberg,
Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, der Oberfinanzkasse Düsseldorf und der
Oberjustizkasse Hamm
T. bis
zum 13. Januar 2004,
4.2.2
von den anderen Landeskassen
T. bis
zum 7. Januar 2004.
4.3
Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum Abschluss der Kassenbücher (Nr.
1) ist nur eine Abschlussnachweisung
zu fertigen.
4.4
Für die Vorlage der Abschlussnachweisungen und Titelübersichten des mit der
Landeshauptkasse im Abrechnungsverkehr stehenden Landesspracheninstitus
Nordrhein-Westfalen gelten besondere Regelungen.
5
Titelverwechslungen, Buchungen im falschen Haushaltsjahr
5.1
Titelverwechslungen sind, soweit sie erkannt werden und solange die
Kassenbücher noch nicht abgeschlossen sind, durch Umbuchung zu berichtigen (Nr.
4.2 VV zu § 35 LHO). Dies gilt für Buchungen im falschen Haushaltsjahr
entsprechend.
5.2
Nach dem Abschluss (Nr. 1) dürfen die Kassen in ihren Büchern Änderungen nicht
mehr vornehmen. Werden Titelverwechslungen oder Buchungen im falschen
Haushaltsjahr nach dem Abschluss festgestellt, so sind diese nach
Nummer 27 VV zu § 71 LHO i.V.m. Nummer 2.24 meines RdErl. v.
21.7.1972 (SMBl. NRW. 631) in den Büchern der übergeordneten Kasse zu
berichtigen, solange diese noch nicht abgeschlossen sind. Sind die
Berichtigungen durch die Landeshauptkasse durchzuführen, so sind ihr die
erforderlichen Kassenanordnungen in fünffacher Ausfertigung zuzuleiten. Die
Landeshauptkasse hat mich über die in ihren Büchern vorzunehmenden
Berichtigungsbuchungen zu unterrichten. Sie hat zusätzlich das zuständige
Fachministerium zu unterrichten, soweit die Berichtigungsbuchungen
Buchungsstellen für übertragbare Ausgaben berühren.
5.3
Wegen der Behandlung von Titelverwechslungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr
wegen Abschlusses der Bücher nicht mehr berichtigt werden konnten, verweise ich
auf Nummer 4.3 und Nummer 4.4 VV zu § 35 LHO.
5.4
Bei der Feststellung von Titelverwechslungen und Buchungen im falschen
Haushaltsjahr, die nicht mehr berichtigt werden konnten, ist zu prüfen, ob bei
richtiger Anordnung und Buchung Haushaltsüberschreitungen entstanden wären.
Solche Fehler erfüllen objektiv den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung.
Es ist daher stets auch die Haftungsfrage zu prüfen.
6
Einnahme- und Ausgabeübersichten, Abschlussergebnisse der Erhebungsstellen in
den Finanzämtern, besondere Nachweisungen
6.1
Einnahme- und Ausgabeübersichten
Die zum Jahresabschluss zu erstellenden Einnahme- und Ausgabeübersichten (Titelübersichten) sind nach Einzelplänen sowie nach Einnahmen und Ausgaben zu trennen. Die Kassen der Kreise und der kreisfreien Städte haben die Titelübersichten den Abschlussnachweisungen beizufügen. Für die Erstellung und Weiterleitung der Titelübersichten der mit der Landeshauptkasse unmittelbar abrechnenden Landeskassen gilt Nummer 3 meines RdErl. v. 17.12.1970 (SMBl. NRW. 632) entsprechend. Für die Kasse des Landschaftsverbandes Rheinland, die Hauptkassen der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe und die Amtskasse des Landtags gilt zusätzlich mein Erlass vom 24.6.1994 (n.v.) ‑ I D 3 - 0071 - 24.1 -. Auf Nummer 4.4 weise ich hin.
6.1.1
In den Titelübersichten sind die Summen aller Titel so aufzuführen, wie sie in
der Rechnungsnachweisung (Nr. 7) erscheinen.
6.1.2
Die Titelübersichten sind wie folgt zu bescheinigen: "Rechnerisch richtig,
die Übereinstimmung mit dem Titelbuch wird bescheinigt." Abweichend von
Satz 1 sind Titelübersichten, die auf der Grundlage der in automatisierten
Buchführungsverfahren gespeicherten Titelergebnisse programmgesteuert erstellt
worden sind, wie folgt zu bescheinigen: "Die Titelübersicht wurde auf der
Grundlage der in einem automatisierten Buchführungsverfahren gespeicherten
Ergebnisse des Titelbuches erstellt."
6.2
Abschlussergebnisse der Erhebungsstellen in den Finanzämtern
Die Abschlussergebnisse der in den Erhebungsstellen in den Finanzämtern geführten Vorbücher zum Titelbuch sind der Landeshauptkasse durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung
T. bis zum 6. Januar 2004
vorzulegen.
6.3
Schnellmeldeverfahren
Zur Vorwegunterrichtung über das kassenmäßige Ergebnis des abgelaufenen Haushaltsjahres hat das Rechenzentrum der Finanzverwaltung die bei den Landeskassen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, der Oberfinanzkasse Düsseldorf und der Oberjustizkasse Hamm gebuchten Einnahmen und Ausgaben pro Kasse in je einer Summe
T. bis
zum 9. Januar 2004, 14.00 Uhr,
der Landeshauptkasse mitzuteilen; dabei ist darauf zu achten, dass die bei den Kassen der Kreise und kreisfreien Städte gebuchten Einnahmen und Ausgaben in den Ergebnissen der Landeskassen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster enthalten sind. Die Landeshauptkasse fasst die ihr nach Satz 1 mitgeteilten Ergebnisse, die Ergebnisse aller übrigen ihr nachgeordneten Landeskassen, das Ergebnis der Kasse des Landschaftsverbandes Rheinland, die ihr vom Landesspracheninstitut Nordrhein-Westfalen übermittelten Ergebnisse und ihre eigenen Ergebnisse nach dem Stand vom 8. Januar 2004 zusammen und teilt mir das Ergebnis unverzüglich mit. Aus der Mitteilung müssen die Summen der Einnahmen und Ausgaben sowie die auf die Landeshauptkasse, die auf die der Landeshauptkasse unmittelbar nachgeordneten Kassen und die auf das Landesspracheninstitut Nordrhein-Westfalen entfallenden Teilbeträge ersichtlich sein.
6.4
Zusammenstellung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben
Zur Vorwegunterrichtung über das kassenmäßige Ergebnis, wie es sich unter Berücksichtigung aller bis zum 8. Januar 2004 angenommenen Kassenanordnungen ergibt, übersende ich den obersten Landesbehörden
T. zum
22. Januar 2004
eine auf der Grundlage des Gesamttitelbuches der Landeshauptkasse gefertigte Zusammenstellung der bei den einzelnen Titeln nachgewiesenen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben. In der Zusammenstellung sind über die Titelbezeichnungen und Titelergebnisse hinaus die auf die einzelnen Kassen und die auf das Landesspracheninstitut Nordrhein-Westfalen entfallenden Titelergebnisse, ferner titelweise die Haushaltsbeträge und die aus dem Vorjahr übertragenen Haushaltsreste und Vorgriffe, das daraus errechnete Gesamtsoll sowie die aus dem Titelergebnis und dem Gesamtsoll errechneten Mehr- oder Mindereinnahmen und -ausgaben vermerkt.
6.5
Nachweisungen über nicht abgewickelte Verwahrungen und Vorschüsse
6.5.1
Die Nachweisungen über die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse sind
den Rechnungsnachweisungen beizufügen (Nr. 7.2.3 Satz 2). Die zeitnahe
Abwicklung der Verwahrungen und Vorschüsse ist im Rahmen von unvermuteten
Prüfungen der Kassen zu prüfen.
6.5.2
Ich weise darauf hin,
6.5.2.1
dass es unstatthaft ist, die verbliebenen Verwahrungen und Vorschüsse als
solche vor dem Jahresabschluss in die Bücher des neuen Haushaltsjahres zu übernehmen,
6.5.2.2
dass für die Übertragung von Vorschüssen über das zweite auf ihre Entstehung
folgende Haushaltsjahr hinaus nach § 60 Abs. 1 LHO meine Einwilligung
erforderlich ist,
6.5.2.3
dass die Nachweisungen über die bis zum Jahresabschluss nicht abgewickelten
Verwahrungen und Vorschüsse unter sorgfältiger Beachtung der Nummer 5.2 bis
Nummer 5.5 VV zu § 80 LHO zu erstellen sind.
7
Rechnungsnachweisungen
7.1
Aufstellung
7.1.1
Jede rechnunglegende Kasse hat für jedes Kapitel eine Rechnungsnachweisung
aufzustellen (Nr. 4 VV zu § 80 LHO). Die Rechnungsnachweisungen sind
zu bezeichnen mit
7.1.1.1
Rechnungsnachweisung A für Einnahmen, soweit die Einnahmen nicht mit Ausgaben,
die in eine Rechnungsnachweisung nach Nummer 7.1.1.2 aufzunehmen sind, zu
einer Rechnungsnachweisung A/B zusammengefasst werden können oder in eine
Rechnungsnachweisung nach Nummer 7.1.1.5 aufzunehmen sind,
7.1.1.2
Rechnungsnachweisung B für Ausgaben, soweit sie nicht in die
Rechnungsnachweisungen nach Nummer 7.1.1.3 bis Nummer 7.1.1.5
aufzunehmen sind,
7.1.1.3
Rechnungsnachweisung C für Personalausgaben, auch soweit sie in Titelgruppen
veranschlagt sind,
7.1.1.4
Rechnungsnachweisung D für Bauausgaben, auch soweit sie in Titelgruppen
veranschlagt sind,
7.1.1.5
Rechnungsnachweisung E für die nach Nummer 7.1.2.4 bis Nummer 7.1.2.9
getrennt aufzustellenden Rechnungsnachweisungen.
7.1.2
Aus Gründen der Rechnungsprüfung sind abweichend von Nummer 7.1.1
7.1.2.1
die Titel 411 10 bis 411 14 im Kapitel 01 010, der Titel 427 03 im Kapitel 02
610, der Titel 443 01 im Kapitel 03 020, soweit er nicht vom Landesamt für
Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen bewirtschaftet wird, die Titel 453
01 in den Kapiteln 03 110 und 03 130, die Titel 412 00 in den Kapiteln 04 210,
04 220, 04 230, 04 240 und 04 250 in die Rechnungsnachweisungen B
aufzunehmen,
7.1.2.2
alle Titel der Hauptgruppe 6 in den Kapiteln 900 und 910 der Einzelpläne, die
Titel 452 00 in den Kapiteln 020 der Einzelpläne, die Titel 452 10 in den
Kapiteln 03 020, 08 020, 11 020 und 15 020, der Titel 981 10 im Kapitel
03 130, der Titel 681 10 im Kapitel 05 490, der Titel 981 10 im
Kapitel 15 080, die Titel 981 10 und 981 40 in den Kapiteln 06 070, 06
071, 06 072 und 06 073, der Titel 981 20 in den Kapiteln 06 070
und 11 240, der Titel 981 65 im Kapitel 11 240, der Titel 671 10 im
Kapitel 11 080, der Titel 632 10 im Kapitel 11 510 sowie die Titel
452 10 und 452 20 im Kapitel 20 020 in die Rechnungsnachweisungen C
aufzunehmen,
7.1.2.3
alle Titel 519 02 in die Rechnungsnachweisungen D aufzunehmen,
7.1.2.4
die Titel 547 60 und 812 60 im Kapitel 03 010 in eine getrennte
Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,
7.1.2.5
die Titel 162 71, 182 71 und 631 71 im Kapitel 14 050 in eine getrennte
Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,
7.1.2.6
der Titel 511 10 im Kapitel 08 084 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E
aufzunehmen,
7.1.2.7
der Titel 331 10 sowie die Titel der Ausgabetitelgruppen 65 und 66 im Kapitel
08 081 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,
7.1.2.8
der Titel 883 13 im Kapitel 20 030 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E
aufzunehmen,
7.1.2.9
von den Hauptkassen der Landwirtschaftskammern für jedes Forstamt getrennte
Rechnungsnachweisungen aufzustellen.
7.1.3
In den Rechnungsnachweisungen sind die Titel in der Reihenfolge aufzuführen, die sich aus dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 ergibt. Dabei sind außerplanmäßige Titel und Titel, die nicht mehr im Haushaltsplan enthalten sind, wegen übertragener Haushaltsreste aber noch benötigt werden, dort einzufügen, wo sie im Falle ihrer Veranschlagung im Haushaltsplan auszubringen gewesen wären. Für die in den Rechnungsnachweisungen aufgeführten Einnahmen und Ausgaben sind jeweils Gesamtsummen auszuweisen.
7.1.4
Jede Rechnungsnachweisung ist vierfach auszufertigen. Die Ausfertigungen sind
vorgesehen für das zuständige Staatliche Rechnungsprüfungsamt, für die
anordnende Stelle, für die Einzelrechnung und als Entwurf.
7.1.4.1
Für die Landeshauptkasse, die Landeskassen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln
und Münster, die Oberfinanzkasse Düsseldorf und die Oberjustizkasse Hamm werden
die Rechnungsnachweisungen vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung abweichend
von Nummer 7.1.1 getrennt nach Titelverwaltern gefertigt.
7.1.4.2
Für die vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung gefertigten Rechnungsnachweisungen
entfällt die Bescheinigung gemäß Nummer 4.3 VV zu § 80 LHO. Diese
Rechnungsnachweisungen müssen jedoch folgenden Hinweis enthalten: "Die
Rechnungsnachweisung ist vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung im
automatisierten Buchführungsverfahren erstellt worden."
7.1.4.3
Nummer 7.1.4.2 gilt für die Gemeinden und Gemeindeverbände sinngemäß, wenn die
Rechnungsnachweisungen unter Verwendung der in ADV-Verfahren gespeicherten
Titelergebnisse programmgesteuert gefertigt werden.
7.1.5
Soweit die anordnenden Stellen den für sie zuständigen Kassen bislang
Druckstücke des Haushaltsplans, einzelner Einzelpläne oder Kapitel noch nicht übersandt
haben, sind diese Unterlagen den Kassen umgehend zur Verfügung zu stellen,
damit die Kassen die Rechnungsnachweisungen nach der im Haushaltsplan
vorgesehenen Ordnung erstellen können. Dies gilt nicht, wenn es sich bei den
zuständigen Kassen um die in Nummer 7.1.4.1 genannten Kassen handelt.
7.2
Vorlage
7.2.1
Die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte haben die von ihnen aufgestellten
Rechnungsnachweisungen
T. bis
zum 15. Januar 2004
den für sie jeweils zuständigen Landeskassen vorzulegen. Alle anderen Kassen haben die für die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter vorgesehenen Ausfertigungen der von ihnen aufgestellten Rechnungsnachweisungen und die ihnen gegebenenfalls nach Satz 1 vorgelegten Rechnungsnachweisungen unverzüglich den für sie zuständigen Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern zuzuleiten.
7.2.2
Eine weitere Ausfertigung der Rechnungsnachweisungen ist unverzüglich den anordnenden
Stellen zu deren Unterrichtung zu übersenden.
7.2.3
Eine dritte Ausfertigung der Rechnungsnachweisungen ist von den Kassen den zur
Prüfung vorzulegenden Einzelrechnungen beizufügen. Dieser Ausfertigung der
Rechnungsnachweisungen, die später als Anlage zu dem gemäß Entscheidung des
Landesrechnungshofs vom 07.12.2001 (bekannt gegeben mit Erlass vom 10.12.2001
(n.v.) - GK - 172 E - 18 -) von den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern zu
fertigenden Bericht über das Haushaltsjahr 2003 dem Landesrechnungshof zu
übersenden ist, sind die unter Verwendung des anliegenden Musters nach Nummer 5 VV zu § 80 LHO zu erstellenden
Nachweisungen über die am Schluss des Haushaltsjahres nicht abgewickelten
Verwahrungen und Vorschüsse und die Nachweisungen über die nicht abgerechneten
Abschlagsauszahlungen beizugeben. Für die Nachweisungen über die nicht
abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse wird bestimmt, dass die Kassen
7.2.3.1
die bei den Verwahrungen nachgewiesenen Bestände an Forschungsmitteln und an
Kassenmitteln für die Wahrnehmung von Kassenaufgaben für Stiftungen oder andere
Stellen außerhalb der Landesverwaltung ohne nähere Begründung in einer einzigen
Nachweisung zu erfassen haben, und zwar nach Möglichkeit in derjenigen
Nachweisung, die der Rechnungsnachweisung A für das Kapitel der
Dienststelle, zu der die Kasse gehört, beizufügen ist,
7.2.3.2
sämtliche Handvorschüsse und Gehaltsvorschüsse jeweils summarisch in einer
einzigen Nachweisung zu erfassen haben, und zwar nach Möglichkeit in derjenigen
Nachweisung, die der Rechnungsnachweisung B für das Kapitel der
Dienststelle, zu der die Kasse gehört, beizufügen ist.
8
Rechnungsnachweisungen (Anhänge zur Oberrechnung)
8.1
Für die Landeskassen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster hat das Rechenzentrum
der Finanzverwaltung zu jedem Einzelplan, soweit in ihm Titelergebnisse
mehrerer Kassen zusammenzufassen sind, eine "Rechnungsnachweisung (Anhang
zur Oberrechnung)" in Form einer besonderen Titelübersicht in zweifacher
Ausfertigung zu erstellen und der zuständigen Landeskasse zuzuleiten. Darin
sind die Abschlussergebnisse des gesamten Einzelplans, also auch die der
jeweiligen Landeskasse, titelweise aufzuführen. Nummer 7.1.3 Satz 1
und 2 gilt entsprechend. Die den Landeskassen Arnsberg, Detmold,
Düsseldorf, Köln und Münster nachgeordneten Kassen sind in den
Rechnungsnachweisungen (Anhänge zur Oberrechnung) nur durch eine Nummer zu bezeichnen.
Ein entsprechendes Nummernverzeichnis der Kassen ist beizufügen.
8.2
Für die Personalausgaben (Titel der Hauptgruppe 4 des Gruppierungsplans)
und für die Bauausgaben (Titel der Hauptgruppe 7 des Gruppierungsplans)
sind die Rechnungsnachweisungen (Anhänge zur Oberrechnung) unter entsprechender
Anwendung der Nummer 7.1.2.1 bis Nummer 7.1.2.3 getrennt aufzustellen.
8.3
Eine Ausfertigung der Rechnungsnachweisung (Anhang zur Oberrechnung) ist dem
zuständigen Staatlichen Rechnungsprüfungsamt
T. bis
zum 24. Januar 2004
für die dort nach dem Erlass des Landesrechnungshofs (siehe Nr. 7.2.3) durchzuführenden Prüfungen zuzuleiten.
9
Aufstellung und vorbereitende Prüfung der Einzelrechnungen
9.1
Die für das Haushaltsjahr 2003 zu legenden Einzelrechnungen sind
T. bis
zum 31. Januar 2004
fertigzustellen. Zu einer Einzelrechnung gehören die abgeschlossenen Rechnungslegungsbücher und die dazugehörenden Rechnungsbelege, die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen und die sonstigen Rechnungsunterlagen.
9.2
Die rechnunglegenden Kassen und die anderen an der Rechnungslegung etwa
mitwirkenden Stellen (Nr. 2 VV zu § 80 LHO) halten die Rechnungen zur
Anforderung durch die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter bereit.
9.3
Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter fordern die Rechnungen von den
rechnunglegenden Kassen und von den anderen an der Rechnungslegung etwa
mitwirkenden Stellen (Nr. 2 VV zu § 80 LHO) zur vorbereitenden Prüfung
rechtzeitig an.
9.4
Für Gemeinden und Gemeindeverbände, denen im Falle der Ausführung des
Landeshaushalts die Vorprüfung nach § 100 Abs. 4 LHO obliegt, gilt
der Erlass des Landesrechnungshofs vom 23.12.1991 (n.v.) - 0 - I C - 380 -
3 ‑.
10
Beiträge zur Landeshaushaltsrechnung
Zur Aufstellung der Landeshaushaltsrechnung 2003 verweise ich auf mein jährliches Rundschreiben über die Aufstellung der Landeshaushaltsrechnung, mit dem ich gemäß Nummer 13.1 VV zu § 80 LHO die vorbereitete Haushaltsrechnung zur Ergänzung übersende.
11
Entsprechende Anwendung für die Sonderkonten
Wegen einer für die Landeskassen und die Landeshauptkasse einheitlichen Regelung sind die vorstehenden Bestimmungen mit Ausnahme Nummer 6.2 bis Nummer 6.5 für die Sonderrechnungen (Sonderkonten) über die Verwendung von Mitteln der ausländischen Streitkräfte entsprechend anzuwenden. Abweichend von Nummer 7 und Nummer 8 sind Rechnungsnachweisungen für die Sonderkonten nicht aufzustellen.
Anlage (Muster)
-
MBl. NRW. 2003 S. 1192