Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 11 vom 28.3.2003 Seite 277 bis 296

Richtlinien  über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Milchleistungsprüfungen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4 – 2437.05-5088 v. 14.02.2003
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Richtlinien  über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Milchleistungsprüfungen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4 – 2437.05-5088 v. 14.02.2003

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Richtlinien
 über die Gewährung von Zuwendungen
zur Durchführung von Milchleistungsprüfungen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-4 – 2437.05-5088
v. 14.02.2003

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV, SMBl. NRW. 631) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO, SGV. NRW. 630) Zuwendungen zur Durchführung von Milchleistungsprüfungen, die die Grundlage für die züchterische Selektion und für die Verbesserung der Produktivität und Qualität in der Milcherzeugung sind.

Ein Anspruch Antragstellender auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung
Feststellung der Milchleistungen der einzelnen Kühe und Auswertung der Prüfungsergebnisse für züchterische und betriebswirtschaftliche Zwecke verbunden mit einer Beratung.

3
Zuwendungsempfänger
Landeskontrollverband Rheinland e. V.
Milchkontrollverband Westfalen-Lippe e. V.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Es können nur Ausgaben für Kühe bezuschusst werden, bei denen Milchleistungsprüfungen durchgeführt werden.

4.2
Der Förderung sind die vom Milchkontrollverband monatlich ermittelten Kuhzahlen zugrunde zu legen. Die Bewilligungsbehörde hat sicherzustellen, dass diese Zahlen sowohl für die Zuwendungen aus dieser Maßnahme als auch für die aus Kap. 10 110 (Umlage) herangezogen werden.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

Förderungsrahmen: bis 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch bis zu 10,-- Euro je Kuh und Jahr; Bagatellgrenze: 25 000,- Euro.

5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt. Sie sind zur teilweisen Abdeckung der laufenden Kosten des Teils der Milchleistungsprüfung bestimmt, der über das wirtschaftliche Interesse der einzelnen Kuhhalter hinausgeht.

5.4
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage sind die notwendigen Ausgaben der Zuwendungsempfänger für Personal, Dienstreisen und Ausstattungsgegenstände für die Durchführung und Auswertung der Milchleistungsprüfungen sowie für die Beratung.

6
Verfahren

6.1
Der Antrag ist beim zuständigen Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter (Bewilligungsbehörde) nach dem dort vorliegenden Muster unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO einzureichen.

6.2
Der Zuwendungsbescheid ist durch die Bewilligungsbehörde zu erteilen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nummer 4.1 VVG zu § 44 LHO.

6.3
Zuwendungsempfänger haben einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Muster unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10.3 VVG zu § 44 LHO zu erstellen.

6.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7
In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft.

Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22.6.1983 (SMBl. NRW.7824), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 14.11.2001 (MBl. NRW. S. 1571) außer Kraft.

Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2003 S. 278