Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 35 vom 1.9.2003 Seite 897 bis 922

Errichtung des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 31.07.2003 – I.1-0100 -
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Errichtung des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 31.07.2003 – I.1-0100 -

2005

Errichtung des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung
und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 31.07.2003 – I.1-0100 -

1
Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport wird mit Wirkung vom 01. 08. 2003 durch Zusammenlegung des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen in Dortmund und des Landesinstituts für Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen in Aachen das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen (ILS NRW) errichtet.


2
Das Institut ist eine Einrichtung des Landes gem. § 14 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (SGV. NRW.S. 2005). Es hat seinen Hauptsitz in Dortmund und eine Außenstelle in Aachen.


3
Das Institut hat die Aufgabe, im Rahmen interdisziplinärer wissenschaftlicher Zusammenarbeit Grundlagen und Entscheidungshilfen in den Bereichen Landes- und Stadtentwicklung sowie Bauwesen zu erarbeiten. Dieses geschieht in Form von anwendungsorientierter Forschung, praxisorientierter Entwicklung und Begleitung sowie landesweitem Wissenstransfer. Das Institut soll darüber hinaus die Koordinierung der im Lande Nordrhein-Westfalen auf den Gebieten der Landes- und Stadtentwicklung sowie des Bauwesens tätigen Einrichtungen fördern.
Es ist Bewilligungsbehörde für Förderprogramme der rationellen Energienutzung und bewirtschaftet die Mittel für Sonderprogramme zur Umsetzung der baupolitischen Ziele des Landes.


4
Das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen untersteht der Dienstaufsicht des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport. Die Fachaufsicht obliegt im Bereich der Raumordnung und Landesplanung dem für diese Bereiche zuständigen Ministerium, in den übrigen Bereichen dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport.


5
Bei dem Institut wird ein Wissenschaftlicher Beirat gebildet. Er soll das Institut bei der Erstellung des Forschungsprogramms auf dem Gebiet der Landes- und Stadtentwicklungsforschung beraten und den wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch mit anderen auf diesem Gebiet tätigen Einrichtungen und Organisationen fördern. Das Nähere regelt die Institutsordnung.


6
Das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen wird von einer Direktorin/einem Direktor geleitet. Es gliedert sich in Fachbereiche. Die Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Fachbereiche ergibt sich aus dem Organisationsplan und dem Geschäftsverteilungsplan. Der Organisationsplan bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport im Einvernehmen mit dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerium.
Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport erlässt im Einvernehmen mit dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerium eine Institutsordnung.


7
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerium.


8
Die Bek.d. Ministerpräsidenten v. 17. 3. 1971 – I B 1 – 811 – 1/70, MBl. NW. 1971 S. 828, geändert durch Gem. RdErl. v. 15. 8. 1973, MBl. NW. 1973 S. 1348 und der RdErl. d. Finanzministers v. 24. 10. 1972 – 0 6106-3-II 1, MBl. NW. 1972 S. 1876, neugefasst durch RdErl. v. 11. 4. 1985, MBl. NW 1985 S. 965 sowie die Bek. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 9. 11. 1995 – I C 3-0101, MBl. NW. 1995 S. 1692, werden aufgehoben.

- MBl. NRW. 2003 S. 898