Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 24 vom 26.6.2003 Seite 565 bis 578

Skontoabzug und pünktliche Begleichung fälliger Rechnungen RdErl. d. Finanzministeriums v. 22.5.2003 I 1 - 0034 – 3.1
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Skontoabzug und pünktliche Begleichung fälliger Rechnungen RdErl. d. Finanzministeriums v. 22.5.2003 I 1 - 0034 – 3.1

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Skontoabzug und pünktliche Begleichung
fälliger Rechnungen

RdErl. d. Finanzministeriums v. 22.5.2003
I 1 - 0034 – 3.1

Jede mittelbewirtschaftende Stelle ist verantwortlich dafür, dass die von ihr zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel streng nach den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§§ 7, 34 LHO) verwandt werden. Rechtliche Verpflichtungen des Landes sind pünktlich zu erfüllen. Auf das grundsätzliche Verbot von Vorleistungen nach § 56 Abs. 1 LHO wird hingewiesen.

Alle durch die mögliche und zulässige Einräumung von Skonto und Rabatten zu erlangenden Zahlungsvorteile sind für die öffentliche Hand zu nutzen. Da ein Skontoabzug regelmäßig nur zu erlangen ist, wenn die Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, ist der Geschäftsgang bei den Verwaltungsdienststellen entsprechend zu gestalten; jede Verzögerung ist zu vermeiden. Bei der Auftragsvergabe ist eine ausreichende Frist zu vereinbaren.

Sollte aus irgendeinem Grunde die Ausnutzung des Skontoabzugs nicht möglich sein, so ist die Nichtausnutzung von Skonto auch für die Rechnungsprüfung schriftlich zu begründen.

Dieser RdErl. tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt der RdErl. d. Finanzministers v. 18.6.1957 (SMBl. 20021) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2003 S. 573