Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 14 vom 2.4.2004 Seite 353 bis 372
Gebührenordnung für die Durchführung der Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen durch die Zahnärztliche Stelle Nordrhein-Westfalen gemäß § 17 a der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 29.11.2003 |
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Gebührenordnung für die Durchführung der Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen durch die Zahnärztliche Stelle Nordrhein-Westfalen gemäß § 17 a der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 29.11.2003
2123
Gebührenordnung
für die Durchführung der Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen
durch die Zahnärztliche Stelle
Nordrhein-Westfalen
gemäß § 17 a der Verordnung über den Schutz vor Schäden
durch Röntgenstrahlen
(Röntgenverordnung - RöV)
vom 29.11.2003
Die
Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am
29.11.2003 aufgrund des § 23 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 des Heilberufsgesetzes
vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), über den Erlass der nachfolgenden Gebührenordnung
beschlossen:
§ 1
(1) Für die Durchführung der
Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen nach § 17 a RöV werden folgende
Gebühren erhoben:
- 89,50 € je
analogem Strahler und je Prüfung durch die Zahnärztliche Stelle
Nordrhein-Westfalen,
- 98,00 € je
digitalem Strahler und je Prüfung durch die Zahnärztliche Stelle
Nordrhein-Westfalen.
(2) Schuldner
der Gebühr ist der jeweilige Betreiber der Röntgeneinrichtung.
(3) Die
Gebühren werden mit der Erteilung des Gebührenbescheides fällig.
§ 2
Für Maßnahmen der Qualitätssicherung, die vor
In-Kraft-Treten dieser Gebührenordnung durch die Zahnärztliche Stelle begonnen
wurden, gelten die bisherigen Gebühren. Entscheidend für den Beginn der
Maßnahmen ist das Datum des Versands des Anforderungsschreibens durch die
Zahnärztliche Stelle.
§ 3
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 16. Februar 2004
Ministerium für Gesundheit, Soziales,
Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 - 0810.74.1 -
Im Auftrag
G o d r y
Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Münster, den 25. Februar 2004
Dr. Walter D i e c k h o f f
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe
- MBl. NRW. 2004
S. 361