Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 18 vom 20.5.1999 Seite 147 bis 156

 

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen

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Gesetz
über die Beaufsichtigung
der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke
der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 20. April 1999

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

763

Artikel 1
Gesetz über die Beaufsichtigung
der Versicherungsunternehmen
und der Versorgungswerke der Freien Berufe
im Land Nordrhein-Westfalen
(Landesversicherungsaufsichtsgesetz - VAG NRW)

§ 1
Versicherungsaufsicht über öffentlich-rechtliche Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen

Das Finanzministerium übt die Versicherungsaufsicht über diejenigen öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen aus, die nicht der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterstehen.

§ 2
Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen

(1) Die dem Land übertragene Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen wird von der Bezirksregierung ausgeübt, in deren Bezirk das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat.

(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium.

§ 3
Aufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe

(1) Die Versorgungswerke unterstehen der Aufsicht des Landes, die als allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 LOG NRW) und als Versicherungsaufsicht durch das Finanzministerium ausgeübt wird. Die allgemeine Körperschaftsaufsicht wird im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium ausgeübt.

(2) Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs der Versorgungswerke und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Zu diesem Zweck hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, daß die Versorgungswerke jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, daß sie ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bilden, ihr Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegen, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhalten, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhalten und die Grundlagen ihres Geschäftsplans erfüllen. Zur Erreichung dieser Aufsichtsziele hat das Finanzministerium eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze der Versorgungswerke regelt, insbesondere Bestimmungen enthält,

1. zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,

2. zur Kapitalausstattung,

3. zur Vermögensanlage,

4. zur Rechnungslegung und Berichterstattung,

5. zur Jahresabschlußprüfung,

6. zu den Aufsichtsbefugnissen.

(3) Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie werden mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde vom Versorgungswerk im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht und treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.

2122

Artikel 2
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NRW. S. 204) wird wie folgt geändert:

a) § 23 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„Aufsichtsbehörde über die Kammern mit Ausnahme der Versorgungseinrichtungen ist das jeweils zuständige Fachministerium. Es übt die allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz) aus.“

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Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung

Das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 684), geändert durch Gesetz vom 24. April 1995 (GV. NRW. S. 376), wird wie folgt geändert:

§ 13 wird aufgehoben.

33

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Notarversorgungswerk Köln

Das Gesetz über das Notarversorgungswerk Köln vom 4. November 1986 (GV. NRW. S 680), geändert durch Gesetz vom 24. April 1995 (GV. NRW. S. 376), wird wie folgt geändert:

§ 14 wird aufgehoben.

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Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer

Das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661), wird wie folgt geändert:

a) § 12 Abs. 2 wird aufgehoben.

b) § 14 wird aufgehoben.

2331

Artikel 5 a
Änderung des Baukammerngesetzes NW

Das Baukammerngesetz NW vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 1998 (GV. NRW. S. 391), wird wie folgt geändert:

§ 85 wird wie folgt gefaßt:

㤠85
Aufsichtsbehörde

Die allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 LOG NRW) über die Architektenkammer und die Ingenieurkammer-Bau mit Ausnahme der Versorgungseinrichtung führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).“

33

Artikel 5 b
Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater

Das Gesetz über die Versorgung der Steuerberater vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661) wird wie folgt geändert:

a) § 13 Abs. 2 wird aufgehoben.

b) § 15 wird aufgehoben.

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1984 (GV. NRW. S. 370), geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), außer Kraft.

Düsseldorf, den 20. April 1999

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Wolfgang  C l e m e n t

Der Finanzminister

Heinz  S c h l e u ß e r

(L. S.)

Der Innenminister

Fritz  B e h r e n s

Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr

Peer  S t e i n b r ü c k

Die Ministerin
für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport

Ilse  B r u s i s

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

Bärbel  H ö h n

Der Minister
für Bauen und Wohnen

Michael  V e s p e r

GV. NRW. 1999 S. 154