Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 13 vom 9.4.2003 Seite 325 bis 348

Richtlinien für den Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Fortführung der Loseblattsammlungen (Veröffentlichungsrichtlinien) RdErl. d. Innenministeriums v. 19. 3. 2003
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Richtlinien für den Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Fortführung der Loseblattsammlungen (Veröffentlichungsrichtlinien) RdErl. d. Innenministeriums v. 19. 3. 2003

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Richtlinien
für den Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
und die Fortführung der Loseblattsammlungen
(Veröffentlichungsrichtlinien)

RdErl. d. Innenministeriums v. 19. 3. 2003

Die Nr. 1.2 der Veröffentlichungsrichtlinien wird wie folgt geändert:

1
In Satz 1 wird in dem Klammerausdruck das Wort „kommunale“ durch die Wörter „ die Kommunen belastende“ ersetzt.

2
Es werden folgende Sätze 5 bis 8 angefügt:

„Über die Notwendigkeit der Standards entscheidet die Staatssekretärskonferenz binnen einer Frist von 3 Monaten nach Vorlage der Stellungnahmen aller kommunalen Spitzenverbände und begründet ihre Entscheidung. Die Landesregierung entscheidet endgültig, wenn alle kommunalen Spitzenverbände dies beantragen oder wenn innerhalb der Frist von 3 Monaten keine Entscheidung der Staatssekretärskonferenz erfolgt ist, und begründet ihre Entscheidung.

Bereits bestehende Verwaltungsvorschriften und Erlasse des Landes, die die Kommunen belastende Standards enthalten, werden dem Standardcontrollingverfahren entsprechend den Sätzen 3 bis 6 unterworfen, wenn die kommunalen Spitzenverbände dies im Einzelfall beantragen.

Das Innenministerium berichtet dem Landtag im Zweijahresrhythmus, welche Vorschriften in den jeweils letzten zwei Kalenderjahren Gegenstand des Standardcontrollingverfahrens waren und aus welchen Gründen den Anträgen entsprochen oder nicht entsprochen wurde.“

- MBl. NRW. 2003 S. 326