Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 9 vom 12.3.2003 Seite 215 bis 244
Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Klavierkammermusik und -begleitung an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 21. Januar 2003 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Klavierkammermusik und -begleitung an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 21. Januar 2003
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Prüfungsordnung
für den Zusatzstudiengang
Klavierkammermusik und -begleitung
an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
vom 21. Januar 2003
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4
und 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366),
zuletzt geändert durch Gesetze vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577) und vom
9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), hat die Robert-Schumann-Hochschule
Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Ziel und Zweck des
Studiums
§ 2 Gliederung, Umfang und
Dauer des Zusatzstudiengangs
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
§ 4 Definition der
Prüfungselemente
§ 5 Prüfungsausschuss und
Prüfungskommission; Prüfer und Prüfungsberechtigung
§ 6 Anrechnung von
Studienzeiten und Studienleistungen
§ 7 Versäumnis, Rücktritt,
Ordnungsverstoß
II. Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung
§ 8 Zulassung zur
Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung
§ 9 Abschlussprüfung in
Klavierkammermusik und -begleitung
§ 10 Bewertung der
Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung/
Bekanntgabe
§ 11 Prüfungsniederschrift
§ 12 Zertifikat
§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten
III. Schlussbestimmungen
§ 14 Ungültigkeit der
Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung
§ 15 In-Kraft-Treten und
Veröffentlichung
I. Allgemeines
§ 1
Ziel und Zweck des Studiums
(1) Der Zusatzstudiengang Klavierkammermusik
und -begleitung soll Pianistinnen oder Pianisten nach qualifiziertem Abschluss
eines grundständigen Studiums im Studiengang Künstlerische
Instrumentalausbildung bzw. auch nach qualifiziertem Abschluss in anderen
künstlerischen Diplomstudiengängen unter bestimmten Voraussetzungen die
Möglichkeit des vertiefenden Studiums der Kammermusikliteratur in all ihrer
besetzungsmäßigen und stilistischen Vielfalt bieten und sie auf eine
künstlerische Berufsausübung in diesem Bereich vorbereiten.
(2) Das Studium ist möglich
entweder in einem festen Ensemble (auch als Duo) oder in einem Ensemble mit
wechselnder Besetzung.
§ 2
Gliederung, Umfang und Dauer des Zusatzstudiengangs
(1)
Der Zusatzstudiengang setzt sich aus einem Studium des künstlerischen Hauptfachs
sowie begleitender Fächer zusammen.
(2) Das künstlerisches
Hauptfach Klavier (oder andere Tasteninstrumente) entstammt in der Regel dem
Diplomstudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung oder anderer
künstlerischer Diplomstudiengänge unter bestimmten Voraussetzungen. Es umfasst
künstlerischen Einzelunterricht im jeweiligen Hauptfach sowie künstlerischen
Gruppenunterricht in Kammermusik/Ensemblemusizieren.
(3) Bestandteil des
Studiums neben dem künstlerischen Hauptfach sind folgende Fächer:
-
Korrepetition (zwei
Semester),
-
Vomblattspiel/Generalbassspiel,
-
Vierhändigspiel,
-
Formenlehre/Werkanalyse,
-
Musikwissenschaft/Musikästhetik.
(4)
Der Studienumfang des notwendigen Gesamtlehrangebots beträgt in der Regel 22
Semesterwochenstunden (davon acht Semesterwochenstunden Kammermusik/
Ensemblemusizieren sowie je zwei Semesterwochenstunden
Korrepetition/Generalbassspiel, Formenlehre/Werkanalyse bzw.
Musikwissenschaft/Musikästhetik), der des künstlerischen Einzelunterrichts etwa
vier Semesterwochenstunden.
(5)
Die Studiendauer bis einschließlich zur Abschlussprüfung in Klavierkammermusik
und -begleitung beträgt in der Regel
vier Semester.
(6)
Das Studium kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen
werden.
§ 3
Zugangsvoraussetzungen
Die
Zulassung zum Studium setzt einerseits den qualifizierten Abschluss (Diplom
oder gleichwertiger Abschluss) eines künstlerischen
Studiengangs mit Schwerpunkt Künstlerische Instrumentalausbildung,
Studienrichtung Klavier bzw. den qualifizierten Abschluss im Studiengang
Dirigieren oder evangelische bzw. katholische Kirchenmusik oder Musikpädagogik,
sofern das künstlerische Hauptfach Klavier gewählt wurde, voraus. Sie ist darüber hinaus abhängig vom erfolgreichen
Bestehen einer gesondert abzulegenden Eignungsprüfung. Das Nähere hierzu regelt
die Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den
Zusatzstudiengang Klavierkammermusik und -begleitung.
§ 4
Definition der Prüfungselemente
(1)
Prüfungselemente sind Fachprüfungen und Leistungsnachweise. Fächer, die
Bestandteile der Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung sind,
werden mit einer Fachprüfung abgeschlossen.
(2)
In der künstlerischen Fachprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat
nachweisen, dass sie oder er die für die Berufspraxis erforderlichen
künstlerischen Fähigkeiten und musikalischen Kompetenzen erworben hat. Die
Fachprüfung besteht in einer künstlerischen Darbietung, die sowohl die
erworbenen solistischen Fähigkeiten als auch die musikalische Kompetenz im
Ensemblespiel erkennen lässt. Sie dient der Feststellung des ensemblefähigen
handwerklich-künstlerischen Könnens, der Interpretationsfähigkeit und des
Stilempfindens. Durch die künstlerische Fachprüfung soll ferner festgestellt
werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat über ein hinreichendes
Grundlagenwissen für die Berufspraxis verfügt.
(3)
Die künstlerische Fachprüfung wird als Gruppenprüfung abgelegt. Sie wird in der
Regel von drei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen.
(4)
Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse sowie die für die Bewertung
maßgeblichen Tatsachen der künstlerischen Fachprüfung werden in einem Protokoll
festgehalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten erst nach
Bestehen der gesamten künstlerischen Fachprüfung bekannt zu geben.
(5)
Ein Leistungsnachweis ist eine Bescheinigung über eine als
Zulassungsvoraussetzung für den Abschluss geforderte, auf jeweils einer
individuell erkennbaren Leistung beruhende Studienleistung. Als
Leistungsnachweise kommen insbesondere schriftliche Ausarbeitungen
(Klausurarbeit oder Hausarbeit) oder mündliche Leistungen (Referat oder
Fachgespräch) in Betracht. Art, Inhalt, Zeitpunkt und Dauer des
Leistungsnachweises werden im Einzelfall von der oder dem für die Veranstaltung
zuständigen Lehrenden festgelegt und zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
(6)
In den schriftlichen Leistungsnachweisen soll die Kandidatin oder der Kandidat
nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln
ein Problem mit den geläufigen Methoden ihres oder seines Faches erkennen und
Wege zu einer Lösung finden kann. Der Leistungsnachweis wird entweder mit
„bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ gewertet.
(7)
Ein Testat ist die unbewertete Teilnahmebescheinigung für die Teilnahme an
einzelnen Lehrveranstaltungen. Es wird ausgestellt, wenn die oder der
Studierende am Unterricht ordnungsgemäß teilgenommen hat.
§ 5
Prüfungsausschuss und Prüfungskommission;
Prüfer und Prüfungsberechtigung
(1)
Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung
zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss des Fachbereichs I zuständig.
(2)
Der Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem von der Rektorin oder dem
Rektor bestellten Prorektorin oder Prorektor als Vorsitzender oder
Vorsitzendem, der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs I, einer
hauptamtlichen Professorin oder einem hauptamtlichen Professor sowie einem
nicht stimmberechtigten studentischen Mitglied. Die Prorektorin oder der
Prorektor wird durch die andere Prorektorin oder den anderen Prorektor
vertreten. Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs I wird durch die
Prodekanin oder den Prodekan desselben Fachbereichs vertreten. Die Professorin
oder der Professor und ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihr oder sein
Stellvertreter werden aus der Gruppe der hauptamtlichen Mitglieder des
Lehrkörpers für künstlerische Instrumentalausbildung vom Fachbereichsrat
bestellt. Das studentische Mitglied und seine Stellvertreterin oder sein
Stellvertreter werden von der Gruppe der studentischen Senatsmitglieder
bestimmt und vom Fachbereichsrat bestellt. Die Amtszeit der gewählten
Professorinnen oder Professoren beträgt drei Jahre, die der studentischen
Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(3)
Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung
eingehalten werden. Er bestellt die Prüferinnen oder Prüfer, setzt die Prüfungskommissionen
ein und beschließt über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene
Entscheidungen. Er berichtet den zuständigen Gremien über die Entwicklung der
Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- wie
der Studienordnungen.
(4)
Prüfungsberechtigte Mitglieder von Rektorat und Prüfungsausschuss, die den
jeweiligen Prüfungskommissionen angehören, haben das Recht, der Abnahme von
Prüfungen beizuwohnen.
(5)
Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von laufenden Angelegenheiten seiner
oder seinem Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über
Widersprüche. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei
stimmberechtigte Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren
anwesend sind.
(6)
Die Prüfungskommission für die Abschlussprüfung in Kammermusik besteht aus
mindestens zwei Prüfungsberechtigten sowie der oder dem stimmberechtigten
protokollführenden Vorsitzenden. Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur bestellt
werden, wer in Kammermusik mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine
vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine sonstige vergleichbare Qualifikation
erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in
dem Studiengang, auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige,
selbstständige Lehrtätigkeit ausübt. Als Prüferin oder Prüfer können auch
Mitglieder anderer Hochschulen mitwirken.
(7)
Die oder der jeweilige Hauptfachlehrerin oder Hauptfachlehrer kann der
betreffenden Prüfungskommission angehören.
(8)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wie der Prüfungskommission unterliegen
der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind
sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu
verpflichten. Sitzungen und Beratungen sind nichtöffentlich.
§ 6
Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen
(1)
Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Musikhochschulen im
Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden
von Amts wegen angerechnet.
(2)
Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen
werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen
wird. Studienzeiten an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte
Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium
nachgewiesen wird. Bei Studienzeiten und Studienleistungen an Hochschulen
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sind die von der
Kultusministerkonferenz sowie der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen maßgebend, soweit solche vorliegen. In Zweifelsfällen
kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der
Kultusministerkonferenz gehört werden.
(3)
Über die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen entscheidet der
Prüfungsausschuss. Einstufungen erfolgen auf Vorschlag der Prüfungskommission
für die Feststellung der künstlerischen Eignung.
§ 7
Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß
(1)
Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn die
Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht
erscheint bzw. wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe
von der Prüfung zurücktritt. Das Gleiche gilt, wenn eine künstlerische
Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit ohne Angabe
von triftigen Gründen erbracht wird.
(2)
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines
ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird dies
der Kandidatin oder dem Kandidaten mitgeteilt und ein neuer Termin anberaumt.
Die bereits absolvierten Teilprüfungen sind in diesem Falle anzurechnen.
(3)
Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner
Prüfungsleistungen oder Leistungsnachweise durch Täuschung oder Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung
als mit „nicht bestanden“ bewertet. Die Kandidatin oder der Kandidat, die oder
der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem
jeweiligen Prüferin oder Prüfer bzw. Aufsichtführenden von der Fortsetzung der
Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die entsprechende
Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen
kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der
Erbringung aller weiteren Prüfungsleistungen ausschließen.
(4)
Die Kandidatin oder der Kandidat kann verlangen, dass Entscheidungen nach
Absatz 3 Satz 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Der Antrag hierzu ist
innerhalb einer Woche schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen.
Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem
Kandidaten möglichst unverzüglich und unter Angabe der Gründe schriftlich
mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der
Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
II. Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und
-begleitung
§ 8
Zulassung zur Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung
(1)
Die künstlerische Abschlussprüfung soll in der Regel innerhalb der
Vorlesungszeit des vierten Studiensemesters durchgeführt werden.
(2)
Die Meldung zur Abschlussprüfung setzt voraus:
a)
ein mindestens zweisemestriges Studium des Zusatzstudiengangs
Klavierkammermusik und -begleitung an der Robert-Schumann-Hochschule
Düsseldorf,
b)
die Vorlage des Studienbuchs, von entsprechenden Leistungsnachweisen (jeweils
eines in den begleitenden Fächern Formenlehre/Werkanalyse bzw.
Musikwissenschaft/ Musikästhetik) und Testaten (zwei Teilnahmetestate über die
korrepetierende Mitwirkung in der Opern-, Chor- oder instrumentalbegleitenden
Arbeit bzw. je ein Testat über die Teilnahme an einer Veranstaltung zum
Vomblattspiel/Generalbassspiel bzw. vierhändiges Klavierspiel) bis spätestens
vier Wochen vor der angesetzten Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und
-begleitung.
(3)
Kandidatinnen oder Kandidaten müssen drei Teilnahmetestate über das Mitwirken
in Kammermusik-Ensembles (Duo, Trio, Quartett bzw. Duett, Terzett, Quartett
usw.) vorlegen. Besetzungstechnisch bedingte Änderungen sind möglich. Die
Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss.
(4)
Die Studierenden des Zusatzstudiengangs Klavierkammermusik und -begleitung
beantragen die Zulassung zur Abschlussprüfung in der Regel als Mitglieder eines
Kammermusikensembles spätestens mit der Rückmeldung zum vierten Semester beim
Prüfungsamt, unter Angabe des beabsichtigten Programms für die künstlerische
Abschlussprüfung in Kammermusik/Ensemblemusizieren (mindestens vier
verschiedene Werke oder Werkzyklen).
(5)
Die Abschlussprüfung kann vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Frist
abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Abschlussprüfung
erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind und die oder der Studierende
mindestens die letzten beiden Semester in diesem Studiengang an der
Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf studiert hat.
§ 9
Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung
(1)
Die Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung besteht aus einem
öffentlichen Konzert von etwa 70 bis 80 Minuten Dauer.
(2)
Das Konzert soll mindestens zwei Werke oder Werkzyklen aus verschiedenen
Epochen, darunter ein zeitgenössisches Werk, enthalten. Über Wahl und Abfolge
der Werke entscheidet die Prüfungskommission in Rücksprache mit dem zu
prüfenden Kammermusikensemble (vgl. § 8 Abs. 4).
§ 10
Bewertung der Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung/ Bekanntgabe
(1)
Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet. Die
Bewertung erfolgt durch die Prüferinnen und Prüfer der Prüfungskommission
gemeinsam und im Anschluss an das Examenskonzert. Bei nicht übereinstimmender
Bewertung entscheidet die einfache Mehrheit.
(2)
Erweist sich die Prüfungsleistung auf einem ungewöhnlich hohen künstlerischen
Niveau stehend, kann das Prädikat „mit Auszeichnung“ vergeben werden.
(3)
Eine Wiederholung der Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung
ist nicht möglich. Eine nichtbestandene Prüfung führt zur Exmatrikulation.
Hierüber wird ein schriftlicher Bescheid erteilt, der mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
§ 11
Prüfungsniederschrift
Über die Abschlussprüfung in
Klavierkammermusik und -begleitung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch
von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und den Prüfungsakten
der Kandidatin oder des Kandidaten beigefügt wird. Sie muss neben dem Namen und
den persönlichen Daten der Kandidatin oder des Kandidaten mindestens Angaben
enthalten über:
-
Tag und Ort der
Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung,
-
die Mitglieder der
Prüfungskommission,
-
Dauer und Inhalt der
Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung,
-
die Bewertung der
erbrachten künstlerischen Leistung nach § 10,
-
besondere Vorkommnisse wie
Unterbrechungen, Abweichungen vom vorgesehenen Prüfungsprogramm usw.
§ 12
Zertifikat
Über die bestandene
Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung ist ein Zertifikat
auszustellen. Darin wird der erfolgreiche Abschluss des Zusatzstudiengangs
beurkundet. Es enthält:
a) die Angabe des
Studiengangs und des künstlerischen Hauptfachs,
b) die Bewertung der nach §
l0 erzielten Prüfungsleistung durch die Prüfungskommission.
Das
Zertifikat ist von der Rektorin oder vom Rektor der Hochschule und der oder dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, trägt das Datum der
Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung und wird mit dem Siegel
der Hochschule versehen.
§ 13
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach bestandenem oder
auch nicht bestandenem Abschluss des Prüfungsverfahrens wird den Kandidaten auf
Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen
eines Jahres nach Aushändigung des Zertifikats bei der oder dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zu stellen. Sie oder er bzw. eine oder ein von ihr oder
ihm Beauftragte oder Beauftragter bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
III. Schlussbestimmungen
§ 14
Ungültigkeit der Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung
(1) Waren die
Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung in Klavierkammermusik
und -begleitung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidaten hierüber täuschen
wollten, und wird dieser Tatbestand erst nach Aushändigung des Zertifikats
bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Abschlussprüfung in
Klavierkammermusik und -begleitung geheilt. Haben die Kandidaten die Zulassung
zum Feststellungsverfahren vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der
Prüfungsausschuss über die Rechtsfolgen unter Beachtung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (insbesondere
gemäß § 48 VwVfG NRW).
(2) Haben die Kandidaten
bei der Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung getäuscht und
wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zertifikats bekannt, so kann der
Prüfungsausschuss nachträglich die Bewertung für diejenigen Prüfungsleistungen,
bei deren Erbringung die Kandidaten getäuscht haben, entsprechend berichtigen
und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(3) Den Kandidaten ist vor
einer Entscheidung durch den Prüfungsausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
(4) Das unrichtige
Zertifikat ist einzuziehen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist nach
Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum seiner Ausfertigung
ausgeschlossen.
§ 15
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
Diese Prüfungsordnung tritt
am 1. Oktober 2003 in Kraft. Sie wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des
Beschlusses des Senats der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 5.
Oktober 2001 sowie der Genehmigung des Ministeriums
für Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2002.
Düsseldorf, den 21. Januar
2003
Der Rektor
der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
Prof. Claus R e i c h a r d t
- MBl. NRW. 2003 S. 238