Bek. d. Landesregierung v. 12.02.2003
-11/20-16.14 (Innenministerium) -
Die Landesregierung hat nach
Prüfung gemäß § 4 i.V.m. § 19 Abs. 2 des Gesetzes
über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
(VIVBVEG) i.d.F. der Bek. vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130) am 11. Februar 2003 folgende Feststellung getroffen, die hiermit
gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VIVBVEG von der Landesregierung veröffentlicht wird:
„Die von dem Verein ‚Bürgerinitiative Forensik Herne-Wanne e.V.’ veranlasste Volksinitiative, die
darauf gerichtet ist, der Landtag möge sich mit der Standortfrage, den
Standortkriterien (Vermeidung von Wohngebieten, Nähe zu Schulen, Kindergärten,
Spielplätzen, etc.) und dem Auswahlverfahren zur Standortbestimmung der
geplanten forensischen Kliniken in NRW beschäftigen, hierbei insbesondere mit
der Konzeption der dezentralen oder zentralen Standortwahl unter dem Gesichtspunkt
der erhöhten Gefährdung der Bevölkerung in dicht besiedelten Ballungszentren,
ist nicht rechtswirksam zu Stande gekommen.“
Die Listenauslegung für die vorgenannte
Volksinitiative zum Thema Forensik war durch
Beschluss der Landesregierung vom 10. September 2002 zugelassen worden (Bek. d.
Innenministeriums vom 11.09.2002, MBl. NRW. S. 970).
- MBl.
NRW. 2003 S. 193
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