Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 15 vom 24.5.2013 Seite 233 bis 252

 

Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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20320
20323
211

Dienstrechtsanpassungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Vom 16. Mai 2013

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Dienstrechtsanpassungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen

 

20320

Artikel 1

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

 

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die in Absatz 1 Halbsatz 1 genannten Personen gelten

1. das Bundesbesoldungsgesetz einschließlich Anlagen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) und

2. folgende auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung

a) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 258 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I. S. 2304)

b) Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung – ATZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 9 und 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I. S. 1798)

c) Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I. S. 1818)

d) Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I. S. 2774)

e) Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung – VollstrVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8)

f) Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags (EAZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1997 (BGBl. I S. 1881) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 29. August 1997 (BGBl. I S. 2324)

g) Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags (Auslandszuschlagsverordnung – AuslZuschlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der
AuslZuschlV vom 6. Juni 2006 (BGBl. I S. 1291)

h) Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung – AuslVZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1243)

i) Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)

j) Verordnung zur Regelung einer Übergangszahlung an Beamte (Übergangszahlungsverordnung – ÜZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)

k) Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise (Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes – BKomBesV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468), geändert durch die Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697)

l) Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen (Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes – BSparkBesV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1976 (BGBl. I S. 1588), geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 732)

m) Verordnung über die Zuordnung der Ämter der Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes – BWeBesV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1976 (BGBl. I S. 1585), geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 731)

n) Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1976 (BGBl. I S. 1468)

o)Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung (Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung – HStZulV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527)

p) Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter (ÜlV - 2.BesVNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I. S. 2106)

als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt. Unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, die seit dem 1. September 2006 erlassen wurden.“

 

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem Übergeleiteten Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt wird, tritt an die Stelle der Bundesregierung die Landesregierung und an die Stelle einer obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.

 

(4) Soweit in diesem Gesetz auf das Bundesbesoldungsgesetz oder das Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf das Übergeleitete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“

 

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.

 

2. In § 12 Absatz 4 wird beim ersten Spiegelstrich die Angabe „50“ durch „42“, im zweiten Spiegelstrich die Angabe „60“ durch „52“ und im dritten Spiegelstrich die Angabe „80“ durch „71“ ersetzt.

 

3. In der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz werden

a) der Nummer 1.3 folgender Absatz 5

„(5) Absatz 1 Satz 1 sowie Absätze 3 und 4 gelten für Sekundarschulen entsprechend.“

und

b) der Nummer 1 folgende Nummer 1.11

„1.11

(1) An Gemeinschaftsschulen im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540) können die an Sekundarschulen ausgebrachten Ämter verliehen werden, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen. Umfassen Gemeinschaftsschulen die Sekundarstufen I und II, können die an Gesamtschulen ausgebrachten Ämter verliehen werden.

 

(2) Nummer 1.3 Absatz 1 Satz 1 sowie Absätze 3 und 4 gelten für Gemeinschaftsschulen entsprechend, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen. Umfassen Gemeinschaftsschulen die Sekundarstufen I und II, gilt Nummer 1.3 entsprechend.“

angefügt.

 

c) In der Besoldungsgruppe A 13 werden

aa) nach der Amtsbezeichnung „Rektor“ die Amtsbezeichnung

„Sekundarschulrektor

– als der didaktische Leiter einer noch nicht voll ausgebauten Sekundarschule mit weniger als 4 Zügen in vier Jahrgangsstufen – 8)

– als Koordinator lernbereichs- und abteilungsübergreifender Aufgaben – 8) 9)

– als Leiter einer Abteilung mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern einer Sekundarschule – 8)

und

bb) bei der Amtsbezeichnung „Studienrat“ nach dem Spiegelstrich „– im Hochschuldienst“ als weiterer Spiegelstrich

„– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und mit den Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II (Doppelbefähigung) – bei Verwendung an einer Sekundarschule – 10)

eingefügt sowie

cc) den Fußnoten die Fußnoten

8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.“

und

9) Nur an einer Sekundarschule mit mindestens fünf Zügen. An einer Sekundarschule mit acht und mehr Zügen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.“

und

10) Für dieses Amt dürfen höchstens 16,5 vom Hundert der Planstellen an Sekundarschulen ausgewiesen werden.“

angefügt.

 

d) In der Besoldungsgruppe A 14 werden

aa) bei der Amtsbezeichnung „Oberstudienrat“ nach dem Spiegelstrich „– im Hochschuldienst –“ als weiterer Spiegelstrich

„ – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und mit den Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II (Doppelbefähigung) – bei Verwendung an einer Sekundarschule – 10)

und

bb) bei der Amtsbezeichnung „Rektor“

vor dem Spiegelstrich „– als Leiter der Abteilung Pädagogisches Zentrum bei der Justizvollzugsbehörde Münster –“ die Spiegelstriche

„– als der didaktische Leiter einer noch nicht voll ausgebauten Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in vier Jahrgangsstufen -

– als der didaktische Leiter einer voll ausgebauten Sekundarschule – 11)

– als der ständige Vertreter des Sekundarschuldirektors an einer voll ausgebauten Sekundarschule oder an einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen – 11)

– als der ständige Vertreter des Sekundarschulrektors einer Sekundarschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind –“

und

nach dem Spiegelstrich „– als Leiter der Abteilung Pädagogisches Zentrum bei der Justizvollzugsbehörde Münster –“ als weiterer Spiegelstrich

„– als Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülern einer Sekundarschule –“

und

cc) nach der Amtsbezeichnung „Schulrat“ die Amtsbezeichnung

„Sekundarschulrektor

– als Leiter einer Sekundarschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind – 11)

eingefügt sowie

dd) den Fußnoten die Fußnoten

10) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 10) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.“

und

11) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.“

angefügt.

 

e) In der Besoldungsgruppe A 15 werden

aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor an einer Gesamtschule“ die Amtsbezeichnung

„Direktor an einer Sekundarschule - als der ständige Vertreter des Sekundarschuldirektors an einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen und einer Schülerzahl von mehr als 750 – “

und

bb) nach der Amtsbezeichnung „Regierungsschuldirektor“ die Amtsbezeichnung

„Sekundarschuldirektor

– als Leiter einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen – 11)

eingefügt sowie

cc) den Fußnoten die Fußnote

11) Erhält bei einer Schülerzahl von mehr als 750 eine Amtszulage nach Anlage 2.“

angefügt.

 

f) In der Anlage 2 werden in die Tabelle „Zulagen“

nach „nach FN 7 zur BesGr. A 13 (Amtszulage)      236,09 €“

„nach FN 8 zur BesGr. A 13 (Amtszulage)              205,00 €“

und

nach „nach FN 8 zur BesGr. A 14                            401,21 €“

„ nach FN 11 zur BesGr. A 14 (Amtszulage)           272,00 €“

eingefügt sowie

„nach FN 11 zur BesGr. A 15 (Amtszulage)                        172,76 €“

angefügt.

 

20320

Artikel 2

Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

 

Das durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a in Landesrecht NRW übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz wird wie folgt geändert:

 

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW)“.

2. In § 18 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern ist zulässig.“

3. In § 21 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „des Besoldungsdienstalters“ durch die Wörter „der Erfahrungsstufe“ und die Paragraphenangabe „§ 28 Abs. 2“ durch „§ 28“ ersetzt.

4. In § 25 werden nach dem Wort „dürfen“ die Wörter „mit Ausnahme der Fälle des § 18 Satz 2“ eingefügt. Der Halbsatz „,soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist,“ wird gestrichen.

 

5. § 27 wird wie folgt gefasst:

㤠27
Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung und der Leistung.

 

(2) Mit der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsgrundgehalt) festgesetzt, soweit nicht berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28 Absatz 1 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem das Beamtenverhältnis begründet wird. Ausgehend von diesem Zeitpunkt beginnt der Stufenaufstieg. Frühere Dienstzeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) im Geltungsbereich des Grundgesetzes führen zu einer Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs auf den Zeitpunkt der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge, soweit in § 30 nichts anderes bestimmt ist; Satz 1 zweiter Halbsatz und Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg, soweit in § 28 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten nach Satz 2 werden auf volle Monate abgerundet. Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 entsprechend.

 

(4) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Wird festgestellt, dass die Leistung nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht, verbleibt die Beamtin oder der Beamte in der bisherigen Stufe, bis die Leistung ein Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe rechtfertigt. Eine darüber liegende Stufe, die ohne die Hemmung des Aufstiegs inzwischen erreicht wäre, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

 

(5) Absatz 4 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 4 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes. Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

 

(6) Für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung verbleibt die Beamtin oder der Beamte in der bisherigen Stufe. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder endet das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.“

 

6. § 28 wird wie folgt gefasst:

㤠28
Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung nach § 27 Absatz 2 werden als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt, soweit in § 30 nichts anderes bestimmt ist:

1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,

3. Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung,

4. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist,

5. Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,

6. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und

7. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

 

Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. Mit Zustimmung des Finanzministeriums kann von Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten für zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit insgesamt bis zu drei Jahren als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 bis 4 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 1 bis 4 wird auf volle Monate aufgerundet.

 

(2) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,

3. Pflegezeiten in entsprechender Anwendung des Pflegezeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

4. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

5. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen und

6. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.

 

(3) Eine Mehrfachberücksichtigung von Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 und § 27 Absatz 2 Satz 4 ist unzulässig.“

 

7. In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Absatz 2 Satz 4“ durch „Für die Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs nach § 27 Absatz 2 Satz 4 und für die Anerkennung von Zeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2“ ersetzt.

 

8. In § 33 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „40 vom Hundert“ durch die Wörter „21 vom Hundert in der Besoldungsgruppe W 2 und 32,5 vom Hundert in der Besoldungsgruppe W 3“ sowie das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

 

8 a. In § 33 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des § 5 Absatz 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gilt die Zweijahresfrist nicht.“

 

9. In dem neuen Satz 3 des § 33 Absatz 3 wird das Wort „Beamtenversorgungsgesetzes“ durch das Wort „Landesbeamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

 

10. § 38 wird wie folgt gefasst:

㤠38
Bemessung des Grundgehalts

Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung. Die §§ 27 bis 30 gelten mit Ausnahme des § 27 Absätze 1, 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Grundgehalt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts steigt.“

 

11. In § 73a Satz 3 wird das Wort „Beamtenversorgungsgesetzes“ durch das Wort „Landesbeamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

 

12. Anlage IV wird wie folgt geändert:

1. In der Grundgehaltstabelle A werden die Werte der Stufe 3 in den Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 und die Werte der Stufe 4 in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 gestrichen.

 

2. In der Grundgehaltstabelle R werden

aa) der Wert der Stufe 1 in der Besoldungsgruppe R 1 und

bb) die Besoldungsgruppen R 9 und R 10 und die dazu gehörenden Werte gestrichen.

 

13. § 1 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 4, § 14 Absatz 2 bis 4, § 17, § 37 Absatz 2, der 8. Abschnitt, § 80, § 82, § 84 Absatz 3 und § 85 werden gestrichen.

 

20320

Artikel 3

Gesetz zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die
neuen Grundgehaltstabellen

 

§ 1
Besoldungsordnung A

(1) Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage IV Nummer 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit den Änderungen nach Artikel 2 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt jeweils zu der Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe, die der Nummerierung der Stufe des Grundgehalts am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entspricht. Weist die neue Grundgehaltstabelle in der entsprechenden Stufe keinen Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe. Leistungsstufen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bleiben bei der Zuordnung unberücksichtigt. Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist die Stufe des Grundgehalts maßgebend, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebend wäre.

 

(2) Mit der Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe beginnt das Aufsteigen in den Stufen nach § 27 Absatz 3 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Artikels 2 Nummer 5. Bereits in einer entsprechenden Stufe verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge ab dem Monat, in dem die Beamtin oder der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat, werden angerechnet, § 28 Absatz 2 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Artikels 2 Nummer 6 gilt entsprechend.

 

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

 

(4) Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im Vorbereitungsdienst befunden haben und die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in ein Amt der Besoldungsgruppe bis höchstens A 11 eintreten, richtet sich die Festsetzung der Stufe des Grundgehalts abweichend von § 27 Absatz 2 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend nach § 27 und § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

 

§ 2
Besoldungsordnung R

(1) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Ämtern der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage IV Nummer 4 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit den Änderungen nach Artikel 2 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt jeweils zu der Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe, die der Nummerierung der Lebensaltersstufe am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entspricht. § 1 Absatz 1 Sätze 3 und 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. § 1 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 38 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 Nummer 10 an die Stelle des § 27 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 2 Nummer 5 tritt.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

 

§ 3
Sonstige Überleitungsregelungen

(1) Sind durch die Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts nach den §§ 1 und 2 die Bezüge der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehen, geringer als die Bezüge, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestanden haben, wird eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags gewährt. Diese Überleitungszulage verringert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag.

 

(2) Beamtinnen und Beamten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund von § 27 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung eine Leistungsstufe erhalten, wird die nächst höhere Stufe des Grundgehalts für den Zeitraum, für den nach bisherigem Recht die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen wurde, weiterhin gewährt. Leistungszulagen nach § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind, solange die bisherigen Voraussetzungen vorliegen, bis zum Ablauf der Befristung fortzuzahlen.

 

(3) Erhalten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger durch die Überleitung gemäß § 1 Absatz 3 oder § 2 Absatz 2, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, geringere Versorgungsbezüge als ihnen am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zugestanden haben, wird in Höhe des Betrags, um den sich die Versorgungsbezüge vor der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften verringern, ein Ausgleichsbetrag zu den Versorgungsbezügen gewährt.

 

§ 4
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.

 

20320

Artikel 4

Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3

 

§ 1
Erhöhung der Grundgehälter

Das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 2 wird um 690 Euro, das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 3 um 300 Euro erhöht.

 

§ 2
Anrechnung

Die Erhöhungsbeträge gemäß § 1 werden auf Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) und auf besondere Leistungsbezüge (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) angerechnet, soweit diese jeweils im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als monatlich laufender Bezug zustehen. Insgesamt erfolgt die Anrechnung in Höhe von 45 vom Hundert der monatlichen Leistungsbezüge bis maximal zur Höhe der Erhöhungsbeträge. Zunächst sind unbefristete, dann befristete Leistungsbezüge heranzuziehen. Bei mehreren unbefristeten Leistungsbezügen verringert sich vorrangig der früher gewährte; erstmals am gleichen Tag gewährte verringern sich anteilig. Entsprechendes gilt für befristete Leistungsbezüge.

 

§ 3
Auswirkungen für bereits im Ruhestand befindliche

Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3

§§ 1 und 2 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 zu Grunde liegen, entsprechend.

 

§ 4
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

 

20323

Artikel 5

Gesetz zur Überleitung des Beamtenversorgungsrechts

 

1. Für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Anwendungsbereich des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten

a) das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),

b) die Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge ) vom 20. Juni 1977 (BGBl I 1977, 1004),

c) die Verordnung zur Durchführung des § 33 Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung - HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBl I 1979, 502), geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl I 2002, 3177),

d) die Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl I 1977, 1011), geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I 2005, 1818) und

e) die Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungsübergangsverordnung - BeamtVÜV) in der Fassung vom 19. März 1993 (BGBl I 1993, 369), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3592)

als Landesrecht fort.

 

2. Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt wird, tritt an die Stelle der Bundesregierung die Landesregierung und an die Stelle einer obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.

 

3. Das Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.

 

20323

Artikel 6

Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

 

Das durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a in Landesrecht NRW übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz wird wie folgt geändert:

 

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW)“.

 

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 67 werden die Wörter „des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt durch die Wörter „des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“.

 

b) Nach der Angabe zu § 69e werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 69f Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

§ 69g Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

§ 69h Übergangsregelung für bereits angetretene Altersteilzeit“.

 

c) Die Angabe zu § 107b wird wie folgt gefasst:

„§ 107b Verteilung der Versorgungslasten bei Beamtinnen und Beamten, die vor dem 29. November 2008 in Ruhestand getreten sind oder versetzt wurden“.

 

3. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihrer Hinterbliebenen.

 

(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen.“

 

4. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 50 Absatz 4.“

 

5. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt durch die Wörter „des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“.

 

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt durch die Wörter „Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen“.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Dienstaltersstufe“ durch das Wort „Erfahrungsstufe“ ersetzt.

 

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes.“

bb) In Satz 3 wird das Wort „Dreijahresfrist“ durch das Wort „Zweijahresfrist“ ersetzt.

 

d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

 

7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter „§ 72b des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln“ durch die Wörter „§ 65 des Landesbeamtengesetzes sind zu acht Zehnteln“ ersetzt.

 

b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

 

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren“ durch die Wörter „die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1095 Tagen“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

 

9. § 12a wird wie folgt gefasst:

㤠12a
Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Zeiten, die nach § 30 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.“

 

10. In § 13 Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.

 

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte

1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,

2. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 115 Absatz 3, § 118 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,

3. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird.

Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 63. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 an die Stelle des 63. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach §§ 6, 8, 9 und 10 und nach § 14 a Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendeten zehnten Lebensjahr sowie Zeiten nach § 50 d zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit in Satz 7 genannten Zeiten zurückgelegt hat. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit werden dabei voll angerechnet. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 7 und 8 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.“

 

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „sechzig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und die Witwe“ durch die Wörter „30,68 Euro für die Ruhestandsbeamtin, den Ruhestandsbeamten, die Witwe und den Witwer“ ersetzt.

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

 

12. § 14a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der nach § 14 Absatz 1, § 36 Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 2 und § 85 Absatz 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 31 Absätze 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und sie bzw. er

1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,

 

2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder

b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,

 

3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und

4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat den Betrag von 325 Euro nicht überschreiten.“

 

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet“ ersetzt durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach § 31 Absätze 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht“.

 

13. In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet“ ersetzt durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach § 31 Absätze 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht“.

 

14. In § 22 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ die Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“ und nach den Wörtern „§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ die Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“ eingefügt.

 

15. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet“ ersetzt durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach § 31 Absätze 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht“.

16. In § 29 Absatz 4 werden die Wörter „des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt durch die Wörter „des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“.

17. In § 47 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt durch die Wörter „des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“.

 

18. § 47a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt durch die Wörter „des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt durch die Wörter „des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“.

 

19. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt durch die Wörter „des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“.

 

20.  § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten eine jährliche Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz-NRW. Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sind die jährliche Sonderzahlung nach Satz 1 und entsprechende Leistungen, die die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, entsprechend der jeweils gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgeblichen Höchstgrenzen erhöhen sich im Monat der Zahlung der Sonderzahlung nach Satz 1 um den Bemessungssatz des Grundbetrages dieser Sonderzahlung und um den Sonderbetrag für Kinder.“

 

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

 

21. § 50e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres“ ersetzt durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 31 Absätze 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes“.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet“ ersetzt durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach § 31 Absätze 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht“.

 

22. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet“ ersetzt durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach § 31 Absätze 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht“.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt durch die Wörter „des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“.

c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet“ ersetzt durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach § 31 Absätze 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht“.

 

23. § 55 Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b Bürgerliches Gesetzbuch, § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich jeweils in der am 31. August 2009 geltenden Fassung oder auf § 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.“

 

24. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sind bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch Entscheidung des Familiengerichts

1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerliches Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder

2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz

rechtskräftig begründet oder übertragen worden, werden die Versorgungsbezüge der oder des Ausgleichspflichtigen und ihrer oder seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Hat der Dienstherr Erstattungen nach § 5 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung zu leisten, werden die Versorgungsbezüge der ausgleichsverpflichteten Person und ihrer Hinterbliebenen entsprechend der Regelung in Satz 1 gekürzt. Das Ruhegehalt, das die oder der Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn der oder dem Ausgleichsberechtigten eine Leistung aus Anwartschaften oder Anrechten nach Satz 1 gewährt wird; dies gilt jedoch nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden ist und die Entscheidung des Familiengerichts zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam war. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der oder des Ausgleichsberechtigten nicht erfüllt sind.“

 

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwartschaften“ die Wörter „oder übertragenen Anrechte“ eingefügt.

 

c) Absatz 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absätze 2 oder 3 oder nach § 86 Absätze 1 oder 4 wird nicht gekürzt.

 

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung des Ruhegehalts der oder des Ausgleichspflichtigen für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die Ausgleichsberechtigte oder den Ausgleichsberechtigten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.“

 

25. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Begründung der Anwartschaft auf eine bestimmte Rente“ gestrichen.

 

b) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung des Familiengerichts zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beträge unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.“

 

26. In § 61 Absatz 2 Sätze 1, 2 und 3 Nr. 1 wird jeweils nach den Wörtern „des Einkommensteuergesetzes“ die Angabe „in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung“ eingefügt.

 

27. In § 63 Nummer 10 werden die Wörter „des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt durch die Wörter „des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“.

 

28. In § 66 Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren“ durch die Wörter „die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1095 Tagen“ ersetzt.

 

29. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt durch die Wörter „des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt durch die Wörter „des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“.

c) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c des Hochschulrahmengesetzes“ ersetzt durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 und Absatz 2 Hochschulgesetz“.

d) In Absatz 4 werden die Wörter „des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt durch die Wörter „des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“.

 

30. Nach § 69e werden die folgenden §§ 69f bis § 69h eingefügt:

㤠69f
Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 1. Juni 2013 nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1950 geboren sind oder vor Ablauf des 31.12.2012 eine Altersteilzeitbeschäftigung nach § 65 des Landesbeamtengesetzes angetreten haben und am 01.08.2013 voll vom Dienst frei gestellt sind; dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte, die in der Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31.07.2013 aus der Freistellungsphase in den Ruhestand treten oder versetzt werden. In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 6 tritt für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, an die Stelle der Vollendung des 67. Lebensjahres die in § 31 Abs. 2 Satz 2 Landesbeamtengesetz genannte Altersgrenze.

 

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 1. Juni 2013 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem 1. Januar 2025 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen des folgenden Lebensalters tritt:

 

 

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem

Lebensalter

 

 

Jahr

Monat

1. April 2014

63

1

1. Juli 2014

63

2

1. Oktober 2014

63

3

1. Januar 2015

63

4

1. April 2015

63

5

1. Juli 2015

63

6

1. Oktober 2015

63

7

1. Januar 2016

63

8

1. Januar 2017

63

9

1. Januar 2018

63

10

1. Januar 2019

63

11

1. Januar 2020

64

-

1. Januar 2021

64

2

1. Januar 2022

64

4

1. Januar 2023

64

6

1. Januar 2024

64

8

1. Januar 2025

64

10

 

 

§ 69g
Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung

von Hochschulausbildungszeiten

In Versorgungsfällen, die vor dem 1. Juli 2017 eintreten, gilt anstelle der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 66 Absatz 9 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:

 

 

Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles vor dem

Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung

1. Januar 2014

1095 Tage

1. Juli 2014

1065 Tage

1. Januar 2015

1035 Tage

1. Juli 2015

1005 Tage

1. Januar 2016

975 Tage

1. Juli 2016

945 Tage

1. Januar 2017

915 Tage

1. Juli 2017                       

885 Tage

 

 

§ 69h
Übergangsregelung für bereits angetretene Altersteilzeit

Zeiten einer Altersteilzeit nach § 65 des Landesbeamtengesetzes, die vor dem 31. Dezember 2012 angetreten wurde, sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.“

 

31. In § 70 Absatz 1 wird das Wort „Bundesgesetz“ ersetzt durch das Wort „Landesgesetz“.

 

32. In § 86 Absatz 4 werden nach den Wörtern „§ 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“ eingefügt.

 

33. § 107b erhält folgende Fassung:

㤠107b
Verteilung der Versorgungslasten bei Beamtinnen und Beamten,
die vor dem 29. November 2008 in Ruhestand getreten sind
oder versetzt wurden

Für Beamtinnen und Beamte, bei denen ein landesinterner Dienstherrenwechsel vorliegt und die vor dem 29. November 2008 in Ruhestand getreten sind oder versetzt wurden, gelten die zum Zeitpunkt des jeweiligen Wechsels geltenden Vorschriften zur Versorgungslastenteilung fort.“

 

34. § 109 wird wie folgt gefasst:

"Das Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.“

 

211

Artikel 7

Änderung des Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetzes

 

Das Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), wird wie folgt geändert:

 

§ 2 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Für die Anwendung des Landesbesoldungsgesetzes, des Übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie der auf der Grundlage dieses Gesetzes übergeleiteten Verordnungen werden nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründete eingetragene Lebenspartnerschaften ab dem 1. August 2001 der Ehe gleichgestellt. Bestimmungen dieses Gesetzes und der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden.“

 

2030

Artikel 8

Änderung des Landesbeamtengesetzes

 

Das Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

(3) Der Abschnitt 5 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) ist entsprechend anzuwenden auf

1. alle Personen,

a) die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen,

b) die sich für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beworben haben oder

c) deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist und

2. alle Dienstherren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

 

2. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.“

 

3. § 65 wird wie folgt geändert:

a) § 65 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„die Beamtin oder der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat; die Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung darf dabei zehn Jahre nicht übersteigen,“.

 

b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „31. Dezember 2012“ durch die Angabe „31.Dezember 2015“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „ 60 vom Hundert“ durch die Angabe „65 vom Hundert“ ersetzt.

 

4. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:

§ 65a
Familienpflegezeit

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienst- oder Anwärterbezügen, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, kann auf Antrag Familienpflegezeit in der Form von Familienpflegeteilzeit bewilligt werden. Die Familienpflegeteilzeit wird als Teilzeitbeschäftigung in der Weise bewilligt, dass die Beamtinnen und Beamten ihre tatsächliche Arbeitszeit während der Pflegephase bis zu längstens 24 Monaten um den Anteil der reduzierten Arbeitszeit ermäßigen, welcher nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflegephase erbracht wird. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Pflegephase muss mindestens 15 Stunden betragen. Die Bewilligung der Familienpflegeteilzeit ist mit einem Widerrufsvorbehalt für die Fälle des Absatzes 7 Satz 1 zu versehen.

 

(2) Die Pflegephase der Familienpflegeteilzeit ist nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitabschnitt zu bewilligen. Eine nachträgliche Verlängerung der Pflegephase auf bis zu 24 Monate ist möglich. Familienpflegeteilzeit kann auch von mehreren Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, anteilig oder parallel wahrgenommen werden. Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine weitere Familienpflegezeit der Beamtin oder des Beamten erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase bewilligt werden.

 

(3) Durch die Inanspruchnahme der Familienpflegeteilzeit bleiben andere Regelungen zur Freistellung, Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz unberührt. Eine Bewilligung einer Jahresfreistellung nach § 64 oder von Altersteilzeit nach § 65 darf erst nach vollständiger Beendigung der Familienpflegeteilzeit erfolgen.

 

(4) Die Pflegephase der Familienpflegeteilzeit endet mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf das Ende der häuslichen Pflegesituation folgt, spätestens jedoch nach 24 Monaten. Die Beendigung der häuslichen Pflege ist der dienstvorgesetzten Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die Familienpflegeteilzeit endet, nachdem die zu erbringende Dienstleistung in der Nachpflegephase vollständig geleistet wurde. Eine Bewilligung darf nur erfolgen, wenn eine vollständige Ableistung der Dienstleistung vor Beginn des Ruhestandes möglich ist.

Entsprechend Satz 3 muss bei einer Bewilligung während eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf die vollständige zeitliche Ableistung der Familienpflegeteilzeit innerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf möglich sein.

 

(5) Die Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen ist entsprechend § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. Soweit Kosten für die ärztliche Bescheinigung entstehen, werden sie vom Dienstherrn übernommen. § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

 

(6) Während der Familienpflegeteilzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit aus dem Dienst zu entfernen wären. Die §§ 22 und 23 Absätze 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.

 

(7) Treten während des Bewilligungszeitraums der Familienpflegeteilzeit Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, so ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen

1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 21 des Beamtenstatusgesetzes,

2. bei Dienstherrnwechsel oder

3. in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von den Beamtinnen und Beamten zurück zu zahlen. Dies gilt nicht für die überzahlten Bezüge des Zeitraums der Pflegephase, soweit er bereits in der Nachpflegephase ausgeglichen wurde. § 12 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.

 

5. § 73 wird wie folgt gefasst:

㤠73
Erholungsurlaub

Die Beamtin oder der Beamte steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Urlaubsgewährung, insbesondere Dauer und Voraussetzungen der Inanspruchnahme, sowie Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung.“

 

6. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Es werden als neue Sätze 1 und 2 eingefügt:

„Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen.

Sie kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden.

 

b) Die bisherigen Sätze 1 bis 4 werden zu den Sätzen 3 bis 6.

 

c) Es wird nach Satz 6 folgender Satz 7 eingefügt:

„Wird die Personalakte nicht in Schriftform oder vollständig automatisiert geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 6 auf.

 

7. a) In § 93 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Sofern in den Fällen des Satzes 1 die Verleihung eines höherwertigen Amtes von einer Erprobung oder einer Probezeit abhängig ist, kann in der Rechtsverordnung vorgesehen und können nähere Regelungen dazu getroffen werden, dass eine Erprobung oder Probezeit für dieses Amt als erfolgreich abgeleistet angesehen werden kann, wenn sich die Beamtin oder der Beamte in der tatsächlich wahrgenommenen Funktion, die von ihren Anforderungen dem Beförderungsamt vergleichbar ist, bewährt hat und dies festgestellt wurde.“

 

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

8. § 113 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Elternzeit“ werden die Wörter „oder Pflegezeit“ eingefügt.

 

9. § 131 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

 

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für Beamte, die Altersteilzeit vor dem 31. Dezember 2012 angetreten haben, verbleibt es bei dem bisherigen Arbeitsmaß.“

 

10. Die Überschrift des § 138 wird wie folgt neu gefasst: „Inkrafttreten“. § 138 Absatz 2 wird aufgehoben.

 

2030

Artikel 9

Änderung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung

 

§ 2 Absatz 1 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), die zuletzt durch Artikel 9 und 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist und durch Artikel 1 dieses Gesetzes übergeleitet worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1. In Satz 1 wird die Angabe „83 vom Hundert“ durch die Angabe „80 vom Hundert“ ersetzt.

 

2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Bei Antritt der Altersteilzeit vor dem 31.Dezember 2012 beträgt der Vomhundertsatz 83.“

 

20320

Artikel 10

Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung

 

Auf Grund des § 15 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), wird verordnet:

 

In der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 17. Dezember 2004 (GV. NRW S. 790), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. November 2009 (GV. NRW. S. 599), wird § 6 Absatz 2 wie folgt geändert:

 

a) In Satz 1 Buchstabe a) wird die Angabe „52,5“ durch die Angabe „49,7“ersetzt.

 

b) In Satz 1 Buchstabe b) wird die Angabe „44,4“ durch die Angabe „42,1“ersetzt.

 

c) In Satz 1 Buchstabe c) wird die Angabe „35,7“ durch die Angabe „33,8“ersetzt.

 

d) In Satz 1 Buchstabe d) wird die Angabe             „28,2“ durch die Angabe „26,7“ersetzt.

 

e) In Satz 2 Buchstabe a) wird die Angabe „32“ durch die Angabe „30,3“ersetzt.

 

f) In Satz 2 Buchstabe b) wird die Angabe „25“ durch die Angabe „23,7“ersetzt.

 

g) In Satz 2 Buchstabe c) wird die Angabe „17“ durch die Angabe „16,1“ersetzt.

 

h) In Satz 2 Buchstabe d) wird die Angabe „12“ durch die Angabe „11,4“ersetzt.

 

20320

Artikel 11

Änderung der DHPolG-Ausführungsverordnung

 

Auf Grund des § 15 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), wird verordnet:

 

In der DHPolG-Ausführungsverordnung vom 29. August 2007 (GV. NRW. S. 365), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der DHPolG-Ausführungsverordnung vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 613), wird § 7 wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „35,7“ durch die Angabe „33,8“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

 

Artikel 12

Schlussvorschriften
Bekanntmachungsermächtigung

 

Das Finanzministerium wird ermächtigt, die geänderten Besoldungstabellen und die erhöhten Beträge nach den Artikeln 2 Nummer 12 und Artikel 4 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

 

Das Finanzministerium kann das Übergeleitete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und das Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt machen.

 

Artikel 13

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juni 2013 in Kraft.

 

Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung, die Artikel 4, 10 und 11 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 16. Mai 2013

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

(L. S.)

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich für den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
und für die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Sylvia  L ö h r m a n n

 

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

 

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

 

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

 

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

 

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

 

Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
zugleich für den Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Dr. Angelica  S c h w a l l-D ü r e n

 

GV. NRW. 2013 S. 234