Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 3 vom 21.1.2003 Seite 57 bis 84
Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 7. Juni 1995, zuletzt geändert durch Beschluss vom 19. Juni 2002 |
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Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 7. Juni 1995, zuletzt geändert durch Beschluss vom 19. Juni 2002
21210
des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein
vom 7. Juni 1995,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 19. Juni 2002
Artikel
I
Die Worte „Ausschuß“
und „Jahresabschluß“ werden jeweils durch die Worte
„Ausschuss“ und „Jahresabschluss“ ersetzt.
Das Wort
„Versicherungsaufsichtsbehörde“ wird durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
Die Worte „und der Versicherungsaufsichtsbehörde“
entfallen.
Die Worte „Überschußbeteiligung“ und „Beschluß“
werden jeweils durch die Worte „Überschussbeteiligung“ und „Beschluss“ ersetzt.
Die Worte „für das Gesundheitswesen und die
Versicherungsaufsicht“ entfallen.
Das Wort „Ausschuß“ wird durch das Wort „Ausschuss“ ersetzt.
Die Punkte am Ende der
Aufzählung werden durch Kommata ersetzt.
Aus „§ 21 Abs. 3“ wird „§ 21
Abs. 5“.
Die Worte „oder 2“ entfallen.
(2)
Für
angestellte Mitglieder, deren Bruttoeinkünfte aus pharmazeutischer Tätigkeit
die Beitragsbemessungsgrenze nach Abs. 1 nicht erreichen, tritt für die Bestimmung
des Beitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze das
Bruttoarbeitsentgelt.
Bei selbständigen
Mitgliedern, deren Bruttoeinkünfte aus pharmazeutischer Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze
nach Abs. 1 nicht erreichen, tritt für die Bestimmung des Beitrages an die
Stelle der Beitragsbemessungsgrenze das Bruttoeinkommen, das heißt,
a) bei Apothekern, die eine Apotheke nach dem
Gesetz über das Apothekenwesen betreiben, der Gewinn aus Gewerbebetrieb,
b) bei pharmazeutisch tätigen Freiberuflern
die Honorareinnahmen,
c) bei allen anderen pharmazeutisch Tätigen
außerhalb öffentlicher Apotheken der Gewinn aus Gewerbebetrieb und die
Gewinnanteile aus Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften.
Als Bruttoeinkünfte gelten alle Einkünfte aus pharmazeutischer
Tätigkeit.
Herabstufungen bei der Beitragsbemessung Selbständiger nach Nummer 2
Buchstabe a) und c) treten erst auf Antrag des Mitgliedes im Folgemonat der
Antragstellung in Kraft und sind jeweils bis höchstens zum Mindestbeitrag nach
Abs. 5 möglich.
(3)
Jeder
selbständig Tätige, der eine Beitragsherabstufung beantragt hat, sowie jeder
angestellt Tätige und Freiberufler ist zum Nachweis des Einkommens verpflichtet.
Der Einkommensnachweis wird erbracht:
1. bei
angestellt Tätigen durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten
Verdienstbescheinigung,
2. a) bei
Apothekern, die eine Apotheke nach dem Gesetz über das Apothekenwesen
betreiben, durch Vorlage des letzten Gewerbesteuermessbescheides – hierbei ist
bei der OHG zusätzlich die Gewinnverteilung nachzuweisen –,
b) bei
Freiberuflern durch die Honorarabrechnungen,
c) bei
allen anderen pharmazeutisch Tätigen außerhalb der öffentlichen Apotheke durch
Vorlage des letzten Gewerbesteuermessbescheides und des
Einkommensteuerbescheides. Im Falle von angestellten Gesellschaftern – dies
gilt auch für den Gesellschafter Geschäftsführer – durch die entsprechenden
Lohnabrechnungen.
In den Fällen der Nummern 2 a) und c) werden die monatlichen oder
täglichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zeitanteilig aus den
Jahreseinkünften errechnet.
Sind aus unterschiedlichen Einkunftsarten Beiträge zu zahlen, so hat
unter Beachtung des § 21 Abs. 1 Satz 1, der Beitrag aus der
Angestelltentätigkeit Vorrang. Eine Aufrechnung mit negativen Einkünften ist
ausgeschlossen.
(4)
Ist
eine Beitragsfeststellung aufgrund fehlender Meldungen oder Einkommensnachweise
bis zum 10. des Folgemonats nicht möglich, so befindet sich das Mitglied auch
ohne gesonderte Zahlungsaufforderung in Verzug; § 22 der Satzung gilt
entsprechend.
Durch Vereinbarung kann die
Zahlungsverpflichtung auf den Arbeitgeber übertragen werden.
Bleibt ein Mitglied oder ein
anderer Zahlungspflichtiger mit der Beitragsentrichtung über die gesetzte Frist
von zwei Wochen nach Eingang der Zahlungsaufforderung im Verzug, so soll das
Versorgungswerk ohne Rücksicht auf die Dauer des Verzuges einen einmaligen
Mahnzuschlag in Höhe von 5 vom Hundert des rückständigen Beitrages erheben;
soweit dieser Mahnzuschlag unter 15 Euro liegt, sind dem Säumigen zusätzlich
alle anfallenden Portokosten in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug von
mehr als zwei Monaten nach Eingang der Zahlungsaufforderung soll das
Versorgungswerk auf den rückständigen Beitrag und die Nebenforderungen einen
Säumniszuschlag von 1 vom Hundert für jeden angefangenen Kalendermonat seit
deren Fälligkeit erheben.
Der Leistungsanspruch wird
erst berechnet, wenn alle vom Versorgungswerk angeforderten Nachweise erbracht
sind.
Das Mitglied hat nur
Anspruch auf Leistungen gemäß § 25 Abs. 1, die seinen tatsächlichen
Beitragsentrichtungen, höchstens seiner Beitragverpflichtung, abzüglich entstandener
Kosten entsprechen.
Die Worte „unbeschadet des §
22 Abs. 3 Satz 3“ entfallen.
Das Wort „unwiderruflich“
wird nach dem Wort „kann“ eingefügt.
(5)
Innerhalb
von 2 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles kann das Mitglied einen Antrag
stellen, den Anspruch auf Altersrente durch eine einmalige Kapitalzahlung
abgelten zu lassen. Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen bereits eine
Berufsunfähigkeitsrente gewährt wurde. Die Höhe der Zahlung errechnet sich nach
der Anlage Leistungstabelle Nummer 4. Verstirbt das Mitglied vor Erreichen des
Versorgungsfalles, entfällt der Anspruch auf Kapitalisierung.
Die Worte „oder
Lohnersatzleistungen“ werden nach dem Wort „Gehalt“ eingefügt, das Wort „wird“
wird durch das Wort „werden“ ersetzt.
Das Wort „Ausschuß“ wird durch das Wort „Ausschuss“ ersetzt.
Wird die Schul- oder
Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder
Ersatzdienstpflicht unterbrochen, besteht für diesen Zeitraum kein Anspruch auf
Zahlung der Waisenrente.
(12) Wurde eine Altersrente im
Sinne des § 27 Abs. 5 durch eine einmalige Kapitalzahlung abgegolten, erlöschen
damit alle Ansprüche auf Hinterbliebenenrente.
Absatz 6 wird wie folgt nach
dem Wort „fortgezahlt“ ergänzt:
; ein Anspruch auf einmalige
Kapitalzahlung besteht in diesen Fällen nicht
Aus „§ 21 Abs. 10“ wird „§
21 Abs. 12“.
Artikel
II
Düsseldorf, den 9. Dezember 2002
Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. S i e g e l
Düsseldorf,
den 18. Dezember 2002
Präsident
der Apothekerkammer Nordrhein