Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 24 vom 26.6.2003 Seite 565 bis 578

Auswirkung von Neu- oder Umbildungen der Landesregierung auf die Buchführung der Kassen RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.5.2003 - I 3 - 0200 - 4
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Auswirkung von Neu- oder Umbildungen der Landesregierung auf die Buchführung der Kassen RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.5.2003 - I 3 - 0200 - 4

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Auswirkung von Neu- oder Umbildungen der Landesregierung
auf die Buchführung der Kassen

RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.5.2003 -
I 3 - 0200 - 4

Bei Neu- oder Umbildungen der Landesregierung wirken sich die dadurch bedingten Umsetzungen von Haushaltsmitteln nach § 50 LHO regelmäßig auch auf die von den Kassen des Landes jeweils im Laufe des Haushaltsjahres gebuchten Beträge aus. Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof treffe ich hierzu folgende Regelung:

1
Allgemeine Regelungen

1.1
Soweit Mittel in vollem Umfang von einer Haushaltsstelle auf eine andere Haushaltsstelle umgesetzt werden, sind die gebuchten Beträge für das gesamte Haushaltsjahr bei der neuen Haushaltsstelle nachzuweisen. Hierzu ist es erforderlich, die bei der bisherigen Haushaltsstelle gebuchten Beträge summarisch auf die neue Haushaltsstelle umzubuchen. Die hierfür erforderliche Änderungsanordnung wird hiermit allgemein erteilt.

1.2
In den Fällen nach Nr. 1.1 sind der jeweils zuständigen Kasse von der anordnenden Stelle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie in die Lage versetzen, die Umbuchungen je Haushaltsstelle vorzunehmen. Beträge müssen hierbei nicht angegeben werden. Die Form der bereitzustellenden Informationen ist mit der zuständigen Kasse abzustimmen. Die der Haushaltsüberwachung dienenden Aufzeichnungen sind entsprechend zu ändern.

1.3
Sind Ansätze von Haushaltsstellen nur teilweise auf andere Haushaltsstellen umgesetzt worden, so sind die Ist-Ergebnisse von dem bei der Umsetzung festgelegten Zeitpunkt an bei den jeweils zutreffenden Haushaltsstellen nachzuweisen. Die nach diesem Zeitpunkt noch bei der nicht mehr zutreffenden Haushaltsstelle gebuchten Beträge müssen umgebucht werden. Hierzu sind einzelne förmliche Änderungsanordnungen zu erteilen, die jedoch zur Geschäftsvereinfachung jeweils über die Summe der zu einer einzelnen Haushaltsstelle umzubuchenden Beträge erteilt werden können.

2
Besonderheiten im HKR-Verfahren

2.1
Im HKR-Verfahren werden die nach Nr. 1.1 erforderlichen Änderungen automationsunterstützt durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung vorgenommen. Hierzu werden dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung von mir Listen über die erforderlichen Änderungen zur Verfügung gestellt. Der nach Nr. 1.2 vorgesehenen gesonderten Information durch die titelverwaltenden Stellen bedarf es nicht.

2.2
Die Daten in den HKR-TV-Systemen der betroffenen Dienststellen werden vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung sukzessive korrigiert. Es ist sichergestellt, dass die Kassenanordnungen, die bis dahin mit dem Verfahren HKR-TV noch zu Haushaltsstellen erteilt werden, deren Ansätze in vollem Umfang umgesetzt worden sind, im Kassenteil des HKR-Verfahrens korrekt gebucht werden.

2.3
Im HKR-Verfahren ist in den Fällen der Umsetzung von Teilansätzen (Nr. 1.3) eine automationsunterstützte Korrektur durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung nicht möglich. Neu geschaffene Haushaltsstellen werden jedoch vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung den jeweiligen MV 1 zur Verfügung gestellt. Diese Haushaltsstellen müssen den titelverwaltenden Stellen im zentralen HKR-Verfahren über die entsprechenden Strukturen zugewiesen werden.

2.4
Von den titelverwaltenden Stellen sind in den Fällen nach Nr. 2.3 zu jeder betroffenen Haushaltsstelle einzelne Kassenanordnungen zu erteilen. Hierzu ist von den titelverwaltenden Stellen jeweils ein Personenkonto mit der Bezeichnung "Umbuchungen" einzurichten. Eine Kontoverbindung ist nicht anzugeben. Die titelverwaltenden Stellen haben die für den Umbuchungsvorgang erforderlichen Annahme- und Auszahlungsanordnungen zu den betroffenen Haushaltsstellen über die Summen der umzubuchenden Beträge zu fertigen. Auszahlungsanordnungen sind als „Zahlung durch die Kasse“ anzuordnen. Die Umbuchung wird durch die Verrechnungsautomatik der Personenkonten bewirkt.

- MBl. NRW. 2003 S. 573