Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 35 vom 1.9.2003 Seite 897 bis 922

Die Staatlichen Umweltämter als Beteiligte in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sowie die Bearbeitung von Schadensangelegenheiten in ihrem Bereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I - 5 – 01.38 v. 4.6.2003
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Die Staatlichen Umweltämter als Beteiligte in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sowie die Bearbeitung von Schadensangelegenheiten in ihrem Bereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I - 5 – 01.38 v. 4.6.2003

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Die Staatlichen Umweltämter
als Beteiligte in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
sowie die Bearbeitung von Schadensangelegenheiten in ihrem Bereich

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
I - 5 – 01.38
v. 4.6.2003

1
Beteiligung in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

Nach § 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) im Lande NRW (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 561), in Verbindung mit § 78 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Damit müssen in allen Streitfällen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, die den Aufgabenbereich der Staatlichen Umweltämter betreffen, die Staatlichen Umweltämter verklagt werden.

Um eine rechtsförmliche Bearbeitung der Prozessführung sicherzustellen, bestimme ich Folgendes:

1.1
Die Staatlichen Umweltämter haben der Bezirksregierung unverzüglich Klageschriften, Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsaktes, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen in Abschrift oder Ablichtung vorzulegen.

Das gleiche gilt für Schriftsätze, in denen die Klage oder Anträge geändert werden, die wesentlich neue Gesichtspunkte enthalten oder die sich auf den Abschluss des Verfahrens beziehen.

1.2.
Die Bezirksregierung entscheidet darüber, ob und in welcher Weise sie an der Bearbeitung der Streitsache zu beteiligen ist. Sie bestimmt ggf. den Wortlaut der Stellungnahme, die das Staatliche Umweltamt gegenüber dem Gericht oder den Beteiligten abzugeben hat.
Die Bezirksregierung ist auch dann über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn sie ihre Beteiligung nicht für erforderlich hält. Insbesondere sind ihr Berufungs-, Revisions- und Beschwerdeschriften vorzulegen.

In Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster oder dem Bundesverwaltungsgericht soll sich die Bezirksregierung regelmäßig einschalten.

1.3
Über den Beginn und den Fortgang des Verfahrens ist dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, wenn dieses mit der Sache befasst gewesen ist, wenn der Streitfall von grundsätzlicher Bedeutung ist oder auf Anforderung zu berichten. § 13 Abs. 2 LOG wird durch die Nummern 1 und 2 nicht berührt.

1.4
Die Nummern 1.1 und 1.2 gelten nicht, soweit an den Staatlichen Umweltämtern Rechtsdezernentinnen oder Rechtsdezernenten eingesetzt sind; in diesen Fällen ist Nummer 1.1 im Hinblick auf die Einschaltung der Rechtsdezernentin oder des Rechtsdezernenten, denen die Prozessführung und -vertretung zu übertragen ist, sinngemäß anzuwenden.

2
Bearbeitung von Schadensangelegenheiten

Die Bearbeitung von privatrechtlichen Schadensangelegenheiten im Bereich der Staatlichen Umweltämter sowie die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung des Landes NRW vor allen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird den Staatlichen Umweltämtern übertragen, soweit
- die Schadensfälle im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen Aufgaben stehen und
- an den Staatlichen Umweltämtern Rechtsdezernentinnen und Rechtsdezernenten eingesetzt sind.

Der Rechtsdezernentin oder dem Rechtsdezernenten ist die Prozessführung und -vertretung zu übertragen.

Über den Beginn und den Fortgang von Verfahren vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist in privatrechtlichen Schadensangelegenheiten der Bezirksregierung zu berichten.

Eine Unterrichtungspflicht besteht gegenüber dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) bei Rechtsstreitigkeiten
- in Angelegenheiten, mit denen das Ministerium befasst gewesen ist,
- in denen das Land NRW wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen wird,
- in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
Ich behalte mir vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Landes NRW in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung, selbst zu übernehmen.

Das Land ist unter folgender Bezeichnung zu vertreten: „Das Land NRW, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dieses wiederum vertreten durch das Staatliche Umweltamt..."

3
Diese Regelung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Runderlasse des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 26.03.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 447) und 03.03.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 374) werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

- MBl. NRW. 2003 S. 898