Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 9 vom 12.3.2003 Seite 215 bis 244
Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Kammermusik an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 21. Januar 2003 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Kammermusik an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 21. Januar 2003
22308
Prüfungsordnung
für den Zusatzstudiengang
Kammermusik
an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
vom 21. Januar 2003
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4
und 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande
Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetze vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577) und vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), hat die
Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung
erlassen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Ziel und Zweck des
Studiums
§ 2 Gliederung, Umfang und
Dauer des Zusatzstudiengangs
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
§ 4 Definition der
Prüfungselemente
§ 5 Prüfungsausschuss und
Prüfungskommission; Prüfer und Prüfungsberechtigung
§ 6 Anrechnung von
Studienzeiten und Studienleistungen
§ 7 Versäumnis, Rücktritt,
Ordnungsverstoß
II. Abschlussprüfung in Kammermusik
§ 8 Zulassung zur
Abschlussprüfung in Kammermusik
§ 9 Abschlussprüfung in
Kammermusik
§ 10 Bewertung der
Abschlussprüfung in Kammermusik/Bekanntgabe
§ 11 Prüfungsniederschrift
§ 12 Zertifikat
§ 13 Einsicht in die
Prüfungsakten
III. Schlussbestimmungen
§ 14 Ungültigkeit der
Abschlussprüfung in Kammermusik
§ 15 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
I. Allgemeines
§ 1
Ziel und Zweck des Studiums
(1) Der Zusatzstudiengang
Kammermusik soll Instrumentalistinnen und Instrumentalisten bzw. Vokalistinnen
und Vokalisten nach qualifiziertem Abschluss eines grundständigen Studiums in
den Studiengängen Künstlerische Instrumentalausbildung (ohne
Studienrichtung Klavier und sonstige Tasteninstrumente) oder Gesang bzw. Musikpädagogik (Diplom bzw.
gleichwertiger Abschluss) die Möglichkeit des vertiefenden Studiums der
Kammermusikliteratur in all ihrer besetzungsmäßigen und stilistischen Vielfalt
bieten und sie auf eine künstlerische Berufsausübung in diesem Bereich
vorbereiten.
(2)
Das Studium ist möglich entweder in einem festen Ensemble (auch als Duo) oder
in einem Ensemble mit wechselnder Besetzung.
§ 2
Gliederung, Umfang und Dauer des Zusatzstudiengangs
(1) Der Zusatzstudiengang
setzt sich aus einem Studium des künstlerischen Hauptfachs sowie begleitender
Fächer zusammen.
(2) Das künstlerisches
Hauptfach entstammt entweder einem Fach aus dem Diplomstudiengang Künstlerische
Instrumentalausbildung oder Gesang bzw.
Musikpädagogik. Es umfasst künstlerischen Einzelunterricht im jeweiligen
Hauptfach sowie künstlerischen Gruppenunterricht in
Kammermusik/Ensemblemusizieren.
(3) Bestandteil des
Studiums neben dem künstlerischen Hauptfach sind folgende Fächer:
-
Orchesterspiel (zwei
Semester), wenn das künstlerische Hauptfach dem Bereich des Diplomstudiengangs
Künstlerische Instrumentalausbildung bzw. Musikpädagogik entstammt (davon kann
ein Semester durch Mitwirkung im Ensemblespiel Neue Musik bzw. Alte Musik
ersetzt werden), oder
-
Teilnahme in
Oratorienkursen und Mitwirkung in der Opernschule (zwei Semester), wenn das
künstlerische Hauptfach dem Bereich des Diplomstudiengangs Gesang bzw.
Musikpädagogik entstammt,
-
Formenlehre/Werkanalyse,
-
Musikwissenschaft/Musikästhetik.
(4)
Der Studienumfang des notwendigen Gesamtlehrangebots beträgt in der Regel 22
Semesterwochenstunden (davon acht Semesterwochenstunden Kammermusik/
Ensemblemusizieren sowie je zwei Semesterwochenstunden Formenlehre/Werkanalyse
bzw. Musikwissenschaft/Musikästhetik), der des künstlerischen Einzelunterrichts
etwa vier Semesterwochenstunden.
(5)
Die Studiendauer bis einschließlich zur Abschlussprüfung in Kammermusik beträgt
in der Regel vier Semester.
(6)
Das Studium kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen
werden.
§ 3
Zugangsvoraussetzungen
Die
Zulassung zum Zusatzstudiengang Kammermusik setzt einerseits den qualifizierten
Abschluss (Diplom bzw. gleichwertiger Abschluss) eines grundständigen Studiums
in den Studiengängen Künstlerische Instrumentalausbildung (ohne
Studienrichtung Klavier und sonstige Tasteninstrumente) oder Gesang bzw. Musikpädagogik voraus. Sie ist darüber
hinaus abhängig vom erfolgreichen Bestehen einer gesondert abzulegenden
Eignungsprüfung. Das Nähere hierzu regelt die Ordnung zur Feststellung der
künstlerischen Eignung für den Zusatzstudiengang Kammermusik.
§ 4
Definition der Prüfungselemente
(1)
Prüfungselemente sind Fachprüfungen und Leistungsnachweise. Fächer, die
Bestandteile der Abschlussprüfung in Kammermusik sind, werden mit einer
Fachprüfung abgeschlossen.
(2)
In der künstlerischen Fachprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat
nachweisen, dass sie oder er die für die Berufspraxis erforderlichen
künstlerischen Fähigkeiten und musikalischen Kompetenzen erworben hat. Die
Fachprüfung besteht in einer künstlerischen Darbietung, die sowohl die
erworbenen solistischen Fähigkeiten als auch die musikalische Kompetenz im
Ensemblespiel erkennen lässt. Sie dient der Feststellung des ensemblefähigen
handwerklich-künstlerischen Könnens, der Interpretationsfähigkeit und des
Stilempfindens. Durch die künstlerische Fachprüfung soll ferner festgestellt werden,
ob die Kandidatin oder der Kandidat über ein hinreichendes Grundlagenwissen für
die Berufspraxis verfügt.
(3)
Die künstlerische Fachprüfung wird als Gruppenprüfung abgelegt. Sie wird in der
Regel von drei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen.
(4)
Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse sowie die für die Bewertung
maßgeblichen Tatsachen der künstlerischen Fachprüfung werden in einem Protokoll
festgehalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten erst nach
Bestehen der gesamten künstlerischen Fachprüfung bekannt zu geben.
(5)
Ein Leistungsnachweis ist eine Bescheinigung über eine als
Zulassungsvoraussetzung für den Abschluss geforderte, auf jeweils einer
individuell erkennbaren Leistung beruhende Studienleistung. Als
Leistungsnachweise kommen insbesondere schriftliche Ausarbeitungen
(Klausurarbeit oder Hausarbeit) oder mündliche Leistungen (Referat oder
Fachgespräch) in Betracht. Art, Inhalt, Zeitpunkt und Dauer des
Leistungsnachweises werden im Einzelfall von der oder dem für die Veranstaltung
zuständigen Lehrenden festgelegt und zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
(6)
In den schriftlichen Leistungsnachweisen soll die Kandidatin oder der Kandidat
nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln
ein Problem mit den geläufigen Methoden ihres oder seines Faches erkennen und
Wege zu einer Lösung finden kann. Der Leistungsnachweis wird entweder mit
„bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ gewertet.
(7)
Ein Testat ist die unbewertete Teilnahmebescheinigung für die Teilnahme an
einzelnen Lehrveranstaltungen. Es wird ausgestellt, wenn die oder der
Studierende am Unterricht ordnungsgemäß teilgenommen hat.
§ 5
Prüfungsausschuss und Prüfungskommission;
Prüfer und Prüfungsberechtigung
(1)
Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese
Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss des
Fachbereichs I zuständig.
(2)
Der Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem von der Rektorin oder dem
Rektor bestellten Prorektorin oder Prorektor als Vorsitzender oder
Vorsitzendem, der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs I, einer
hauptamtlichen Professorin oder einem hauptamtlichen Professor sowie einem
nicht stimmberechtigten studentischen Mitglied. Die Prorektorin oder der
Prorektor wird durch die andere Prorektorin oder den anderen Prorektor
vertreten. Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs I wird durch die
Prodekanin oder den Prodekan desselben Fachbereichs vertreten. Die Professorin
oder der Professor und ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihr oder sein
Stellvertreter werden aus der Gruppe der hauptamtlichen Mitglieder des
Lehrkörpers für künstlerische Instrumentalausbildung vom Fachbereichsrat
bestellt. Das studentische Mitglied und seine Stellvertreterin oder sein
Stellvertreter werden von der Gruppe der studentischen Senatsmitglieder
bestimmt und vom Fachbereichsrat bestellt. Die Amtszeit der gewählten
Professorinnen oder Professoren beträgt drei Jahre, die der studentischen
Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(3)
Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung
eingehalten werden. Er bestellt die Prüferinnen oder Prüfer, setzt die
Prüfungskommissionen ein und beschließt über Widersprüche gegen im
Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er berichtet den zuständigen
Gremien über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt
Anregungen zur Reform der Prüfungs- wie der Studienordnungen.
(4)
Prüfungsberechtigte Mitglieder von Rektorat und Prüfungsausschuss, die den
jeweiligen Prüfungskommissionen angehören, haben das Recht, der Abnahme von
Prüfungen beizuwohnen.
(5)
Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von laufenden Angelegenheiten seiner
oder seinem Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über
Widersprüche. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei
stimmberechtigte Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren
anwesend sind.
(6)
Die Prüfungskommission für die Abschlussprüfung in Kammermusik besteht aus
mindestens zwei Prüfungsberechtigten sowie der oder dem stimmberechtigten
protokollführenden Vorsitzenden. Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur bestellt
werden, wer in Kammermusik mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine
vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine sonstige vergleichbare Qualifikation
erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in
dem Studiengang, auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige,
selbstständige Lehrtätigkeit ausübt. Als Prüferin oder Prüfer können auch Mitglieder
anderer Hochschulen mitwirken.
(7)
Die oder der jeweilige Hauptfachlehrerin oder Hauptfachlehrer kann der
betreffenden Prüfungskommission angehören.
(8)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wie der Prüfungskommission unterliegen
der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind
sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu
verpflichten. Sitzungen und Beratungen sind nichtöffentlich.
§ 6
Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen
(1)
Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Musikhochschulen im
Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden
von Amts wegen angerechnet.
(2)
Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden
angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.
Studienzeiten an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen
werden angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Bei
Studienzeiten und Studienleistungen an Hochschulen außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes sind die von der Kultusministerkonferenz
sowie der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
maßgebend, soweit solche vorliegen. In Zweifelsfällen kann die Zentralstelle
für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz gehört werden.
(3)
Über die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen entscheidet der
Prüfungsausschuss. Einstufungen erfolgen auf Vorschlag der Prüfungskommission
für die Feststellung der künstlerischen Eignung.
§ 7
Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß
(1)
Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn die
Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht
erscheint bzw. wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe
von der Prüfung zurücktritt. Das Gleiche gilt, wenn eine künstlerische
Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit ohne Angabe
von triftigen Gründen erbracht wird.
(2)
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines
ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird dies
der Kandidatin oder dem Kandidaten mitgeteilt und ein neuer Termin anberaumt.
Die bereits absolvierten Teilprüfungen sind in diesem Falle anzurechnen.
(3)
Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner
Prüfungsleistungen oder Leistungsnachweise durch Täuschung oder Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung
als mit „nicht bestanden“ bewertet. Die Kandidatin oder der Kandidat, die oder
der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem
jeweiligen Prüferin oder Prüfer bzw. Aufsichtführenden von der Fortsetzung der
Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die entsprechende
Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen
kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der
Erbringung aller weiteren Prüfungsleistungen ausschließen.
(4)
Die Kandidatin oder der Kandidat kann verlangen, dass Entscheidungen nach
Absatz 3 Satz 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Der Antrag hierzu ist
innerhalb einer Woche schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen.
Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem
Kandidaten möglichst unverzüglich und unter Angabe der Gründe schriftlich
mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der
Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
II. Abschlussprüfung in Kammermusik
§ 8
Zulassung zur Abschlussprüfung in Kammermusik
(1)
Die künstlerische Abschlussprüfung soll in der Regel innerhalb der
Vorlesungszeit des vierten Studiensemesters durchgeführt werden.
(2)
Die Meldung zur Abschlussprüfung setzt voraus:
a)
ein mindestens zweisemestriges Studium des Zusatzstudiengangs Kammermusik an
der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf,
b)
die Vorlage des Studienbuchs, von entsprechenden Leistungsnachweisen (jeweils
eines in den begleitenden Fächern Formenlehre/Werkanalyse bzw.
Musikwissenschaft/Musikästhetik) und Testaten (zwei Testate über die Teilnahme
an der Orchesterarbeit bzw. ein Testat über die Teilnahme an der
Orchesterarbeit sowie ein Testat über die Teilnahme am Ensemblespiel Neue Musik
bzw. Alte Musik, wenn das künstlerische Hauptfach dem Bereich des
Diplomstudiengangs Künstlerische Instrumentalausbildung bzw. Musikpädagogik
entstammt; zwei Testate über die Mitwirkung im Ensemblegesang bzw. in der
Opernklasse, wenn das künstlerische Hauptfach dem Bereich des
Diplomstudiengangs Gesang bzw. Musikpädagogik entstammt) bis spätestens vier
Wochen vor der angesetzten Abschlussprüfung in Kammermusik.
(3)
Kandidatinnen oder Kandidaten müssen drei Teilnahmetestate über das Mitwirken
in Kammermusik-Ensembles (Duo, Trio, Quartett bzw. Duett, Terzett, Quartett
usw.) vorlegen. Besetzungstechnisch bedingte Änderungen sind möglich. Die
Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss.
(4)
Die Studierenden des Zusatzstudiengangs Kammermusik beantragen die Zulassung
zur Abschlussprüfung in der Regel als Mitglieder eines Kammermusikensembles
spätestens mit der Rückmeldung zum vierten Semester beim Prüfungsamt, unter
Angabe des beabsichtigten Programms für die künstlerische Abschlussprüfung in
Kammermusik/Ensemblemusizieren (mindestens vier verschiedene Werke oder
Werkzyklen).
(5)
Die Abschlussprüfung kann vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Frist
abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Abschlussprüfung
erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind und die oder der Studierende
mindestens die letzten beiden Semester in diesem Studiengang an der
Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf studiert hat.
§ 9
Abschlussprüfung in Kammermusik
(1)
Die Abschlussprüfung in Kammermusik besteht aus einem öffentlichen Konzert von
etwa 70 bis 80 Minuten Dauer.
(2)
Das Konzert soll mindestens zwei Werke oder Werkzyklen aus verschiedenen
Epochen, darunter ein zeitgenössisches Werk, enthalten. Über Wahl und Abfolge
der Werke entscheidet die Prüfungskommission in Rücksprache mit dem zu
prüfenden Kammermusikensemble (vgl. § 8 Abs. 4).
§ 10
Bewertung der Abschlussprüfung in Kammermusik/Bekanntgabe
(1)
Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet. Die
Bewertung erfolgt durch die Prüferinnen und Prüfer der Prüfungskommission
gemeinsam und im Anschluss an das Examenskonzert. Bei nicht übereinstimmender
Bewertung entscheidet die einfache Mehrheit.
(2)
Erweist sich die Prüfungsleistung auf einem ungewöhnlich hohen künstlerischen Niveau
stehend, kann das Prädikat „mit Auszeichnung“ vergeben werden.
(3)
Eine Wiederholung der Abschlussprüfung in Kammermusik ist nicht möglich. Eine
nichtbestandene Prüfung führt zur Exmatrikulation. Hierüber wird ein
schriftlicher Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen
ist.
§ 11
Prüfungsniederschrift
Über die Abschlussprüfung in Kammermusik
ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch von den Mitgliedern der
Prüfungskommission unterzeichnet und den Prüfungsakten der Kandidatin oder des
Kandidaten beigefügt wird. Sie muss neben dem Namen und den persönlichen Daten
der Kandidatin oder des Kandidaten mindestens Angaben enthalten über:
-
Tag und Ort der
Abschlussprüfung in Kammermusik,
-
die Mitglieder der
Prüfungskommission,
-
Dauer und Inhalt der
Abschlussprüfung in Kammermusik,
-
die Bewertung der
erbrachten künstlerischen Leistung nach § 10,
-
besondere Vorkommnisse wie
Unterbrechungen, Abweichungen vom vorgesehenen Prüfungsprogramm usw.
§ 12
Zertifikat
Über die bestandene Abschlussprüfung
in Kammermusik ist ein Zertifikat auszustellen. Darin wird der erfolgreiche
Abschluss des Zusatzstudiengangs beurkundet. Es enthält:
a) die Angabe des
Studiengangs und des künstlerischen Hauptfachs,
b) die Bewertung der nach §
l0 erzielten Prüfungsleistung durch die Prüfungskommission.
Das
Zertifikat ist von der Rektorin oder vom Rektor der Hochschule und der oder dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, trägt das Datum der
Abschlussprüfung in Kammermusik und wird mit dem Siegel der Hochschule
versehen.
§ 13
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach bestandenem oder
auch nicht bestandenem Abschluss des Prüfungsverfahrens wird den Kandidaten auf
Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen
eines Jahres nach Aushändigung des Zertifikats bei der oder dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zu stellen. Sie oder er bzw. eine oder ein von ihr oder
ihm Beauftragte oder Beauftragter bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
III. Schlussbestimmungen
§ 14
Ungültigkeit der Abschlussprüfung in Kammermusik
(1) Waren die
Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung in Kammermusik nicht
erfüllt, ohne dass die Kandidaten hierüber täuschen wollten, und wird dieser
Tatbestand erst nach Aushändigung des Zertifikats bekannt, so wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Abschlussprüfung in Kammermusik geheilt. Haben
die Kandidaten die Zulassung zum Feststellungsverfahren vorsätzlich zu Unrecht
erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die Rechtsfolgen unter
Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(insbesondere gemäß § 48 VwVfG NRW).
(2) Haben die Kandidaten
bei der Abschlussprüfung in Kammermusik getäuscht und wird diese Tatsache erst
nach Aushändigung des Zertifikats bekannt, so kann der Prüfungsausschuss
nachträglich die Bewertung für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren
Erbringung die Kandidaten getäuscht haben, entsprechend berichtigen und die
Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(3) Den Kandidaten ist vor
einer Entscheidung durch den Prüfungsausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
(4) Das unrichtige
Zertifikat ist einzuziehen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist nach
Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum seiner Ausfertigung
ausgeschlossen.
§ 15
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
Diese Prüfungsordnung tritt
am 1. Oktober 2003 in Kraft. Sie wird im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des
Beschlusses des Senats der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 5.
Oktober 2001 sowie der Genehmigung des Ministeriums
für Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2002.
Düsseldorf, den 21. Januar
2003
Der Rektor
der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
Prof. Claus R e i c h a r d t
- MBl. NRW. 2003 S. 235