Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 28 vom 21.11.2012 Seite 507 bis 522

 

Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW sowie zur Anpassung des Landeszustellungsgesetzes an das De-Mail-Gesetz

2010

Gesetz zur Änderung
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
sowie zur Anpassung des Landeszustellungsgesetzes
an das De-Mail-Gesetz

Vom 13. November 2012

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
sowie zur Anpassung des Landeszustellungsgesetzes an das De-Mail-Gesetz

Artikel 1

Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird

a) nach der Zeile „§ 4 Vollstreckungsschuldner“ die Zeile „§ 4a Gläubigerfiktion“ neu eingefügt,

b) in der Zeile „§ 5 Vermögensermittlung“ wird dem Wort „Vermögensermittlung“ ein Komma sowie das Wort „Teilzahlungsvereinbarung“ angefügt,

c) die Zeile „§ 5a Eidesstattliche Versicherung“ durch die Zeile „§ 5a Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners“ ersetzt, und

d) nach der Zeile „§ 44 Einziehung der Forderung - Herausgabe der Urkunden“ die Zeile „§ 44a Nicht vertretbare Handlungen“ neu eingefügt.

2. § 1 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.“

3. Nach § 4 wird folgender § 4a neu eingefügt:

㤠4a
Gläubigerfiktion, Aufrechnung

(1) Im Vollstreckungsverfahren gilt diejenige Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

(2) Im Falle der Aufrechnung in einem Vollstreckungsverfahren gilt als Schuldner der die Aufrechnung begründenden Forderung die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört. Das Recht der Abtretung zur Einziehung zwischen Hoheitsträgern, insbesondere der Schaffung einer Aufrechnungslage, bleibt unberührt.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des § 5 wird wie folgt neu gefasst:

„Vermögensermittlung, Teilzahlungsvereinbarung“.

b) Der bisherige Wortlaut des § 5 wird Absatz 1.

c) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Ergibt sich im Rahmen der Vermögensermittlung nach Absatz 1, dass der Schuldner die Forderung nicht in einer Summe begleichen kann, so kann die Vollstreckungsbehörde Teilzahlungen mit dem Schuldner vereinbaren. Die Teilzahlungsvereinbarung soll einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten.“

5. § 5a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Eidesstattliche Versicherung“ durch die Wörter „Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners“ ersetzt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Vollstreckungsschuldner muss auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde oder auf Verlangen des Vollstreckungsbeamten der Justiz für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben. Das Verfahren richtet sich für die Vollstreckungsbehörde nach § 284 der Abgabenordnung, für den Vollstreckungsbeamten der Justiz nach den §§ 802c bis 802l der Zivilprozessordnung.“

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ ersetzt.

d) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Erfolgt zunächst die Zwangsvollstreckung in Sachen und

1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 14) verweigert oder

2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,

so kann der Vollziehungsbeamte dem Schuldner die Vermögensauskunft abweichend von Absatz 1 sofort abnehmen, soweit die Vollstreckungsbehörde ihn dazu beauftragt hat und der Schuldner der sofortigen Abnahme nicht widerspricht. Widerspricht der Schuldner, gilt § 802f der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Beauftragt die Vollstreckungsbehörde den Vollziehungsbeamten der Justiz mit der Vollstreckung, tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung gegenüber dem Vollstreckungsbeamten der Justiz an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 802a Absatz 2 der Zivilprozessordnung.“

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.“

c) In Absatz 4 wird Satz 1 durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:

„Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.“

d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- und Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. Für die Gewahrsamsvermutung bei der Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner findet § 739 der Zivilprozessordnung Anwendung.“

e) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.“

7. § 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwanzig bis sechs Uhr.“

8. § 27 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe „813b“ durch die Angabe „813“ ersetzt.

9. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Wird die Einziehung eines bei einem Kreditinstitut gepfändeten Guthabens eines Schuldners angeordnet, so gelten § 833a und § 850l der Zivilprozessordnung entsprechend. § 850l der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anträge bei dem nach § 828 Absatz 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen sind.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Abs. 5 der Zivilprozessordnung entsprechend.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:

Die Angabe "Absatz 3" wird durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

e) Dem Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Hat der Schuldner seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes und der Drittschuldner seinen Sitz innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes, so ist die Pfändung am inländischen Hauptsitz des Drittschuldners auszubringen.“

10. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „gepfändet werden“ der Klammerzusatz „(Dauerpfändung)“ eingefügt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Wegen Ansprüchen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz findet die Absenkung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850d Absatz 1 der Zivilprozessordnung und die Vorratspfändung entsprechend § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung Anwendung, wenn diese Ansprüche nach § 1 Absatz 2 im Verwaltungswege vollstreckt werden.“

11. Es wird folgender § 44a neu eingefügt:

㤠44a
Nicht vertretbare Handlungen

Kann eine Handlung des Schuldners nicht durch den Gläubiger vorgenommen werden, so kann, wenn sie ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Gläubigers den Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anhalten. Ist das Zwangsgeld uneinbringlich oder droht wegen gesetzlicher Fristen der Untergang der gepfändeten Forderung, so findet § 888 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.“

12. § 45 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende von Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Als Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 40 Absatz 2, § 850l der Zivilprozessordnung oder nach § 309 Absatz 3 der Abgabenordnung aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und

5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 der Zivilprozessordnung handelt.“

13. Dem § 48 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht gemäß § 850k Absatz 5 Satz 4 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.“

14. In § 61 Absatz 2 wird der Verweis „§§ 901 bis 914“ durch den Verweis „§§ 802g bis 802j“ ersetzt.

15. In § 77 Absatz 1 Satz 1, § 77 Absatz 2 Sätze 1 und 2, § 77 Absatz 4 Satz 2 und § 77 Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Kostenordnung“ durch die Wörter „Ausführungsverordnung VwVG“ ersetzt. In § 77 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „eidesstattliche Versicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ ersetzt.

Artikel 2

Anpassung des Landeszustellungsgesetzes an das De-Mail-Gesetz

Das Landeszustellungsgesetz vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz „(Post)“ ein Komma und die Wörter „einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) akkreditierten Diensteanbieter“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Komma ersetzt durch ein Semikolon und die Wörter „einschließlich elektronischer Dokumente“ werden durch die Wörter „elektronische Zustellung“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „eröffnet“ das Semikolon durch einen Punkt und das folgende Wort „es“ durch das Wort „Es“ ersetzt.

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 2 und 4 wird die Angabe „Absatzes 5 Satz 1 2. Halbsatz“ jeweils ersetzt durch die Angabe „Absatzes 5 Satz 2“.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „glaubhaft macht“ durch das Wort „nachweist“ ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter „Rechtsfolge nach Satz 2“ ersetzt durch die Wörter „Rechtsfolgen nach Satz 2 und 3“.

3. Nach § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt:

㤠5a
Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste

(1) Die elektronische Zustellung kann unbeschadet des § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach des Zustellungsadressaten erfolgen. Für die Zustellung nach Satz 1 ist § 5 Absatz 4 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.

(2) Der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes und eine Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zu erzeugen. Er hat diese Bestätigungen unverzüglich der absendenden Behörde zu übermitteln.

(3) Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes. Für diese gelten § 371 Absatz 1 Satz 2 und § 371a Absatz 2 der Zivilprozessordnung.

(4) Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Zustellungsadressaten als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zustellungsadressat nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Zustellungsadressat ist in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach Satz 1 und 2 zu belehren. Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail-Postfach das Dokument gesendet wurde. Der Zustellungsadressat ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „nach § 5 Abs. 5“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5“ die Angabe „sowie nach § 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4“ eingefügt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 7 angefügt:

„Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann, finden die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 1 Nummern 4, 5, 10 und 14 am 1. Januar 2013 in Kraft.

Düsseldorf, den 13. November 2012

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2012 S. 508