Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 24 vom 23.7.2010 Seite 407 bis 436

 

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen

20301

Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des
Landes Nordrhein-Westfalen

 

Vom 1. Juli 2010

 

Auf Grund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege vom 31. Januar 1991 (GV. NRW. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Bewerber und Bewerberinnen“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet erscheint; dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch -SGB IX- (Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2001, BGBl. I S. 1046) nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden,“.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. ein mit der Diplom-(haupt-) prüfung abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Landespflege (Mindeststudienzeit acht Fachsemester ohne Zeiten für Praxis-, Prüfungssemester und Diplomarbeit) oder eine vergleichbare Kombination von Studiengängen an einer Technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichem Studienangebot abgeschlossen hat. Die Voraussetzung wird auch durch einen konsekutiven Masterabschluss an einer technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule von zehn Fachsemestern (einschließlich Praxis- und Prüfungssemester sowie Diplomarbeit) erfüllt. Entsprechendes gilt für den akkreditierten Masterstudiengang an einer Fachhochschule.“

cc) Nummer 4 wird aufgehoben.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „bei dem für Naturschutz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Bewerbung sind als Kopie beizufügen:

 

1. Lebenslauf,

2. Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife,

3. Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung sowie ggfs. über Zusatz- oder andere Prüfungen) mit Nachweis der Einzelprüfungen,

4. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,

5. Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit.“

 

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Auswahlverfahrens entscheidet das Ministerium (Einstellungsbehörde) über die Zulassung.“

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Vor der Einstellung sind der Einstellungsbehörde vorzulegen:

 

1. beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder),

2. Originale oder beglaubigte Abschriften der in Absatz 2 Nummern 2 bis 4 genannten Nachweise,

3. amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde des Hauptwohnsitzes, das auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt und nicht älter als drei Monate ist,

4. ein aktuelles „Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden“ der zuständigen Meldebehörde,

5. zwei Passbilder aus neuester Zeit,

6. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

7. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen,

8. eine persönliche Erklärung, über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder die eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union.“

 

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

 

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3
Ernennung

Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur „Referendarin der Landespflege“ oder zum „Referendar der Landespflege“. Die Referendare werden einer Bezirksregierung zugewiesen, die vorher gehört wird. Der Wunsch der Referendare auf Zuweisung zu einer bestimmten Bezirksregierung soll berücksichtigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.“

 

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „häuslichen Prüfungsarbeit“ durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wird das Ausbildungsziel in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht erreicht, wird der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängert.“

 

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6
Regelungen für Menschen mit Behinderungen

Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des SGB IX sind Erleichterungen nach § 13 Absatz 2 und 3 LVO zu gewähren. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Die zuständige Schwerbehindertenvertretung ist rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Diese kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen Personen beobachtend teilnehmen.“

 

6. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

Ausbildungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Diese weisen die Referendare den in Anlage 1 genannten Ausbildungsstellen zu, sofern sie die Ausbildung nicht selbst durchführen. Auf Antrag der Referendare können diese in einzelnen Abschnitten auch sonstigen geeigneten Verwaltungen und Stellen zur Ausbildung zugewiesen werden.“

 

7. In § 8 Absatz 1 wird nach dem Wort „Fachverwaltungen“ die Angabe „10“ durch die Angabe „11“, nach dem Wort „Bezirksregierungen“ die Angabe „17“ durch die Angabe „16“ und nach den Wörtern „Ausbildungsstationen und“ das Wort „Lehrgänge“ durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.

 

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Referendar oder der Referendarin das Ziel der Ausbildung“ durch die Wörter „die Ausbildungsziele“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Dem Referendar oder der Referendarin“ durch die Wörter „Es“ ersetzt.

 

9. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dienstvorgesetzter ist die Leitung der Ausbildungsbehörde. Diese bestellt eine geeignete Person ihrer Behörde, die durch die Große Staatsprüfung die Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst in der Landespflege erworben hat, zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung). Die Ausbildungsleitung überwacht und lenkt die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt der Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle oder einer von ihr beauftragten Person des höheren Dienstes. Bei der Bezirksregierung ist die Ausbildungsleitung gleichzeitig die von der Leitung der Ausbildungsstelle beauftragte Person.“

 

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarin oder den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach Leistung und Führung. Die Beurteilung (Anlage 2) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.“

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Beurteilung ist den Beurteilten in vollem Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen.“

 

11. § 14 wird wie folgt gefasst:

㤠14
Entlassung

Eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst unter Widerruf des Beamtenverhältnisses kann erfolgen, wenn

 

1. die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt werden oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

2. zu erkennen ist, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird oder

3. es schuldhaft versäumt wurde, die Zulassung zur großen Staatsprüfung (§ 17 Absatz 2) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 26 Absatz 3) fristgemäß zu beantragen.“

 

12. § 15 wird wie folgt gefasst:

㤠15
Zweck der Großen Staatsprüfung

In der Großen Staatsprüfung haben die Prüflinge nachzuweisen, dass sie ihre während eines wissenschaftlichen Studiums erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen, sie mit den Aufgaben der Verwaltungen dieser Laufbahn und mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind sowie über wirtschaftliches Denkvermögen und führungstechnische Kenntnisse verfügen.“

 

13. § 16 wird wie folgt gefasst:

㤠16
Abnahme der Prüfung,
Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen

(1) Für die Abnahme der Großen Staatsprüfung ist das Oberprüfungsamt zuständig. Die Prüfungen finden in der Regel am Sitz des Oberprüfungsamtes statt; sie können auch an anderen Orten abgehalten werden.

 

(2) Beim Oberprüfungsamt wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet. Das vorsitzende Mitglied des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Es sollen Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.

 

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt die Erst- und Zweitprüfer für die häusliche Prüfungsarbeit und für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht.

 

(4) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen Fachrichtung Landespflege gebildet. Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens drei weiteren Mitgliedern, wobei die Besetzung der Prüfungskommission je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Leitung des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der bestellten Mitglieder des Prüfungsausschusses berufen. Werden Referendare des Landes Nordrhein-Westfalen geprüft, soll ein Mitglied der Kommission nach Möglichkeit der Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen angehören.

 

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

(6) Die Prüfung wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder dessen Vertretung geleitet. Die Prüfungskommission ist bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Mitglieder an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

 

(7) Die Leitung des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und wacht darüber, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder ihre Stellvertretung sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Fall von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission.“

 

14. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Großen Staatsprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Ausbildungszeit bis zum Antrag auf Zulassung ordnungsgemäß abgeleistet hat.“

b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 die Angabe „(Anlage 3)“ gestrichen.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Präsident“ durch die Wörter „Die Leitung“ ersetzt.

 

15. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Präsident“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Aufgabe ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten. Alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vor zu heftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen unterschrieben sein.“

c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder einer seiner oder ihrer Vertreter“ durch die Wörter „das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder seine Stellvertretung“ ersetzt.

d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die häusliche Prüfungsarbeit kann fünf Jahre nach Abschluss der mündlichen Prüfung zurückverlangt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres vor Ablauf dieser Frist möglich. Wird kein fristgerechter Antrag gestellt, kann die Prüfungsarbeit vernichtet werden.“

 

16. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier jeweils sechsstündigen Arbeiten unter Aufsicht an vier aufeinanderfolgenden Werktagen aus den in der Anlage 4 genannten Prüfungsfächern. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn Hilfsmittel mitgebracht werden sollen, werden diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Prüfungsaufsicht zu hinterlegen.“

b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „ist ein Beamter oder eine Beamtin des höheren Dienstes bzw. ein vergleichbarer Angestellter oder eine vergleichbare Angestellte“ durch die Wörter „sind Beamte des höheren Dienstes bzw. vergleichbare Tarifbeschäftigte“ ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter „dem oder der Aufsichtführenden“ durch die Wörter „der Prüfungsaufsicht“ ersetzt.

d) In Absatz 6 werden die Wörter „der oder die Aufsichtführende“ durch die Wörter „die Prüfungsaufsicht“ und die Wörter „geschickt wird“ durch die Wörter „oder an das vom Oberprüfungsamt angegebene Mitglied des Prüfungsausschusses zu senden ist“ ersetzt.

 

17. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 20) als nicht bestanden bewertet (§ 24), wird die Referendarin oder der Referendar zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Die Prüfung ist nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen durch die Prüferinnen oder Prüfer. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Das Oberprüfungsamt erlässt hierüber einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.“

b) In Absatz 4 wird nach dem letzten Satz die Angabe „(Anlage 5)“ gestrichen.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Als Abschluss der Prüfung ist ein Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema ist der Referendarin oder dem Referendar etwa zwanzig Minuten vorher bekannt zu geben. Der Vortrag entfällt, wenn die Prüfung bereits vorher erkennbar nicht bestanden ist.“

 

18. In § 22 Absatz 1 werden

a) in Satz 1 die Wörter „muß er oder sie diese abbrechen“ durch die Wörter „muss diese abgebrochen werden“ und

b) in Satz 2 die Wörter „der Präsident“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.

 

19. § 25 wird wie folgt gefasst:

㤠25
Prüfungszeugnis

Wer die Große Staatsprüfung besteht, erwirbt die Befähigung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen, und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessorin der Landespflege“ oder „Assessor der Landespflege“ zu führen.

Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Leitung des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben.“

 

20. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wurde die Große Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.“

b) In Absatz 4 werden

aa) in Satz 1 die Wörter „Hat ein Referendar oder eine Referendarin“ durch das Wort „Wurde“ und

bb) in Satz 2 die Wörter „dem Präsidenten“ durch die Wörter „der Leitung“

ersetzt.

 

21. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer zu täuschen versucht oder insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 19 Absatz 4) oder bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt (§ 20 Absatz 3) oder sonst gegen die Prüfungsordnung verstößt, dem soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Präsident“ durch die Wörter „die Leitung“ und die Wörter „oder der Vorsitzenden“ durch die Wörter „vorsitzenden Mitglied“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Präsident“ durch die Wörter „Die Leitung“ ersetzt.

 

22. In § 28 Satz 2 werden die Wörter „den Präsidenten des Oberprüfungsamtes“ durch das Wort „das Oberprüfungsamt“ ersetzt.

 

23. § 29, die Angabe „III. Teil Übergangs- und Schlußvorschriften“, § 30 und § 31 werden gestrichen.

 

24. In § 32 Satz 2 wird die Angabe „30. September 2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.

 

25. § 32 wird § 29.

 

26. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte „Ausbildungs- Dauer (Wochen)“ wird

aa) bei Ausbildungs- Abschnitt II die Angabe „10 (9 - 11)*“ durch die Angabe „11 (9 – 12)*“ ersetzt,

bb) bei Ausbildungs- Abschnitt III a die Angabe „17 (16-18)*“ durch die Angabe „16 (15 - 17)* ersetzt,

cc) bei „sonstige Grundlagenlehrgänge/Seminare/Arbeitsgemeinschaften/Exkursionen“ nach der Zahl „12“ der Klammerzusatz „(9 – 12)*“ angefügt und

dd) bei „Ausbildungsstationen und Lehrgänge nach freier Wahl“ im Klammerzusatz die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

b) In der Spalte „Ausbildungsstellen“ werden nach den Wörtern „Management und Personalführung, Lehrgang und ggf. Erweiterung“ die Wörter „von I und III“ durch die Wörter „in anderen Ausbildungsstationen“ ersetzt.

 

27. In der Anlage 3 wird auf der Rückseite die Anschrift

 

„An das

Oberprüfungsamt für die höheren

technischen Verwaltungsbeamten

Hahnstr. 70

 

60528 Frankfurt am Main“

 

durch die Anschrift

 

„Oberprüfungsamt für den höheren

technischen Verwaltungsdienst

-Sonderstelle beim Bundesministerium

für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Robert-Schumann-Platz 1

53175 Bonn“

 

ersetzt.

 

28. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Unter „4. Raumordnung, Landesplanung und Städtebau“ werden die Spiegelstriche

„- Rechtsgrundlagen des Kleingarten- und Friedhofswesens“ und

„- Verkehrssicherungspflicht, Haftpflicht“ gestrichen.

b) Unter „5. Freiraumplanung und Grünordnung“ werden

aa) im fünften Spiegelstrich nach dem Wort „Erholung“ das Wort „(Lösungsmöglichkeiten)“ eingefügt,

bb) der sechste Spiegelstrich gestrichen und

cc) nach dem letzten Spiegelstrich die Spiegelstriche

„- Rechtsgrundlagen des Kleingarten- und Friedhofswesens“

„- Verkehrssicherungspflicht, Haftpflicht“ angefügt.

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 1. Juli 2010

 

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Eckhard  U h l e n b e r g

 

 GV. NRW. 2010 S. 408