Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 14 vom 2.4.2004 Seite 353 bis 372

Gebührenordnung für die Durchführung der Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen  durch die Zahnärztliche Stelle Nordrhein-Westfalen gemäß § 17 a der Verordnung über den Schutz vor Schäden  durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)  vom 29.11.2003
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Gebührenordnung für die Durchführung der Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen  durch die Zahnärztliche Stelle Nordrhein-Westfalen gemäß § 17 a der Verordnung über den Schutz vor Schäden  durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)  vom 29.11.2003

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Gebührenordnung
für die Durchführung der Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen
 durch die Zahnärztliche Stelle Nordrhein-Westfalen
gemäß § 17 a der Verordnung über den Schutz vor Schäden
 durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)
 vom 29.11.2003

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 29.11.2003 aufgrund des § 23 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403),  zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), über den Erlass der nachfolgenden Gebührenordnung beschlossen:

§ 1

(1) Für die Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen nach § 17 a RöV werden folgende Gebühren erhoben:

- 89,50 € je analogem Strahler und je Prüfung durch die Zahnärztliche Stelle Nordrhein-Westfalen,

- 98,00 € je digitalem Strahler und je Prüfung durch die Zahnärztliche Stelle Nordrhein-Westfalen.

(2) Schuldner der Gebühr ist der jeweilige Betreiber der Röntgeneinrichtung.

(3) Die Gebühren werden mit der Erteilung des Gebührenbescheides fällig.

§ 2

Für Maßnahmen der Qualitätssicherung, die vor In-Kraft-Treten dieser Gebührenordnung durch die Zahnärztliche Stelle begonnen wurden, gelten die bisherigen Gebühren. Entscheidend für den Beginn der Maßnahmen ist das Datum des Versands des Anforderungsschreibens durch die Zahnärztliche Stelle.

§ 3

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 16. Februar 2004

Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 - 0810.74.1 -

Im Auftrag

G o d r y

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 25. Februar 2004

Dr. Walter   D i e c k h o f f

Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2004 S. 361